Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1993, Az.: BVerwG 4 B 93.93
Rechtmäßigkeit einer Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 93.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 19929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 03.03.1993 - AZ: 8 A 11702/92
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 1993 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladenen - diese im Verhältnis zueinander als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladerien müssen erfolglos bleiben, weil sich aus ihnen kein Grund für die Zulassung der Revision ergibt. Gegenstand der Prüfung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nicht die Frage der materiellen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Beschwerdegericht darf das Berufungsurteil nicht umfassend überprüfen, sondern ist darauf beschränkt, auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens zu untersuchen, ob die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gegeben sind. Dabei kommt es für den Erfolg der Rügen nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO allein auf den Inhalt des Berufungsurteils an. Soweit die Beschwerden in diesem Zusammenhang auch auf das vorangegangene Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verweisen und zum Teil einen so vom Berufungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt vortragen, verkennen sie deshalb die rechtlichen Möglichkeiten des Beschwerdeverfahrens. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zeigen die Beschwerden weder eine einer grundsätzlichen Klärung bedürftige Frage auf noch ergibt sich aus ihnen eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sie mit Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine fehlerhafte Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall geltend machen, greifen die geltend gemachten Rügen nicht durch. Im einzelnen:
1.
Ob die Beschwerde der Beklagten, die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützt ist, den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, kann offenbleiben. Soweit sie zulässig sein könnte, ist sie jedenfalls unbegründet.
a)
Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1968 - BVerwG 4 C 13.68 - (DVBl 1969, 263 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 75) ab.
Es ist schon zweifelhaft, ob die angebliche Abweichung hinreichend dargelegt ist. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn das. Berufungsgericht in Anwendung derselben revisiblen Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muß durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, und durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Zwei derartige, miteinander in Widerspruch stehende Rechtssätze werden in der Beschwerde jedenfalls nicht exakt formuliert.
Die Beschwerde kann allerdings so verstanden werden, daß die Beklagte dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1968 (a.a.O.) entnimmt, eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BBauG/BauGB reiche zur Abwehr einer hinzutretenden Wohnbebauung allein nicht aus; vielmehr müsse die Wohnnutzung mit dem privilegierten Vorhaben aufgrund besonderer Umstände unverträglich sein. Dagegen sei das Berufungsgericht der Auffassung, die Interessen des privilegierten Betriebes müßten grundsätzlich höherbewertet werden; landwirtschaftliche Nutzung und Wohnnutzung seien generell unverträglich. Bei einer solchen Interpretation des Beschwerdevorbringens wäre zwar den formellen Anforderungen des.§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Eine Abweichung liegt jedoch nicht vor. Die Beschwerde gibt zwar den tragenden Rechtsgedanken des Urteils des Senats vom 21. Oktober 1968 im wesentlichen zutreffend wieder; danach kann der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich ein. Vorhaben nur abwehren, wenn bei dessen Zulassung die weitere Ausnutzung seiner Privilegierung faktisch in Frage gestellt oder gewichtig beeinträchtigt würde, wobei es allein auf den Störungseffekt für den bereits vorhandenen privilegierten Bestand ankommt. Auf dieser Rechtsauffassung beruht jedoch auch das Berufungsurteil. Das Berufungsgericht betont zwar die auf der gesetzlichen Bewertung in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beruhende generelle Schutzwürdigkeit landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich im Verhältnis zu einer heranrückenden Wohnbebauung. Es stützt seine Entscheidung aber nicht allein darauf, sondern führt aus, daß auch die tatsächlichen Umstände für ein erhöhtes Schutzinteresse sprächen; die Situation würde erheblich verschlechtert und eine dauerhafte Konfliktsituation geschaffen werden. Ob dieser Beurteilung zu folgen ist, ist für den Erfolg der Divergenzrüge unerheblich. Denn die Frage der "Verträglichkeit" ist Stets eine solche der Prüfung von Störungen und Konflikten im Einzelfall. In Wirklichkeit zeigt die Beschwerde mit ihrem weiteren Vorbringen nur auf, daß das Bundesverwaltungsgericht und das Berufungsgericht bei der Anwendung eines abstrakten Rechtssatzes auf zwei unterschiedliche Fälle zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind. Das reicht für die Annahme einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus.
b)
Auch mit ihren Grundsatzrügen kann die Beschwerde nicht durchdringen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Mit der Beschwerde muß deshalb eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen und ausformuliert werden sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb sie im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61], ständige Rechtsprechung). Derartige Rechtsfragen enthält die Beschwerde der Beklagten nicht.
Soweit sie allgemein für eine Fortentwicklung der dogmatischen Einordnung des nachbarlichen Abwehranspruchs von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB unter stärkerer Anlehnung an die Schutznormtheorie eintritt, fehlt es an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, deren Entscheidungserheblichkeit für ein künftiges Revisionsverfahren zuverlässig abgeschätzt werden könnte.
Die Beschwerde hält weiter die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob dem Nachbarschutz im Außenbereich eine höhere Qualität beigemessen werden kann als dem Nachbarschutz im Innenbereich". Hiermit ist offenbar gemeint, ob es rechtlich für die "Qualität" des Nachbarschutzes eines im Außenbereich gelegenen privilegierten Vorhabens einen unterschied macht, ob das abzuwehrende Wohnbauvorhaben dem Innenbereich oder dem Außenbereich zugehörig ist. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Nach der Wertung des Berufungsgerichts liegt das Grundstück der Beigeladenen im Außenbereich; auf die Frage, ob das streitige Vorhaben vom Kläger abgewehrt werden könnte, wenn es im Innenbereich läge, kommt es nicht an. Im übrigen hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89) ausgeführt, daß landwirtschaftliche Betriebe, die im Außenbereich liegen und dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB privilegiert sind, kraft ihrer besonderen Schutzwürdigkeit in der Regel berechtigt sind, eine heranrückende, die weitere Ausnutzung ihrer Privilegierung störende Bebauung abzuwehren, und zwar unabhängig davon, ob die heranrückende Bebauung ihrerseits privilegiert ist oder nicht. Zugleich hat der Senat klargestellt, daß sich dieses Recht nicht auf die Abwehr ihrerseits im Außenbereich gelegener Vorhaben beschränkt, sondern grundsätzlich auch für die Bebauung benachbarter Innenbereichsgrundstücke gilt, wobei allerdings in die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Abwägung auch die grundsätzliche Baulandqualität von Innenbereichsgrundstücken eingestellt werden muß. Ob daraus ein gebotenes "Mehr" an Rücksichtnahme folgen muß, bleibt allerdings von der Gesamtwürdigung aller Umstände und mithin vom Einzelfall abhängig.
Die Beschwerde hält darüber hinaus - sinngemäß - für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Nachbarschutz eines privilegierten Vorhabens geringer zu gewichten ist, wenn dieses "die Vorteile des Außenbereichs nur teilweise in Anspruch nimmt". Damit soll erkennbar auf Fälle abgehoben werden, in denen sich der privilegierte Betrieb - wie hier - nicht mitten im Außenbereich befindet, sondern sich in der Nähe eines Bebauungszusammenhanges bzw. im unmittelbaren Anschluß an einen solchen angesiedelt hat. Diese Frage kann nicht mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus allgemein geklärt werden. Daß es für die Bestimmung der Schutzwürdigkeit des nachbarlichen Abwehrinteresses im Rahmen des Gebotes gegenseitiger Rücksichtnahme von Bedeutung sein kann, ob sich das privilegierte Vorhaben fernab von jeglicher Bebauung oder in einer dem Ortsrand benachbarten Lage befindet, liegt auf der Hand und bedürfte nicht erst der Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren (vgl. zur gebotenen Einbeziehung von Vorbelastungen beim Rücksichtnahmegebot allgemein das Urteil des beschließenden Senats vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 <127>[BVerwG 25.02.1977 - IV C 22/75]; ferner Urteil vom 10. Dezember 1982 a.a.O.). Welches Gewicht diesem Umstand aber bei der Zumutbarkeitsabwägung insgesamt zukommt, hängt entscheidend vom jeweiligen Einzelfall ab.
Die von der Beschwerde außerdem noch aufgeworfenen Rechtsfragen, "ob der Kläger durch die Akzeptanz der bereits bestandskräftig genehmigten neun Wohnungen sein Anfechtungsrecht nicht verwirkt hat", "ob die Baugenehmigung insgesamt aufzuheben war oder nur bezüglich der zwei hinzutretenden Wohnungen, die aufgrund ihrer Lage überhaupt nur durch den Betrieb des Klägers beeinträchtigt werden können", und "ob der unmittelbar an den Innenbereich angrenzende privilegierte Betrieb des Klägers nicht den Bebauungszusammenhang zu der vorhandenen Bebauung herstellt", vermögen schon deshalb eine grundsätzliche Bedeutung nicht aufzuzeigen, weil sie sowohl in der Formulierung als auch in den zugehörigen Begründungszusammenhängen ausschließlich auf den hier zu entscheidenden Einzelfall und in diesem Zusammenhang im wesentlichen auf eine inhaltliche Kritik des Berufungsurteils bezogen sind. Dagegen ist eine allgemeingültige Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der Fragen weder dargelegt noch ersichtlich.
c)
Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, das Berufungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die Unverträglichkeit des streitigen Wohngebäudes mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers ohne Durchführung einer Ortsbesichtigung und ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt habe. Diese Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zur erforderlichen Darlegung des geltend gemachten Verfahrensfehlers gehört auch der Vortrag, welche konkreten Feststellungen die unterlassene Beweiserhebung erbracht hätte. Die Beschwerde macht nur geltend, daß die Beweiserhebung die Verträglichkeit beider Vorhaben ergeben hätte. Sie stellt damit keine einer Beweiserhebung zugängliche Tatsachenbehauptung auf, sondern trägt nur vor, zu welcher Wertung das Berufungsgericht nach ihrer Auffassung hätte kommen müssen. Das genügt nicht. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könnte hier ferner nur dann vorliegen, wenn sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde macht nämlich selbst nicht geltend, daß die Beklagte einen förmlichen Beweisantrag gestellt habe. Weshalb das Berufungsgericht gleichwohl von sich aus hätte weiter ermitteln müssen, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.
Dasselbe gilt für die Rüge, das Berufungsgericht hätte zur Feststellung des Gebietscharakters eine Ortsbesichtigung durchführen müssen. Auch in diesem Zusammenhang hat die Beklagte keinen Beweisantrag gestellt. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück dem Innen- oder dem Außenbereich zuzurechnen ist, muß das Tatsachengericht keineswegs immer eine Ortsbesichtigung durchführen. Es kann seine Überzeugung auch aus vorliegenden Karten, Fotos und Luftbildern gewinnen. Daß im vorliegenden Fall entgegen dieser Regel nur durch eine Ortsbesichtigung Klarheit über die Qualifizierung des Grundstücks der Beigeladenen zu gewinnen gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236), ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus der Begründung des Berufungsurteils. Erst recht brauchte das Berufungsgericht nicht aufzuklären, welchen Baugebietscharakter im Sinne der Baunutzungsverordnung das Gelände mit dem Baugrundstück der Beigeladenen hat. Auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das von einer Außenbereichslage ausgegangen ist, kam es auf eine an den Maßstäben der Baunutzungsverordnung orientierten Einstufung des Gebietscharakters nicht an, weil die Baunutzungsverordnung für den Außenbereich irrelevant ist.
2.
Auch die Beschwerde der Beigeladenen kann keinen Erfolg haben. Sie ist in Teilen unzulässig, im übrigen unbegründet.
a)
Soweit sich die Beigeladenen sämtliche Rügen der Beklagten in deren Nichtzulassungsbeschwerde zu eigen gemacht haben, ist ihre Beschwerde unzulässig, weil sie mit einer bloßen Bezugnahme auf den Vortrag Dritter nicht den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht wird. Unbeachtlich ist ferner das Vorbringen im Schriftsatz vom 19. Juli 1993, soweit es sich nicht auf eine Erläuterung und Vertiefung der bisherigen Rügen beschränkt. Denn neuer Vortrag - wie z.B. die erhobene Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - kann nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (am 24. Mai 1993) nicht mehr berücksichtigt werden.
b)
Die im übrigen allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
Die Beschwerde der Beigeladenen rügt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO). Vor dem Hintergrund des für die Beteiligten "überraschenden" Abweichenwollens von seiner eigenen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vertretenen Auffassung - namentlich derjenigen im Zusammennang mit dem Rücksichtnahmegebot - sei das Berufungsgericht zu einem rechtlichen Hinweis verpflichtet gewesen. Ein solcher - hier unterbliebener - Hinweis hätte den Beigeladenen Gelegenheit und Veranlassung gegeben, zu den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung offensichtlich dramatisch geschilderten Beeinträchtigungen Stellung zu nehmen und sie durch eigene Beweisantritte zu widerlegen.
Nach ständiger Rechtsprechung gibt es keine - grundsätzliche - Pflicht des Gerichts, den Beteiligten jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 <5>[BVerfG 05.11.1986 - 1 BvR 706/85]; BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235). Allerdings kann in besonderen Fällen ein gerichtlicher Hinweis geboten sein, um den Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher auf dem Gedanken beruht, den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, die Willensbildung des Gerichts durch einen sachlich fundierten Vortrag zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 27. September 1978 - 1 BvR 570/77 - BVerfGE 49, 212 <215>[BVerfG 27.09.1978 - 1 BvR 570/77]), nicht leerlaufen zu lassen. So ist es insbesondere im Fall des unzulässigen "Überraschungsurteils". Als solches stellt sich eine Entscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 a.a.O.; Beschluß vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen bis zum Abschluß der Berufungsverhandlung nicht mit den Beteiligten erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt hat. Als "überraschend" stellt die Beschwerde allein die Umkehrung des Prozeß ergebnisses gegenüber den vorausgegangenen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren heraus. Mit der Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung muß aber ein gewissenhafter Prozeßbeteiligter immer rechnen. Dies folgt schon generell aus dem (nur) "summarischen" Charakter der Rechtsprüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Es gilt in besonderem Maße, wenn es um die Anwendung von Rechtsgrundlagen geht, die - wie hier das Gebot der Rücksichtnahme - eine über eine schlichte Subsumtion unter klar gefaßte Tatbestandsmerkmale hinausgehende Abwägungsentscheidung nach Maßstäben unbestimmter Rechtsbegriffe wie Schutzwürdigkeit, Zumutbarkeit etc. erfordern. In derartigen Fällen hängt das Ergebnis der Entscheidung - ob dieses im vorliegenden Falle materiellrechtlich "richtig" ist, spielt, für die Frage des Verfahrensfehlers keine Rolle - in der Regel gerade nicht allein von einer bestimmten abstrakt aufzeigbaren Rechtsauffassung ab; vielmehr wird es sich häufig erst in der Beratung des gesamten Spruchkörpers unter Einschluß der ehrenamtlichen Richter auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls herauskristallisieren. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es grundsätzlich nicht, daß das Gericht am Schluß der mündlichen Verhandlung zunächst in eine (Zwischen-)Beratung eintritt und danach den Beteiligten bekanntgibt, wie es die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Tatsachen voraussichtlich würdigen und wie es voraussichtlich im Ergebnis entscheiden wird (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 86 Rdnr. 23 m.w.Nachw.). Vielmehr müssen die Beteiligten selbst einkalkulieren, daß die Tatsachengrundlage in dieser oder jener Weise rechtlich gewürdigt werden kann.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist hier auch nicht deshalb verletzt, weil das Berufungsgericht neuen Tatsachenvortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Ob dies überhaupt der Fall gewesen ist, kann letztlich offenbleiben. Ausweislich der Niederschrift über die Berufungsverhandlung hatte der damalige Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen Gelegenheit, einen Antrag zu stellen und zu begründen. Hätte er neue Überlegungen oder Recherchen für erforderlich erachtet, um auf das angeblich neue Vorbringen der Gegenseite substantiiert erwidern zu können, so hätte es seine prozessuale Mitwirkungspflicht erfordert, einen Antrag auf Vertagung oder zumindest Einräumung einer Schriftsatzfrist zu stellen. Das ist nicht geschehen. Statt dessen hat der Prozeßbevollmächtigte einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt und sich zur Sache eingelassen. Soweit die Beschwerde geltend macht, die vom Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen erhobene Rüge verspäteten Vorbringens sei nicht zu Protokoll genommen worden, genügt sie schon deshalb nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie nicht darlegt, daß die Voraussetzungen für eine Präklusion nach § 87 b VwGO vorgelegen haben.
Die Beschwerde rügt außerdem eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Der angenommene Konflikt zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der Wohnnutzung beruhe auf einer nicht ausreichenden und z.T. unzutreffenden Tatsachengrundlage. Dieses betreffe u.a. die genaue Lage, Größe und Zusammengehörigkeit bzw. Trennung der Baumschulflächen, die betrieblichen Funktionen und Abläufe einschließlich der Zahl der Anlieferungen, die Ausrichtung der Wohnnutzung der Beigeladenen im Verhältnis zum Betrieb des Klägers, das Vorhandensein von "Pufferzonen", die Richtigkeit der vom Kläger vorgebrachten Beschwerden über die Bewohner des Hauses und die Frage der Zusammengehörigkeit des Neubauvorhabens mit der Ortsbebauung. Insoweit hätten eine Ortsbesichtigung, ein Sachverständigengutachten und ggf. Zeugenaussagen weiteren Aufschluß gebracht und im Ergebnis zur Annahme der Verträglichkeit der hier in Rede stehenden Nutzungen geführt.
Auch diese Rüge rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Aus ihr ergibt sich nicht, daß das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Ebenso wie die Beklagte haben auch die Beigeladenen keinen Beweisantrag gestellt. Ein Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1981 - BVerwG 6 C 15.81 - DÖV 1981, 839). Nach ständiger Rechtsprechung reicht die Aufklärungspflicht des Tatsachengerichts grundsätzlich nicht weiter als die Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Die Rüge mangelhafter Sachverhaltserforschung kann nicht dazu dienen, einen Beweisantrag zu ersetzen, der in der Tatsacheninstanz zumutbarerweise hätte gestellt werden können, aber nicht gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 116; Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 19.82 - NJW 1986, 1703 <1704>[BVerwG 18.10.1985 - 4 C 19/82]).
Soweit das Tatsachengericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, stehen Art und Umfang grundsätzlich in seinem Ermessen. Im vorliegenden Fall standen dem Berufungsgericht Bauakten mit Kartenmaterial und Fotos sowie ein vom Kläger überreichtes Luftbild zur Verfügung. Wie in der Sitzungsniederschrift vermerkt ist, haben die Beteiligten - darunter der persönlich anwesend gewesene Kläger - anhand dieser Unterlagen dem Gericht die örtliche Situation näher erläutert. Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß ein in Baustreitigkeiten erfahrenes Tatsachengericht seine Überzeugung auf einer solchen Grundlage auch ohne eine zusätzliche Ortsbesichtigung hinreichend bilden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1992 - BVerwG 4 B 30.92 - und vom 3. April 1992 - BVerwG 4 B 25.92 -; ferner Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236). Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die beim Berufungsgericht ernstliche Zweifel an bestimmten Angaben des Klägers hätten erwecken können bzw. müssen. Unklar ist darüber hinaus, auf welche konkreten Tatsachenfeststellungen sich ein Sachverständigengutachten hätte beziehen sollen. Die Frage der Verträglichkeit oder Unverträglichkeit der benachbarten Nutzungen ist bereits eine solche der Anwendung des Rücksichtnahmegebotes auf den Einzelfall und damit Teil der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, die dem Gericht und nicht einem Sachverständigen obliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hien
Lemmel