Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1991, Az.: BVerwG 1 WB 42/91
Verletzung von Rechten eines Untergebenen im militärischen Überordnungsverhältnis und Unterordnungsverhältnis durch Handlungen des Vorgesetzten; Äußerungen eines Soldaten im Auftrag einer soldatischen Interessenvertretung; Abgrenzung der Pflichtenbindung im Soldatenverhältnis von den Rechten des Soldaten als individuelles Rechtssubjekt; Wahrheitspflicht des Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 42/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20656
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 93, 186 - 188
- NVwZ 1992, 986 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1992, 427 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Durch Äußerungen höherer Vorgesetzter zu Verlautbarungen eines Soldaten, die dieser für eine Interessenvertretung von Soldaten gegeben hat, kann der Soldat in seinen Rechten verletzt werden (im Anschluß an BVerwGE 63, 343).
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 6. November 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, sowie
Oberstleutnant Wilke,
Oberstleutnant Engel als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller war Berufssoldat mit der besonderen Altersgrenze der Vollendung des 41. Lebensjahres (BO 41); seine Zurruhesetzung erfolgte zum 30. September 1990. Zuvor war er als Strahlflugzeugführer im Jagdbombergeschwader (JaboG) ..., K..., eingesetzt. Außerdienstlich war er in der "Gemeinschaft der Besatzungen strahlgetriebener Kampfflugzeuge" (GBsK) engagiert.
Eine vom Vorstand des "Bundessprecherrates" (BSR) der GBsK eingerichtete "Arbeitsgruppe Versorgung/Flieger-/Stellenzulage" richtete unter dem 9. September 1989 ein Schreiben "An Herrn Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl" (Kanzlerbrief). In dem Schreiben wurden die Forderungen der GBsK, insbesondere zu den Themen Stellenzulage und Aufwandsentschädigung für fliegendes Personal mit dem Status BO 41, erneuert. Das Schreiben war "Im Auftrag" vom Antragsteller und einem weiteren Offizier unterzeichnet. Das Bundeskanzleramt übersandte das Schreiben unter dem 26. September 1989 an das Bundesministerium der Verteidigung - Büro Dr. Stoltenberg - zur Beantwortung in eigener Zuständigkeit mit folgenden Bemerkungen:
"Über das vordergründige Anliegen der Schreiben - Verbesserungen für die BO 41-Laufbahn - hinaus machen der Stil und die äußerst sektorale Betrachtungsweise deutlich, daß sich die Kampfflugzeugbesatzungen zunehmend als singuläre Berufsgruppe empfinden und die GBSK Verhaltensweisen einer pressure group zur Durchsetzung von Partikularinteressen entwickelt. Ausmaß, Begründung sowie Zeitpunkt der Forderungen signalisieren darüber hinaus beginnenden Realitätsverlust.
Aus hiesiger Sicht sollte das Ansinnen der GBSK auch wegen der negativen Rückwirkungen auf die Gesamtstreitkräfte deutlich zurückgewiesen werden.
Der Chef des Bundeskanzleramtes ist in diesem Sinne über Schreiben und Ziele der GBSK informiert worden."
Der Inspekteur der Luftwaffe (InspL) wies mit Verfügung vom 20. Oktober 1989 den Kommandierenden General der Luftflotte und die Kommandeure der vier Luftwaffendivisionen unter Beifügung des Schreibens des Bundeskanzleramtes an, auf die fliegenden Verbände im Sinne von Mäßigung und Zurückhaltung einzuwirken, um Schaden für die fliegenden Besatzungen insgesamt abzuwenden. Im gleichen Sinne erfolgte unter dem 12. Dezember 1989 durch den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Fü S I 1 - die Beantwortung des Kanzlerbriefes an den BSR der GBsK, Arbeitsgruppe Versorgung/Flieger-/Stellenzulage.
Anläßlich eines Besuches beim JaboG ... in O... am 11. Dezember 1989 äußerte sich der InspL zu den Forderungen der GBsK im Rahmen einer Aussprache mit den Luftfahrzeugführern. In einem nicht unterzeichneten handschriftlichen "Protokoll" der "BSK O... e.V." sind folgende "nachdenkenswürdige Aussagen des Inspekteurs" enthalten: "Alles was erreicht wurde, wurde nicht mit der GBsK, sondern trotz der BsK erreicht. Ohne die BsK wäre alles noch schneller und leichter durchzusetzen gewesen.", "Wenn der Kanzlerbrief bewirkt hätte, daß die Zulagen nicht erhöht worden wären, wäre ich dienstrechtlich gegen die Verfasser vorgegangen (Kameradschaft).", "Ich empfehle dringend, sich nun zu überlegen, ob man nicht schleunigst wieder aus der BsK austreten solle.", "Der Kanzler war sehr erbost über diese Briefe, so kann man mit Parlamentariern nicht umgehen." und "Auf ... Nachfrage", ob der Bundeskanzler die Briefe gelesen habe: "Ja natürlich, ich sehe ihn fast regelmäßig alle vierzehn Tage, er kam gleich auf mich zu und sprach mich darauf an."
In der Drucksache 11/7059 des Deutschen Bundestages - 11. Wahlperiode - ist auf eine entsprechende Anfrage eines Bundestagsabgeordneten folgende "Antwort des Staatsministers Dr. Stavenhagen vom 3. Mai 1990" veröffentlicht worden:
"3.
Es trifft nicht zu, daß der Bundeskanzler über dieses Schreiben 'erbost und verärgert' gewesen ist.Zwar trifft der Bundeskanzler den Generalinspekteur und die Inspekteure der Teilstreitkräfte in unregelmäßigen Abständen, jedoch sieht er den Inspekteur der Luftwaffe nicht alle 14 Tage. Auch hat der Bundeskanzler bei diesen Gelegenheiten kein Gespräch mit dem Inspekteur der Luftwaffe über das Schreiben vom 9. September 1989 geführt.
4.
Die Beantwortung des Schreibens der Luftfahrzeugbesatzungen vom 9. September 1989 an den Bundeskanzler wurde dem Bundesministerium der Verteidigung übertragen und erfolgte am 12. Dezember 1989..."
Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 8. April 1990 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten "Beschwerde" ein. Er habe durch die Kopie eines Schreibens eines Kommodores erfahren, daß der Kanzlerbrief vom Bundeskanzleramt beantwortet worden und dem Bundeskanzler nicht zur Kenntnis gelangt sei. Dies bedeute, daß die Aussage des InspL und die entsprechenden Darstellungen durch die Kommodores in den Einsatzverbänden, der Bundeskanzler sei erbost und verärgert gewesen, unrichtig sei. Er fühle sich durch diese unrichtigen Darstellungen, die seines Erachtens dazu dienen sollten, innerhalb des GBsK Unruhe und Mißtrauen zu stiften, persönlich beschwert. Er fordere eine unverzügliche Richtigstellung durch den InspL und durch die Kommodores der Einsatzgeschwader vor den Besatzungen, daß die gemachten Aussagen über die Äußerungen des Bundeskanzlers unrichtig seien und er erwarte über die ihm zugefügte Diffamierung und Verleumdung innerhalb der gesamten Luftwaffe eine schriftliche Entschuldigung.
Der BMVg wies mit Bescheid vom 24. September 1990 die Beschwerde als unzulässig zurück, ein Anspruch auf Richtigstellung oder Entschuldigung bestehe nicht. Es fehle an einer Beschwer. Das gerügte Verhalten des InspL sei unter keinem Gesichtspunkt geeignet, einen Eingriff in den persönlich geschützten Rechtskreis des Antragstellers darzustellen. Ziel der Äußerungen des InspL sei vorrangig nicht der Antragsteller als Untergebener oder Kamerad, sondern als Funktionär einer Vereinigung gewesen, die außerhalb des engen militärischen Verhältnisses politisch kämpfend aktiv geworden sei. Die Tatsache der Kritik an der Verhaltensweise der Vereinigung stelle für sich allein - wie auch die keine formalen Beleidigungen enthaltenen Äußerungen - keine Verletzung der Rechte des Antragstellers dar. Das gelte auch für Behauptungen über Reaktionen des Bundeskanzlers. Nachdem die GBsK zuvor die militärische Führung bis an die Grenze des Erträglichen angegriffen hätte, sei zu gewärtigen gewesen, daß auch die Reaktionen plakativ überzogen ausfallen könnten.
Gegen diesen ihm am 28. September 1990 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Oktober 1990, bei seinem früheren nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 12. Oktober 1990, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 21. Februar 1991 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:
Seine Rechte als Soldat seien durch die Aussagen des InspL verletzt worden. Wenn der InspL seine Meinung vor Untergebenen darlege, stelle dies eine tatsächliche Handlung im Rahmen des militärischen Über-/Unterordnungsverhältnisses dar. Auch der InspL sei an die Wahrheitspflicht gebunden. Durch dessen Falschaussagen, die nicht nur ihn, den Antragsteller, allein beträfen, sondern die Kameraden gegen ihn persönlich aufwiegeln sollten, sehe er sich persönlich in seinen Rechten verletzt. Er fühle sich auch durch die Aussage des InspL: "Wenn der Kanzlerbrief bewirkt hätte, daß die Zulagen nicht erhöht worden wären, wäre ich dienstrechtlich gegen die Verfasser vorgegangen", persönlich betroffen, denn sie sei gegen ihn persönlich, nicht nur gegen einen Funktionär gerichtet gewesen. Wenn der InspL die Auffassung des BMVg nachdrücklich zu vertreten habe, rechtfertige dies nicht, Aussagen des Bundeskanzlers zu verwenden, die dieser nicht gemacht habe, und diese Aussage später als plakativ überzogene verbreitet darzustellen. Als "waffengleich" könne er die unwahren Behauptungen nicht akzeptieren. Er sei bereit, Kritik und auch Schärfe in einer Auseinandersetzung entgegenzunehmen, diese müßten sich jedoch an der Wahrheit orientieren. Seine Beschwer sei für ihn durch die wahrheitsgemäße Darstellung der Hintergründe durch den Staatsminister Dr. S... nicht entfallen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Ein Anspruch auf Widerruf und Entschuldigung könne auf dem von der Wehrbeschwerdeordnung eröffneten Rechtsweg nicht geltend gemacht werden. Auch soweit im übrigen das Verhalten des InspL gerügt werde, fehle es an der Zulässigkeit. Die Äußerungen des InspL seien keine Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung oder eine ihr gleichzustellende tatsächliche Handlung. Der InspL habe öffentliche Meinungsäußerungen des Antragstellers kritisiert, die dieser als Funktionär einer als eingetragener Verein organisierten Interessenvertretung verbreitet habe. Sowohl Ursache als auch Zielrichtung der Äußerungen des InspL erwiesen, daß er dem Antragsteller nicht im Verhältnis der militärischen Über-/Unterordnung entgegengetreten sei, sondern "waffengleich" in der vom Antragsteller betriebenen Debatte. Der Antragsteller sei weder individuell angesprochen noch persönlich herabgesetzt worden. Selbst wenn eine Beschwer vorgelegen haben sollte, sei diese mit der in der Bundestags-Drucksache 11/7059 veröffentlichten richtigstellenden Antwort des Staatsministers Dr. S... vom 3. Mai 1990 entfallen. Der Antragsteller sei damit klaglos gestellt worden. Hilfsweise weise er darauf hin, daß auch der Soldat Kritik vor der Öffentlichkeit hinnehmen müsse, wenn der Vorgesetzte sich für seine Äußerungen auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit - hier: Die Erhaltung der Ausgewogenheit der Besoldung einschließlich der Zulagen im Gesamtbereich der Bundeswehr - berufen könne. Der Antragsteller habe bei seiner Äußerung Emotionalität und Schärfe in Kauf genommen und müsse es daher hinnehmen, wenn Entgegnungen dieser Schärfe entsprächen. Zu solch möglichen Reaktionen gehöre auch das plakative Überziehen wie es der InspL mit dem Ausspruch über die 14tägigen Treffen mit dem Bundeskanzler und dessen Eingehen auf den Kanzlerbrief getan habe. Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 SG liege darin nicht, da diese Pflicht ausschließlich gegenüber einer anderen Person in deren dienstlicher Funktion bestehe. Die Wahrheitspflicht diene nicht der Individualsphäre. Bei der behaupteten Aussage des InspL, er wäre im Falle eines Scheiterns der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Zulagenerhöhung dienstrechtlich gegen die Verfasser des Kanzlerbriefes vorgegangen, handle es sich um eine schlichte Äußerung einer nachvollziehbaren Verärgerung über den Kanzlerbrief, die nicht den Charakter einer Ankündigung trage und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt haben könne.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 850/90 - lag dem Senat bei der Beratung vor.
II
Die Beendigung des Dienstverhältnisses des Antragstellers berührt die Fortsetzung des Verfahrens nicht (§ 15 WBO).
Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren auch nach Aufforderung durch den Berichterstatter des Senats keinen förmlichen Antrag gestellt. Bei sachdienlicher und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens begehrt er zunächst die Feststellung, der InspL habe in der Aussprache mit den Luftfahrzeugführern des JaboG ... am 11. Dezember 1989 in O... über die Forderungen der GBsK mit seinen Äußerungen über die Reaktion des Bundeskanzlers auf den Kanzlerbrief pflichtwidrig seine, des Antragstellers, Rechte durch Diffamierung und Verleumdung verletzt. Zudem begehrt er die Verpflichtung des BMVg bzw. des InspL zur Richtigstellung der Aussagen des InspL und zur schriftlichen Entschuldigung ihm gegenüber.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1.
Das Feststellungsbegehren ist zulässig.
Einen gesonderten Antrag auf Feststellung von Rechtsverletzungen durch den InspL enthielt die Beschwerde des Antragstellers vom 8. April 1990 zwar nicht. Dort hatte er als Ziel seiner Beschwerde lediglich die Richtigstellung der Aussagen des InspL und der Kommodores der Einsatzgeschwader über die "Äußerungen" des Bundeskanzlers und eine schriftliche Entschuldigung angegeben. Da sich der Beschwerdebescheid des BMVg vom 24. September 1990 jedoch mit der Frage von Eingriffen in den persönlichen Rechtskreis des Antragstellers auseinandersetzt, war das Begehren Gegenstand des Vorverfahrens (vgl. Beschluß vom 7. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 132.87 -).
Der Antrag wendet sich gegen eine "Maßnahme" des Vorgesetzten im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO.
Nach § 34 SG, § 1 WBO kann sich der Soldat beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann demgegenüber nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Nicht in jedem Fall, in dem dem Soldaten das Recht der Beschwerde nach § 1 WBO gewährleistet ist, ist sonach auch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich. Das Antragsverfahren nach den §§ 17, 21 WBO setzt vielmehr voraus, daß eine im besonderen militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis begründete Handlung oder Unterlassung eines Vorgesetzten vorliegt und angegriffen wird (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - <BVerwGE 53, 160 [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75] [f.]>, vom 11. März 1980 - BVerwG 1 WB 155.78 - <BVerwGE 63, 343> und vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83, 97.84 - <BVerwGE 83, 242 [245 f.]>).
Daß der InspL die angefochtenen Äußerungen gegenüber den Luftfahrzeugführern JaboG ... abgegeben hat und nicht gegenüber dem Antragsteller, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Der Antragsteller leitet die Verletzung seiner Rechte gerade daraus her, daß der InspL die Äußerungen Dritten gegenüber abgegeben hat. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß im Einzelfall auch eine gegenüber einem Dritten ergangene Maßnahme oder Entscheidung des Vorgesetzten in die Rechtssphäre eines Soldaten hineinwirken kann (vgl. Beschluß vom 23. März 1980 - BVerwG 1 WB 265.77 - <BVerwGE 73, 4 [f.]> m.w.N.).
Der Begriff der Maßnahme setzt nicht voraus, daß die beanstandete Verhaltensweise auf Rechtswirkungen abzielt. Verletzt ein militärischer Vorgesetzter im Rahmen des militärischen Über-/Unterordnungsverhältnisses die Rechte eines Untergebenen, so ist stets der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstgerichts statthaft. Andernfalls wäre ein effektiver Rechtsschutz der Soldaten gerade in dem Bereich nicht gegeben, in dem sie ganz besonders des gerichtlichen Rechtsschutzes bedürfen, nämlich gegen die Verletzung ihrer Rechte durch rein tatsächliche Handlungen von Vorgesetzten im Bereich der militärischen Über-/ Unterordnung, wie z.B. bei Untergebenenmißhandlung, Eingriffen in ihr Eigentum, gewissen Formen entwürdigender Behandlung u.a., aber und gerade auch bei Verletzung der Ehre und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerwGE 83, 242 [246] m.w.N.).
Die vom Antragsteller beanstandeten Verhaltensweisen sind offensichtlich nicht auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen etwa im Sinne des verwaltungsrechtlichen Begriffs des Verwaltungsakts (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG) gerichtet; es ist aber nicht auszuschließen, daß sie geeignet waren, eine Verletzung von Rechten des Antragstellers herbeizuführen. Anders als in dem mit Beschluß des Senats vom 11. März 1980 (BVerwGE 63, 343) entschiedenen Fall, in dem sich der damalige Antragsteller als "bloßes" Mitglied des Deutschen Bundeswehrverbandes und des Vorstandes einer seiner Truppenkameradschaften durch eine Äußerung des BMVg über die Verbandsarbeit des Deutschen Bundeswehrverbandes beschwert gefühlt hatte, war hier der Antragsteller als Mitverfasser und Mitunterzeichner des vom InspL angesprochenen Kanzlerbriefes zumindest indirekt erwähnt. Da die Äußerungen des InspL über die angebliche Reaktion des Bundeskanzlers im übrigen nicht isoliert für sich, sondern im Gesamtzusammenhang mit dessen weiteren Äußerungen zu betrachten sind, hat der Antragsteller in einer der näheren Nachprüfung bedürfenden Weise dargetan, die Äußerungen hätten mit dem Hinweis auf gegebenenfalls dienstrechtliche Maßnahmen auch eine auf seine Person bezogene versuchte Einschüchterung beinhaltet.
Die beanstandeten Äußerungen sind daher - im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens - als der Überprüfung durch die Wehrdienstgericht zugängliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO anzusehen (vgl. BVerwGE 83, 242 [246] m.w.N.).
Der Antrag ist auch im übrigen zulässig. Er ist form- und fristgerecht gestellt. Das für einen Feststellungsantrag zu fordernde berechtigte Interesse (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) kann im Hinblick auf die nach den Vorstellungen des Antragstellers mit der gerichtlichen Entscheidung verbundene persönliche Rehabilitierung bejaht werden. Im Hinblick auf die seinerzeitige Funktion des Antragstellers in der GBsK und des Aufsehens, das der Kanzlerbrief innerhalb der fliegenden Verbände der Luftwaffe gefunden hatte, kann davon ausgegangen werden, daß das Feststellungsinteresse des Antragstellers auch heute noch besteht.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, der Antragsteller ist durch die behaupteten Verstöße gegen Vorgesetztenpflichten nicht in seinen Rechten verletzt worden.
Der Soldat unterliegt als Vorgesetzter und Untergebener einer vielfältigen Pflichtenbindung (vgl. §§ 7 bis 21 SG). Das Verhältnis zwischen militärischen Untergebenen und Vorgesetzten wird bestimmt durch die Grundsätze der gegenseitigen Achtung und Kameradschaft (§§ 12, 17 Abs. 1 SG). Der Untergebene schuldet seinem Vorgesetzten Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG); der Vorgesetzte hat für den Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG) - BVerwGE 73, 4 [6] -. Diese Pflichtenbindung bestimmt grundsätzlich und in erster Linie das Soldatenverhältnis als solches. Verstößt ein Soldat gegen die ihm auferlegten Pflichten, so handelt er rechtswidrig; er setzt sich dem Vorwurf eines Dienstvergehens aus, wenn er schuldhaft handelt (§ 23 Abs. 1 SG).
Die Feststellung rechtswidrigen Verhaltens gegenüber einem Untergebenen im Rahmen eines von diesem betriebenen Antrags auf gerichtliche Entscheidung setzt demgegenüber voraus, daß das Verhalten des Vorgesetzten Individualrechte des Untergebenen verletzt.
Eine solche Rechtsverletzung des Antragstellers ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Antragsteller beruft sich insoweit zu Unrecht auf die vom InspL geäußerte - angebliche - Reaktion des Bundeskanzlers auf den Kanzlerbrief.
Es kann davon ausgegangen werden, daß der Vorgesetzte grundsätzlich verpflichtet ist, auch seinen Untergebenen in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG). Der Soldat schuldet die wahrheitsgemäße Äußerung aber nur als Dienstpflicht. Der Untergebene hat somit Anspruch auf eine wahrheitsgemäße Aussage in seiner Funktion als Soldat, nicht als individuelles Rechtssubjekt. Als solches wird er nicht in Rechten verletzt, nur weil er Adressat einer wahrheitswidrigen Äußerung ist. Hinzukommen muß vielmehr, daß die Äußerung der Unwahrheit als tatsächliches Handeln zugleich ein Individualrecht, etwa ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, also u.a. die Ehre verletzt (vgl. BVerwGE 83, 242 [248] m.w.N.; Scherer/Alff, SG, 6. Aufl., § 13 RdNr. 6). Im vorliegenden Fall war der Antragsteller nicht Adressat der Äußerungen des InspL am 11. Dezember 1989. Es soll jedoch nicht verkannt werden, daß durch die Äußerung der Unwahrheit zugleich auch ein Individualrecht des von einer Äußerung unmittelbar oder mittelbar betroffenen Untergebenen verletzt werden kann, insbesondere, daß in der Äußerung der Unwahrheit und der damit verbundenen Folgen eine herabwürdigende, erniedrigende oder demütigende Behandlung also ein Verstoß gegen die Menschenwürde (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 10.71 - <BVerwGE 43, 312 [314]> und vom 25. Juli 1972 - BVerwG 1 WB 127.72 - <BVerwGE 46, 1 [BVerwG 25.07.1972 - I WB 127/72] [f.]>) oder doch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerwGE 73, 4 [6]) liegen kann, die der Untergebene auch bei Beachtung seiner Pflichtenbindung (vgl. § 6 SG) nicht hinzunehmen braucht.
Die Äußerungen des InspL, der Bundeskanzler sei über den Kanzlerbrief erbost und verärgert gewesen sowie, er - der InspL - treffe den Bundeskanzler fast regelmäßig alle 14 Tage und der Bundeskanzler habe ihn auf den Kanzlerbrief angesprochen - unterstellt, sie seien in jeder Hinsicht unwahr gewesen - verletzen allerdings das Persönlichkeitsrecht und erst recht die Menschenwürde des Antragstellers eindeutig nicht. Die Äußerungen sind objektiv auch nicht geeignet, bei den Luftfahrzeugführern der strahlgetriebenen Kampfflugzeuge oder sonst im Bereich der Luftwaffe einen ungünstigen Eindruck über die Persönlichkeit des Antragstellers zu erwecken. Eine unwahre Behauptung wurde nicht über den Antragsteller, sondern allenfalls hinsichtlich der Reaktion des Bundeskanzlers auf die von der GBsK als berechtigt erachteten vorgebrachten berufspolitischen Forderungen geäußert. Die mit der Äußerung etwa verbundene - zumindest vom Antragsteller so empfundene - Absicht, die BO 41 als Besatzungsmitglieder strahlgetriebener Kampfflugzeuge von einer weiteren Mitarbeit in der GBsK abzuhalten, verletzt ebenfalls nicht ein individuelles Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Mag sich der Antragsteller als Funktionsträger der GBsK und Mitverfasser des Kanzlerbriefes durch die Kritik des InspL an Forderung und Vorgehen der GBsK auch beoder getroffen fühlen, so ist er in seiner Person jedenfalls nicht rechtswidrig behandelt, auch nicht bei Berücksichtigung der im Rahmen der Kritik gemachten Aussage des InspL: "Wenn der Kanzlerbrief bewirkt hätte, daß die Zulagen nicht erhöht worden wären, wäre ich dienstrechtlich gegen die Verfasser vorgegangen." In dieser nicht etwa dienstrechtliche Maßnahmen ankündigenden Äußerung
- dieser Fall konnte überhaupt nicht mehr eintreten - kann neben dem Ausdruck der Kritik und der Verärgerung über das Vorgehen der GBsK und ihrer Funktionsträger allenfalls auf Erwägungen des InspL in der Vergangenheit geschlossen werden; Persönlichkeitsrechte des Antragstellers sind dadurch jedoch derzeit nicht betroffen.
2.
Soweit der Antragsteller eine Verpflichtung des BMVg begehrt, die Richtigstellung der Äußerungen des InspL und eine schriftliche Entschuldigung zu veranlassen, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf die Vornahme truppendienstlicher Maßnahmen gerichtet ist (§ 17 Abs. 3 WBO). Der Antragsteller verfolgt mit diesen Anträgen offensichtlich seine Rehabilitation, die Wiederherstellung seines Ansehens. Diesem Begehren wäre mit der Feststellung, durch pflichtwidriges Verhalten des InspL in seinen Rechten verletzt worden zu sein, Genüge getan. Einen, wie begehrten, weitergehenden Anspruch - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Folgenbeseitigungsanspruches - hätte der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht.
3.
Der Antrag ist somit - teils als unzulässig - zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO noch nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wolbring
Wilke
Engel