Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1994, Az.: BVerwG 6 C 37/92
Prüfungsrecht; Prüfling; Obliegenheiten; Ausschlußfrist; Geltendmachung von Mängeln; Mängel im Prüfungsverfahren; Materieller Bewertungsfehler; Rechtsbehelfsbelehrung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 37/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 24.06.1992 - 3 B 91.2250
- VG München 30.07.1991 - M 5 K 90.3235
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 96, 126 - 136
- DVBl 1994, 1373 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1995, 115-118 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1994, XVIII Heft 12 (Kurzinformation)
- NJW 1995, 2650 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1995, 492-494 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 777 (Pressemitteilung)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Gesichtspunkt der Obliegenheit des Prüflings, Mängel im Prüfungsverfahren "unverzüglich" geltend zu machen, rechtfertigt die Normierung einer - selbständig neben die Klagefrist des § 74 VwGO tretenden - Ausschlußfrist von einem Monat für die Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren.
2. Soweit der Prüfling durch Mängel im Prüfungsverfahren gehindert wird, seine tatsächliche Leistungsfähigkeit, deren Ermittlung und Beurteilung der Prüfung dient, in entsprechende Prüfungsleistungen umzusetzen, handelt es sich bei einer hierauf zurückzuführenden unzutreffenden Bewertung seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit nicht um einen materiellen Bewertungsfehler, sondern um eine mittelbare Folge der Mängel im Prüfungsverfahren, die als solche gerügt werden müssen und nach Ablauf der Ausschlußfrist nicht mehr gerügt werden können.
3. Der Ausschluß der Rüge von Mängeln im Prüfungsverfahren erstreckt sich nicht auf die Rüge von Fehlern bei der materiellen Bewertung der von dem Prüfling erbrachten Prüfungsleistungen.
4. Auf eine Ausschlußfrist zur Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens muß nicht durch eine besondere Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen werden; jedenfalls genügt es auch in Ansehung der Rechtsschutzgarantie, daß die fragliche Vorschrift dem Prüfling zusammen mit der Ladung zur Prüfung zur Kenntnis gebracht wird.
5. Die Obliegenheit des Prüflings, Mängel im Prüfungsverfahren (hier: in der mündlichen Prüfung) "unverzüglich" geltend zu machen, dient auch dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, zeitnahe Aufklärung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen.
Tatbestand:
I. Die Klägerin unterzog sich im Lande Bayern im Termin 1990/91 als Wiederholerin der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Im schriftlichen Teil erzielte sie die Gesamtnote 3,93 (mangelhaft).
Die mündliche Prüfung fand am 19. Juli 1990 statt. Der Prüfungskommission gehörte u.a. als Beisitzer Prof. Dr. S. an. In der mündlichen Prüfung erhielt die Klägerin folgende Punkte: Im Bürgerlichen Recht 4, im Strafrecht 1, im Verwaltungsrecht 3 und in der Wahlfachgruppe (Sozialrecht) bei Prof. Dr. S. 1. Das ergab zusammen mit der schriftlichen Prüfung eine Gesamtpunktzahl von 40,50 Punkten, woraus sich eine Prüfungsnote von 3,37 (mangelhaft) errechnete.
Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - vom 19. Juli 1990, dem Tag der mündlichen Prüfung, wurde der Klägerin dieses Prüfungsergebnis eröffnet.
Hiergegen erhob sie am 16. August 1990 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München zunächst ohne jede Begründung Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - vom 19. Juli 1990 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zu einer Wiederholung der mündlichen Prüfung der Ersten Juristischen Staatsprüfung zuzulassen und einen erneuten Prüfungsbescheid über das Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung zu erlassen. Mit der unter dem 6. November 1990 nachgereichten Klagebegründung machte sie Mängel im Verfahren der am 19. Juli 1990 durchgeführten mündlichen Prüfung geltend, insbesondere, daß der Prüfer Prof. Dr. S. sie im Wahlfach Sozialrecht viel zu kurz geprüft habe, so daß sie nicht in der Lage gewesen sei, die mögliche Prüfungsleistung zu erbringen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgte, wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurück. Zur Begründung führte er aus: Zwar handele es sich bei der mündlichen Prüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung um einen selbständigen, das heißt grundsätzlich als solchen anfechtbaren Prüfungsteil, der demgemäß im Falle seiner Rechtswidrigkeit auch selbständig aufgehoben werden müsse. Mit ihrer Rüge, das Ergebnis der mündlichen Prüfung leide an einem Verfahrensmangel, weil der Prüfer Prof. Dr. S. (im Wahlfach Sozialrecht) die ihr zustehende Prüfungszeit nicht eingehalten habe, indem er sie lediglich acht bis zehn Minuten geprüft habe, könne sie jedoch schon deshalb nicht durchdringen, weil sie jedenfalls die Antragsfrist nach § 19 Abs. 2 JAPO (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 26. November 1985, BayGVBl S. 737, zur Zeit der Prüfung der Klägerin zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1987, GVBl S. 507) versäumt habe. Ein Antrag des Prüflings gemäß § 19 Abs. 1 JAPO, wegen eines Mangels im Prüfungsverfahren, der die Chancengleichheit erheblich verletze, einen Teil der Prüfung (hier: die mündliche Prüfung) zu wiederholen, müsse gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JAPO nämlich "unverzüglich" schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt gestellt werden; der Antrag sei gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO ausgeschlossen, "wenn seit dem Abschluß des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist".Gegen die grundsätzliche Geltung des § 19 JAPO mit der Ausschlußfrist des Abs. 2 Satz 3 auch für die Rüge von Mängeln im Verfahren der mündlichen Prüfung könne die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, diese Frist verfehle bei der mündlichen Prüfung ihren Zweck, weil unmittelbar nach deren Beendigung dem Prüfling das Ergebnis mitgeteilt werde und er daher die Geltendmachung des Prüfungsmangels stets von diesem Resultat abhängig machen könne. Das aus § 19 Abs. 2 JAPO abzuleitende Gebot, alsbald einen Antrag zu stellen, verfolge nämlich auch den Zweck, eine beschleunigte Klärung des maßgeblichen Sachverhalts herbeizuführen. Dies habe dem Normgeber bei Mängeln der mündlichen Prüfung offenbar genügt, um insoweit nach Ablauf der Frist Rügen wegen Mängel der mündlichen Prüfung auszuschließen. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Monatsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO bei rechtzeitiger gerichtlicher Anfechtung des Prüfungsergebnisses keine eigenständige Bedeutung habe. Bei der Antragstellung gemäß § 19 Abs. 2 JAPO handele es sich nämlich um eine Rechtsschutzmöglichkeit besonderer Art, die nicht mit dem Vorverfahren gemäß § 68 ff. VwGO gleichzusetzen sei. Der Antrag nach § 19 Abs. 2 JAPO solle die Prüfungsbehörde nämlich in die Lage versetzen, die Berechtigung von geltend gemachten Mängeln im Prüfungsverfahren zu prüfen und daraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen, während das Widerspruchsverfahren dazu diene, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des betroffenen Verwaltungsaktes insgesamt nachzuprüfen. Im übrigen habe es hier keines Widerspruchsverfahrens bedurft, weil die Prüfungsbehörde als oberste Landesbehörde tätig gewesen sei. Weiter habe es hinsichtlich der Ausschlußfrist des § 19 Abs. 2 JAPO für Rügen von Mängeln im Prüfungsverfahren keiner besonderen Rechtsmittelbelehrung bedurft, weil es sich bei dem in § 19 Abs. 1 JAPO gereglten Antrag um keinen ordentlichen Rechtsbehelf handele und die Klägerin im übrigen bereits mit der Ladung zur Prüfung den Wortlaut der §§ 17 bis 19 JAPO mitgeteilt bekommen habe. Die nach alledem gültige Ausschlußfrist des § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO von einem Monat habe die Klägerin versäumt; denn die innerhalb der Monatsfrist erhobene verwaltungsgerichtliche Klage habe sie erst Monate später mit dem behaupteten Prüfungsmangel begründet. Folglich sei sie mit diesem auch im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Nach alledem handele es sich bei der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO um eine materielle Ausschlußfrist, die daher auch einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand entgegenstehe. Dies gelte auch für die mündliche Prüfung, weil der Normgeber davon habe ausgehen können, daß die mit der Monatsfrist mitbezweckte beschleunigte Aufklärung des relevanten Sachverhalts nach deren Ablauf regelmäßig nicht mehr zuverlässig möglich sei.
Das Berufungsgericht hat gegen das Urteil die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht erneut hervorgehobene Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG für berufsbezogene Prüfungen klärungsbedürftig sei, "ob der Ausschluß der Rüge eines Mangels im Prüfungsverfahren auch die Möglichkeit ausschließt, einen sich aus diesem Mangel ergebenden materiellen Beurteilungsfehler zu rügen".
Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der sie ihr ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgt. Sie entnimmt der vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision gegebenen Begründung die Auffassung des Berufungsgerichts, der Ausschluß der Rüge eines Mangels im Prüfungsverfahren gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO schließe auch die Möglichkeit aus, einen sich aus diesem Mangel ergebenden materiellen Beurteilungsfehler zu rügen; nach ihrer Meinung verletzt diese Auffassung Bundesrecht, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Der landesrechtliche Ausschluß der Rüge eines Mangels im Prüfungsverfahren dürfe sich nämlich nicht auf die materiellrechtliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses durch das Gericht und auch nicht auf die Überprüfung des aus dem Verfahrensmangel sich ergebenden materiellen Beurteilungsfehlers erstrecken. Im übrigen sei es häufig fraglich, ob es sich bei dem gerügten Prüfungsmangel um einen Mangel im Prüfungsverfahren oder um einen materiellen Beurteilungsfehler handele.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1992, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 1991 sowie den Prüfungsbescheid des Beklagten vom 19. Juli 1990 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
die Klägerin zu einer Wiederholung der mündlichen Prüfung der Ersten Juristischen Staatsprüfung zuzulassen und einen erneuten Prüfungsbescheid über das Ergebnis der Ersten Juristischen Staatsprüfung 1990/91 zu erlassen,
hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Soweit die Revision davon ausgehe, daß sich ein möglicher Verfahrensmangel einer zu kurzen Prüfungszeit gleichzeitig in einen materiellen Beurteilungsfehler niedergeschlagen habe, sei klarzustellen, daß beides nicht miteinander vermengt werden dürfe; so könne gemäß § 19 JAPO Rechtsfolge eines festgestellten Mangels im Prüfungsverfahren nur die Anordnung der Wiederholung des mangelhaften Prüfungsteiles und nicht etwa eine materiell-rechtliche Kompensation in Form z.B. eines "Punktezuschlages" sein. Im übrigen habe die Klägerin einen materiellen Beurteilungsfehler nicht einmal geltend gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin selbst dann, wenn ihr Prüfungsverfahren an einem rechtserheblichen Mangel gelitten hätte, sich hierauf nicht mehr berufen könne, weil sie mit dieser Rüge infolge verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen sei, läßt keine Verletzung von Bundesrecht erkennen.
Das Berufungsgericht hat allerdings insofern Bundesrecht verletzt, als es gemeint hat, bei der mündlichen Prüfung als Teil des Ersten Juristischen Staatsexamens in Bayern handele es sich um einen selbständigen Teil des Prüfungsgesamtergebnisses und somit um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 323 - verwiesen, mit dem das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1992 - VGH 3 B 91.3117 - aufgehoben worden ist. Was der Senat dort hinsichtlich der Bewertungen der einzelnen schriftlichen Arbeiten ausgeführt hat, nämlich daß ihnen das für einen Verwaltungsakt wesentliche Merkmal der Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung (vgl. § 35 VwVfG) fehlt, gilt gleichermaßen für den Prüfungsteil der mündlichen Prüfung. Soweit der 1. Wehrdienstsenat sowie auch der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen (vom 11. Januar 1977 - BVerwG I WB 32/76 - ZBR 1978, 72 und vom 25. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 68.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 118) eine in Einzelaspekten hiervon abweichende Auffassung vertreten haben, hält der nunmehr für das Prüfungsrecht zuständige 6. Senat hieran nicht mehr fest.
Das angefochtene Urteil erweist sich indessen aus anderen Gründen als richtig, § 144 Abs. 4 VwGO. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß die Klägerin mit ihrer Rüge eines Mangels im Prüfungsverfahren ausgeschlossen sei, auf § 19 Abs. 2 JAPO (vom 26. November 1985, GVBl. S. 737, zur Zeit der Prüfung der Klägerin zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1987, GVBl. S. 507) gestützt. Danach ist der Antrag eines Prüfungsteilnehmers, mit dem er wegen geltend gemachter Mängel im Prüfungsverfahren, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, die Wiederholung des fraglichen Teils der Prüfung begehrt, "unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen" (§ 19 Abs. 2 Satz 1 JAPO); "der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluß des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist" (§ 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO). Einer solchen Regelung, die dazu führt, daß der Prüfling bei verspäteter Geltendmachung mit seiner Rüge ausgeschlossen ist, und zwar auch dann, wenn der geltend gemachte Mangel im Prüfungsverfahren tatsächlich vorgelegen hat, steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bundesrecht nicht entgegen; hieran haben auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die bei berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen vom 17. April 1991 (BVerfGE 84, 34 sowie 84, 59) nichts geändert.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist eine solche Regelung unter dem Blickwinkel des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit durch zwei selbständig nebeneinanderstehende Gesichtspunkte gerechtfertigt: Zum einen soll verhindert werden, daß der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (vgl. hierzu Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - BVerwGE 80, 282 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 259; aus jüngster Zeit Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 323). Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64, 68 und 72/73 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 317), und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen (vgl. hierzu auch Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 323, Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315, und zwar speziell zu § 19 Abs. 2 BayJAPO, sowie Beschluß vom 27. Januar 1994 - BVerwG 6 B 12.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 328). Entfällt einer dieser beiden Gesichtspunkte, etwa weil der Prüfling einen Mangel der mündlichen Prüfung geltend machen will, dies erst nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Anschluß an die mündliche Prüfung sachgerecht möglich ist und somit das Argument des Erschleichens einer nicht zustehenden weiteren Prüfungschance nicht greift, so genügt es für den Ausschluß des Rügerechts, daß unter den konkreten Umständen der andere Gesichtspunkt, nämlich das Erfordernis einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des Sachverhalts durch die Prüfungsbehörde, eine schnellstmögliche Geltendmachung des Verfahrensmangels gebietet und daß dennoch die Rüge nicht unverzüglich, jedenfalls aber nicht innerhalb der Monatsfrist, erhoben wird.
Danach steht Bundesrecht der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, der in § 19 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 3 JAPO vorgeschriebene Ausschluß des Rügerechts nach Ablauf eines Monats gelte auch für den Fall, daß der Prüfling einen Mangel im Verfahren des (letzten) Prüfungsteils der mündlichen Prüfung und somit typischerweise erst nach Bekanntgabe, also in Kenntnis des Prüfungsergebnisses geltend macht, weil nämlich diese Vorschrift "auch" den Zweck verfolge, eine beschleunigte Klärung des maßgeblichen Sachverhalts herbeizuführen. Dieser Gesichtspunkt trifft den Fall der Klägerin, weil gerade die von ihr zur Begründung ihrer Verfahrensrüge (Unterschreitung der vorgeschriebenen Prüfungszeit bei ihrer mündlichen Prüfung im Wahlfach Sozialrecht) behauptete Tatsache einer Prüfungsdauer von allenfalls 8 bis 10 Minuten - wenn sie überhaupt entscheidungserheblich gewesen wäre - im Falle einer unverzüglichen Rüge sehr viel einfacher und zugleich zuverlässiger hätte aufgeklärt werden können, als dies Monate später möglich war.
Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, zur Wahrung der Ausschlußfrist des § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO von einem Monat für die Anbringung der Rüge eines Mangels im Prüfungsverfahren habe es nicht ausgereicht, daß die Klägerin innerhalb eines Monats nach Abschluß der mündlichen Prüfung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ihre Klage mit dem Ziel der Aufhebung des negativen Prüfungsbescheids erhoben und damit jedenfalls die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt habe, ist auch dies aus Gründen des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Auch dies hat das Berufungsgericht in Auslegung von Landesrecht, nämlich § 19 Abs. 2 JAPO, und damit für das Revisionsgericht nicht überprüfbar entschieden, und zwar mit der Begründung, die in § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO festgelegte Monatsfrist diene einem anderen Zweck als die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Erhebung der Klage. Dabei hat es u. a. berücksichtigt, daß die Einhaltung der Klagefrist von einem Monat nicht sicherstellt, daß damit zugleich auch der Zweck des § 19 Abs. 2 JAPO, nämlich einer schnellstmöglichen und zeitnahen Aufklärung des geltend gemachten Mangels im Prüfungsverfahren, erreicht wird. Tatsächlich hat die Klägerin ihre rechtzeitig erhobene Klage nämlich erst mit Schriftsatz vom 6. November 1990 begründet, d. h. rund dreieinhalb Monate nach der mündlichen Prüfung am 19. Juli 1990, und erstmals mit ihrer Klagebegründung hat sie substantiiert einen Mangel im Prüfungsverfahren geltend gemacht. In der Auslegung des Berufungsgerichts dient die Ausschlußfrist des § 19 Abs. 2 JAPO nach alledem einer bestmöglichen Wahrung der Chancengleichheit des betroffenen Prüflings mit den anderen Prüfungsteilnehmern; mit dieser Auffassung aber hat es Bundesrecht nicht verletzt.
Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht gemeint hat, es habe hinsichtlich des in § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO vorgesehenen Ausschlusses der Möglichkeit, nach Ablauf eines Monats einen Mangel im Prüfungsverfahren zu rügen, keiner besonderen Rechtsmittelbelehrung bedurft, es habe insoweit vielmehr bereits die Übersendung des Textes der Vorschrift mit der Ladung zur Prüfung genügt. Insbesondere hat das Berufungsgericht mit dieser Auffassung nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verkannt. Nach dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (st.Rspr. vgl. u. a. das bereits angeführte Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 -) obliegt es dem Prüfling u. a., sich rechtzeitig über die für das Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Vorschriften zu informieren. Diese Obliegenheit besteht grundsätzlich auch in bezug auf Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren. Eine unzumutbare Erschwerung der Rechtsverfolgung ist daher in der gesetzlichen Regelung selbst kurzer Ausschlußfristen, auch wenn sie die Einleitung eines erfolgreichen Klageverfahrens erschweren, jedenfalls dann nicht zu sehen, wenn diese Vorschriften vom Prüfungsamt - wie im vorliegenden Verfahren - mit der Ladung zur Prüfung übersandt worden sind. Dem Prüfling ist es dann auch in Anbetracht seiner Prüfungssituation zuzumuten, von dieser Mitteilung Kenntnis zu nehmen, um darauf später erforderlichenfalls zurückgreifen zu können. Einer erneuten Belehrung nach Beendigung des Prüfungstermins, zu dem geladen worden ist, bedarf es unter diesen Umständen von Bundesrechts wegen nicht.
Gleichermaßen stellt es keine Verletzung von Bundesrecht dar, daß das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen dem von der Klägerin geltend gemachten Mangel im Prüfungsverfahren, nämlich einer entscheidungserheblichen Unterschreitung der vermeintlich von der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Dauer der Prüfung bei jedem einzelnen Prüfer, hier bei Prof. Dr. S. im Wahlfach Sozialrecht, nicht weiter nachgegangen ist. Nachdem es nämlich zu dem Ergebnis gelangt war, daß die Klägerin durch die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO als Folge der Versäumung der Monatsfrist für die Anbringung der Rüge eines Mangels im Prüfungsverfahren mit dieser Rüge ausgeschlossen war, kam es nicht mehr darauf an, ob die Rüge begründet war. Insofern war dann auch die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt überflüssig und konnte schon deshalb keine Bindungswirkung für das Verfahren des Berufungsgerichts und die weitere Prüfung des Klagebegehrens entfalten. Das Berufungsgericht mußte daher diesem angeblichen Verfahrensmangel nicht weiter nachgehen; es hat dadurch die Klägerin in ihrem bundesrechtlichen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG, nicht verletzt.
Die Möglichkeit einer Verletzung von Bundesrecht dadurch, daß nach Auffassung des Berufungsgerichts, wie die Klägerin sie versteht, sie durch die Regelung des § 19 Abs. 2 JAPO nicht allein mit der Rüge von Mängeln im Prüfungsverfahren, sondern darüber hinaus auch mit der Rüge von materiellen Bewertungsfehlern ausgeschlossen wäre, entfällt schon deshalb, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Revisionsverfahren, geltend gemacht hat, im Rahmen ihrer mündlichen Prüfung durch materielle Bewertungsfehler in ihren Rechten verletzt worden zu sein; folgerichtig hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, sich im angefochtenen Urteil mit der Frage des Ausschlusses der Rüge von materiellen Bewertungsfehlern zu befassen. Allerdings hat es sowohl in der Begründung der dem Berufungsurteil vorausgehenden Ablehnung von Beweisanträgen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 1992 als auch in der Begründung der Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil ausgeführt, der Ausschluß der Rüge eines Mangels im Prüfungsverfahren schließe auch die Möglichkeit aus, "einen sich aus diesem Mangel ergebenden materiellen Beurteilungsfehler zu rügen". Auch damit hat es indessen Bundesrecht nicht verletzt. Diese Aussage des Berufungsgerichts ist nämlich in Ermangelung einer weiteren Differenzierung oder Erläuterung sowohl auslegungsfähig als auch auslegungsbedürftig. Wenn es damit gemeint hätte, daß der Prüfling im Falle der Versäumung der Monatsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO zur Rüge von Mängeln im Prüfungsverfahren auch mit typischen materiellen Beurteilungsfehlern, wie insbesondere der Geltendmachung von fachlich unrichtigen und daher rechtswidrigen Bewertungen einer von ihm erbrachten Prüfungsleistung, ausgeschlossen sei, so würde dies allerdings eine Verletzung von Bundesrecht, Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, darstellen; denn derartige materielle Beurteilungsfehler kann der Prüfling, der gegen den Prüfungsbescheid rechtzeitig Klage erhoben hat, vor Gericht bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz geltend machen.
Das Berufungsgericht hat indessen offensichtlich nicht derartige materielle Beurteilungsfehler (im engeren Sinne) im Auge gehabt, sondern ausschließlich solche, "die sich aus diesem Mangel (nämlich im Prüfungsverfahren)" ergeben. Dabei hat es vorausgesetzt, daß Konstellationen denkbar sind, in denen ein materieller Beurteilungsfehler sich aus einem Mangel im Prüfungsverfahen ergibt. Die Möglichkeit, daß es damit auch materielle Beurteilungsfehler im engeren Sinne gemeint haben könnte, die zunächst einmal eine bewertbare Prüfungsleistung voraussetzen, an der es aber mangelt, wenn z. B. infolge einer zu kurzen mündlichen Prüfungszeit insoweit keine bewertbare Prüfungsleistung erbracht worden ist, scheidet damit von vornherein aus.
Es bleiben somit als Fälle, in denen nach Auffassung des Berufungsgerichts "ein materieller Beurteilungsfehler sich aus einem Mangel im Prüfungsverfahren ergibt" und in denen der Prüfling nach Ablauf der Monatsfrist für die Rüge eines Mangels im Prüfungsverfahren auch mit der Rüge dieses "materiellen Beurteilungsfehlers" ausgeschlossen sein soll, allein diejenigen eines Fehlers in der materiellen Beurteilung im weiteren Sinne, und zwar als bloße Folge eines Mangels im Prüfungsverfahren. Das sind typischerweise diejenigen Fälle, in denen als Folge eines Mangels im Prüfungsverfahren die Leistungsfähigkeit des Prüflings entweder als solche oder aber in ihren Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird, so daß sie schon deshalb nicht zutreffend materiell beurteilt werden kann (vgl. hierzu das bereits angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - a.a.O.). Diese Leistungsfähigkeit, die mit Hilfe der Prüfung ermittelt und beurteilt werden soll, drückt sich nämlich typischerweise in den dem Prüfling zu diesem Zweck abverlangten Prüfungsleistungen aus. Dabei sollen die Vorschriften über das Prüfungsverfahren sicherstellen, daß jeder einzelne Prüfling - gleichermaßen wie die mit ihm geprüften anderen Prüflinge - in die Lage versetzt wird, seine Leistungsfähigkeit bestmöglich in die ihm abverlangten und sodann von den Prüfern zu beurteilenden Prüfungsleistungen umzusetzen. Wird er bereits im Stadium der Erbringung der Prüfungsleistungen durch Mängel im Prüfungsverfahren, wie z. B. Krankheit, erhebliche Lärmstörung, unzureichende Befragung in der mündlichen Prüfung u. ä., hieran gehindert, so bilden seine - derart beeinträchtigten - Prüfungsleistungen schon deshalb, bevor sie von den Prüfern materiell beurteilt werden (und dabei materielle Beurteilungsfehler im engeren Sinne unterlaufen können), keine hinreichende und geeignete Grundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit. Insofern führen Mängel im Prüfungsverfahren typischerweise zu einer unzutreffenden materiellen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des betroffenen Prüflings, "schlagen auf diese durch", und zwar unabhängig davon, ob die in diesem fehlerhaften Verfahren erbrachten Prüfungsleistungen ihrerseits materiell richtig oder fehlerhaft beurteilt werden. Zu beheben sind solche Mängel nur durch eine Wiederholung des Prüfungsverfahrens, wohingegen bei den materiellen Bewertungsfehlern (nur) eine Neubewertung der von dem Prüfling frei von Verfahrensmängeln erbrachten Leistungen stattzufinden hat. Diese Erkenntnis ist indessen nicht neu oder weiter klärungsbedürftig, sondern entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über das Wesen und die Bedeutung von Mängeln im Prüfungsverfahren und ihre Auswirkungen auf die Richtigkeit des Prüfungsergebnisses (vgl. z. B. Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - a.a.O.).
Eben deshalb gebieten die aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten bundesrechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren und sodann an eine rechtmäßige Bewertung der in diesem Prüfungsverfahren von den Prüflingen erbrachten Prüfungsleistungen eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren einerseits und materiellen Beurteilungsfehlern andererseits. Bundesrecht steht daher nicht entgegen, wenn das einschlägige Landesrecht, wie hier § 19 Abs. 1 und 2 JAPO, in Anknüpfung an diese Unterscheidung eine unterschiedliche Behandlung von Mängeln im Prüfungsverfahren einerseits und von materiellen Beurteilungsfehlern andererseits dort vorsieht, wo eine unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist. Das ist bei der Normierung einer Ausschlußfrist (nur) für die Rüge von Mängeln im Prüfungsverfahren angesichts des vom Berufungsgericht hierfür angeführten Gesichtspunkts einer möglichst zeitnahen Aufklärung solcher Mängel durch das für ein ordnungsmäßiges Prüfungsverfahren verantwortliche Prüfungsamt der Fall. Eine Verletzung von Bundesrecht läßt sich daher nicht feststellen.
Da nach alledem die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin infolge Ablaufs der Monatsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO mit ihrer Rüge eines Mangels im Prüfungsverfahren ausgeschlossen sei, Bundesrecht nicht verletzt, blieb für das Berufungsgericht kein Raum für die Prüfung, ob die Rüge der Klägerin für den Fall, daß sie rechtzeitig erhoben worden war, Erfolg hätte haben müssen; auch insoweit ist eine Verletzung von Bundesrecht folglich nicht erkennbar.