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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.03.1993, Az.: BVerwG 2 B 32.93

Fristgemäßer Eingang der Beschwerdebegründung ; Formelle Anforderungen an eine Beschwerdebegründung; Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ; Anspruch eines Bewerber um eine ausgeschriebene und zu besetzende Stelle auf Ernennung ; Verwendungen der als Mitteilungen in Strafsachen zugangenen Informationen über eine Anklageerhebung gegen einen Bewerber; Gebot der Gleichbehandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 32.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 19905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 14.12.1992 - AZ: 4 S 298/90

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.135,32 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben.

2

Die Beschwerdebegründung ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 133 Abs. 2 VwGO eingegangen. Hierfür genügt es nicht, daß die erste Seite der Beschwerdebegründung per Telefax am letzten Tag der Frist bei Gericht (vgl. auch Beschluß vom 9. Februar 1993 - BVerwG 2 B 14.93 -), die Beschwerdebegründung vollständig jedoch erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde eingeht. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn der per Telefax fristgerecht eingereichte Teil der Beschwerdebegründung bereits eine in sich geschlossene und verständliche Begründung enthält, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das ist hier nicht der Fall. Die gegen den dem Kläger am 18. Dezember 1992 zugestellten Beschluß gerichtete Beschwerde ist erst mit dem am 22. Februar 1993 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden und damit verspätet.

3

Davon abgesehen kann die Beschwerde aber auch in der Sache nicht zum Erfolg führen. Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit die Beschwerde Verfahrensrügen insoweit erhebt, als sie eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, genügt ihr Vorbringen schon nicht den formellen Anforderungen gemäß § 133 Abs. 3 VwGO. Die Begründung der einzelnen insoweit erhobenen Verfahrensrügen läßt nicht erkennen, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf den von dem Kläger vermißten Beweiserhebungen beruht oder doch beruhen kann (vgl. Beschluß vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82<NJW 1983, 62>). Den formellen Anforderungen ist ferner dann nicht genügt, wenn - wie vorliegend - dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen ist, welches konkrete Ergebnis die von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen und unterbliebenen Beweisaufnahmen je für sich voraussichtlich gehabt hätten (st.Rspr.: zuletzt Beschluß vom 4. November 1992 - BVerwG 2 B 47.92 -). Schließlich ermangelt es einzelnen Verfahrensrügen (II. 1,4) auch an einem Vorbringen, das mit hinreichender Bestimmtheit die in bezug genommenen Beweisanträge bezeichnet, etwa durch genaue Bezeichnung des Schriftsatzes bzw. bei umfangreichen Schriftsätzen der genauen Fundstelle (vgl. u.a. BVerwGE 31, 212 <214>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]; Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>) oder der genauen Bestimmung der Beweismittel (II. 5). Im übrigen ist anerkannt, daß der Tatrichter auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung die Art der Beweismittel und deren Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) bestimmt. Kommt es nach seiner Auffassung auf bestimmte Vorgänge nicht an, so erübrigt sich insoweit auch eine Beweisaufnahme. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts im angefochtenen Beschluß (S. 8) kam es nach seiner Auffassung letztlich nicht auf die Vorgänge aus den Jahren 1984 und 1985 an, so daß es einer eingehenderen Aufklärung, wie sie die Beschwerde für nötig erachtet, schon aus diesem Grunde nicht bedurfte.

4

Die Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geht fehl. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet den. Beteiligten eines Rechtsstreits, daß das Gericht ihr Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Richter dieser Pflicht auch nachkommt; es sei denn aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt sich deutlich, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 80, 269 <286>; st.Rspr.). Die Beschwerde beanstandet als rechtswidrig, daß die Anhörungsmitteilung gemäß § 130 a VwGO auf Veranlassung des Berichterstatters ohne vorherige - einstimmige - Beschlußfassung des Senats ergangen sei und leitet daraus ab, daß "nicht auszuschließen ist, daß er das Gericht in seiner Entscheidungsfreiheit gebunden hat und daß aufgrund dieses bereits ohne Vorberatung ergangenen Hinweises keine ernsthafte Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer eingeführten Argumenten mehr stattfand". Mit dieser Mutmaßung hat die Beschwerde keinen Umstand im oben genannten Sinne dargelegt, der die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen geeignet wäre.

5

Mit der Rüge schließlich, das Berufungsgericht habe Denkgesetze verletzt, kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind derartige Angriffe revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. Beschlüsse vom 19. Dezember 1986 - BVerwG 7 B 144.86 - <NJW 1987, 1836>; vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - <NJW 1983, 62> m.w.N.).

6

Die Beschwerde hat auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufzuzeigen vermocht. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründungsschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

7

Unter Hinweis darauf, daß in der Antragsschrift vom 22. Oktober 1987 in einem von der Beschwerde nicht näher bezeichneten Verfahren der Kläger Schadensersatzansprüche dem Grunde nach auch wegen fehlerhafter Stellenbesetzungsentscheidung im Jahre 1982 geltend gemacht habe, hält die Beschwerde die Frage für rechtsgrundsätzlich,

8

ob ein solches vorgerichtliches Schadensersatzbegehren zumindest nicht dann ausreichend sei, wenn ohnehin aufgrund der Gesamtumstände feststehe, daß die Behörde von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns überzeugt sei und keinem wie auch immer gearteten Schadensersatzbegehren Folge leisten werde.

9

Diese Frage würde, sich in einem künftigen Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Beschwerde nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angefochten hat und die demgemäß für das Revisionsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), der Kläger vor Erhebung der Leistungsklage einen entsprechenden Antrag auf Schadensersatz unter Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts bei seinem Dienstherrn nicht gestellt hat. Im übrigen hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung die Unzulässigkeit auch mit dem Fehlen der Durchführung eines Vorverfahrens begründet. Hiergegen hat die Beschwerde keine Rügen erhoben. Bei mehrfacher, je selbständig tragender Begründung des Entscheidungsausspruchs ist die Revision jedoch nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt (st.Rspr. vgl. Beschlüsse vom 22. August 1990 - BVerwG 2 B 15.90 -; vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 209> m.w.N.; vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 197>).

10

Aus dem gleichen Grunde kommt auch der weiteren in diesem Zusammenhang gestellten Frage der Beschwerde keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu.

11

Die Frage,

12

ob die vor einer Entscheidung nach § 130 a VwGO gemäß § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3-5 VwGO vorgeschriebene vorherige Anhörung der Parteien schon dann erfolgen darf, wenn - wie hier - der Berichterstatter ohne Absprache mit den anderen Richtern des Senats zur Überzeugung kommt, daß die Berufung aussichtslos sei; oder ob nicht - worauf der Wortlaut des § 130 a Satz 1 VwGO hinweise - zuvor die Meinung aller Richter der mit der Sache befaßten Kammer oder des mit der Sache befaßten Senats einzuholen sei,

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wäre nicht klärungsbedürftig im oben genannten Sinne. Bereits nach dem Wortlaut des § 130 a VwGO ist eindeutig, daß es eines einstimmigen Beschlusses über die Verfahrensweise nach § 130 a VwGO vor Ergehen der Anhörungsmitteilung an die Beteiligten (§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) nicht bedarf.

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Die Fragen schließlich.

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ob der Dienstherr auch dann eine ausgeschriebene und besetzbare Stelle unbesetzt lassen darf, wenn - wie hier - ein dienstliches Interesse und ein öffentliches Bedürfnis an der alsbaldigen Wiederbesetzung der Stelle besteht, die Behörde gegenüber dem Gesamtelternbeirat auch eine zügige Besetzung der Stelle zugesagt hat, ferner ein für das mit dieser Stelle verbundene Amt grundsätzlich Geeigneter vorhanden ist und der Dienstherr mit ihm die ausgeschriebene Stelle nur deshalb nicht besetzt und sie daher weiterhin über lange Zeit unbesetzt läßt, weil dieser grundsätzlich geeignete Bewerber der personalentscheidenden Stelle aus nicht offengelegten Gründen nicht "paßt"

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und

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ob zu Lasten eines geeigneten Bewerbers eine Stelle, um die er sich beworben hat, mit einem Mitbewerber besetzt werden darf, hier der unterlegene Bewerber die Möglichkeit hat, eine gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme, die nach Behauptung des Dienstherrn wesentlich mit für die Ablehnung seiner Bewerbung verantwortlich war, einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen,

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wären ebenfalls nicht klärungsbedürfig im oben genannten Sinne. Bereits nach ihrer Formulierung sind sie ersichtlich auf die besonderen Umstände des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts abgestellt und entbehren schon von daher rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Hinsichtlich der ersten Frage kommt hinzu, daß sie einen Sachverhalt zugrunde legt, den das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht verbindlich - nicht festgestellt hat. Im übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, daß der Bewerber um eine ausgeschriebene und zu besetzende Stelle keinen Anspruch auf Ernennung hat, und zwar auch dann nicht, wenn er sämtliche Voraussetzungen hierfür erfüllt. Der Dienstherr ist sonach nicht gehindert, ein Bewerbungsverfahren in jedem Stadium des Verfahrens zu beenden (vgl. dazu Urteile vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 A 2.78 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 78>; vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 41.84 - <Buchholz 237.4 § 8 Nr. 1>; vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 41.87 - <Buchholz 310 § 142 Nr. 10>; zuletzt: Beschluß vom 26. November 1992 - BVerwG 2 B 175.92 -).

19

Die Frage ferner,

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ob der Dienstherr die ihm nach den Richtlinien über die Mitteilungen in Strafsachen zugegangene Information über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall und später die Übersendung der vollständigen Strafakten nach Einstellung des Strafverfahrens entsprechend den Richtlinien in Straf- und Bußgeldsachen hätte, wie nach Behauptung des Dienstherrn hier geschehen, zum Nachteil des Beschwerdeführers verwenden dürfen und - immer nach Behauptung des Dienstherrn - aufgrund einer solchen Mitteilung einen bereits in Gang gebrachten Besetzungsvorgang hätte abbrechen dürfen,

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würde sich in einem künftigen Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil sie einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde legt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Beschwerde nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angefochten hat und die deshalb für das Revisionsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat das im April 1984 eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren zur Übertragung der Stelle an den Mitbewerber des Klägers im Jahre 1986 geführt. Einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, eine Neuausschreibung der Stelle etwa, die zur Besetzung im Jahre 1986 geführt hätte, hat es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben.

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Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage war danach vom Berufungsgericht nicht zu entscheiden und ist von ihm auch nicht entschieden worden. Einer nicht entscheidungserheblichen Frage kommt indessen keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu (vgl. Beschluß vom 1. Juli 1986 - BVerwG 2 B 65.85 - <DVBl. 1986, 1159>).

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Aus demselben Grunde ist die sinngemäße Frage,

24

ob es dem Gebot der Gleichbehandlung entspricht, bei bereits vorhandenen, zwei Jahre zurückliegenden Anlaßbeurteilungen nur von einem der Bewerber eine erneute, aktuelle Beurteilung einzuholen, zumal dann, wenn der Vergleich der beiden zurückliegenden Beurteilungen ergibt, daß der Mitbewerber, von dem eine Neubeurteilung eingeholt wird, um eine ganze Note schlechter abschneidet als der andere Bewerber und hinzukommt, daß die neue Beurteilung des einen Bewerbers vom Beurteiler aus Anlaß einer parallel laufenden Bewerbung dieses Beamten - hier zum Fachleiter - gefertigt wird,

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unabhängig davon, daß sie auf die Besonderheiten des Falles abhebt und schon deshalb nicht rechtsgrundsätzlich ist, ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts das Ministerium bei der vergleichenden Betrachtung der Bewerber maßgeblich auf die besonderen Anforderungen des zu übertragenden Amtes abgehoben hat (S. 8 des Beschlusses). Auf die von der Beschwerde bezeichnete Frage ist es danach in der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts nicht angekommen. Gleiches gilt für die auf S. 26 der Beschwerdeschrift formulierte Frage.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.135,32 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG. Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständiges Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird pauschalierend den doppelten Jahresbetrag der Differenz (hier: Amtszulage) als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Rechtssache zugrunde gelegt.

Dr. Schwarz
Dr. Müller
Dr. Haas