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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1990, Az.: BVerwG 7 C 9.90

Schriftliche Prüfungen; Beeinträchtigung der Prüflinge; Schreibverlängerung; Nachprüfung durch das Gericht; Chancengleichheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 9.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 19.07.1989 - AZ: 7 K 14/89
VGH Baden-Württemberg - 28.11.1989 - AZ: 9 S 2405/89
nachfolgend
BVerfG - 21.12.1992 - AZ: 1 BvR 1295/90
BVerwG - 11.08.1993 - AZ: BVerwG 6 C 2.93

Fundstellen

  • BVerwGE 85, 323 - 332
  • DVBl 1991, 56-59 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1990, 329-334
  • DÖV 1991, 381-383 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 442-444 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 31
  • NVwZ 1991, 272 (amtl. Leitsatz)
  • UPR 1991, 227-230
  • VBlBW 1991, 14-17

Amtlicher Leitsatz

Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit ist verletzt, wenn das Prüfungsverfahren durch Lärm erheblich gestört wird.

Kann bei schriftlichen Prüfungen die Beeinträchtigung der Prüflinge - wie etwa bei kurzzeitigen Lärmstörungen - durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ausgeglichen werden, so ist Schreibverlängerung in angemessenem Umfang zu gewähren. Ein starres Schema, nach welchem die Schreibverlängerungszeit in einem bestimmten Verhältnis zur Störungszeit stehen muß, läßt sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht ableiten.

Die Prüfungsbehörde hat über die Bemessung der Schreibverlängerung aufgrund ihrer Verfahrensherrschaft je nach den Umständen des Einzelfalles in eigener Verantwortung zu entscheiden. Das Gericht ist insoweit auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Behörde die ihr durch den Grundsatz der Chancengleichheit gezogenen Grenzen eingehalten hat, insbesondere ob die zusätzlich gewährte Bearbeitungszeit in Anbetracht ihres Ausgleichszwecks noch als angemessen und vertretbar gelten kann.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 1989 aufgehoben, soweit es der Berufung der Klägerin stattgegeben hat. Die Berufung der Klägerin wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des beklagten Landesjustizprüfungsamts, mit dem ihr mitgeteilt worden ist, sie habe die Erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden; sie erstrebt eine Neubescheidung nach Anfertigung von Ersatzklausuren.

2

Die Klägerin hatte im September 1988 als Wiederholerin am schriftlichen Teil der Ersten juristischen Staatsprüfung teilgenommen. In den acht Aufsichtsarbeiten erzielte sie 3; 2; 1, 5; 4; 2; 0; 5 und 7 Punkte und damit einen Gesamtdurchschnitt von 3,06 Punkten. Da die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Prüfung - ein Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,5 Punkten und eine ausreichende oder bessere Note in vier Aufsichtsarbeiten - nicht erfüllt waren, eröffnete ihr das Landesjustizprüfungsamt mit Bescheid vom 16. Dezember 1988, sie habe die Erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden.

3

Die Klägerin hält diesen Bescheid für rechtswidrig, weil das Prüfungsergebnis auf einem fehlerhaften Prüfungsverfahren beruhe. Während der Aufsichtsarbeiten Nr. 1 bis 6 sei es zu erheblichen Störungen durch Baulärm gekommen, die durch Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht ausreichend ausgeglichen worden seien. In den Niederschriften über die schriftliche Prüfung sind bei den Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 5 und 6 Störungen durch Lärm und die vom Landesjustizprüfungsamt zum Ausgleich gewährten Verlängerungen der Bearbeitungszeit vermerkt:

Aufsichtsarbeit Nr. 2

11.45 bis 11.50 Uhr = 5 Minuten Lärm durch Preßluftbohrer,

12.07 bis 12.15 Uhr = 8 Minuten Lärm durch Preßluftbohrer,

13.30 bis 13.34 Uhr = 4 Minuten Lärm durch Preßluftbohrer,

Störung insgesamt 17 Minuten,

gewährte Schreibverlängerung 5 Minuten.

Aufsichtsarbeit Nr. 5

8.30 bis 8.40 Uhr = 10 Minuten Lärm durch Preßlufthammer,

8.52 bis 9.09 Uhr = 17 Minuten Lärm durch Preßlufthammer,

9.45 Uhr Zersplittern einer Fensterscheibe,

Störung insgesamt 27 Minuten,

gewährte Schreibverlängerung für Baulärmstörungen 10 Minuten und für das Zersplittern des Fensters 2 Minuten.

Aufsichtsarbeit Nr. 6

8.55 bis 9.05 Uhr = 10 Minuten Lärm durch Trennschleifer,

12.13 bis 12.20 Uhr = 7 Minuten Lärm durch Bodenverdichter u.a.,

Störung insgesamt 17 Minuten,

gewährte Schreibverlängerung 5 Minuten.

4

Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt,

den Beklagten zur Neubescheidung auf der Grundlage von Ersatzklausuren für die Aufsichtsarbeiten Nr. 1 bis 6 zu verpflichten.

5

Das Berufungsgericht hat der in der ersten Instanz erfolglosen Klage zum Teil stattgegeben: Es hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 1988 verpflichtet, der Klägerin Ersatzklausuren für die Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und 5 zu stellen und sie nach Bewertung dieser Ersatzklausuren unter Einschluß der bereits vorliegenden Bewertungsergebnisse der anderen Aufsichtsarbeiten über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung erneut zu bescheiden; im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 28. November 1989, VBlBW 1990, 268). Zur Begründung hat es ausgeführt:

6

Bezüglich der Aufsichtsarbeiten Nr. 1, 3 und 4 fehle es an feststellbaren Beeinträchtigungen der Prüfung durch Lärm. Während der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 5 und 6 sei es dagegen, wie sich aus den Niederschriften ergebe, zu erheblichen Störungen durch Baulärm gekommen. Bei der Aufsichtsarbeit Nr. 6 sei allerdings keine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin festzustellen. Die Prüfungsbehörde habe für die Lärmstörung in der "Konzeptionsphase" der Arbeit von 8.55 bis 9.05 Uhr (= 10 Minuten) einen Ausgleich von 5 Minuten, mithin im Verhältnis 2: 1 gewährt. Dies entspreche den vom Senat entwickelten Grundsätzen über die Kompensation lärmbedingter Beeinträchtigungen der Chancengleichheit durch Verlängerung der Bearbeitungszeit. Die weitere Störung zwischen 12.13 und 12.20 Uhr müsse hingegen außer Betracht bleiben, weil sie nicht gerügt worden sei.

7

Bei den Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und 5, bei denen für eine Störungszeit von 17 Minuten eine Verlängerung der Bearbeitungszeit von 5 Minuten und für eine Störungszeit von 27 Minuten eine Verlängerung von 10 Minuten zuzüglich 2 Minuten für das Zersplittern eines Fensters gewährt worden seien, sei der hier anzuwendende Richtwert von 2: 1 jedoch deutlich unterschritten und die Klägerin dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit beeinträchtigt worden; darauf könne die Prüfungsentscheidung beruhen. Zwar liege die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Lärmstörungen im Organisationsermessen der Prüfungsbehörde; diese könne aber nicht darüber verfügen, wann eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit vorliege und wann diese durch Zeitausgleich aufgehoben sei. In diesem Bereich stehe der Prüfungsbehörde keine Einschätzungsprärogative und kein Letztentscheidungsrecht zu. Vielmehr erforderten gerichtliche Entscheidungen hier die höchste Kontrolldichte, welche gerichtlich zu leisten sei.

8

Eine Unterschreitung des gebotenen Zeitausgleichs seitens der Prüfungsbehörde durch das Gericht könne allerdings nicht als Rechtsverletzung gewertet werden, wenn sie ihrerseits zeitlich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liege. Das sei hier aber nicht der Fall. Das Defizit des Zeitausgleichs überschreite in beiden Fällen mit jeweils 7 Minuten die Erheblichkeitsschwelle von 3 Minuten (1 % der Bearbeitungszeit). Sei die Erheblichkeitsschwelle einmal überschritten, so komme die formale Natur des Gebots gleicher Prüfungschancen zur Geltung.

9

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide Beteiligte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Beklagte rügt vor allem die Verletzung der Grundsätze der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG). Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 1989 aufzuheben, soweit es der Berufung der Klägerin stattgegeben hat, und die Berufung der Klägerin in vollem Umfang zurückzuweisen; ferner beantragt er, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung - unter entsprechender Abänderung des Berufungsurteils - dahin zu erweitern, daß auch für die Aufsichtsarbeit Nr. 6 eine Ersatzklausur gestellt und anstelle dieser Aufsichtsarbeit in die Bewertung einbezogen wird;

11

ferner beantragt sie,

die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

12

Sie verteidigt das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es der Klage stattgegeben hat, und wendet sich mit ihrer Revision gegen die Nichtberücksichtigung der Störung durch Baulärm während der Aufsichtsarbeit Nr. 6 in der Zeit von 12.13 bis 12.20 Uhr. Wenn das Berufungsgericht, nachdem bereits eine Störung durch Lärm gerügt worden sei, in bezug auf diese zweite Lärmbeeinträchtigung eine neuerliche Rüge verlange, so fordere es ein Verhalten, das den Prüflingen billigerweise nicht zugemutet werden könne. Die Prüflinge hätten darauf vertrauen können, daß der Aufsichtführende von sich aus Maßnahmen einleiten würde. Sie hätten deshalb eine weitere Rüge für überflüssig halten dürfen.

13

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet, die Revision der Klägerin ist unbegründet.

14

1.

Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht, soweit es der Berufung der Klägerin stattgegeben hat. Das Berufungsgericht hat für den Ausgleich von Lärmstörungen Regeln entwickelt, nach denen die Bearbeitungszeit einer Aufsichtsarbeit zu verlängern ist: Danach sind erhebliche Lärmstörungen - das sind nach Auffassung des Berufungsgerichts Störungen, die hinsichtlich ihrer Dauer mindestens 1 % der Bearbeitungszeit erreichen, bei einer fünfstündigen Aufsichtsarbeit also mindestens 3 Minuten - im Verhältnis 2: 1 auszugleichen, sofern noch eine Restnutzung der gestörten Bearbeitungszeit möglich ist; kommt eine Restnutzung nicht in Betracht - etwa bei ohrenbetäubendem Lärm -, muß nach Auffassung des Berufungsgerichts die Dauer der Störung im Verhältnis 1: 1 ausgeglichen werden. Diese Kompensationsregel läßt sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht ableiten. Mit seiner Annahme, ein gewährter Ausgleich, der von dieser Regel abweicht, verstoße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, verletzt das Berufungsgericht eben diesen Grundsatz. Das Aufstellen einer normgleichen Regel unter Verneinung eines Entscheidungsspielraums der Prüfungsbehörde verstößt ferner gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung.

15

a)

Der Grundsatz der Chancengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, daß den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen äußeren Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die Chancengleichheit ist verletzt, wenn das Prüfungsverfahren durch äußere Einwirkungen, etwa durch Lärm, erheblich gestört wird. Denn derartige Störungen sind geeignet, das Leistungsvermögen der Prüflinge zu beeinträchtigen und damit die der Störung ausgesetzte Gruppe gegenüber den nicht gestörten Prüflingen zu benachteiligen. Ist die Chancengleichheit verletzt, so gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit deren nachträgliche Wiederherstellung. Hierzu bedarf es nicht stets einer Wiederholung des gestörten Prüfungsteiles; vielmehr reicht in vielen Fällen wie etwa bei den verhältnismäßig kurzzeitigen Lärmstörungen der hier in Rede stehenden Art ein Ausgleich des durch die Störung verursachten Zeitverlustes durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus.

16

Es liegt auf der Hand, daß ein solcher Ausgleich sich in der Praxis nicht mit mathematischer Präzision, sondern bestenfalls annähernd verwirklichen läßt. Abgesehen davon, daß sich Störungen individuell unterschiedlich auswirken, läßt sich das Ausmaß, in dem die Störung die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe hemmt, nicht messen. Zwar ist die Dauer einer Lärmeinwirkung meßbar. Die Störungsdauer ist aber nur einer von mehreren Faktoren, die die Störung ausmachen. Von Bedeutung sind insbesondere Art und Intensität der Störung. So können etwa die bei einem Zusammenstoß von Kraftfahrzeugen auftretenden kurzzeitigen Geräusche die Konzentration der Prüflinge weitaus stärker beeinträchtigen als ein längeres zwar als lästig, aber als "harmlos" empfundenes Maschinengeräusch. Wie stark die durch eine Störung bewirkte Konzentrationsminderung als Ablenkung von der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe sich als Einbuße an Bearbeitungszeit auswirkt, läßt sich nicht einmal von dem betroffenen Prüfling für seine eigene Person einigermaßen verläßlich bestimmen; möglich ist nur eine Schätzung, die zwangsläufig grob und ungenau ist. Das gilt erst recht, wenn - in Anbetracht des Umstandes, daß die Chancengleichheit gruppenbezogen ist und nicht die individuelle Befindlichkeit jedes Prüflings zum Maßstab nimmt - die Frage zu beantworten ist, wie stark die Störung sich auf die ihr ausgesetzte Gruppe von Prüflingen, also auf einen gedachten "Durchschnittsprüfling" ausgewirkt hat.

17

In Anbetracht der Unterschiedlichkeit der durch eine Bearbeitungszeitzugabe auszugleichenden Lärmeinwirkungen und der Schwierigkeit, das Ausmaß der Störung zutreffend einzuschätzen, bedarf die durch den Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Ausgleichsmaßnahme der Konkretisierung im Einzelfall. Dabei muß die zu gewährende zusätzliche Bearbeitungszeit zwar an der Störung und dem hierdurch entstandenen Zeitverlust ausgerichtet werden, sie ist aber durch das Gebot der Chancengleichheit nicht auf die Minute genau vorgegeben. Die vom Berufungsgericht aufgestellte Regel, daß dann, wenn eine Weiterarbeit überhaupt möglich ist, der "Restnutzungswert" der Störungszeit mit 50 % anzusetzen und demgemäß die Zeitzugabe stets auf die Hälfte der Störungszeit zu bemessen ist, wird dem nicht gerecht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts laufen nämlich darauf hinaus, Störungen und ihre Rechtsfolgen in drei Klassen einzuteilen: Leichte Störungen (unterhalb der Erheblichkeitsschwelle) - keine Verlängerung der Bearbeitungszeit; mittlere Störungen ("Restnutzungswert" vorhanden) - Verlängerung der Bearbeitungszeit im Verhältnis 2: 1; schwere Störungen (kein "Restnutzungswert") - Verlängerung der Bearbeitungszeit im Verhältnis 1: 1. Es ist nicht möglich, aus dem Grundsatz der Chancengleichheit eine derart verallgemeinernde und die Prüfungsbehörde ungeachtet der Besonderheiten des Einzelfalls auf eine bestimmte Minutenzahl festlegende Kompensationsregel abzuleiten.

18

b)

Es bedarf hier nicht der Erörterung, ob der Normgeber aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsvereinfachung eine entsprechende Regelung treffen dürfte. Wie zu verfahren ist, wenn eine Prüfung durch Lärm gestört und dadurch die Leistungsfähigkeit der Prüflinge in einer die Chancengleichheit beeinträchtigenden Weise gemindert ist, entscheidet sich in erster Linie nach der - im vorliegenden Fall unergiebigen - einschlägigen Prüfungsordnung; es erscheint darum immerhin denkbar, daß der Normgeber die Problematik in der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Weise löst, ohne damit gegen höherrangiges Recht, insbesondere den Grundsatz der Chancengleichheit zu verstoßen. Die Rechtsprechung ist zu einer solchen Lösung jedenfalls nicht befugt. Mit der Aufstellung seiner aus dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht ableitbaren Regel hat das Berufungsgericht das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Denn es hat die Korrekturmöglichkeiten durch die Reduzierung auf nur zwei mögliche Reaktionen (Kompensation im Verhältnis 2: 1 und Kompensation im Verhältnis 1: 1) radikal eingeschränkt. Eine richterliche Rechtsschöpfung in der Weise, daß von den Besonderheiten des Einzelfalles abgesehen und nicht nur die bestehende Regelungslücke fallbezogen geschlossen, sondern unter Zugrundelegung aus dem Gesetz nicht ableitbarer, durch Erfahrungsgrundsätze nicht gestützter, "gegriffener" Werte eine generelle, abstrakte Regel mit Allgemeingültigkeitsanspruch aufgestellt wird, stellt inhaltlich Normsetzung dar. Die der richterlichen Rechtsfortbildung durch den Grundsatz richterlicher Rechts- und Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) gesetzten Grenzen (vgl. BVerfGE 34, 269;  49, 304 [BVerfG 11.10.1978 - 1 BvR 16/72];  65, 182) [BVerfG 18.10.1983 - 2 BvL 14/83]hat das Berufungsgericht damit überschritten.

19

c)

Das Berufungsgericht hat gegen das Gewaltenteilungsprinzip ferner dadurch verstoßen, daß es mit der Anwendung seiner Kompensationsregel auf den vorliegenden Fall in die der Prüfungsbehörde vorbehaltenen Befugnisse eingegriffen hat. Da Art und Umfang der Kompensation in der Prüfungsordnung nicht geregelt waren, hatte die Prüfungsbehörde hierüber in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Von einer solchen Betrachtungsweise ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30 und 31.80 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 = DVBl. 1982, 447 = DÖV 1982, 785 = NJW 1983, 407) ausgegangen. Dort hat der Senat die Frage, wie die Regelungslücke zu schließen ist, wenn der bundesrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit verletzt ist und im einschlägigen Prüfungsrecht eine hierauf bezogene Regelung fehlt, bundesrechtlich dahingehend beantwortet, es sei so zu verfahren, daß dem Grundsatz der Chancengleichheit nachträglich möglichst ungeschmälert Geltung verschafft werde. Die Entscheidung, wie dies im einzelnen zu geschehen habe, hat der Senat bereits damals primär als Sache der Behörde angesehen. Wie der vorliegende Fall verdeutlicht, ist jene Entscheidung durch die Verfassung häufig nur der Richtung nach, nicht dagegen in ihren Einzelheiten vorgegeben; soweit die Verfassung die Behörde nicht bindet, ist die Entscheidung allein von ihr zu verantworten. Dieses Einschätzungs- und Entscheidungsvorrecht der Behörde ist vom Gericht zu respektieren. Dem Gericht steht es daher nicht zu, die Einschätzung der Prüfungsbehörde über die Angemessenheit der zusätzlich gewährten Bearbeitungszeit durch seine eigene Einschätzung zu ersetzen.

20

Das Einschätzungs- und Entscheidungsvorrecht der Prüfungsbehörde beruht darauf, daß diese die Verfahrensherrschaft innehat. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Prüfungsbehörde bei der Organisation des Prüfungsverfahrens ein Organisationsermessen zusteht. Der der Prüfungsbehörde eingeräumte Entscheidungsspielraum erschöpft sich aber nicht darin, die Bedingungen und Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens zu schaffen. Vielmehr hat die Prüfungsbehörde im Rahmen der geltenden Prüfungsvorschriften das gesamte Verfahren zu leiten und insbesondere darauf zu achten, daß das Verfahren zweckmäßig durchgeführt wird (vgl. § 10 Satz 2 VwVfG). Dazu gehört auch, Störungen nach Möglichkeit zu verhindern, zu beheben oder auszugleichen. Da - wie dargelegt - das genaue Zeitmaß, um das die Frist zur Abgabe einer Prüfungsarbeit wegen einer Lärmstörung hinauszuschieben ist, weder generell noch im jeweiligen Einzelfall aus dem Grundsatz der Chancengleichheit ableitbar ist, verbleibt es hinsichtlich der Neubestimmung des Abgabezeitpunkts bei der Verfahrensherrschaft der Prüfungsbehörde und dem ihr hierdurch eröffneten Entscheidungsspielraum. Nicht anders als bei allen anderen der Verwaltung gewährten Entscheidungsvorrechten erkennt die Rechtsordnung auch in diesem Zusammenhang die innerhalb des Spielraums getroffenen Entscheidungen als rechtmäßig an und bewertet nur eine Überschreitung seiner Grenzen als rechtswidrig. Das Gericht ist daher auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Prüfungsbehörde bei der Verlängerung der Bearbeitungszeit die ihr gezogenen Grenzen eingehalten hat, insbesondere ob die gewährte Zeitzugabe in Anbetracht ihres Zwecks, den störungsbedingten Zeitverlust auszugleichen, noch als angemessen und vertretbar gelten kann. Ist das der Fall, so hat es die Entscheidung der Prüfungsbehörde, weil diese rechtmäßig ist, hinzunehmen.

21

Die Anerkennung eines Einschätzungs- und Entscheidungsvorrechts der Prüfungsbehörde beim Ausgleich von Lärmstörungen widerspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Einhaltung der Verfahrensvorschriften gerichtlich voll überprüfbar ist. Daran hält der erkennende Senat fest. Ob die Prüflinge durch erhebliche Lärmeinwirkungen gestört worden sind und das Prüfungsverfahren deshalb fehlerhaft war, unterliegt im Streitfall der gerichtlichen Prüfung. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall aber nicht. Daß das Prüfungsverfahren Mängel aufwies, ist unstreitig. Es geht allein um die Frage der Behebung der Mängel. Ziel der Prüfungsbehörde bei der Mängelbehebung durch Gewährung von Schreibverlängerung ist die Wiederherstellung der Chancengleichheit. Wie die zusätzliche Bearbeitungszeit zu bemessen ist, um diesem Ziel bestmöglich gerecht zu werden, entscheidet die Prüfungsbehörde außerhalb verfassungsrechtlicher Bindungen aufgrund ihrer Verfahrensherrschaft.

22

d)

Im vorliegenden Fall lassen sich dem Berufungsurteil keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß das beklagte Prüfungsamt bei der Einschätzung der Störungswirkung des Baulärms während der Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und 5 und der hierfür als Kompensation gewährten Schreibverlängerung die seiner Einschätzungs- und Entscheidungsbefugnis gezogenen Grenzen überschritten hat. Das Berufungsgericht lastet dem Beklagten lediglich an, daß er sich nicht an die vom Berufungsgericht aufgestellte Regel des Ausgleichs im Verhältnis 2: 1 gehalten hat. Dies war jedoch nicht rechtswidrig. Von einem offenkundigen Mißverhältnis zwischen Art, Dauer und Intensität der Störungen einerseits und der gewährten Schreibverlängerung andererseits, die etwas geringer als die Hälfte der Störungszeit war, kann hier keine Rede sein. Da sich das Berufungsurteil, soweit es der Berufung der Klägerin stattgegeben hat, auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, muß es insoweit aufgehoben werden. Danach kommt es auf die - vom Berufungsgericht nicht aufgeworfene und daher nicht beantwortete - Frage nicht an, ob die Verlängerung der Bearbeitungszeit, die nach der Auffassung des Berufungsgerichts jeweils zusätzliche etwa drei Minuten hätte betragen müssen, hätte ausreichen können, die in jeweils fünf Stunden erarbeitete Zahl von je zwei Punkten um die erforderlichen insgesamt weiteren vier Punkte zu verdoppeln, ob also auf der vom Berufungsgericht bejahten Rechtsverletzung das Prüfungsergebnis überhaupt beruht hätte.

23

2.

Die Revision der Klägerin ist dagegen unbegründet. Soweit die Klägerin eine Ersatzklausur für die Aufsichtsarbeit Nr. 6 begehrt - nur insoweit ist das Klagebegehren Gegenstand des Revisionsantrags der Klägerin -, hat das Berufungsgericht die Klageabweisung zu Recht bestätigt.

24

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Störung während der Aufsichtsarbeit Nr. 6 in der Zeit zwischen 12.13 und 12.20 Uhr. In dieser Zeit wurde fünf bis sechs Mal für jeweils ca. 20 Sekunden durch einen Bodenverdichter und eine Trennscheibe Lärm verursacht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß diese Störungen mangels einer Rüge unbeachtlich sind, enthalten keine Verletzung von Bundesrecht.

25

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß der Prüfling das Seine dazu beitragen, daß die Prüfung einen ordnungsgemäßen Verlauf nimmt; seine Mitwirkungslast endet allerdings an der Grenze der Zumutbarkeit. Zur Frage, ob es dem Prüfling bei einer mehrstündigen schriftlichen Prüfung zugemutet werden kann, Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs durch Lärmeinwirkungen gegenüber den Aufsichtführenden geltend zu machen, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - (BVerwGE 69, 46 <49 ff.>[BVerwG 17.02.1984 - 7 C 67/82] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195 = DVBl. 1984, 483 = DÖV 1984, 811 = NJW 1985, 447 [BVerwG 17.02.1984 - 7 C 67/82]) ausgeführt, dem Prüfling könne zwar regelmäßig nicht zugemutet werden, aus einer Störung schon während der Prüfung rechtliche Konsequenzen zu ziehen, z.B. seinen Rücktritt von der Prüfung zu erklären oder eine Wiederholung der Aufsichtsarbeit zu verlangen. Zumutbar sei aber eine Rüge, also ein Hinweis an den Aufsichtführenden auf die Beeinträchtigung, der weder einen nennenswerten Zeitaufwand erfordere noch arbeitsunterbrechende und konzentrationsstörende Überlegungen voraussetze.

26

Wendet man diesen Rechtsgedanken auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich, daß der Klägerin zuzumuten war, die Lärmstörung zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß mehrere Stunden zuvor ein zehn Minuten andauernder Lärm mit dem Erfolg der Gewährung einer Schreibverlängerung gerügt worden war. Die Prüflinge mußten nämlich bemerken, daß auf die neuerliche Störung keine Reaktion der Prüfungsbehörde erfolgte. Ihre etwaige Erwartung, im Hinblick auf die früher gerügte und mit einer Schreibverlängerung beantwortete Störung werde die Prüfungsbehörde von Amts wegen eine weitere Schreibverlängerung gewähren, erwies sich damit erkennbar als falsch. Nunmehr wäre deshalb von demjenigen, der die Störung als erheblich empfunden hatte, eine Bitte um weitere Schreibverlängerung zu erwarten gewesen. Die fehlende Reaktion der Prüfungsbehörde ohne Gegenvorstellung hinzunehmen und nach der Prüfung deren Fehlerhaftigkeit geltend zu machen, wäre widersprüchlich und verstieße gegen den auch im Prüfungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem sich die Mitwirkungspflicht der Prüflinge ableitet.

27

b)

Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Aufsichtführende habe den Lärm in der Protokollnotiz selbst als erheblich bezeichnet, so daß er verpflichtet gewesen wäre, die Prüfungsbehörde von Amts wegen zu benachrichtigen und eine Schreibverlängerung zu erwirken. Möglicherweise hat der Aufsichtführende den Lärm zunächst, als er ihn im Protokoll vermerkte, als erheblich eingestuft, ihn aber dann doch nicht als so stark eingeschätzt, daß eine Meldung an die Prüfungsbehörde erforderlich wäre, wobei ihn das Ausbleiben von Rügen in dieser Auffassung bestärkt haben mag. Die Überlegung, daß die Nichterhebung von Rügen ein Indiz dafür sein kann, daß die Prüflinge die Störung als nicht gravierend empfinden, wäre rechtlich nicht zu beanstanden. Dies unterstreicht die Bedeutung, die der Obliegenheit der Prüflinge, Störungen zu rügen, zukommt.

28

Die Frage, aus welchen Gründen der Aufsichtführende eine Benachrichtigung der Prüfungsbehörde unterlassen hat, kann aber offenbleiben. Denn selbst wenn der Aufsichtführende die Benachrichtigung der Prüfungsbehörde pflichtwidrig unterlassen hätte und den Prüflingen die sonst gewährte Schreibverlängerung rechtswidrigerweise vorenthalten worden ist, würde dies nichts daran ändern, daß die Klägerin sich mangels einer Rüge nicht auf die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens berufen kann. Es ist gerade der Sinn der Rügepflicht zu vermeiden, daß die Prüfungsentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben werden muß, der bei einer rechtzeitigen Rüge hätte behoben werden können. Daraus folgt, daß bei Nichterfüllung dieser Mitwirkungslast die Prüfungsentscheidung trotz des Verfahrensfehlers Bestand behält.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer