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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1994, Az.: BVerwG 6 C 5.93

Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung; Voraussetzungen für die Neubewertung einer Prüfungsarbeit; Selbstständige Anfechtbarkeit einer Einzelnote

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 5.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 08.10.1991 - AZ: 5 K 91.551
VGH Bayern - 20.05.1992 - AZ: 3 B 91.3117

Fundstellen

  • DVBl 1994, 1356-1359 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 79 (amtl. Leitsatz)
  • JuS 1994, XX Heft 10 (Kurzinformation)
  • NVwZ-RR 1994, 582-585 (Volltext mit amtl. LS)
  • WissR 1995, 158-164

Verfahrensgegenstand

Verfahrensfehler bei Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts durch Tatsachengericht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Bewertung einzelner schriftlicher Prüfungsarbeiten hat im allgemeinen keine selbständige rechtliche Bedeutung, sondern erst der Bescheid der Prüfungsbehörde mit der darin enthaltenen Feststellung des Prüfungsergebnisses.

    Wird durch einen solchen Bescheid das Prüfungsverfahren etwa noch vor der mündlichen Prüfung vorzeitig beendet, so ist im Verwaltungsstreitverfahren die Aufhebung dieses Bescheides insgesamt und die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zu beantragen. Das Gericht hat jedoch die Bewertung einzelner Prüfungsarbeiten nur insoweit auf Rechtsfehler zu überprüfen, wie dazu insbesondere im Hinblick auf das Parteivorbringen ein konkreter Anlaß besteht.

  2. 2.

    Auch bei allgemeinen Themenklausuren (Aufsätzen), bei denen die Bewertung der Prüfungsaufgabe wegen des den Prüfern in diesen Fällen zustehenden weiten Bewertungsspielraums nur beschränkt gerichtlich nachprüfbar ist, müssen sich aus der Begründung der Prüferbewertung die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte erkennbar und nachvollziehbar ergeben.

  3. 3.

    Die Prüfer müssen die vom Prüfling im Rahmen der Themenstellung angesprochenen Gesichtspunkte und Gedanken - unabhängig davon, ob sie in einer von den Prüfern erstellten oder zugrunde gelegten Musterlösung enthalten sind - insbesondere danach beurteilen, ob sie sich im Rahmen des vom Prüfling gewählten - vertretbaren - Aufbauschemas bewegen sowie ob sie rechtlich richtig oder zumindest vertretbar und logisch begründet sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst, Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1992 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin unterzog sich als Wiederholerin im Termin 1990/2 der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Mit Bescheid vom 8. Januar 1991 teilte ihr das Bayerische Staatsministerium der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - mit, daß ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet worden seien:

Aufgabe12345678
Punktezahl5,01,53,03,05,02,05,03,0
2

Es wurde ihr weiter mitgeteilt, sie habe die Erste Juristische Staatsprüfung nicht bestanden, weil sie nur eine Gesamtnote von 3,43 (mangelhaft) erzielt habe.

3

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und zunächst beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Januar 1991 den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin aufgrund einer Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 8 erneut über das Prüfungsergebnis zu bescheiden.

4

Hilfsweise beantragte sie,

unter Aufhebung des Bescheids ihr die Wiederholung der Aufsichtsarbeit Nr. 8 im nächtsmöglichen Termin zu gestatten und sie aufgrund der zu bewertenden Ersatzklausur für die Aufsichtsarbeit Nr. 8 über das Prüfungsergebnis erneut zu verbescheiden.

5

Im weiteren Verlauf des Verfahrens stellte sie den Antrag insoweit um, als sie nunmehr auch die übrigen Prüfungsarbeiten in ihre Klage einbezog.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die Klägerin könne nur noch die Bewertung der Aufgabe Nr. 8 in Frage stellen. Hinsichtlich der übrigen Prüfungsarbeiten sei der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 1991 in Bestandskraft erwachsen, weil die Klägerin mit ihrem ersten Klageantrag nur die Bewertung der Prüfungsaufgabe Nr. 8 angegriffen habe. Eine Einzelnote sei deshalb selbständig anfechtbar, weil sie einen abtrennbaren Teil des in der Gesamtbewertung liegenden Verwaltungsakts darstelle.

9

Hinsichtlich der Bewertung der Aufgabe Nr. 8 sei die Berufung unbegründet. Die Prüfer hätten den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum nicht überschritten. Es sei zu berücksichtigen, daß Teil I der Prüfungsaufgabe Nr. 8 in Form eines Aufsatzes abzuhandeln gewesen sei. Die Leistung lasse sich bei dieser Art der Prüfungsaufgabe nur als "Gesamtbild" erfassen. Es komme nicht nur darauf an, welche und wieviele richtige Einzelpunkte der Darstellung erörtert worden seien, sondern auch darauf, wie dies geschehen sei und insbesondere darauf, wie der Prüfling die sachlichen Zusammenhänge aufgezeigt habe; außerdem hätten auch der Aufbau und die Form der Darstellung besonderes Gewicht. Diese "Freiheit der Gestaltung" bedinge auch eine entsprechende Bemessung des Bewertungsspielraums der Prüfer. Sie seien nicht verpflichtet, sich selbst "verstreute Pluspunkte" innerhalb der als geistige Einheit aufzufassenden Arbeit herauszusuchen und sie gleich einem Mosaik selbst neu zusammenzusetzen. Der Bewertungsspielraum sei nicht schon dann überschritten, wenn u.U. zutreffende Ausführungen zu relevanten Einzelpunkten nicht oder allenfalls als unbedeutend bewertet würden, weil sie ihnen in der Arbeit nicht sinnvoll geordnet oder zusammenhanglos dargestellt oder ohne deutlichen Bezug zur Fallösung erschienen.

10

Lege man diese Maßstäbe zugrunde, so beanstande die Klägerin zu Unrecht die Prüferbewertungen. Soweit sie anhand der Gliederung der Erstkorrektur geltend mache, sie habe zu einzelnen Punkten Ausführungen gemacht oder Stellung genommen, sei dieser Vortrag schon deshalb nicht schlüssig, weil sich die Klägerin selbst jeder Würdigung dieser Ausführungen enthalte. Soweit sie einzelne Passagen ihrer Arbeit als positiv hervorhebe, sage dies nichts darüber aus, wie der Prüfer diese Einzelaspekte hätte gewichten sollen. Die übrigen Einwendungen seien entweder unsubstantiiert, nicht stichhaltig oder unerheblich und bloße Einzelaspekte betreffend, die keinen Schluß auf die Gesamtbewertung zuließen.

11

Auch dem Hilfsantrag könne nicht stattgegeben werden. Die in § 18 Abs. 3 Satz 1 JAPO enthaltene materielle Ausschlußfrist für die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 18 Abs. 3 JAPO habe auch eine hinreichende gesetzliche Grundlage in Art. 19 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 BayBG. Die Klägerin könne sich auch nicht unter Hinweis auf eine bei ihr gegeben gewesene "schwere seelische Krise" auf krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit berufen. Wer in der Prüfung keine erhebliche Verminderung seines Leistungsvermögens bemerke, sei in der Regel auch nicht prüfungsunfähig. Bemerke der Prüfling aber eine erhebliche Verminderung seines Leistungsvermögens, so handele er auf eigenes Risiko, wenn er sich - wie die Klägerin - trotz seines Zustands der Prüfung unterziehe.

12

Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie macht geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Prüfungsarbeiten Nrn. 1 - 7 bestandskräftig geworden seien. Streitgegenstand könne nur die Gesamtbewertung der Prüfung sein, da erst die abschließende Entscheidung unmittelbare Rechtswirkung entfalte.

13

Bei der Bewertung der Aufgabe Nr. 8 seien die Prüfer ersichtlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen.

14

Der pauschalen Bewertung der Prüfer zu Teil I/Frage 1 der Prüfungsarbeit "im Aufbau wie im Inhalt völlig verfehlt" könne nicht zugestimmt werden. Sie habe zu dem Untergliederungspunkt "Zunahme der Umweltkriminalität" Stellung genommen und eine Zahlenbewertung abgegeben. Zu dem Unterpunkt "größere Anzeigebereitschaft" habe sie gleichfalls Ausführungen gemacht. Die Diskrepanz zwischen objektiv Verbotenem und der Reaktion der Bevölkerung sei gut herausgearbeitet worden (S. 10), ohne daß dies von den Prüfern honoriert worden sei. Entgegen der Meinung der Prüfer habe sie auch die unter Teil I, Frage 1 gestellte Aufgabe beantwortet.

15

Des weiteren habe sie zu der Frage "Versagen der Justiz" (Frage 1, Gliederungspunkt 2) zutreffende Ausführungen gemacht. Diese sachlich richtigen Ausführungen seien aber nicht in das Urteil der Prüfer eingeflossen. Zu Unrecht werde ihr von den Prüfern vorgeworfen, sie habe die Theorie des "labeling approach" (Frage 2) verfehlt dargestellt. Ihre Ausführungen zu Frage 3 enthielten entgegen der Meinung der Prüfer mehr als "ein paar gedanklich Ansätze". Zur Frage, ob eine Anrechnung der Untersuchungshaft erfolgen solle (Teil III, Unterpunkt Arbeitspflicht), habe sie gleichfalls gut argumentiert. Sie habe sehr wohl das Verhältnis Straf- und Disziplinarrecht mit dem Hinweis auf die Straflosigkeit der Selbstbefreiung angesprochen (Punkt 3 Arrest) und habe § 103 Abs. 2 StrVollzG geprüft, was von den Prüfern nicht gesehen worden sei.

16

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1992 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Oktober 1991 sowie den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (Landesjustizprüfungsamt) vom 8. Januar 1991 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der Prüfungsarbeit Nr. 8 fortzusetzen.

17

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

18

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Einwände der Klägerin gegen die Prüferbewertungen seien rechtlich irrelevant, weil sie ihre eigene, vermeintlich bessere Bewertung an die Stelle der Bewertungen der Prüfer stelle. Auch wenn der Hinweis im Berufungsurteil, die Klägerin habe die Vorschrift des § 103 Abs. 2 StrVollzG nicht bezeichnet, nicht richtig sei, könne dies der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, weil auszuschließen sei, daß das Berufungsgericht bei Vermeidung dieses Begründungsfehlers zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Entscheidungsgründe

19

II.

Die Revision ist zulässig und begründet.

20

Das Berufungsurteil war aufzuheben. Die Sache war zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, weil das Urteil auf einem Verfahrensfehler und auf der Verletzung von Bundesrecht beruht.

21

Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung sind allein die von der Klägerin beantragte Aufhebung des Bescheids des Landesjustizprüfungsamtes vom 8. Januar 1991, mit dem die Prüfung schon nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeiten (wiederholt) für nicht bestanden erklärt worden ist, und ihr Begehren, den Beklagten zu verpflichten, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der Prüfungsarbeit Nr. 8 fortzusetzen. Über die Bewertung der anderen sieben Prüfungsarbeiten war hingegen nicht zu befinden. Deren Überprüfung ist deshalb nicht geboten, weil die Bewertung dieser Arbeiten von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden ist und nicht etwa deshalb, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof meint - diese Teile der Prüfung in Bestandskraft erwachsen seien, da die Klägerin deren Bewertung nicht innerhalb der Klagefrist angegriffen habe. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung damit, die Einzelnote einer Prüfungsarbeit sei ein selbständig abtrennbarer Teil des in der Gesamtbewertung liegenden Verwaltungsakts. Dem kann nicht gefolgt werden. Die einzelnen Bewertungen der schriftlichen Arbeiten haben in Fällen der vorliegenden Art rechtlich gesehen keine selbständige Bedeutung. Ihnen fehlt das für einen Verwaltungsakt wesentliche und unverzichtbare Merkmal der Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung (vgl. § 35 VwVfG). Sie bilden nur die Grundlage für die Berechnung des Gesamtdurchschnitts, der gemäß § 24 Abs. 1 und 3 JAPO (hier in der Fassung vom 26. November 1985, GVBl S. 737) dafür maßgeblich ist, ob der Prüfling zur mündlichen Prüfung zugelassen oder ob er von ihr ausgeschlossen ist und deshalb die Prüfung nicht bestanden hat. Allein der Bescheid der Prüfungsbehörde, mit dem dem Prüfling gemäß § 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 JAPO mitgeteilt wird, er habe die Prüfung nicht bestanden, enthält eine rechtliche Regelung und ist daher der Verwaltungsakt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann.

22

Greift der Prüfling die Bewertung einzelner Bestandteile der Prüfung an, hier der Arbeit Nr. 8, so führt dies zur Aufhebung des Prüfungsbescheids insgesamt, wenn die Prüferbewertung an einem wesentlichen Rechtsmangel leidet und wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß dieser Fehler Einfluß auf das Gesamtergebnis hat (in diesem Sinne BVerfGE 84, 34, 55; BVerwG, Beschluß vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45 und Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307). In diesem Falle macht die fehlerhafte Bewertung einer einzelnen Arbeit das Prüfungsergebnis insgesamt rechtswidrig. Die Prüfungsentscheidung ist sodann aufzuheben und das Prüfungsverfahren mit einer erneuten - nunmehr fehlerfreien - Bewertung fortzusetzen.

23

Das führt aber nicht dazu, daß das Verwaltungsgericht aufgrund der Anfechtung des Prüfungsergebnisses wegen der angeblich fehlerhaften Bewertung nur einer einzelnen Prüfungsarbeit von sich aus die Rechtmäßigkeit der Bewertungen, die den anderen, nicht beanstandeten Einzelnoten zugrunde liegen, überprüfen müßte. Zu dieser Prüfung ist es auch im Hinblick auf § 86 Abs. 1 VwGO nicht verpflichtet, wenn dazu kein konkreter Anlaß besteht. Der betroffene Prüfling hat es in der Hand zu bestimmen, gegen welche Teile der Prüfung er mit substantiierten Einwendungen vorgehen und welche er gelten lassen will; ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Überprüfung der Bewertung einzelner Prüfungsarbeiten ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn er die Bewertung nicht in Frage stellt und damit eine Verletzung seiner Rechte insoweit nicht geltend macht.

24

Die Revision rügt zutreffend, daß das Berufungsurteil auf einem Verfahrensfehler beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Würdigung der Erheblichkeit der Einwendungen der Klägerin gegen die Prüferbewertungen der Aufgabe 8 zu Teil II, 3. Arrest, einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Danach hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Diese Vorschrift ist dann verletzt, wenn das Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (BVerwG, Urteile vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - DVBl 1983, 1105 und vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 131.81 -).

25

Das war hier der Fall. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seines Urteils (S. 10) hinsichtlich Teil II, Arrest, den Einwand der Klägerin, sie habe entgegen der Beanstandung der Prüfer "sehr wohl das Verhältnis zwischen Strafrecht und dem Disziplinarrecht" (für Strafgefangene) mit dem Hinweis auf die Straflosigkeit der Selbstbefreiung (S. 9 ihrer Arbeit) angesprochen und sie sei auch auf § 103 Abs. 2 StVollzG eingegangen, mit folgenden Bemerkungen zu entkräften versucht: "Zu den Erfordernissen des § 103 Abs. 2 StVollzG hat die Klägerin auf Seite 9 ihrer Arbeit tatsächlich keine Ausführungen gemacht; sie spricht dort lediglich von einem erheblichen Pflichtenverstoß. Sie hat jedoch die Vorschrift des § 103 Abs. 2 StVollzG weder bezeichnet, noch ist sie auf dessen Voraussetzungen ... eingegangen."

26

Damit hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Aus der Prüfungsarbeit Nr. 8, die vom Gericht beigezogen worden ist, ergibt sich, daß die Klägerin entgegen der Annahme des Berufungsgerichts tatsächlich § 103 Abs. 2 StVollzG erwähnt hat. Sie hat nämlich auf Seite 9 u.a. ausgeführt: "A hat gegen seine Pflicht, im Vollzug zu bleiben, verstoßen, womit gem. § 102 I i.V.m. § 103 I Nr. 9, II ein Arrest angeordnet wurde. Erheblich ist der Pflichtverstoß überdies."

27

Die Klägerin hat diesen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts auch gerügt.

28

Zwar entspricht die Revisionsbegründung mit ihrer schlicht wörtlichen Wiedergabe von Texten der Klagebegründung offensichtlich nicht den Anforderungen, die revisionsrechtlich an eine Verfahrensrüge zu stellen sind. Da die Klägerin jedoch gerade diesen Verfahrensmangel schon mit der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich gerügt hat und der Senat die Revision ausdrücklich seinetwegen zugelassen hat, kann hier ausnahmsweise über diesen Mangel der Revisionsbegründung hinweggesehen werden.

29

Demgegenüber greift der Einwand des Beklagten, es bedürfe keiner weiteren Sachaufklärung, da ausgeschlossen werden dürfe, daß das Berufungsgericht bei Vermeidung dieses eventuellen Begründungsfehlers zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, weil den Prüfern ein gerichtlich nachprüfbarer Bewertungsfehler nicht unterlaufen sei, nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte verfahrensrechtlich damit eine zulässige Gegenrüge gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhoben hat. Auch wenn dies der Fall wäre, könnte eine Entscheidung nach § 144 Abs. 4 VwGO nicht ergehen. Danach ist die Revision zurückzuweisen, wenn trotz des Verfahrensfehlers durch das Berufungsgericht dessen Entscheidung sich aus anderen Gründen als richtig darstellen würde. Diese Entscheidung kann der erkennende Senat aufgrund des festgestellten Sachverhalts jedoch nicht treffen. Es ist dem Beklagten zwar zuzugeben, daß das erstinstanzliche Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung (S. 17) die Auffassung vertreten hat, die Prüfer hätten erkannt, daß die Klägerin den § 103 Abs. 2 StVollzG gesehen habe, sie hätten jedoch eine fundierte eingehende Erörterung der Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung vermißt. Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht sich diese Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zu eigen gemacht hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar "wegen der Einzelheiten" auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen und damit auch das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einbezogen; der Wortlaut der oben angeführten Begründung, mit der das Berufungsgericht die Einwände der Klägerin, sie sei auch auf § 103 Abs. 2 StVollzG eingegangen, zu entkräften versucht hat, läßt eher den Schluß zu, daß der Verwaltungsgerichtshof insoweit nicht dem Verwaltungsgericht gefolgt ist. Diese Frage ist daher offen und kann in der Revisionsinstanz nicht abschließend geklärt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mithin erneut über den Inhalt und die wahre Bedeutung dieser Prüferbemerkungen zu befinden. Dabei hat er auch zu berücksichtigen, daß auf Seite 2 der "Begründung der Erstbewertung" durch den Prüfer ausdrücklich beanstandet worden ist: "Verhältnis zum Strafrecht nicht beantwortet, § 103 II nicht geprüft." Außerdem scheint am Rande der Arbeit der Klägerin von den Prüfern auf Seite 9 ein Fehltzeichen "§ 103 II" angebracht worden zu sein.

30

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Prüferbemerkungen ferner daraufhin zu würdigen, ob sie den Anforderungen entsprechen, die an die (schriftliche) Begründung einer (schriftlichen) Prüfungsentscheidung zu stellen sind. Diese Begründung muß ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, daß das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlußnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlaßt haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein (Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - a.a.O.).

31

Allerdings sind hier wegen der Besonderheiten der Aufgabenstellung andere Anforderungen an die Prüferbewertung zu stellen als bei den sonst meist üblichen Prüfungsaufgaben. Anders als bei der Lösung eines konkreten Falles im Juristischen Staatsexamen oder bei der Beantwortung einer Frage im Antwort-Wahl-Verfahren waren weder der Aufbau der Lösung noch die zu erörternden Gesichtspunkte durch die Fragestellung größtenteils vorgegeben. Es war ein (allgemeines) Gutachten über die Entwicklung der Umweltkriminalität anhand vorliegender Statistiken zu erstatten und zu der von einem Zuhörer eines Gerichtsverfahrens vertretenen Meinung Stellung zu nehmen, die Umweltkriminalität habe in den letzten Jahren besorgniserregend zugenommen, die Polizei bemühe sich redlich um Aufklärung, die Justiz versage aber. Das Berufungsgericht hat zu Recht bei Fragestellungen dieser Art dem Prüfling eine größere Freiheit der Gestaltung und den Prüfern eine entsprechend größere Freiheit der Bewertung zugestanden. Es hat dies zutreffend damit begründet, daß sich die zu bewertende Leistung nur als Gesamtbild erfassen lasse, wobei Aufbau und Form der Darstellung ein besonderes Gewicht hätten.

32

Die Bewertung der Prüfungsaufgabe ist in Fällen dieser Art wegen der dargestellten Besonderheiten, insbesondere wegen des den Prüfern zustehenden weiten Bewertungsspielraums, verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Es handelt sich um komplexe prüfungsspezifische Wertungen, die sich im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres isoliert nachvollziehen lassen. Dieser Bewertungsspielraum ist aber nicht unbegrenzt. Die Bewertung unterliegt dann der gerichtlichen Nachprüfung daraufhin, ob die Prüfer gegen objektive, auch rechtlich beachtliche Bewertungsgrundsätze verstoßen haben. Das ist z.B. der Fall, wenn sie die Grenzen des Bewertungsspielraums überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze mißachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Bucholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320).

33

Ob die Prüfer ihren Bewertungsspielraum eingehalten haben, kann nur anhand ihrer Begründung festgestellt werden. Ein Prüfling kann sein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Erhebung substantiierter Einwendungen sowie auf Überdenken der beanstandeten Bewertungen seiner Prüfungsarbeit nur dann wirksam ausüben, wenn auch hier zumindest die maßgeblichen Gründe, die die Prüfer zu der Bewertung veranlaßt haben, und die von ihnen zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe aus der Begründung erkennbar sind (Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - a.a.O.). Diese Begründungspflicht gilt auch dann, wenn - wie in dem zu entscheidenden Fall - ein allgemeines Fachthema in der Prüfungsarbeit zu erörtern war, wobei allerdings der größere Bewertungsspielraum der Prüfer zu beachten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, daß eine Begründung nicht zu beanstanden ist, wenn der Prüfer zutreffende Ausführungen zu relevanten Einzelpunkten deshalb nicht oder allenfalls als unbedeutend wertet, weil sie nicht sinnvoll geordnet oder zusammenhanglos dargestellt oder ohne deutlichen Bezug zur geforderten Fallösung erscheinen. Er ist auch nicht verpflichtet, sich selbst "verstreute Einzelpunkte" aus der Arbeit herauszusuchen und diese ohne Gewichtung und Berücksichtigung der Art und Weise der Gesamtdarstellung zu addieren. Andererseits ist den Prüfern aber die Darlegung zuzumuten, worin sie beispielsweise einen Aufbaufehler oder einen Fehler in der Einordnung von Einzelpunkten in den Gesamtzusammenhang gesehen haben. Anderenfalls besteht gerade bei der Bewertung von Aufsätzen allzu leicht die Gefahr, daß eher allgemeingehaltene, wenig aussagekräftige Begründungen gegeben werden. Allerdings dürfen auch hier nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Entscheidend ist, daß sich aus der Begründung der Bewertung die allgemeinen Gedankengänge der Prüfer schlüssig nachvollziehen lassen.

34

Das Berufungsgericht hat den Inhalt der maßgeblichen Prüferbemerkungen zu ermitteln und darüber zu befinden, ob sie diesen Anforderungen entsprechen. Dabei hat es insbesondere folgendes zu beachten:

35

Der Erstprüfer hat zwar in zulässiger Weise der Begründung seiner Bewertung eine Gliederung nach Art einer "Musterlösung" vorangestellt. Damit wird es auch in Prüfungsarbeiten dieser Art dem Prüfling ermöglicht, nachzuvollziehen, welchen Aufbau der Prüfer als geboten oder zumindest zweckmäßig angesehen und welche Punkte er als erörterungsbedürftig und als richtig erachtet hat. Das ist für eine rationale Überprüfung prinzipiell förderlich. Mit der pauschalen Kritik, die Arbeit der Klägerin sei "im Aufbau wie im Inhalt völlig verfehlt", hat der Erstprüfer aber nicht zu erkennen gegeben, worin er konkret die Aufbau- und Inhaltsmängel der Arbeit gesehen hat. Sollte die Beanstandung allein darin bestehen, daß die Klägerin sich nicht an den Aufbau der vom Prüfer erarbeiteten "Musterlösung" gehalten und daß sie die darin aufgeführten einzelnen Punkte nicht behandelt habe, so wäre dies eine unzulässige Einengung des Antwortspielraums der Klägerin. Damit würde die Bewertung den Besonderheiten der Themenklausur nicht gerecht. Deren Prüfungswert besteht gerade darin, zu ermitteln, ob der Prüfling in der Lage ist, eigenständig einen sachangemessenen Aufbau für die ihm zur Lösung vorgelegten Probleme zu finden und sodann diese Probleme im Rahmen seines Aufbaus sachgerecht zu erörtern, zu gewichten und einer Lösung zuzuführen. Um festzustellen, ob der Prüfling diesen Anforderungen gerecht geworden ist, muß der Prüfer, wenn und soweit die Aufgabenstellung dem Prüfling Raum läßt für einen eigenständigen Aufbau, diesen nachvollziehen und dessen Wert beurteilen. Er muß die vom Prüfling angesprochenen Gesichtspunkte und Gedanken - unabhängig davon, ob sie in der "Musterlösung" enthalten sind - danach beurteilen, ob sie sich im Rahmen des vom Prüfling gewählten Aufbauschemas bewegen sowie ob sie sachlich richtig oder zumindest vertretbar und logisch begründet sind und ob wichtige Gesichtspunkte, die im Rahmen der Klausur zu erörtern waren, gesehen worden sind. Aus dem vom Erstprüfer verwendeten Begründungsblatt wird nicht erkennbar, welche Maßstäbe er insoweit angelegt hat.

36

Die Klägerin hat auf den Seiten 10 bis 12 oben in ihrer Arbeit Ausführungen zu dem in Frage 1, Teil I, vorgegebenen Thema, nämlich zur Frage der Zunahme der Umweltkriminalität und möglichen Ursachen, gemacht. Um nachvollziehen zu können, weshalb der Erstprüfer diesen Teil der Arbeit als "im Aufbau und im Inhalt völlig verfehlt" bewertet hat, wäre es im allgemeinen erforderlich gewesen, daß er, wenn auch nur stichwort- und skizzenartig, seine Kritik am Aufbau und an dem Inhalt der Ausführungen der Klägerin deutlich gemacht hätte. Hierbei hätte es ausgereicht, wenn er - wie später bei den Bemerkungen zu Teil I, Frage 3, und zu Teil II - am Rand seiner "Musterlösung" oder am Rand der Ausführungen der Klägerin zu Teil I, Frage 1 schlagwortartige Anmerkungen gemacht hätte, aus denen wenigstens der Kern seiner Kritik erkennbar geworden wäre. An dem fraglichen Teil der Arbeit der Klägerin (S. 10/11) befinden sich zwar folgende kurze Prüferanmerkungen: "näher erörtern", "Fall lösen", "Worauf bezieht sich das?""F mögliche Ursachen". Solche aus sich selbst heraus nicht ohne weiteres verständlichen Kurzbemerkungen reichen als Begründung - ebenso wie die vorerwähnte Bemerkung "völlig verfehlt" - allenfalls dann aus, wenn sie im Zusammenhang mit dem Text, auf den sie bezogen sind, verstanden werden können. Weicht z.B. eine Darstellung offensichtlich vom Thema ab, so genügt ein kurzer Hinweis auf diesen Mangel. Ob dies hier zutrifft, weil die Ausführungen der Klägerin zu den Hinderungsgründen in der Bevölkerung, Umweltstraftaten anzuzeigen (S. 10/11), das Thema "Besorgniserregende Zunahme der Umweltkriminalität (Stellungnahme anhand einer beigefügten Tabelle)" verfehlen, ist tatrichterlich festzustellen.

37

Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die gegen diesen Teil der Begründung erhobenen Einwendungen der Klägerin seien nicht schlüssig, weil sie sich selbst jeder Wertung enthalte und weil ihre Einwendungen unsubstantiiert seien, kann nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, wie die Einwendungen der Klägerin zu bewerten sind, ist hier zu berücksichtigen, daß sie sich nicht substantiiert äußern konnte, wenn es an konkreten Beanstandungen der Prüfer fehlte.

38

Der Zweitprüfer hat sich der Begründung des Erstkorrektors mit der Bemerkung "Einverstanden" angeschlossen. Das ist zwar grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteile vom 8. Mai 1989 - BVerwG 7 C 86.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 263 und vom 9. Dezember 1992, a.a.O.). Da er sich damit aber die nicht ausreichende Begründung des Erstprüfers zu eigen gemacht hat, ist die Begründung seiner Bewertung insoweit in gleicher Weise unzulänglich.

39

Mit ihren Einwendungen gegen die anderen Teile der Begründung kann die Klägerin hingegen nicht durchdringen, weil insoweit die Begründung der Bewertung der Prüfer den oben dargestellten rechtlichen Anforderungen genügt und die Klägerin die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen hat. Dies gilt sowohl bezüglich der Beanstandungen zu Teil I, Frage 2, wie zu Teil I, Frage 3, gegen die sich die Einwendungen der Klägerin richten.

40

In Teil I, Frage 2, war dazu Stellung zu nehmen, welche kriminologische Theorie der von C. vertretenen Auffassung zugrunde liege und wie diese Theorie zu beurteilen sei. Aus der Mustergliederung ergibt sich, daß dies die Theorie des "labeling approach" war. Damit ist aus der Begründung hinreichend konkret erkennbar, welches die zutreffende Antwort war. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Einwendungen der Klägerin, sie habe die Theorie des labeling approach zwar nicht namentlich, aber doch vom Inhalt her benannt und sei darauf eingegangen, mit den zutreffenden und von ihr nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen zurückgewiesen, bereits nach der Fragestellung und dem Sachverhalt habe die Klägerin auf den Einfluß der Mächtigen auf die Strafgesetze und mithin auf die (Nicht-)kriminalisierung eines für diesen Personenkreis charakteristischen Verhaltens einzugehen gehabt. Außerdem sei in Frage 2 nach der Bezeichnung der kriminologischen Theorie gefragt worden. Eine derartige Auseinandersetzung habe Mindestkenntnisse des wissenschaftlichen Meinungsstandes vorausgesetzt, die die Klägerin nicht dargetan habe.

41

Auch die von der Klägerin beanstandete Bewertung zu Teil I, Frage 3, ist konkret und ausreichend nachvollziehbar begründet. Es war darzulegen, welche Schritte sich zu einer stärkeren Eindämmung der Umweltkriminalität empfehlen. Die Prüfer haben am Rand der Mustergliederung an jedem Punkt jeweils kurze Anmerkungen gemacht, aus denen sich ihre Kritik an den Darlegungen der Klägerin ergibt. Daraus wird erkennbar, wo nach Meinung der Prüfer die Klägerin nur "gedankliche Ansätze" gebracht hat. Sie haben diese "Ansätze" auch bewertet, und zwar dahin gehend, daß sie nur unzureichend verarbeitet worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin, sie habe im Gegensatz zur Prüferkritik doch gedankliche Ansätze gebracht, im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch in diesem Fall die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Die Prüferbewertungen wären auch sachlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin weist zwar darauf hin, zu welchen Punkten sie Ausführungen gemacht hat, sie hat aber nicht inhaltlich zur Prüferkritik Stellung genommen, daß sie nicht mehr als nur gedankliche Ansätze gebracht und die Fragen nur unzureichend beantwortet habe.

42

Dem Verwaltungsgerichtshof kann aber nicht gefolgt werden, wenn er die Einwendungen der Klägerin mit dem Bemerken zurückweist, sie könne nicht wissen, was der Prüfer als angemessene Lösung angesehen habe. Diese Argumentation verkennt, daß der Prüfling und die Gerichte nur dann die Möglichkeit einer Überprüfung und der Nachvollziehung der Prüferbemerkungen haben können, wenn ihnen eine hinreichende Begründung der Prüferbewertung vorliegt, aus der sich konkret der Kern ihrer Kritik ergibt bzw. aus der erkennbar wird, was die Prüfer als angemessene Lösung angesehen haben.

43

Nach alledem war der Revision stattzugeben, weil der Verwaltungsgerichtshof zu Teil II, Nr. 3, von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat und außerdem die Begründung der Prüferbewertung zu Teil I, Frage 1, zu Unrecht als hinreichend konkret und aussagefähig anerkannt hat.

44

Die Sache war zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Dieser wird neue Sachverhaltsfeststellungen des Inhalts treffen müssen, wie die Arbeit der Klägerin zu bewerten ist, wenn die Prüfer berücksichtigen, daß die Klägerin in ihrer Arbeit den § 103 Abs. 2 StVollzG gesehen hat. Dies kann nur durch die Einholung einer entsprechenden Stellungnahme der Prüfer geschehen. Kommen die Prüfer hierbei zu dem Ergebnis, daß die Arbeit Nr. 8 im Hinblick auf die Tatsache, daß die Klägerin § 103 Abs. 2 StVollzG gesehen hat, anders zu bewerten ist, hat eine entsprechende Korrektur der Bewertung und Benotung zu erfolgen. Sind sie hingegen der Auffassung, daß es trotzdem bei der alten Bewertung und Benotung verbleiben soll, ist dies in der Begründung ihrer Bewertung festzuhalten. Des weiteren ist die Begründung zu Teil I, Frage 1, durch die Prüfer in dem oben dargestellten Sinne zu konkretisieren. In beiden Fällen ist nach Vorlage der neuen Prüferbewertungen der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich zu diesen zu äußern, damit sie von ihrem Recht, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, Gebrauch machen kann. Hierbei ist zu beachten, daß es in Bayern derzeit kein gesetzlich geregeltes verwaltungsinternes Kontrollverfahren gibt. Solange eine gesetzliche Regelung eines solchen Verfahrens fehlt, sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG dadurch Rechnung zu tragen, daß sie bei substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen auf seinen Antrag das gerichtliche Verfahren unverzüglich gemäß § 94 VwGO aussetzen, damit zunächst die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung "überdenken" kann; auf diese Möglichkeit einer Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens ist die Klägerin gemäß § 86 Abs. 3 VwGO alsbald hinzuweisen (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Niehues
Ernst
Seibert
Albers
Vogelgesang