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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.08.1993, Az.: BVerwG 6 C 2.93

Verletzung der Chancengleichheit von Prüflingen durch erheblichen Lärm; Gerichtliche Überprüfbarkeit einer Entscheidung einer Prüfungsbehörde über die Bemessung einer Schreibverlängerung; Gebotenheit einer, der Dauer der Störung entsprechenden, Schreibverlängerung; Störung einer Prüfung im Staatsexamen durch Baulärm

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 2.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 19.07.1989 - AZ: 7 K 14/89
VGH Baden-Württemberg - 28.11.1989 - AZ: 9 S 2405/89
BVerwG - 29.08.1990 - AZ: BVerwG 7 C 9.90
BVerfG - 21.12.1992 - AZ: 1 BvR 1295/90

Fundstellen

  • BVerwGE 94, 64 - 73
  • DVBl 1994, 158-161 (Volltext mit amtl. LS)
  • IZ 1994, 460-462
  • JA 1995, 10-13
  • JZ 1994, 460-462 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1994, 2633 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 486-489 (Volltext mit amtl. LS)
  • VBlBW 1994, 230-233
  • VBlBW 1994, 407
  • VR 1995, 79

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Fehlt es hinsichtlich der Bemessung des gebotenen Ausgleichs an einer speziellen Norm des Prüfungsrechts, so ist ein von der Prüfungsbehörde ihrer Entscheidungspraxis zugrunde gelegter Erfahrungssatz rechtlich nicht zu beanstanden, wonach regelmäßig - d.h. vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten im Einzelfall, die der Prüfling darzulegen und zu beweisen hat - eine Schreibverlängerung von der Dauer der Störung, also im Verhältnis von 1:1, zur Wiederherstellung der Chancengleichheit geeignet und somit rechtlich geboten ist (Abweichung von BVerwGE 85, 323).

  2. 2.

    Wird bei berufsbezogenen Prüfungen während einer schriftlichen Prüfungsarbeit die Chancengleichheit der Prüflinge durch erheblichen Lärm verletzt, so ist die Entscheidung der Prüfungsbehörde über die Bemessung des gebotenen Ausgleichs in der Form einer Schreibverlängerung rechtlich durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gebunden und folglich gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (Abweichung von BVerwGE 85, 323).

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst, Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 1989 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 1989 hinsichtlich einer Ersatzklausur für die 6. Aufsichtsarbeit zurückgewiesen hat. Insoweit wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts der Beklagte - Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg - verpflichtet, der Klägerin eine Ersatzklausur (auch) für die 6. Aufsichtsarbeit - Öffentliches Recht - zu stellen und sie über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung Herbst 1988 unter Bewertung der Ersatzklausuren 2, 5 und 6 und unter Einschluß der bereits vorliegenden Bewertungsergebnisse der übrigen Aufsichtsarbeiten (1, 3, 4, 7 und 8) erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; die Kosten der beiden Vorinstanzen tragen die Parteien je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des beklagten Landesjustizprüfungsamtes, mit dem ihr mitgeteilt worden ist, sie habe die Erste Juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden; sie erstrebt eine Neubescheidung nach Anfertigung von Ersatzklausuren.

2

Die Klägerin hatte im September 1988 als Wiederholerin am schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung teilgenommen. In den acht Aufsichtsarbeiten erzielte sie 3; 2; 1,5; 4; 2; 0; 5 und 7 Punkte und damit einen Gesamtdurchschnitt von 3,06 Punkten. Da die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Prüfung - ein Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,5 Punkten und eine ausreichende oder bessere Note in vier Aufsichtsarbeiten - nicht erfüllt waren, eröffnete ihr das Landesjustizprüfungsamt mit Bescheid vom 16. Dezember 1988, sie habe die Erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden.

3

Die Klägerin hält diesen Bescheid für rechtswidrig, weil das Prüfungsergebnis auf einem fehlerhaften Prüfungsverfahren beruhe. Während der Aufsichtsarbeiten Nrn. 1 bis 6 sei es zu erheblichen Störungen durch Baulärm gekommen, die durch die von dem Beklagten gewährte Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht ausreichend ausgeglichen worden seien.

4

In den Niederschriften über die schriftliche Prüfung sind bei den Aufsichtsarbeiten Nrn. 2, 5 und 6 Störungen durch Lärm und die vom Landesjustizprüfungsamt zum Ausgleich gewährten Verlängerungen der Bearbeitungszeit vermerkt:

Aufsichtsarbeit Nr. 2

11.45 bis 11.50 Uhr= 5 Minuten Lärm durch Preßluftbohrer,
12.07 bis 12.15 Uhr= 8 Minuten Lärm durch Preßluftbohrer,
13.30 bis 13.34 Uhr= 4 Minuten Lärm durch Preßluftbohrer,
Störung insgesamt17 Minuten,
gewährte Schreibverlängerung5 Minuten.

Aufsichtsarbeit Nr. 5

8.30 bis 8.40 Uhr= 10 Minuten Lärm durch Preßlufthammer,
8.52 bis 9.09 Uhr= 17 Minuten Lärm durch Preßlufthammer,
9.45 UhrZersplittern einer Fensterscheibe,
Störung insgesamt27 Minuten,
gewährte Schreibverlängerung für Baulärmstörungen10 Minuten
und für das Zersplittern des Fensters2 Minuten.
5

Die Niederschrift der aufsichtführenden Richterin S.-G. vom 13. September 1988 über die Aufsichtsarbeit Nr. 6 enthält folgende Bemerkungen über besondere Vorkommnisse:

"Von 8.55 Uhr bis 9.05 Uhr herrschte im Prüfungssaal = Senatssaal recht störender Lärm. Er kam in Höhe des Kopfendes des Saales von der Straße (Blumenthalstraße) her und hörte sich an wie eine Kreissäge. Ich habe Wachtmeister S. gebeten, nachzuschauen und möglichst für Abhilfe zu sorgen. Er erklärte mir bei seiner Rückkehr, es handele sich um eine private Baufirma, die mit einem Trennschleifer gearbeitet hätte. Sie hätten ihm erklärt, damit gleich fertig zu sein. Herr RaOLG Dr. G. (Landesjustizprüfungsamt) bewilligte auf meine telefonische Mitteilung Schreibverlängerung von 5 Minuten. Die Arbeit ist daher um 13.35 Uhr abzugeben ... Erheblicher Lärm in der Zeit von 12.13 Uhr bis 12.20 Uhr. Fünf- bis sechsmal wurden für jeweils ca. 20 Sekunden ein Bodenverdichter bzw. eine Trennscheibe eingeschaltet. Jedoch keine Beschwerden seitens der Kandidaten."

6

In einem Vermerk des Landesjustizprüfungsamts vom selben Tage heißt es hierzu unter anderem:

"Am 13. September 1988 erreichte mich gegen 10.00 Uhr ein Anruf der Richterin am LG S.-G. ... Zwischen 8.55 und 9.05 Uhr habe sich von draußen Lärm wie von einer Kreissäge störend bemerkbar gemacht. Aus dem Kreise der Kandidaten seien Beschwerden laut geworden. ... Sie persönlich habe die Beeinträchtigung als schwerwiegende Störung empfunden. Ich habe daraufhin angeordnet, daß den Kandidaten ... 5 Minuten Schreibverlängerung zu gewähren seien ... Frau S. erklärte sich außerstande, für ein endgültiges Abstellen des Lärms zu sorgen ... Da Frau S. erwähnte, daß es in der Zwischenzeit (also nach dem Anruf von Frau S.-G.) immer wieder kurzfristig zu Lärmbeeinträchtigungen gekommen sei, bat ich Frau S., den Umfang derselben festzustellen und hierher mitzuteilen, damit gegebenenfalls über eine Ausdehnung der Schreibverlängerung entschieden werden könne. Frau S. hat sich bis 13.30 Uhr nicht mehr gemeldet."

7

Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Stellung von Ersatzklausuren für die Aufsichtsarbeiten Nrn. 1 bis 6 sowie zur Neubescheidung auf dieser Grundlage zu verpflichten. Das Berufungsgericht hat der in der ersten Instanz erfolglosen Klage zum Teil stattgegeben: Es hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 1988 verpflichtet, der Klägerin Ersatzklausuren für die Aufsichtsarbeiten Nrn. 2 und 5 zu stellen und sie nach Bewertung dieser Ersatzklausuren unter Einschluß der bereits vorliegenden Bewertungsergebnisse der anderen Aufsichtsarbeiten über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung erneut zu bescheiden; im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 28. November 1989, VBlBW 1990, 268). Zur Begründung hat es ausgeführt:

8

Bezüglich der Aufsichtsarbeiten Nrn. 1, 3 und 4 fehle es an feststellbaren Beeinträchtigungen der Prüfung durch Lärm. Während der Aufsichtsarbeiten Nrn. 2, 5 und 6 sei es dagegen, wie sich aus den Niederschriften ergebe, zu erheblichen Störungen durch Baulärm gekommen. Bei der Aufsichtsarbeit Nr. 6 sei allerdings keine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin festzustellen. Die Prüfungsbehörde habe für die Lärmstörung in der "Konzeptionsphase" der Arbeit von 8.55 bis 9.05 Uhr (= 10 Minuten) einen Ausgleich von 5 Minuten, mithin im Verhältnis 2:1, gewährt. Dies entspreche den vom Berufungsgericht entwickelten Grundsätzen über die Kompensation lärmbedingter Beeinträchtigungen der Chancengleichheit durch entsprechende Verlängerung der Bearbeitungszeit. Die weitere Störung in der Schlußphase zwischen 12.13 und 12.20 Uhr müsse hingegen außer Betracht bleiben, weil sie nicht gerügt worden sei.

9

Bei den Aufsichtsarbeiten Nrn. 2 und 5, bei denen für eine Störungszeit von 17 Minuten eine Verlängerung der Bearbeitungszeit von 5 Minuten und für eine Störungszeit von 27 Minuten eine Verlängerung von 10 Minuten zuzüglich 2 Minuten für das Zersplittern eines Fensters gewährt worden seien, sei der - in Ermangelung einer entsprechenden, speziellen Norm des Prüfungsrechts - vom Berufungsgericht "richterlich gesetzte" Richtwert von 2:1 (vgl. Urteil vom 8. August 1989 - 9 S 1868/89) jedoch deutlich unterschritten und die Klägerin dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit beeinträchtigt worden; darauf könne die Prüfungsentscheidung beruhen. Zwar liege die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Lärmstörungen im Organisationsermessen der Prüfungsbehörde. Diese könne aber nicht darüber verfügen, wann eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit vorliege und wann diese durch Zeitausgleich aufgehoben sei. Diese Rechtsfrage unterliege der abschließenden richterlichen Beurteilung, auch wenn das allgemeine Rechtsgebot des Art. 3 GG in seiner prüfungsrechtlichen Ausprägung nicht in eine speziellere Norm des Prüfungsrechts umgesetzt sei. In diesem Bereich stehe der Prüfungsbehörde keine Einschätzungsprärogative und kein Letztentscheidungsrecht zu. Vielmehr erforderten gerichtliche Entscheidungen hier die höchste Kontrolldichte, welche gerichtlich zu leisten sei, weil die vollständige Kontrolle der formellen Grundrechte der Prüfungsteilnehmer, so vor allem der Wahrung des Gebots gleicher Prüfungschancen, legitime Aufgabe der Gerichte sei. Eine Unterschreitung des gebotenen Zeitausgleichs seitens der Prüfungsbehörde könne vom Gericht allerdings nicht als Rechtsverletzung gewertet werden, wenn sie ihrerseits zeitlich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liege. Das sei hier aber nicht der Fall. Das Defizit des Zeitausgleichs überschreite in beiden Fällen mit jeweils 7 Minuten die Erheblichkeitsschwelle, die das Berufungsgericht mit 1 % der Bearbeitungszeit ansetzte, bei 300 Minuten also mit 3 Minuten. Sei die Erheblichkeitsschwelle überschritten, so komme die formale Natur des Gebots gleicher Prüfungschancen zur Geltung.

10

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide Beteiligte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Beklagte hat vor allem die Verletzung der Grundsätze der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) gerügt.

11

Er hat beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 1989 aufzuheben, soweit es der Berufung der Klägerin stattgegeben hat, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 1989 in vollem Umfang zurückzuweisen

sowie

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

12

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, der Klägerin neben den Ersatzklausuren für die Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 5 eine Ersatzklausur auch für die Aufsichtsarbeit Nr. 6 zu stellen und die Klägerin über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung Herbst 1988 unter Bewertung der Ersatzklausuren für die Aufsichtsarbeiten Nrn. 2, 5 und 6 unter Einschluß der bereits vorliegenden Bewertungsergebnisse der übrigen Aufsichtsarbeiten (Nrn. 1, 3, 4, 7 und 8) erneut zu bescheiden

sowie

die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

13

Sie hat das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts verteidigt, soweit es der Klage stattgegeben hat, und sich mit ihrer Revision gegen die Nichtberücksichtigung der Störung durch Baulärm während der Aufsichtsarbeit Nr. 6 in der Zeit von 12.13 bis 12.20 Uhr gewandt. Wenn das Berufungsgericht, nachdem bereits eine Störung durch Lärm gerügt und daraufhin eine entsprechende Schreibverlängerung gewährt worden sei, in bezug auf diese zweite Lärmbeeinträchtigung eine neuerliche Rüge verlange, so fordere es ein Verhalten, das den Prüflingen billigerweise nicht zugemutet werden könne. Die Prüflinge hätten darauf vertrauen können, daß der Aufsichtsführende von sich aus tätig werde und eine erneute Schreibverlängerung herbeiführen würde. Sie hätten deshalb eine weitere Rüge für überflüssig halten dürfen.

14

Der damals zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat der Revision des Beklagten stattgegeben und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben, soweit es der Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts entsprochen hatte; es hat die Berufung der Klägerin in vollem Umfang zurückgewiesen. Außerdem hat es die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen (BVerwGE 85, 323).

15

Auf die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 21. Dezember 1992 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 19 Abs. 4 GG aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen (NJW 1993, 917). Zur Begründung hat es ausgeführt: Art. 19 Abs. 4 GG garantiere eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen. Daraus folge die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen, was eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen im Grundsatz ausschließe. Zwar treffe die Entscheidung darüber, wie im Prüfungsverfahren der Grundsatz der Chancengleichheit zu gewährleisten sei, zunächst die Prüfungsbehörde; mit Art. 19 Abs. 4 GG sei aber die Auffassung nicht zu vereinbaren, bei einer Störung der Chancengleichheit in einem Prüfungsverfahren entscheide die Prüfungsbehörde "außerhalb verfassungsrechtlicher Bindungen", in welcher Weise die Chancengleichheit wiederherzustellen sei. Vielmehr müßten sich die Verfahrensentscheidungen der Prüfungsbehörde bei berufsbezogenen Prüfungen an Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG ausrichten und messen lassen. Den Prüfungsbehörden stehe kein Entscheidungsspielraum bei der Frage zu, welche Kompensationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit geeignet und geboten seien. Diese Entscheidung sei der gebundenen Verwaltung zuzuordnen. Die Prüflinge hätten einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf gleiche Prüfungschancen, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Deshalb müßten die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG uneingeschränkt kontrollieren, ob die organisatorischen Maßnahmen der Prüfungsbehörde ausreichten, um die Chancengleichheit zu erreichen. Dauer und Intensität der Störungen ließen sich nachträglich zweifelsfrei aufklären; ob durch die Kompensationsmaßnahmen ein "Ausgleich" gelungen und die Chancengleichheit der Kandidaten hergestellt worden sei, sei eine Frage der rechtlichen Bewertung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von den Gerichten uneingeschränkt zu überprüfen sei.

16

Im daraufhin fortgesetzten Revisionsverfahren hat der Beklagte auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und ergänzend vorgetragen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien die Verwaltungsgerichte zwar gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zur vollständigen Kontrolle der von den Prüfungsbehörden getroffenen Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich von Lärmbelästigungen berufen; die Gerichte seien allerdings nicht befugt, generelle Regelungen mit Normcharakter zu erlassen, sondern es sei in jedem Einzelfall konkret zu überprüfen, ob ausreichende Kompensationsmaßnahmen getroffen worden seien. Bezüglich der von der Klägerin mit ihrer Revision gerügten Störung auch während der Aufsichtsarbeit Nr. 6 hätten alle mit ihrer Sache befaßten Gerichte zu Recht darauf abgestellt, daß sie diesen Prüfungsmangel im Rahmen ihrer Mitwirkungslast gegenüber den Aufsichtführenden hätte rügen müssen, um sich später auf diese Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens berufen zu können. Auch sei eine Rüge nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die Klägerin bereits mehrere Stunden vorher eine Lärmbelästigung gerügt habe und ihr daraufhin eine Schreibverlängerung gewährt worden sei; denn gerade der Umstand, daß bei der späteren Lärmstörung keine Schreibverlängerung gewährt worden sei, habe sie veranlassen müssen, diese Störung erneut zu rügen.

17

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 1989 aufzuheben, soweit es der Berufung der Klägerin stattgegeben hat, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 1989 in vollem Umfang zurückzuweisen sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 1989 aufzuheben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 1989 hinsichtlich einer Ersatzklausur für die 6. Aufsichtsarbeit zurückgewiesen hat, und insoweit unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 1988 den Beklagten - Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg - zu verpflichten, der Klägerin eine Ersatzklausur (auch) für die 6. Aufsichtsarbeit (Öffentliches Recht) zu stellen und sie über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung Herbst 1988 unter Bewertung der Ersatzklausuren 2, 5 und 6 und unter Einschluß der bereits vorliegenden Bewertungsergebnisse der übrigen Aufsichtsarbeiten (1, 3, 4, 7 und 8) erneut zu bescheiden, sowie außerdem die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

19

Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, daß die Prüfungsbehörde ihre Entscheidung, in welcher Weise im Falle einer Störung die Chancengleichheit wiederherzustellen sei, an Art. 12 Abs. 2 sowie Art. 3 Abs. 1 GG ausrichten müsse. Angesichts der Vorhersehbarkeit häufiger Beeinträchtigungen ihres Prüfungsverfahrens durch Baulärm habe die Verpflichtung der Prüfungsbehörde bestanden, Möglichkeiten zur vorbeugenden Vermeidung solcher Störungen zu nutzen; dies habe der Beklagte nicht getan. Abgesehen davon seien die zur Wiederherstellung der Chancengleichheit gewährten Schreibverlängerungen unzureichend bemessen gewesen. Für einen angemessenen Ausgleich wären Schreibverlängerungen mindestens im Ausmaß der Störungszeit erforderlich gewesen. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß die Konzentration eines Prüflings nicht nur während der Störung durch erhebliche Lärmbelästigungen stark beeinträchtigt und herabgesetzt werde, sondern daß er auch nach Beendigung dieser Störung eine gewisse Anlaufzeit benötige, um seine volle Konzentrationsfähigkeit wiederzuerlangen. Außerdem habe die Verpflichtung der Prüfungsbehörde zur Wahrung der Chancengleichheit zur Folge, daß die Prüflinge bei mehrfach wiederkehrenden Beeinträchtigungen des Prüfungsverfahrens - zumal aus derselben Quelle - davon ausgehen dürften, daß die Prüfungsbehörde ihren Verpflichtungen auch ohne weitere Rüge der Beeinträchtigungen nachkommen werde.

20

II.

Die Revision des Beklagten ist unbegründet, die Revision der Klägerin ist begründet.

21

1.

Soweit das Berufungsgericht den Beklagten unter Abänderung des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts verpflichtet hat, der Klägerin Ersatzklausuren für die Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 5 zu stellen, verletzt zwar die hierfür gegebene Begründung Bundesrecht; insoweit erweist sich das angefochtene Urteil indessen aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig, § 144 Abs. 4 VwGO.

22

a)

Das Berufungsgericht hat die Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 5 als verfahrensfehlerhaft zustande gekommen angesehen, weil die Klägerin bei der Bearbeitung dieser Klausuren durch Baulärm erheblich gestört worden war und durch die Gewährung einer unzureichenden Schreibverlängerung in ihrem Anspruch auf Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt worden sei. In Ermangelung einer entsprechenden, speziellen Norm des Prüfungsrechts hat es hinsichtlich der Bemessung der zu gewährenden Schreibverlängerung durch "richterliche Setzung" einen pauschalen Richtwert entwickelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt; danach ist dann, wenn eine Restnutzung der gestörten Bearbeitungszeit nicht möglich ist, ein Ausgleich im Verhältnis von 1:1 und bei möglicher Restnutzung der gestörten Bearbeitungszeit ein Ausgleich im Verhältnis von 2:1 zu gewähren. Diese Pauschalierung des Ausgleichs soll eine weitere kasuistische Ausdifferenzierung in Verhältnisbruchteilen ausschließen, ein Abweichen von dieser Regel soll rechtswidrig sein.

23

In dem daraufhin sowohl vom Beklagten als auch von der Klägerin anhängig gemachten Revisionsverfahren hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 - NJW 1993, 917) aus anderen Gründen aufgehobenen Revisionsentscheidung (Urteil vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - BVerwGE 85, 323) die Auffassung vertreten, das Berufungsgericht habe damit zum einen den Grundsatz der Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt, weil diese starre Kompensationsregel ohne die Möglichkeit einer Abweichung sich aus ihm nicht ableiten lasse; zum anderen habe es mit dem Aufstellen einer normgleichen Regel gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 3 GG, verstoßen. Dieser Auffassung sowie der dafür gegebenen Begründung (vgl. BVerwGE 85, 323, 325 ff.) [BVerwG 29.08.1990 - 7 C 9/90], die auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluß vom 21. Dezember 1992 nicht in Zweifel gezogen hat, schließt sich der nunmehr für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Prüfungsrechts zuständige 6. Senat an.

24

Damit kann das Berufungsurteil, soweit es der Berufung der Klägerin stattgegeben hat, hinsichtlich seiner tragenden Begründung nicht bestätigt werden; denn es hat die von der Klägerin angefochtene Entscheidung der Prüfungsbehörde nicht etwa mit der Begründung aufgehoben, die Prüfungsbehörde habe im Hinblick auf den konkreten Einzelfall der Klägerin eine unzureichende Verlängerung der Bearbeitungszeit gewährt und dadurch den Grundsatz der Chancengleichheit verletzt; vielmehr hat es die Rechtsverletzung allein darin gesehen, daß die Prüfungsbehörde von der vom Berufungsgericht für derartige Fälle aufgestellten Kompensationsregel abgewichen ist. Mit dieser Auffassung aber hat es Bundesrecht, nämlich Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG, verletzt.

25

b)

Das Berufungsurteil erweist sich indessen, soweit es die Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 5 betrifft, aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Die Prüfungsbehörde hat nämlich bei der Bemessung der für die jeweiligen erheblichen Störungen durch Baulärm während dieser beiden Klausuren als Ausgleich gewährten Schreibverlängerungen die hierbei zu beachtenden rechtlichen Anforderungen nicht hinreichend berücksichtigt und dadurch die Klägerin insoweit in ihrem Anspruch auf Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG, verletzt.

26

Da die Klägerin mit ihrem Begehren der Stellung von Ersatzklausuren bereits unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Bemessung der gewährten Schreibverlängerung Erfolg hat, kann dahinstehen, ob der Beklagte, nachdem die Aufsichtsarbeit Nr. 2 durch Baulärm erheblich gestört worden war, nicht vorrangig zur bestmöglichen Gewährleistung der Chancengleichheit verplichtet gewesen wäre, weiteren möglichen Störungen der Prüflinge durch Baulärm durch die Bereitstellung eines anderen Prüfungsraumes vorzubeugen. Eine solche Verpflichtung hätte jedenfalls dann bestanden, wenn aufgrund des Sachverhaltes, der während der 2. Aufsichtsarbeit zu einer erheblichen Störung geführt hatte, entsprechende Störungen während der nachfolgenden Aufsichtsarbeiten konkret zu befürchten, also vorhersehbar, gewesen wären. In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) darauf hingewiesen, daß allein bei unvorhersehbaren und zudem kurzfristigen Lärmstörungen es in der Regel zweckmäßig und ausreichend sei, diese durch eine entsprechende Schreibverlängerung auszugleichen. Ob es in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, wie die Klägerin dies auch noch im Revisionsverfahren vorrangig geltend macht, daß die von ihr gerügten weiteren Lärmstörungen während der 5. und 6. Aufsichtsarbeit von dem Beklagten hätten vorausgesehen und durch die Bereitstellung eines anderen Prüfungsraums hätten vermieden werden können und müssen, braucht jedoch nicht entschieden zu werden; denn jedenfalls hat die Prüfungsbehörde die wegen des Baulärms während der Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 5 als Ausgleich gewährten Schreibverlängerungen zu kurz bemessen.

27

Wie der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Revisionsentscheidung vom 29. August 1990, a.a.O., ausgeführt hat, gebietet der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit dann, wenn das Prüfungsverfahren durch äußere Einwirkungen, wie z.B. Baulärm, erheblich gestört und die Chancengleichheit dadurch verletzt wird, deren nachträgliche Wiederherstellung. Hierzu reicht in vielen Fällen, wie etwa bei verhältnismäßig kurzzeitigen Lärmstörungen, ein Ausgleich des durch die Störung verursachten Zeitverlustes durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus. Von derartigen verhältnismäßig kurzzeitigen Lärmstörungen ist vorliegend auszugehen, auch wenn die Störungen während der 5. Aufsichtsarbeit noch in der Konzeptionsphase (von 8.30 bis 8.40 Uhr und erneut von 8.52 bis 9.09 Uhr), die insgesamt immerhin 27 Minuten und bei Einrechnung der nur 12 Minuten währenden störungsfreien Zwischenphase sogar 39 Minuten ausmachten, fast an die Grenze dessen heranreichten, was noch ausgleichbar ist, ohne die Chancengleichheit im Verhältnis zu anderen, nicht gestörten Prüflingen zu verletzen.

28

Im Hinblick darauf, daß bei berufsbezogenen Prüfungen - wie dies auf die Erste Juristische Staatsprüfung der Klägerin zutrifft - die Prüflinge einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf gleiche Prüfungschancen haben, Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG, muß indessen sichergestellt sein, daß die Schreibverlängerung derart bemessen wird, daß sie den Zeitverlust durch die Lärmstörung tatsächlich angemessen und wirksam ausgleicht und derart die Chancengleichheit mit anderen, nicht gestörten Prüflingen wiederherstellt. Dies ist keine Frage der - mehr oder minder - freien Einschätzung, sondern eine Frage der rechtlichen Bewertung. Als solche unterliegt sie, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 21. Dezember 1992 klargestellt hat, gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Wenn - wie im Falle der Klägerin - die Bemessung des Zeitausgleichs nicht durch spezielle Normen des Prüfungsrechts geregelt ist, steht der Prüfungsbehörde kein - gerichtlich nicht überprüfbarer - Entscheidungsspielraum bei der Frage zu, ob und welche konkreten Kompensationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit geeignet und geboten sind. Diese Entscheidung ist vielmehr der gebundenen Verwaltung zuzuordnen. Die Prüflinge haben einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf gleiche Prüfungschancen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Ob durch die konkreten Kompensationsmaßnahmen der Prüfungsbehörde im Ergebnis ein "Ausgleich" gelungen ist und die Chancengleichheit der Prüflinge hergestellt wurde, ist eine Frage der rechtlichen Bewertung. Deshalb haben die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu kontrollieren, ob die organisatorischen Maßnahmen der Prüfungsbehörde ausgereicht haben, um die Chancengleichheit sicherzustellen. Dauer und Intensität der Störungen sind nachträglich aufzuklären und den Kompensationsmaßnahmen gegenüberzustellen. Diese dem Gericht obliegende rechtliche Prüfung schließt eine Bindung des Gerichts an die von der Prüfungsbehörde getroffene Entscheidung im Grundsatz aus.

29

Für die hier zu treffende Entscheidung kann dahinstehen, welche unterschiedlichen Einzelfälle von Lärmstörungen denkbar sind und wie den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles bei der Bemessung des gebotenen Zeitausgleichs Rechnung zu tragen ist; insoweit hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. August 1990, a.a.O., auf eine Reihe von Einzelgesichtspunkten hingewiesen, die im konkreten Fall bei der Bemessung des gebotenen Ausgleichs zu berücksichtigen sind. Im Einzelfall der Klägerin ist von den konkreten Gegebenheiten auszugehen, wie sie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat. Danach handelte es sich während der beiden Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 5 um Baulärm, der von einem Preßluftbohrer oder einem Preßlufthammer in unmittelbarer Nähe des Prüfungsraumes ausging und der sowohl von der aufsichtführenden Person als dann auch - auf der Grundlage ihrer Schilderung - vom Vertreter der Prüfungsbehörde als erheblich eingestuft wurde. Danach war der Baulärm geeignet, die Konzentration der Prüflinge erheblich zu beeinträchtigen, so daß sie in ihrem Anspruch auf Chancengleichheit verletzt waren; für die Prüfungsbehörde bestand somit die Pflicht, zwecks Wiederherstellung der Chancengleichheit eine angemessene Schreibverlängerung zu gewähren. Hierbei waren folgende Grundsätze zu beachten:

30

Solange spezielle Normen des Prüfungsrechts fehlen, die Maßstäbe liefern für die Bemessung einer angemessenen Schreibverlängerung, ist die Prüfungsbehörde darauf angewiesen, ihrerseits insbesondere anhand von Erfahrungswerten entsprechende Maßstäbe zu entwickeln. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, daß sich angesichts der vom 7. Senat in seinem Urteil vom 29. August 1990, a.a.O., angeführten Schwierigkeiten ein Ausgleich nicht "mit mathematischer Präzision", sondern bestenfalls annähernd verwirklichen läßt, und daß objektiv feststellbare Störungen wegen der unterschiedlichen individuellen Empfindlichkeit der Prüflinge von ihnen subjektiv auch unterschiedlich als mehr oder weniger störend empfunden werden. Andererseits enthebt diese Schwierigkeit die Prüfungsbehörde nicht der Pflicht, dann, wenn sie als Folge einer Lärmbelästigung eine Verletzung der Chancengleichheit annimmt, dafür einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Sowohl bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Störung als dann auch bei der Bemessung der Ausgleichsmaßnahme ist dann allerdings, weil es immer um die Chancengleichheit mit anderen Prüflingen in entsprechenden Prüfungssituationen geht, jedenfalls im Grundsatz nicht von der jeweils unterschiedlichen individuellen Empfindlichkeit des einzelnen Prüflings, sondern sachnotwendig - entsprechend nivellierend und verallgemeinernd - von dem "Durchschnitts"-Prüfling auszugehen. Insofern ist dann auch Raum für die Entwicklung von Erfahrungssätzen, die sodann der Beurteilung des Einzelfalles - vorbehaltlich der Berücksichtigung von gegebenen Besonderheiten - zugrunde gelegt werden können und müssen.

31

Wie der Präsident des beklagten Prüfungsamtes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu ausgeführt hat, geht das Prüfungsamt auf der Grundlage entsprechender Erfahrungen in seiner seit nunmehr mehreren Jahren geänderten Verwaltungspraxis davon aus, daß ein Erfahrungssatz aufgestellt werden könne, wonach grundsätzlich - d.h. vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten im konkreten Einzelfall, die eine Abweichung gebieten - ein angemessener Ausgleich am ehesten durch die Gewährung einer Schreibverlängerung von der gleichen Dauer wie die Störung erreicht werde, d.h. durch einen Ausgleich im Verhältnis von 1:1. Bei einem derart bemessenen Ausgleich sei einerseits berücksichtigt, daß der "Durchschnitts"-Prüfling erfahrungsgemäß in der Lage sei, seine im Fluß befindliche gedankliche Arbeit auch noch nach Beginn einer erheblichen Störung einen gewissen Zeitraum fortzusetzen und gefaßte Gedanken zu Papier zu bringen; auf diese Weise wirke sich die Störung nicht sofort aus, was eigentlich zu einem entsprechend verkürzten Zeitausgleich führen müsse. Andererseits benötige der "Durchschnitts"-Prüfling nach Beendigung der Störung erfahrungsgemäß eine gewisse, in etwa gleiche Zeitspanne, um sich wieder in seinen durch die Störung unterbrochenen Gedankengang einzufinden und diesen fortzusetzen. Diese "Anlaufphase" nach Beendigung der Störung, die eigentlich einen Ausgleich von entsprechend längerer Dauer verlange, werde kompensiert durch die Phase der Fortsetzung der gedanklichen Arbeit zu Beginn der Störung. Im übrigen werde durch die Einführung einer "Erheblichkeitsschwelle", wie sie auch das Berufungsgericht (im Ausmaß von 1 % der Gesamtzeit) annehme, sichergestellt, daß dann, wenn eine erhebliche Störung wegen ihrer kurzen Dauer den "Durchschnitts"-Prüfling erfahrungsgemäß nicht nachhaltig aus seinem Gedankengang herausreiße, keinerlei Ausgleich gewährt werde.

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Der Senat sieht keinen Grund, die Richtigkeit dieses ohne weiteres nachvollziehbaren Erfahrungssatzes, der auch nach Meinung der Klägerin zu einem angemessenen Ausgleich führt, in Zweifel zu ziehen. Besonderheiten, die in ihrem konkreten Einzelfall eine Abweichung von diesem Erfahrungssatz gebieten würden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und auch die Klägerin nicht vorgetragen. Darin aber gebietet der bundesrechtliche Anspruch auf Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, die Berücksichtigung dieses Erfahrungssatzes bei der Beurteilung der Angemessenheit der vom Beklagten der Klägerin gewährten Schreibverlängerung. Da die fraglichen Störungen durch Baulärm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so erheblich waren, daß dadurch die Chancengleichheit der betroffenen Prüflinge verletzt wurde, und da sie sowohl während der Aufsichtsarbeit Nr. 2 mit insgesamt 17 Minuten als auch während der Aufsichtsarbeit Nr. 5 mit insgesamt 27 Minuten die vom Berufungsgericht angenommene Erheblichkeitsgrenze von 3 Minuten eindeutig überschritten, hätten sie zwecks Wiederherstellung der Chancengleichheit im Verhältnis von 1:1 ausgeglichen werden müssen. Tatsächlich hat der Beklagte jedoch Schreibverlängerungen von nur 5 Minuten bei 17 Minuten Störung während der Aufsichtsarbeit Nr. 2 und von nur 10 Minuten bei 27 Minuten Störung während der Aufsichtsarbeit Nr. 5 gewährt und dadurch die Klägerin in ihrem Anspruch auf Chancengleichheit verletzt. Damit erweist sich das Berufungsurteil, soweit es der Klägerin einen Anspruch auf Ersatzklausuren für die Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 5 zuerkannt hat, jedenfalls im Ergebnis als richtig. Die Revision des Beklagten kann mithin keinen Erfolg haben.

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2.

Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin hinsichtlich ihres Begehrens, den Beklagten zur Stellung einer Ersatzklausur (auch) für die Aufsichtsarbeit Nr. 6 zu verpflichten, zurückgewiesen hat, verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG; in diesem Umfang ist es auf die Revision der Klägerin aufzuheben und der Beklagte - Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg - unter Abänderung des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts zu verpflichten, der Klägerin eine Ersatzklausur auch für die Aufsichtsarbeit Nr. 6 zu stellen.

34

Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch bei der Aufsichtsarbeit Nr. 6 eine erhebliche Störung der Klägerin durch Baulärm und demgemäß eine Verletzung ihres Anspruchs auf Chancengleichheit angenommen. Dies betraf einmal den Zeitraum von 8.55 bis 9.05 Uhr und sodann den Zeitraum von 12.13 bis 12.20 Uhr. Die erste Störung von 10 Minuten Dauer, die von den Prüflingen förmlich gerügt worden war, hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage der von ihm entwickelten Kompensationsregel - im Hinblick auf die vom Beklagten daraufhin gewährte Schreibverlängerung von 5 Minuten als hinreichend ausgeglichen erachtet; die zweite Störung von 7 Minuten Dauer, die nicht (erneut) gerügt worden war, hat es hingegen deshalb als unbeachtlich angesehen, weil hier eine (erneute) förmliche Rüge nicht nur möglich, sondern auch erforderlich gewesen wäre, tatsächlich aber nicht erfolgt sei. Jedenfalls hinsichtlich des Ausgleichs der Störung in der Zeit von 8.55 bis 9.05 Uhr mit nur 5 Minuten Schreibverlängerung hat es mit dieser Rechtsauffassung Bundesrecht, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, verletzt; denn nach dem oben dargelegten Erfahrungssatz wäre in Ermangelung von Besonderheiten, die eine Abweichung gebieten würden, zwecks Wiederherstellung der infolge der erheblichen Störung von 10 Minuten Dauer verletzten Chancengleichheit ein Ausgleich im Verhältnis von 1:1 und somit eine Schreibverlängerung von nicht lediglich 5, sondern von 10 Minuten geboten gewesen. Insbesondere läßt der angeführte Erfahrungssatz trotz der relativ geringen Differenz von nur 5 Minuten keinen Raum für die Anwendung einer Erheblichkeitsschwelle und einen dementsprechenden Abzug. Wenn diese Schwelle - wie hier bei 10 Minuten Störung - einmal überschritten ist, also eine erhebliche Störung vorliegt, gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit aus den dargelegten Gründen einen ungeschmälerten Ausgleich im Verhältnis von 1:1.

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Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß diese Verletzung von Bundesrecht sich auf das Ergebnis der Prüfung der Klägerin ausgewirkt hat. Eine weitere Schreibverlängerung von 5 Minuten hätte nämlich ausreichen können, zusätzliche Gedanken zur Lösung der gestellten Prüfungsaufgabe zu fassen und zu Papier zu bringen, die zu einer besseren Note geführt hätten als der, die die Klägerin ohne die zusätzliche Schreibverlängerung erreicht hat. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, daß die Klägerin - wie oben dargelegt - auch bei den Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 5 jeweils Anspruch auf eine zusätzliche Schreibverlängerung hatte und im Falle der Gewährung dieser zusätzlichen Schreibverlängerungen möglicherweise auch bei diesen beiden Aufsichtsarbeiten durch ergänzende Ausführungen eine bessere Note erzielt hätte; jedenfalls zusammen mit einer besseren Benotung auch der Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 5 aber hätte eine mögliche bessere Note in der Aufsichtsarbeit Nr. 6 ausreichen können, anstelle des tatsächlich erreichten Gesamtdurchschnitts von 3,06 Punkten für die acht Aufsichtsarbeiten eine Durchschnittsnote von mindestens 3,50 Punkten zu erzielen, die genügt hätte, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden und damit die Chance zu erhalten, die Prüfung insgesamt zu bestehen. Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf eine Ersatzklausur auch für die Aufsichtsarbeit Nr. 6.

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Da die Revision der Klägerin hinsichtlich dieser Aufsichtsarbeit bereits wegen der unzureichenden Schreibverlängerung für die Störung in der Zeit von 8.55 bis 9.05 Uhr Erfolg hat, kann dahinstehen, ob der Beklagte der Klägerin auch wegen der erneuten Störung in der Zeit von 12.13 bis 12.20 Uhr einen Ausgleich durch eine weitere Schreibverlängerung hätte gewähren müssen, und zwar, da die Klägerin diese Störung nicht gerügt hatte, auch ohne eine entsprechende, erneute Rüge der Klägerin. Insoweit sei lediglich folgendes angemerkt:

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Zwar folgt aus der Verfahrensherrschaft der Prüfungsbehörde und ihrer damit korrespondierenden umfassenden Verantwortung für ein rechtmäßiges und auch ansonsten ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren, daß die Prüfungsbehörde - unbeschadet der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings (vgl. dazu BVerwGE 69, 46, 49 ff. [BVerwG 17.02.1984 - 7 C 67/82] und 85, 323, 330 ff.) - jedenfalls immer darin, wenn zweifelsfrei ein Fehler im Prüfungsverfahren auftritt, von sich aus, also auch ohne eine entsprechende Rüge eines Prüflings, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen muß, um den Fehler zu vermeiden oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, ihn abzustellen und erforderlichenfalls für den gebotenen Ausgleich zu sorgen. Deshalb bedarf es z.B. darin, wenn eine Lärmstörung nach ihrer Art und ihrem Ausmaß ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, keiner Rüge eines Prüflings, um die Prüfungsbehörde zu den erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, sondern sie muß von sich aus tätig werden, und die Prüflinge können sich auch ohne Rüge auf den fraglichen Verfahrensfehler berufen, wenn die Prüfungsbehörde etwa untätig bleibt. Erfahrungsgemäß kann es indessen bei der Mehrzahl denkbarer Störungen zweifelhaft sein, ob der "Durchschnitts"-Prüfling, auf den die Prüfungsbehörde im Zweifel abstellen muß, die konkrete Störung als so erheblich empfindet, daß er daraufhin in seiner Chancengleichheit verletzt ist. In allen diesen Fällen ist die Prüfungsbehörde, um möglichst sachgerecht entscheiden zu können und z.B. die Chancengleichheit nicht etwa durch eine ungerechtfertigte Schreibverlängerung zu verletzen, auf die Mitwirkung der Prüflinge angewiesen; in diesen Fällen ist dem einzelnen Prüfling, der sich infolge der Störung in seiner Chancengleichheit verletzt fühlt, eine entsprechende Rüge nicht nur zumutbar, sondern sie ist auch erforderlich, um der Prüfungsbehörde anzuzeigen, daß eine Verletzung der Chancengleichheit in Betracht kommt. Die Prüfungsbehörde wird ihrerseits sodann prüfen, ob eine Verletzung der Chancengleichheit zu bejahen ist, und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen. Hieraus folgt, daß etwa dann, wenn die Prüfungsbehörde eine erhebliche Lärmstörung entweder von sich aus oder aber auf die Rüge eines Prüflings hin als eine Verletzung der Chancengleichheit anerkannt und durch eine entsprechende Schreibverlängerung ausgeglichen hat, eine in engem zeitlichen Zusammenhang auftretende gleichartige Störung nicht abermals gerügt werden muß. Sind bei späteren Störungen indessen - etwa im Hinblick auf die fortgeschrittene Prüfungszeit - Zweifel möglich, ob sie gleichermaßen als erheblich empfunden werden und damit die Chancengleichheit verletzen, ist zur Behebung solcher Zweifel eine Rüge erforderlich und zumutbar, wenn der betroffene Prüfling eine Verletzung seiner Chancengleichheit geltend machen will.

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Da die Klägerin - wie dargelegt - einen Anspruch auf eine Ersatzklausur auch für die Aufsichtsarbeit Nr. 6 (Öffentliches Recht) hat, ist das angefochtene Urteil auf ihre Revision hin aufzuheben, soweit es ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich einer Ersatzklausur für diese Aufsichtsarbeit zurückgewiesen hat; insoweit ist der Beklagte unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts zu verpflichten, der Klägerin eine Ersatzklausur (auch) für die Aufsichtsarbeit Nr. 6 zu stellen und sie über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung Herbst 1988 unter Bewertung der Ersatzklausuren Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 6 und unter Einschluß der bereits vorliegenden Bewertungsergebnisse der übrigen Aufsichtsarbeiten erneut zu bescheiden.

39

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, weil er mit seiner eigenen Revision erfolglos geblieben, § 154 Abs. 2 VwGO, und außerdem hinsichtlich der Revision der Klägerin unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO; die Kosten der beiden Vorinstanzen sind der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen, weil die Klägerin sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren die Verpflichtung des Beklagten zur Stellung von insgesamt 6 Ersatzklausuren begehrt hatte und nur hinsichtlich der Verpflichtung zur Stellung von drei Ersatzklausuren obsiegt hat, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt, § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; wegen der Berechnung des Streitwerts wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet Prüfungsrecht (DVBl 1991, 1239), Bezug genommen.

Niehues,
Ernst ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Seibert,
Albers,
Vogelgesang