Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.1984, Az.: BVerwG 7 C 67/82
Universitätsrecht; Prüfung; Mehrstufige Schriftliche Prüfung; Grundsatz der Chancengleichheit; Lärmbelästigung; Obliegenheit; Verletzung; Rechtsfolge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 67/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 10.02.1982 - AZ: VG 2 K 392/81
- VGH Baden-Württemberg - 26.05.1982 - VGH 9 S 658/82
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- JAPO Bad.-Württ. F. 1975
Fundstellen
- BVerwGE 69, 46 - 52
- BayVBl. 1984, 502-503
- DVBl 1984, 483-485
- DÖV 1984, 811-813
- KMK-HSchR 1984, 639-644
- MDR 1984, 780 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1985, 447-448 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 190 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Grundsatz der Chancengleichheit steht einer prüfungsrechtlichen Regelung nicht entgegen, die vorn Prüfling bei einer mehrstündigen schriftlichen Prüfung verlangt, Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs - hier durch Lärmstörungen - gegenüber den Aufsichtsführenden unverzüglich geltend zu machen, und die an die Verletzung dieser Obliegenheit die Rechtsfolge knüpft, daß die Beeinträchtigungen unbeachtlich sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger unterzog sich im Herbst 1981 zum zweiten Mal der Ersten juristischen Staatsprüfung. Aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung teilte ihm das Landesjustizprüfungsamt durch Bescheid vom 6. November 1981 mit, er sei von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und habe die Erste juristische Staatsprüfung nach Wiederholung endgültig nicht bestanden.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger u.a. geltend, während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten habe an mehreren Tagen ein unerträglicher Baulärm geherrscht. Er beantragte mit seinem Hauptantrag zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. November 1981 zu verpflichten, ihn aufgrund zu bewertender Ersatzklausuren für die Aufsichtsarbeiten Nrn. 5 bis 8 und aufgrund einer Neubewertung der vorliegenden Aufsichtsarbeiten Nrn. 1 und 4 über das Prüfungsergebnis erneut zu bescheiden.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils vom 26. Mai 1982 (VBlBW 1983, 182) ist ausgeführt, der Prüfungsbescheid beruhe nicht auf einem wesentlichen Fehler des Prüfungsverfahrens, auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstelle, daß während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten Nrn. 5 bis 8 ein den Kläger störender starker Baulärm geherrscht habe; denn der Kläger habe die Störung gegenüber dem Aufsichtsführenden im Prüfungsraum nicht gerügt und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Aufgrund des Prüfungsverhältnisses in Verbindung mit dem auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben bestehe auch ohne ausdrückliche Regelung im Rahmen des dem Prüfling Zumutbaren eine umfassende Mitwirkungslast, die für die Feststellung und Abwehr von Prüfungsbeeinträchtigungen aller Art gelte und bei Störungen des äußeren Prüfungsablaufs eine unverzügliche Rüge einer etwaigen Beeinträchtigung verlange. Anders als bei einer mündlichen Prüfung könne dem Kandidaten bei einer vierstündigen schriftlichen Aufsichtsarbeit zugemutet werden, die Störung anzuzeigen. Die erforderliche Konzentration werde durch eine kurze Beschwerde beim Aufsichtsführenden nicht nachhaltig beeinträchtigt. Eine solche Beschwerde bringe den Kandidaten auch nicht in eine Konfrontation mit Personen, von denen seine Arbeit zu bewerten sei.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der die für mündliche Prüfungen geltenden Erkenntnisse (BVerwGE 31, 190) auf schriftliche Prüfungen übertragen worden seien (Urteil vom 18. September 1970 - BVerwG 7 C 26.70 - und Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 7 B 72.74 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 42 und 68), sei nicht überzeugend. Sie lasse die grundsätzlichen Unterschiede zwischen mündlichen und schriftlichen Prüfungen außer acht. Zwar könne von einer bewußten Übernahme des Prüfungsrisikos bei von außen kommenden Störungen während der Prüfung nicht gesprochen werden. Gleichwohl trete, wenn man die Mitwirkungslast des Prüflings außer acht lasse, auch hier zum Gesichtspunkt der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ein unzulässiges spekulatives Element: Ähnlich wie der Prüfungsunfähige, der trotz Erkrankung in der Prüfung verbleibe, ohne die Erkrankung geltend zu machen, unterlasse es der Kandidat, auf dem einfachsten, schnellsten und wirksamsten Weg auf die Aufklärung, Beseitigung oder Kompensation einer Störung hinzuwirken, um sich nach dem Mißerfolg in der Prüfung mit gerichtlicher Hilfe eine erneute Prüfungschance zu verschaffen.
Da ein rechtserheblicher Fehler des Prüfungsverfahrens nicht vorliege, habe der Kläger keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Auch eine Neubewertung einiger seiner Aufsichtsarbeiten könne er mangels rechtserheblicher Bewertungsfehler nicht verlangen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er macht geltend, das Berufungsurteil verletze den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne auch bei einer schriftlichen Prüfung dem Prüfling nicht zugemutet werden, einen nach Beginn der Prüfung auftretenden Prüfungsmangel noch während des Laufs der Prüfung zu rügen. Auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG müsse ihm die Möglichkeit der nachträglichen Geltendmachung des Verfahrensmangels offenstehen.
Der Kläger beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und nach seinem Klagehauptantrag zu erkennen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen. Sie ist nicht begründet, denn durch das angefochtene Urteil wird Bundesrecht nicht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der vom Berufungsgericht dem einschlägigen Landesrecht entnommenen Regelung, daß Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs bei einer mehrstündigen schriftlichen Prüfung unbeachtlich sind, wenn der Prüfling seiner Pflicht zur unverzüglichen Rüge nicht nachkommt, stehen weder der Grundsatz der Chancengleichheit - als prüfungsrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - noch sonstiges Bundesrecht entgegen.
Wie das Berufungsgericht - für die Revisionsinstanz verbindlich (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO) - festgestellt hat, enthält weder die für den vorliegenden Fall einschlägige Prüfungsordnung - die Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPO) in der Fassung vom 9. Mai 1975 (GBl. S. 386) - noch sonstiges Landesrecht eine ausdrückliche Regelung der Frage, ob der Prüfling bei einer mehrstündigen schriftlichen Prüfung verpflichtet ist, Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs - hier durch Lärmstörungen - gegenüber den Aufsichtsführenden unverzüglich geltend zu machen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aber auch ohne ausdrückliche Regelung aufgrund des Prüfungsverhältnisses aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rahmen des Zumutbaren eine umfassende Mitwirkungslast des Prüflings, die bei Störungen des äußeren Prüfungsablaufs zur unverzüglichen Rüge einer etwaigen Beeinträchtigung verpflichte.
Das Berufungsurteil beruht hiernach auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht. Das gilt auch, soweit sich das Berufungsgericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft; denn allgemeine Rechtsgrundsätze gehören, soweit sie zur Ergänzung von Landesrecht herangezogen werden, ebenfalls dem Landesrecht an (BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]; ständige Rechtsprechung).
Eine prüfungsrechtliche Regelung, die den Prüfling verpflichtet, Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs in der schriftlichen Prüfung - bei Verlust seines Rügerechts - unverzüglich geltend zu machen, verstößt ebensowenig gegen den Grundsatz der Chancengleichheit wie etwa jene Bestimmungen in verschiedenen Prüfungsordnungen, nach denen der Rücktritt von der Prüfung unverzüglich erklärt werden muß (z.B. § 18 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 3. April 1979, BGBl. I S. 425; § 11 der Approbationsordnung für Apotheker vom 23. August 1971, BGBl. I S. 1377 <hierzu Senatsbeschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 120>). Zwar machen Störungen des Prüfungsablaufs, sofern sie die Erheblichkeitsschwelle überschritten haben, das Prüfungsverfahren fehlerhaft, denn sie beeinträchtigen die Chancengleichheit. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, daß die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Wer bei der Erbringung seiner Prüfungsleistung durch äußere Einwirkungen gestört wird, hat gegenüber dem nichtgestörten Prüfling eine geringere Chance, seine volle Leistungsfähigkeit zu entfalten. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Er läßt es zu, daß auch dem Prüfling aufgegeben wird, das Seine dazu beizutragen, und steht deshalb der Rechtsauffassung nicht entgegen, daß das Prüfungsrechtsverhältnis dem Prüfling, der auf seinen eigenen Antrag und (zumindest auch) in seinem eigenen Interesse geprüft wird, die Obliegenheit zuweist, am Prüfungsverfahren mitzuwirken, und daß der Prüfling widersprüchlich und gegen den auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben handelt, wenn er sich der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens entzieht.
Welche Mitwirkungshandlungen dem Prüfling im einzelnen obliegen, ist bundesrechtlich nicht vorgegeben und wird sich, soweit die anzuwendende Prüfungsordnung schweigt, kaum allgemeingültig beantworten lassen. Es wird stets auf die Umstände des Einzel falles ankommen, insbesondere auf die Art der Prüfung und auf die jeweilige Prüfungssituation, in der sich der Prüfling gerade befindet. Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchen zeitlichen Grenzen es der Grundsatz der Chancengleichheit dem Prüfling gebietet, Beeinträchtigungen des Prüfungsverfahrens geltend zu machen. Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet, vom Prüfling die Mitwirkungshandlungen zu verlangen, die das hier einschlägige Landesprüfungsrecht in der Auslegung durch das Berufungsgericht fordert, und ob er der Konsequenz, die das Berufungsgericht aus der Nichterfüllung der Obliegenheit herleitet - nämlich der Unbeachtlichkeit der behaupteten Beeinträchtigungen -, entgegensteht.
Der Grundsatz der Chancengleichheit wäre verletzt, wenn das Prüfungsrecht vom Prüfling im Fall der Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens ein Verhalten verlangen würde, das ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann. Denn eine Verletzung der Obliegenheit zur Mitwirkung kann dem Prüfling nur angelastet werden, wenn er ihr hätte nachkommen können und müssen; sie muß also - im Sinne eines "Verschuldens gegen sich selbst" - vorwerfbar sein. Deshalb endet die Mitwirkungslast auf jeden Fall an der Grenze der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit ist aber wiederum von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Prüfung und der jeweiligen Prüfungssituation abhängig. Ob es mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar ist, die nachträgliche Rüge von Störungen des Prüfungsverfahrens auszuschließen, hängt demnach von der Frage ab, ob dem Prüfling die Geltendmachung der Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens während der Prüfung zugemutet werden kann.
In seinem Urteil vom 17. Januar 1969 - BVerwG 7 C 77.67 - (BVerwGE 31, 190 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 35), in dem es um eine durch Baulärm gestörte mündliche Prüfung ging, hat der erkennende Senat die Überlegung gebilligt, daß sich für den Prüfling aus dem Prüfungsverhältnis nach Treu und Glauben eine Pflicht zur Mitwirkung im Prüfungsverfahren, insbesondere zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln und Behinderungen ergeben kann. Nicht gebilligt hat er aber die Auffassung, daß der Prüfling die Lärmbeeinträchtigungen in der mündlichen Prüfung sofort rügen müsse; dies sei für den Prüfling unzumutbar. In dem Urteil vom 18. September 1970 - BVerwG 7 C 26.70 - (DVBl. 1970, 928 = Buchholz a.a.O. Nr. 42) hat er diese Überlegung auf eine durch Baulärm gestörte schriftliche Prüfung übertragen, indem er der Auffassung entgegengetreten ist, der Klageanspruch sei dadurch verwirkt worden, daß die Störung erst nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung geltend gemacht worden sei. Der Entscheidung lag der Gedanke zugrunde, es sei für den Prüfling nicht zumutbar, sich schon während des Prüfungsvorgangs zu entschließen, ob, wann und in welcher Weise er sein Recht geltend machen wollte. Hieran hat der Senat auch in dem Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 7 B 72.74 - (NJW 1976, 905 = Buchholz a.a.O. Nr. 68) festgehalten, in dem es ebenfalls um eine durch Baulärm gestörte schriftliche Prüfung ging.
In der Frage, ob dem Prüfling bei einer mehrstündigen schriftlichen Prüfung zugemutet werden kann, Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs durch Lärmeinwirkungen gegenüber den Aufsichtsführenden geltend zu machen, teilt der erkennende Senat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Soweit aus den zuvor erwähnten Entscheidungen gegenteilige Schlüsse gezogen werden könnten, wird daran nicht festgehalten. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die unterschiedlichen Prüfungssituationen in einer mündlichen und in einer schriftlichen Prüfung abgestellt. Insbesondere die größere Gestaltungsfreiheit des Prüflings bei einer schriftlichen Prüfung, die sich darin äußert, daß der Prüfling den Arbeitsablauf - in den vorgegebenen Grenzen - selbst bestimmen, sich die Arbeitszeit einteilen, kürzere Pausen einlegen oder den Konzentrationsgrad sonst variieren kann, rechtfertigt es, das Maß der zumutbaren Mitwirkung anders zu bestimmen als bei einer mündlichen Prüfung. Denn diese Gestaltungsfreiheit legt es dem Prüfling nahe, auf die Einhaltung ordnungsgemäßer Prüfungsbedingungen selbst Bedacht zu nehmen und sich nicht als bloßes Prüfungsobjekt einer unbeeinflußbaren Prüfungsmaschinerie zu verstehen. Es trifft zwar zu, daß dem Prüfling regelmäßig nicht zugemutet werden kann, aus einer Störung schon während der eigentlichen Prüfung rechtliche Konsequenzen zu ziehen, z.B. seinen Rücktritt von der Prüfung zu erklären, eine Wiederholung der Aufsichtsarbeit zu verlangen usw. Daraus bezieht auch die Äußerung in dem erwähnten Senatsurteil vom 18. September 1970 ihre eigentliche Bedeutung, daß es für den Prüfling in der Regel nicht zumutbar ist, "sich schon während des Prüfungsvorgangs zu entschließen, ob, wann und in welcher Weise er sein Recht geltend machen" will. Um ein solches Geltendmachen von Rechten geht es hier aber nicht. Das hier einschlägige Prüfungsrecht in der Auslegung durch das Berufungsgericht verlangt lediglich eine Rüge, also einen Hinweis an den Aufsichtsführenden auf die Beeinträchtigung, der weder einen nennenswerten Zeitaufwand erfordert noch arbeitsunterbrechende und konzentrationsstörende Überlegungen - wie etwa ein Abwägen des Für und Wider bei der Frage der Geltendmachung von Rechten - voraussetzt. Damit wird nichts Unzumutbares verlangt, zumal da der Prüfling hier, anders als bei einer mündlichen Prüfung, nicht einmal die Hemmschwelle zu überwinden, hat, sich mit seiner Beschwerde an seinen Prüfer oder sein Prüferkollegium wenden zu müssen. Bereits in dem Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 120) hat der erkennende Senat keinen Anlaß gesehen, eine prüfungsrechtliche Regelung zu beanstanden, die den Prüfling verpflichtet, leistungsbeeinträchtigende Störungen des Prüfungsablaufs - es ging auch dort um Lärmstörungen während einer schriftlichen Prüfung - unverzüglich durch einen Antrag auf Genehmigung des Rücktritts von dem gestörten Prüfungsteil geltend zu machen. Dann aber kann der Grundsatz der Chancengleichheit erst recht nicht einer Regelung entgegenstehen, die vom Prüfling nur verlangt, Störungen alsbald dem Aufsichtsführenden zu melden. Eine solche Obliegenheit dient gerade der Chancengleichheit, da sie verhindern soll, daß sich ein Prüfling durch nachträgliche Geltendmachung des Verfahrensmangels eine weitere Prüfungschance und damit eine Bevorzugung vor den Mitprüflingen verschafft.
Daß es Fallgestaltungen geben mag, in denen der Prüfling durch Unterlassen einer Rüge seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, etwa weil er bemerkt hat, daß der Aufsichtsführende bereits von anderen Prüflingen auf die Störungen aufmerksam gemacht worden ist oder schon von sich aus Abwehrmaßnahmen eingeleitet hat, und deshalb eine weitere Rüge für überflüssig halten durfte, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. An dem Grundsatz, daß die Rüge während der schriftlichen Prüfung zumutbar ist und deshalb den Grundsatz der Chancengleichheit nicht verletzt, ändert dies aber nichts. Auch anderes Bundesrecht steht der hier umstrittenen prüfungsrechtlichen Regelung nicht entgegen. Insbesondere verbietet Art. 19 Abs. 4 GG nicht, an das Unterlassen der unverzüglichen Geltendmachung eines Verfahrensmangels den Verlust des Rügerechts zu knüpfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.