Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1986, Az.: BVerwG 1 WB 127/83
Militärischer Vorgesetzter; Rechtswidrigkeit eines Verhaltens; Antrag auf gerichtliche Feststellung; Überordnungsverhältnis; Unterordnungsverhältnis; Vorgesetztenpflicht; Beschwerdefrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 127/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BVerwGE 83, 242 - 248
Amtlicher Leitsatz
1. Ist die Rechtswidrigkeit eines - erledigten - Verhaltens eines Vorgesetzten durch einen zur Abhilfe berechtigten Vorgesetzten zugestanden worden, dann besteht für einen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens grundsätzlich kein berechtigtes Interesse.
2. Verletzt ein militärischer Vorgesetzter im Rahmen des militärischen Überordnungsverhältnisses und Unterordnungsverhältnisses die Rechte eines Untergebenen, so ist stets der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstgerichts statthaft (Anschluß BVerwG, 23.04.1980, 1 WB 265/77, BVerwGE 73.4).
Wird eine solche Rechtsverletzung festgestellt, dann ist dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattzugeben; auf die Frage, ob der betreffende Vorgesetzte schuldhaft gehandelt hat, kommt es nicht an.
Die Kenntnisse von der Vorsätzlichkeit der Verletzung einer Vorgesetztenpflicht setzt deshalb keine neue Beschwerdefrist in Lauf.
3. Der Vorgesetzte ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Untergebenen in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen. Jeder Soldat schuldet die wahrheitsgemäße Äußerung nur als Dienstpflicht.
Eine Rechtsverletzung im Sinne der WBO § 17 Abs. 1 und 3 setzt voraus, daß die Äußerung der Unwahrheit als tatsächliches Handeln zugleich ein Individualrecht des Adressaten einer Äußerung, etwa ein absolutes Recht im Sinne des BGB § 823 Abs. 1, verletzt.