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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1978, Az.: BVerwG 1 WB 23/77

Prüfungsrecht; Mündliche Prüfungsleistungen; Schriftliche Prüfungsleistungen; Prüfungsfach; Berwertung von verschiedenen Prüfern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 23/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 11197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Es gibt im Prüfungsrecht keinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz des Inhalts, daß mündliche und schriftliche Prüftungsleistungen in einem Prüfungsfach von verschiedenen Prüfern bewertet werden müssen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. Juni 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberst Langner,
Hauptmann Kroll als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller - Berufsoffizier (BO 41) und ausgebildeter Strahlflugzeugführer - nahm vom 24. Februar bis 3. Juni 1976 am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C 1/76 an der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) in H. teil. In dem ihm am 3. Juni 1976 eröffneten Zeugnis der FüAkBw wird festgestellt daß er den Lehrgang mit der Abschlußnote mangelhaft nicht bestanden habe. Eine Wiederholung des Lehrgangs wurde vom Lehrgruppenkommandeur befürwortet.

2

Der Antragsteller hatte in der Fachgruppe Sozialwissenschaften eine Seminararbeit anzufertigen und an einer Diskussion über das Seminarthema teilzunehmen. Am 13. Mai 1976 eröffnete ihm der Seminarleiter, Oberstleutnant (OTL) Gr., daß seine Seminararbeit über das Thema

Kooperatives Führungsverhalten in bürokratischen Organisationen

3

mit der Einzelnote 5 = mangelhaft bewertet worden sei. Auch in der Diskussion über das Seminarthema

Funktionsmechanismen bürokratischer Organisationen

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wurden die Leistungen des Antragstellers mit der Einzelnote 5 = mangelhaft bewertet.

5

Insgesamt erreichte der Antragsteller die Platzziffer 82. Nach Nr. 27 der für den Lehrgang 1/76 geltenden Prüfordnung vom 1. Februar 1976 (PrüfO) hätte diese Platzziffer an sich zu der Abschlußnote 3 = befriedigend geführt. Im vorliegenden Fall war jedoch Nr. 26 der PrüfO anzuwenden; danach ist, unabhängig von der etwa erreichten besseren Platzziffer, die Abschlußnote 5 = mangelhaft zu erteilen, wenn in mehr als einem Leistungsnachweis nicht ausreichende Leistungen (Einzelnote 4,5 oder schlechter) erbracht werden.

6

2.

Mit Schreiben vom 25. Mai 1976 beschwerte sich der Antragsteller über die ihm in der Fachgruppe Sozialwissenschaften erteilten Einzelnoten. Er machte geltend, daß er bei der Anfertigung der Seminararbeit gegenüber den anderen Lehrgangsteilnehmern ungleich behandelt worden sei und daß bei der Diskussion über das Seminarthema beide Prüfer ihm gegenüber voreingenommen gewesen seien. Zu der Beschwerde nahm OTL Gr. unter dem 10. Juni 1976 wie folgt Stellung:

"Die Darstellung des Hptm Sch., ich hätte seine Seminararbeit mit 'mangelhaft' bewertet, weil er die beiden von ihm angeführten Bücher (Vetterlein, Th.-G. und Maschold, F.) nicht berücksichtigt habe, ist falsch. Hptm Sch. hat, wie ich in den Erläuterungen zur Teilnote gem. Ziffer 6 der 'Meldung der Teilnote zur Eintragung in die Leistungsübersicht' ausführlich begründet habe, eine völlig unzureichende Arbeit abgeliefert. Die Literaturlage für sein Thema war ausgesprochen günstig. Er hat es aber vorgezogen, von den 13 von mir als Grundlage seiner Arbeit vorgeschlagenen Werken nur 3 (drei!) zu zitieren und 4 weitere Titel lediglich im Literaturverzeichnis aufzuführen, ohne daß ersichtlich wird, daß er sie gelesen oder gar verstanden und verarbeitet hat. Den Rest der vorgeschlagenen Literatur hat er nicht berücksichtigt. Hptm Sch. hat, was ihm natürlich freigestellt war, dafür z.T. Literatur seiner eigenen Wahl verwendet, aber er hat weder diese noch die von mir vorgeschlagene Literatur entsprechend ausgewertet und verarbeitet. Bei der Nachbereitung der Seminararbeit habe ich Hptm Sch. nachdrücklich auf die Schwächen seiner Arbeit hingewiesen. Dabei ist von meiner Seite die Bemerkung gefallen, wenn er schon die von ihm benutzte Literatur nicht ausgewertet habe, hätte es nahegelegen, wenigstens etwas über den Aspekt der Leistungssteigerung durch kooperatives Führen zu schreiben, wie er z.B. bei Naschold oder Vetterlein behandelt wird. Ich habe aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Nichtbehandlung dieses Aspekts nicht zu der 5 geführt hat, sondern allein die völlig unzureichende Leistung unter Berücksichtigung der zitierten bzw. angeführten Literatur.

Meine Einstellung zu 'Lehrmeinungen', wie ich sie in meinem Seminar auch nachdrücklich vertreten habe, ist die des kritischen Rationalismus, d.h. jede 'Lehrmeinung' muß ihre Brauchbarkeit, ihren wissenschaftlichen Erkenntniswert immer wieder neu beweisen.

Die Darstellung von Hptm Sch., ich sei 'auf Grund der Benotung' seiner Seminararbeit, gegenüber seiner mündlichen Prüfungsleistung voreingenommen gewesen, ist falsch. Ich hielt mich und halte mich auch in Zukunft bei der Diskussion über das Seminarthema auch dann für unvoreingenommen, wenn ich bei einer Seminararbeit eine 5 vergeben mußte. Hptm Sch. hat trotz leichter Fragen, die sich schließlich auf Grundbegriffe seiner Seminararbeit bezogen, diese nur oberflächlich, halbrichtig oder falsch beantwortet. Auch das habe ich in den Erläuterungen zur Teilnote ausführlich dargestellt. Ich habe Hptm Schi feine entsprechende Begründung seiner Note nach der Noteneröffnung im Einzelgespräch gegeben. Er hat aber, wie ich seiner Beschwerde entnehme, auch hier nur einen Satz behalten und diesen, aus dem Zusammenhang gerissen und überbewertet, zur Grundlage seiner Beschwerde gemacht. Nicht die Beantwortung der letzten Frage und nicht ein Teilaspekt waren falsch oder unzulänglich, sondern fast alles, was Hptm Sch. bei der Diskussion über das Seminarthema sagte, war oberflächlich, halbrichtig oder falsch.

Ich bezweifle, daß andere Teilnehmer einer zu prüfenden Gruppe, die selbst unter dem Druck der Prüfung stehen, einer davon mit einer 4,5 in der Seminararbeit, und selbst nicht sehr souverän den Stoff beherrschen, beurteilen können, ob die von einem Dritten gegebenen Antworten entgegen dem übereinstimmenden Urteil der beiden Prüfer jeweils dem Lernziel des Seminars entsprechen und wie die Leistung im Vergleich zur eigenen Leistung einzuordnen ist."

7

Die Beschwerde wurde vom Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr mit Bescheid vom 29. Juli 1976 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen vom Antragsteller unter dem 10. September 1976 eingelegte weitere Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 16. November 1976 zurück. Gegen diesen, dem Antragsteller am 29. November 1976 ausgehändigten Bescheid beantragte er mit Schreiben vom 10. Dezember 1976, das am 13. Dezember 1976 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Er trägt im wesentlichen vor:

8

Für die Seminararbeit seien vom Seminarleiter OTL Gr. Literaturverzeichnisse zur Verfügung gestellt worden; und zwar ein allgemeines Literaturverzeichnis für alle im Seminar zu bearbeitenden Themen und ein spezielles Verzeichnis für die jeweiligen Einzelthemen. Für sein Thema habe ihm OTL Gr. als themenspezifische Literatur 13 Bücher angegeben. Darauf aufbauend habe er seine Arbeit verfaßt. Bei der Noteneröffnung sei ihm vorgeworfen worden, er habe das Thema unzureichend bearbeitet, weil er zwei grundlegende Werke, nämlich:

  • Vetterlein, Thomas-Günter: Militärische Leistung und demokratische Industriegesellschaft, Stuttgart, 1974 und
  • Naschold, Frieder: Organisation und Demokratie, Stuttgart, 3. Aufl. 1972

9

nicht berücksichtigt habe. Diese beiden Werke seien jedoch in dem ihm vom Seminarleiter zur Verfügung gestellten speziellen Literaturverzeichnis nicht angeführt gewesen. OTL Gr. habe sie auch nicht erwähnt, als er ihn im Einzelpraktikum nach der notwendigen Literatur gefragt habe. Damit sei ihm - dem Antragsteller - Grundlagenliteratur vorenthalten worden, auf die OTL Gr. besonderen Wert gelegt habe. Dies sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Ganz allgemein müsse er OTL Gr. vorhalten, daß er die Arbeit voreingenommen bewertet habe. Nur weil er - der Antragsteller - eine bestimmte Lehrmeinung nicht berücksichtigt habe, sei die Arbeit mit mangelhaft beurteilt worden.

10

Auch die Bewertung seiner Leistungen in der Diskussion sei nicht gerechtfertigt. Die Benotung sei von denselben Prüfern vorgenommen worden, die auch seine Seminararbeit beurteilt hätten, nämlich von OTL Gr. und Oberregierungsrat (ORR) H.. Dies sei für ihn unverständlich; denn beide Prüfer seien schon auf Grund der (unsachgemäßen) Benotung der schriftlichen Arbeit ihm - dem Antragsteller - gegenüber voreingenommen gewesen. Es sei allgemein bekannt, daß die schriftliche Note die mündliche Note beeinflusse. Es hätte daher mindestens ein neutraler oder ein dritter Prüfer eingeschaltet werden müssen. Insoweit seien allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden. Nach seiner Auffassung seien in der Diskussion die Leistungen der drei Teilnehmer (außer ihm seien die Kapitänleutnante N. und W. mitgeprüft worden) in etwa gleichwertig gewesen. An ihn seien sechs Fragen gestellt worden, die er alle beantwortet habe. Ihm sei es daher unerklärlich, wie die Benotung mit mangelhaft zustande gekommen sei. In den beiden anderen Fachbereichen Sicherheits Politik und Streitkräfte sowie Betriebs- und Organisationswissenschaften habe er gute und befriedigende Leistungen erzielt. Seine Endnote entspreche - trotz der beiden mangelhaften Noten im Fachbereich Sozialwissenschaften - von der Punktzahl her einer 3 = befriedigend.

11

Am 31. Mai 1976 habe er in einer Unterredung mit dem Leiter der Fachgruppe Sozialwissenschaften, Leitender Regierungsdirektor Dr. S. um eine Überprüfung seiner Benotungen in der Fachgruppe Sozialwissenschaften durch den Prüfungsausschuß gebeten. Soweit ihm bekannt sei, sei dies nicht geschehen. Dies stelle eine Verletzung der PrüfO dar, in deren Nr. 19 den Lehrgangsteilnehmern das Recht auf Anrufung des Prüfungsausschusses zuerkannt werde.

12

Der Antragsteller beantragt:

"die Noten der Fachgruppe Sozialwissenschaften als rechtswidrig zu erklären, die Punktzahl aus den Durchschnittswerten der durchgeführten, anonym bewerteten Leistungsnachweisen der anderen Fächer zu ermitteln und diese Gesamtpunktzahl als Lehrgangsergebnis festzulegen."

13

Der BMVg hat die Sache mit Schriftsatz vom 27. Januar 1977 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Er bittet,

14

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen,

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und trägt hierzu vor:

16

Es habe nicht festgestellt werden können, daß die Prüfer bei der Bewertung der angefochtenen Leistungsnachweise gegen anerkannte Beurteilungsgrundsätze verstoßen hätten. Auch sei der Grundsatz der Chancengleichheit gegenüber dem Antragsteller nicht verletzt worden. Es müsse den beiden beauftragten Prüfern überlassen bleiben, die Maßstäbe für die Bewertung der Leistungsnachweise im einzelnen festzulegen. Die in den Prüfungsakten des Antragstellers befindlichen Bewertungsbögen zu den jeweiligen Leistungsnachweisen zeigten eindeutig, daß allein sachliche Kriterien für die angefochtenen Benotungen ausschlaggebend gewesen seien.

17

Für die Seminararbeit habe der Antragsteller nur einen geringen Teil der vorgegebenen Literatur verwandt und sich vorwiegend auf von ihm ausgewählte Autoren gestützt. Es sei ihm nicht gelungen, das Thema zu erfassen, entsprechend geistig zu verarbeiten und systematisch abzuhandeln. Dies allein sei von den Prüfern negativ - und zwar übereinstimmend mit der Note "5" - bewertet worden. Die Annahme des Antragstellers, die Prüfer hätten nur eine bestimmte Lehrmeinung gelten lassen wollen, sei unrichtig. Das Literaturverzeichnis für das jeweils zu bearbeitende Thema habe lediglich eine an der Themenproblematik orientierte Hilfe dargestellt. Das sei allen Seminarteilnehmern gesagt worden. Es sei richtig, daß die beiden vom Antragsteller genannten Werke nicht im (speziellen) Literaturverzeichnis angeführt worden seien. Dies sei jedoch nicht zu beanstanden, da die beiden Werke für die Bearbeitung nicht grundlegend gewesen seien. In das Literaturverzeichnis seien sie nicht aufgenommen worden, weil die dort angegebenen Werke bei entsprechender Verarbeitung für eine sachgerechte Bewältigung des Themas ausgereicht hätten. Auch das habe der Antragsteller gewußt. Nicht die Nichtberücksichtigung der beiden vom Antragsteller genannten Werke habe zu der Bewertung mangelhaft geführt, sondern die völlig unzureichende Arbeit. Unter diesen Umständen sei eine Ungleichbehandlung des Antragstellers nicht festzustellen.

18

Die Leistungen des Antragstellers bei der Diskussion seien deshalb von den Prüfern übereinstimmend mit mangelhaft bewertet worden, weil sie den Mindestanforderungen nicht entsprochen hätten. Der Antragsteller habe auch einfache Fragen falsch oder nicht beantwortet. Die von ihm gegebene Darstellung, seine Mitprüflinge, die Kapitänleutnante N. und W., hätten einen anderen Eindruck von seinen Leistungen gehabt, sei nicht geeignet, das Fachurteil der Prüfer als nicht den allgemeinen Wertmaßstäben entsprechend anzuzweifeln. Insbesondere könne aus dem subjektiven Eindruck von Mitprüflingen nicht auf eine Voreingenommenheit der Prüfer geschlossen werden. Überdies sei eine Nachprüfung der Bewertung der Prüfungsleistung des Antragstellers nicht durchführbar, da dadurch der unvertretbare Beurteilungsspielraum der Prüfer aufgehoben und ersetzt würde.

19

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

20

Der Senat hat vom Kommandeur Abteilung Grundlehrgang der Führungsakademie der Bundeswehr eine dienstliche Äußerung darüber eingeholt, wie bei der Zusammenstellung und Aushändigung der Literaturverzeichnisse üblicherweise verfahren wird.

21

Auf den Inhalt der unter dem 15. März 1978 von Oberst i.G. V. abgegebenen Äußerung und der beigefügten Anlagen wird Bezug genommen.

22

II

Der Antragsteller erstrebt die Aufhebung der ihm in der Fachgruppe Sozialwissenschaften für die Seminararbeit und die Diskussion erteilten und auf 5 = mangelhaft lautenden Einzelnoten und die Festlegung einer neuen Platzziffer.

23

Der Antrag ist zulässig.

24

Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Anfechtung von Einzelnoten aus dem Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C zum Gegenstand eines Wehrbeschwerdeverfahrens gemacht werden kann (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 11. Januar 1977 - 1 WB 32/76 - und vom 7. Juli 1977 - 1 WB 94/76). Der Antragsteller trägt in einer der näheren Nachprüfung bedürfenden Weise vor, daß die von ihm beanstandeten Einzelnoten unter Verletzung ihm zustehender Rechte, insbesondere unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit zustande gekommen seien. Frist und Form für den Antrag sind gewahrt.

25

Der Antrag ist unbegründet.

26

Die dem Antragsteller für die Seminararbeit erteilte Einzelnote 5 = mangelhaft ist nicht fehlerhaft zustande gekommen; insbesondere kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, daß bei der Anfertigung der Seminararbeit ihm gegenüber der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gewahrt worden sei.

27

Nach Nr. 11 der PrüfO durften für die Seminararbeit Hilfsmittel (Quellen und Sekundärliteratur) benutzt werden, die allerdings der Prüfungsteilnehmer in der Arbeit anzugeben hatte. Im Lehrgang 1/76 wurden entsprechend der vom Leiter der Fachgruppe Sozialwissenschaften zur Durchführung des Seminars erteilten Weisung vom 15. März 1976 jedem Prüfungsteilnehmer vom Seminarleiter zwei Literaturverzeichnisse zur Verfügung gestellt: ein allgemeines Literaturverzeichnis mit rund 170 wissenschaftlichen Werken für das Gesamtthema des Seminars und ein spezielles Literaturverzeichnis, das auf das von dem einzelnen Prüfungsteilnehmer zu bearbeitende Thema zugeschnitten war und das beim Antragsteller 13 Titel umfaßte. Es trifft zu, daß in dem themenspezifischen Literaturverzeichnis des Antragstellers die von ihm genannten zwei Titel (Vetterlein und Naschold) nicht aufgeführt waren. Der BMVg räumt dies in seinem Bescheid vom 16. November 1976 über die weitere Beschwerde des Antragstellers ausdrücklich ein. Das bedeutet jedoch nicht, daß dadurch das themenspezifische Literaturverzeichnis unvollständig gewesen sei, wie der Antragsteller offenbar geltend machen will. Es ist nicht etwa versehentlich unterblieben, die beiden genannten Werke im themenspezifischen Literaturverzeichnis des Antragstellers aufzuführen. Vielmehr sind die Titel deshalb in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, weil der Seminarleiter, OTL Gr., die in dem Literaturverzeichnis angegebenen (13) Titel für ausreichend hielt, das gestellte Thema zu erfassen und mit Erfolg zu bearbeiten. Das hat OTL Gr. in seiner, von der FüAkBw vorgelegten dienstlichen Erklärung vom 14. März 1978 glaubhaft vorgetragen. Der Antragsteller ist dieser Darstellung nicht entgegengetreten. In tatsächlicher Hinsicht ist somit davon auszugehen, daß das dem Antragsteller von OTL Gr. zur Verfügung gestellte Literaturverzeichnis vollständig war. Damit ist dem Einwand des Antragstellers, bei Anfertigung der Seminararbeit sei er gegenüber den anderen Lehrgangsteilnehmern benachteiligt worden, die Grundlage entzogen. Der Antragsteller ist nicht anders behandelt worden als die anderen Lehrgangsteilnehmer. In seiner Eigenschaft als Seminarleiter hatte OTL Gr. für alle ausgegebenen Themen die spezifischen Literaturverzeichnisse zusammenzustellen. Dabei waren nicht bestimmte Titel in die Verzeichnisse aufzunehmen; vielmehr stand es im Ermessen von OTL Gr. storff, welche Titel er für die einzelnen Themen benennen wollte. Daß er dabei den ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum verkannt oder überschritten hat, ist nicht ersichtlich. Damit scheidet ein Verfahrensfehler, bei dessen Vorliegen der Grundsatz der Chancengleichheit hätte verletzt sein können, aus.

28

Bei Bewertung der Seminararbeit ist auch nicht gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen worden. Ein solcher Verstoß hätte allenfalls dann vorliegen können, wenn die Lehrgangsteilnehmer die Seminararbeit allein unter Zuhilfenahme der im speziellen Literaturverzeichnis angeführten Literatur hätten erstellen müssen. Denn dann hätte OTL Gr. dem Antragsteller möglicherweise nicht vorwerfen dürfen, daß dieser bei Anfertigung der Seminararbeit die Werke von Vetterlein und Naschold nicht benutzt habe. So liegt der Fall hier aber nicht. Wie sich aus der dienstlichen, vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Äußerung des OTL Gr. ergibt, war den Lehrgangsteilnehmern bekannt, daß das spezielle Literaturverzeichnis nur (unverbindliche) Vorschläge über das zu benutzende Schrifttum enthielt und daß es jedem freistand, sich aus der Bücherei weitere einschlägige Werke zu besorgen und für die Anfertigung der Seminararbeit zu verwenden.

29

Soweit der Antragsteller geltend macht, OTL Gr. sei bei der Bewertung der Seminararbeit voreingenommen gewesen, fehlt es an einem substantiierten Vorbringen. Der Senat hätte nur dann Anlaß, dieser Rüge nachzugehen, wenn der Antragsteller Tatsachen vorgetragen hätte, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei objektiver vernünftiger Betrachtungsweise die Annahme zugelassen hätten, daß bei der Bewertung sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben könnten (vgl. BVerwG a.a.O. - 1 WB 32/76). An einem solchen Sachvortrag fehlt es hier. Die bloße Behauptung, OTL Gr. habe die Arbeit nur deswegen mit mangelhaft bewertet, weil er - der Antragsteller - eine bestimmte Lehrmeinung nicht berücksichtigt habe, reicht angesichts des Inhalts der schriftlichen Begründung der Notengebung nicht aus. Die beiden Prüfer haben die von ihnen für die Seminararbeit erteilte Note wie folgt erläutert:

30

OTL Gr.:

"1. Themenerfassung:
Das Thema wird gerade noch ausreichend erfaßt. Immer dann, wenn der Verfasser zum Thema kommt, zuckt er zurück. Zu weitschweifig, verliert sich in Randproblemen.

2. Sachkenntnis:
Die für dieses Thema ausgesprochen gute Quellenlage war offenbar keine Hilfe. Oft gewinnt man den Eindruck, daß die zitierten Werke nicht verarbeitet wurden. Fachtypische Grundlagen und Spezialwissen wird nur selten erkennbar.

3. Systematisierung:
Die Gliederung verspricht weit mehr, als die Arbeit hält. Die einzelnen Gliederungspunkte wirken unscharf und unzusammenhängend.

4. Logisches Denken:
Die Darstellung ist nicht schlüssig. Es werden z.T. falsche Kausalzusammenhänge konstruiert.

5. Abstraktionsvermögen:
Dem Verfasser gelingt es nicht, die ihm vertraute Praxis der Bundeswehr mit der Theorie zu verbinden und so zu einer Transformation konkreter Beispiele in abstrakte Zusammenhänge zu gelangen.

6. Differenzierungsvermögen:
Keine Gewichtung, keine Akzentsetzungen, nur monokausale Erklärungen.

7. Problembewußtsein:
Das Denken in Alternativen gelingt nicht, kontroverse Fakten und Meinungen werden nicht dargestellt.

8. Urteilsvermögen:
Zu wenig kritisch. Literatur wird referiert aber nicht entsprechend geprüft und bewertet.

9. Schriftlicher Ausdruck:
Es mangelt an Präzision, Viele Formulierungen wirken unfertig.

10. Wissenschaftlicher Apparat:
Formal richtig aber in besonders wichtigen Abschnitten (z.B. S. 7 u. 8) unzureichend. Literaturhinweise als Beleg oft nicht überzeugend."

31

ORR H.:

"Der Verf. läßt seitenlang den Bezug zum Thema vermissen; die Literaturauswahl und Literaturverwertung genügt nicht den Mindestansprüchen. Logisches Denken, Problembewußtsein und Urteilsvermögen sind mangelhaft, obwohl es sich um ein Thema handelt, das der Verf. schon aus der eigenen Erfahrung hätte abhandeln müssen."

32

Die Begründungen sind in sich schlüssig. Anhaltspunkte dafür, daß die Prüfer von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verkannt haben oder sachfremde Erwägungen die Benotung beeinflußt haben könnten, sind nicht ersichtlich.

33

Die dem Antragsteller für die Diskussion über das Seminarthema erteilte Einzelnote 5 = mangelhaft ist ebenfalls fehlerfrei zustande gekommen.

34

Mit dem Einwand, die in der Diskussion erbrachten Leistungen hätten nicht von OTL Gr. und ORR H. bewertet werden dürfen, weil beide Prüfer bereits die Seminararbeit beurteilt hatten, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Es gibt keinen für das Prüfungsrecht gültigen allgemeinen Bewertungsgrundsatz des Inhalts, daß mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen (Leistungsnachweise) in einem Prüfungsfach (einer Fachgruppe) von verschiedenen Prüfern bewertet werden müssen. Der BMVg war daher entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gehalten, in der PrüfO sicherzustellen, daß in der Fachgruppe Sozialwissenschaften bei der Bewertung der Diskussion ein dritter oder bei zwei Prüfern ein neutraler Prüfer mitzuwirken hatte. Die PrüfO, die das nicht vorsieht (vgl. Abschnitt VI), ist insoweit in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

35

Soweit der Antragsteller rügt, daß beide Prüfer voreingenommen gewesen seien, fehlt es auch hier an einem substantiierten Vorbringen. Die Behauptung des Antragstellers, daß die beiden Prüfer schon deswegen voreingenommen gewesen seien, weil sie seine Seminararbeit bewertet hatten, ist - wie dargelegt - schon im Ansatz falsch. Im übrigen beschränkt sich der Antragsteller auf vage Vermutungen. Aus seinem Vortrag, daß sich auch seine Mitprüflinge (Kapitänleutnante N. und W.) und sein Lehrgruppenkommandeur Oberst G. über sein schlechtes Abschneiden gewundert hätten, ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die Prüfer befangen gewesen sind. Die behauptete Tatsache kann als wahr unterstellt werden. Einer Beweiserhebung bedarf es nicht.

36

Beide Prüfer haben die Leistungen des Antragstellers bei der Diskussion mit der Teilnote 5 = mangelhaft bewertet und dies wie folgt begründet:

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OTL Gr.:

"Hptm Sch. machte in der Prüfung einen unkonzentrierten, etwas fahrigen Eindruck. Das wirkte sich nachteilig auf seine Auffassungsgabe aus. So verstand er auch leichte Fragen und Hilfen nicht oder nur halb. Sachkenntnis und Problembewußtsein auf dem Gebiet seiner Seminararbeit waren mangelhaft. Er konnte selbst Fragen, die sich auf Grundbegriffe seiner Seminararbeit bezogen und die jeder Offizier seines Dienstgrades lediglich durch Nachdenken und ohne Kenntnis des Seminars oder der Seminararbeit von Hptm Sch. hätte beantworten können, zunächst nicht erfassen, nach eingehender Erläuterung aber dann vor allem nicht richtig beantworten."

38

ORR H.:

"Hptm Sch. war während der mündlichen Prüfung nicht in der Lage, die einfachsten Fragen zur Seminarthematik zu beantworten. Hinsichtlich Sachkenntnis, Problembewußtsein und Diskussionsfähigkeit entsprachen die gezeigten Leistungen nicht den Mindestanforderungen."

39

Die Begründungen sind klar und eindeutig. Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Zustandekommen der Teilnoten sind nicht erkennbar.

40

Der Vernehmung der von dem Antragsteller benannten Zeugen Kapitänleutnante W. und N. der Mitprüflinge bei der Diskussion über das Seminarthema, bedarf es auch in diesem Zusammenhang nicht. Denn die durch ihre Vernehmung unter Beweis gestellte Darstellung des Antragstellers, er habe nicht "auch einfache Fragen entweder gar nicht oder oft falsch beantwortet", ist in Wirklichkeit keine Tatsachenbehauptung, sondern die Frage einer Bewertung seiner mündlichen Antworten; diese steht allein den Prüfern zu, so daß es nicht darauf ankommt, wie die beiden Mitprüflinge das Abschneiden des Antragstellers bei der Beantwortung von Fragen beurteilt haben. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, daß die beiden Mitprüflinge nicht den Eindruck gewonnen haben, er habe schon bei der Beantwortung einfacher Fragen versagt, rechtfertigt diese ihre unmaßgebliche Meinung nicht den Schluß, die beiden Prüfer hätten bei der Bewertung der mündlichen Leistungen des Antragstellers gegen anerkannte Prüfungsmaßstäbe verstoßen.

41

Der Antragsteller kann sich zur Begründung seines Antrags auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Nr. 19 der PrüfO (Anrufung des Prüfungsausschusses) berufen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß der Prüfungsausschuß hinsichtlich der Beurteilung der schriftlichen Seminararbeit ordnungsgemäß angerufen worden ist, gleichwohl aber keine Entscheidung getroffen hat, stellt dies keinen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der angefochtenen Einzelnoten führen könnte. Nach Nr. 19 der PrüfO vom 21. Januar 1975 kann zwar auch der Lehrgangsteilnehmer den Prüfungsausschuß anrufen. Diese Anrufung ist aber kein förmlicher Rechtsbehelf. Denn in Nr. 19 der PrüfO ist zugleich ausdrücklich bestimmt, daß hinsichtlich der Anrufung des Prüfungsausschusses die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und die insoweit laufende Beschwerdefrist unberührt bleiben. Der Umstand, daß der Prüfungsausschuß - falls der Antragsteller ihn angerufen haben sollte - auf diese Anrufung, jedenfalls bisher, nicht entschieden hat, stellt demgemäß keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der geeignet wäre, die Rechtmäßigkeit der erteilten Einzelnoten in Frage zu stellen.

42

Der Antrag, die in der Fachgruppe Sozialwissenschaften erteilten Einzelnoten aufzuheben, ist daher zurückzuweisen.

43

Damit ist auch der weitergehende Antrag des Antragstellers, nach Aufhebung der von ihm beanstandeten Noten die von ihm im Lehrgang erreichte Gesamtpunktzahl (Platzziffer) - und damit das Lehrgangsergebnis - neu festzusetzen, unbegründet.

44

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Mühlenfeld
Seide
Langner
Kroll