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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1992, Az.: BVerwG 4 B 30.92

Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts bei Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten allein mit Hilfe von Kartenmaterial und Bildmaterial durch ein in Baustreitigkeiten erfahrenes Tatsachengericht; Begründung eines Verfahrensmangels durch Verstoß gegen Denkgesetze; Bindungswirkung der berufungsgerichtlichen Auslegung eines landesrechtlich bestimmten Rechtsbegriffs für das Bundesverwaltungsgericht; Anforderungen an die Darlegung des abweichenden Rechtssatzes im Rahmen der Divergenzrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 30.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 14.10.1991 - AZ: 1 L 106/91

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. März 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1., 2. und zu 3. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1. bis 3. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4. und 5., die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

3

Das Berufungsgericht hat nicht dadurch gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen, daß es der Anregung der Beigeladenen nicht nachgekommen ist, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Tatsachengericht den Sachverhalt von Amts wegen. § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO stellt klar, daß es dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist. Wie weit die Untersuchungspflicht reicht, richtet sich danach, ob eine Aufklärung des Sachverhalts für die Entscheidung erforderlich ist. Dem Berufungsgericht standen die Bauakten zur Verfügung, die anhand ihres Kartenmaterials Aufschlüsse über die örtlichen Gegebenheiten boten. Außerdem befanden sich bei den Akten mehrere Fotos, die dem Betrachter einen Einblick in die baulichen Verhältnisse auf dem Grundstück der Beigeladenen ermöglichten und die insbesondere auch einen Eindruck davon vermittelten, wie der streitige Vorbau zum Grundstück des Klägers hin in Erscheinung tritt. Begnügte sich das Berufungsgericht mit diesen Erkenntnisquellen, so übte es das ihm insoweit eingeräumte Ermessen nicht pflichtwidrig aus. In aller Regel ist davon auszugehen, daß ein in Baustreitigkeiten erfahrenes Tatsachengericht die örtlichen Gegebenheiten allein mit Hilfe von Karten- und Bildmaterial beurteilen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - zur Veröffentlichung bestimmt). Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Ermessensentscheidung erforderten, ergaben sich nicht daraus, daß im erstinstanzlichen Verfahren eine Ortsbesichtigung vorausgegangen war. Die Sachaufklärungspflicht gebietet nicht, daß in Fällen, in denen in der Vorinstanz Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben worden ist, im Berufungsrechtszug erneut eine Ortsbesichtigung stattfindet. Allgemeine Regeln dafür, wann das Berufungsgericht einen vom Erstrichter durchgeführten Augenschein wiederholen muß, lassen sich nicht aufstellen. Das Oberverwaltungsgericht hat hier die beim Augenschein in der ersten Instanz festgehaltenen Wahrnehmungen in keiner Weise in Frage gestellt. Es hat seiner Entscheidung keine Feststellungen zugrunde gelegt, die dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Erstgerichts zuwiderlaufen. Wenn es trotz identischer Tatsachenbasis zu anderen Erkenntnissen gelangt ist, dann beruht dies ausschließlich darauf, daß es dem in § 6 Abs. 8 Satz 3 LBO-SH verwendeten Begriff des Erkers einen anderen Bedeutungsgehalt zuschreibt als die Vorinstanz. Beide Instanzgerichte gehen davon aus, daß ein Erker durch das Merkmal der funktionalen und der baulichen Unterordnung gekennzeichnet ist. Beide sind sich einig, daß die Funktion eines Erkers darin besteht, die Lichtverhältnisse im dahinterliegenden Raum zu verbessern sowie die Fassade architektonisch zu gliedern und aufzulockern. Beide stimmen darin überein, daß das Erfordernis der baulichen Unterordnung es ausschließt, den Vorbau über sämtliche Geschosse hinweg bis zum Erdboden vor die Außenwand vortreten zu lassen. Gleichwohl weichen sie voneinander ab, weil das Berufungsgericht sich auf den Standpunkt stellt, der in allen drei Geschossen mit einem Flächengewinn von 3,18 qm verbundene Vorbau diene "in erster Linie und vorwiegend" der - nach seiner Auffassung - durch § 6 Abs. 8 Satz 3 LBO-SH nichtprivilegierten Wohnflächenvergrößerung und nur nebenbei auch der Fassadengestaltung und der Verbesserung der Lichtverhältnisse, während das Erstgericht umgekehrt meint, der Vorbau sei "vorrangig" dazu bestimmt, die Fassade und die hinter ihm gelegenen Räumlichkeiten zu verschönern. Das Berufungsgericht hatte von seinem rechtlichen Ansatz her keine Veranlassung, sich vor Ort eine unmittelbare Anschauung von dem Erscheinungsbild des Vorbaus zu verschaffen. Schließt die Feststellung, daß die Funktion des Vorbaus sich nicht im Kern darin erschöpft, die Lichtverhältnisse in den dahinterliegenden Räumen zu verbessern und die Außenwand architektonisch zu gliedern, die Qualifizierung als Erker aus, so kommt es nicht darauf an, ob eine Ortsbesichtigung geeignet gewesen wäre, den vom Verwaltungsgericht gewonnenen Eindruck zu bestätigen, daß durch den Vorbau auch "der herrliche Ausblick auf die See ermöglicht" sowie "einer sonst möglicherweise gegebenen Monotonie der Fassade entgegengewirkt" wird, die vom Nachbarn "als belastend empfunden werden könnte". Ob § 6 Abs. 8 Satz 3 LBO-SH eine solche Auslegung gebietet oder nahelegt, ist unerheblich, da es um die Anwendung von Landesrecht geht, die der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen ist, und da für den Umfang der prozessualen Aufklärungspflicht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich ist.

4

Der dem Berufungsgericht angelastete Denkfehler rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Dahinstehen kann, ob der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen die Denkgesetze überhaupt als Verfahrensmangel angesehen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84. 271). Denn jedenfalls liegt der geltend gemachte Fehler nicht vor. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der durch den Vorbau in allen Geschossen bewirkte Wohnflächenzugewinn von 3,18 qm nicht mehr als nur geringfügig angesehen werden könne. Daß es bei dem von ihm angestellten Flächenvergleich die 3,18 qm im Erdgeschoß zu der Fläche des Eßbereichs und in den beiden Obergeschossen zu der Gesamtfläche der hinter dem Vorbau gelegenen Räume in Beziehung gesetzt hat, stellt keinen logischen Bruch dar. Mit dieser Differenzierung hat es, ohne sich in innere Widersprüche zu verwickeln, schlicht dem Umstand Rechnung getragen, daß im Erdgeschoß, anders als in den übrigen Geschossen, der als Eßecke konzipierte Raumteil insofern die Merkmale einer eigenständigen Raumeinheit aufweist, als er durch einen Treppenabsatz vom sonstigen Wohnbereich deutlich abgesetzt ist.

5

Auch mit der Rüge, der Berichterstatter habe in der mündlichen Verhandlung beim Sachvortrag fälschlich den Eindruck erweckt, die Beigeladenen hätten trotz Stillegungsverfügung die Arbeiten an der Kellertreppe fortgesetzt, vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Es fehlt an jeglicher Darlegung, inwiefern sich dieser Fehler auf das Berufungsurteil ausgewirkt haben kann. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen, bezieht sich nicht auf den Treppenabgang, sondern auf den Vorbau. Im übrigen hebt das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, daß das nach § 76 Abs. 1 Satz 1 LBO-SH der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sei, weder ausdrücklich noch auch nur unterschwellig auf den Gesichtspunkt ab, daß die Beigeladenen sich bewußt über baubehördliche Verfügungen hinweggesetzt hätten und deshalb nicht schutzwürdig seien. Vielmehr orientiert es sich allein an dem objektiven Gewicht des Verstoßes gegen das Bauordnungsrecht.

6

Soweit die Beschwerde der Auslegung des Begriffes "Erker" grundlegende Bedeutung beimißt, kommt eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Begriff - obwohl er auch in anderen Landesbauordnungen verwendet wird - dem schleswig-holsteinischen Landesrecht angehört; seine Auslegung durch das Berufungsgericht bindet den Senat (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO).

7

Soweit die Beigeladenen rügen, das Berufungsgericht habe sich mit seiner Ansicht, daß die Bauaufsichtsbehörde ihr Ermessen nur dann pflichtgemäß ausübe, wenn sie unter den gegebenen Umständen die Beseitigung des Vorbaus anordne, in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte gesetzt, ist die Beschwerde unzulässig. In bezug auf die Abweichung von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte ist sie nicht statthaft, da § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO als Zulassungsgrund lediglich die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nennt. Im übrigen genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zur Bezeichnung im Sinne dieser Vorschrift gehört jedenfalls, daß die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, von denen das Berufungsgericht abgewichen sein soll, mit Datum und Fundstelle benannt werden. Hieran läßt es die Beschwerde fehlen. Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Juni 1973 - BVerwG 6 CB 10.73 - DÖV 1974, 105, m.w.N.).

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Lemmel
Halama