Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.1982, Az.: BVerwG 2 B 12.82

Richter; Arbeitszeit; Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die ordnungsgemäße "Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Arbeitszeitverordnung für Beamte als Maßstab für die Bemessung der zeitlichen Dauer der Arbeitszeit eines Richters; Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung; Anforderungen an die ordnungsgemäße "Bezeichnung" des Verfahrensmangels unzureichender Sachaufklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 12.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 13.11.1979 - AZ: 1159 - I/77
VGH Bayern - 13.11.1981 - AZ: 3 B 80 A. 119

Fundstellen

  • DRiZ 1983, 69
  • DÖV 1983, 897
  • NJW 1983, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1983, 100
  • ZBR 1983, 182

Amtlicher Leitsatz

Die Arbeitszeit eines Richters ist nicht exakt meßbar, sondern kann nur (grob pauschalierend) geschätzt werden. Daher ist es gerechtfertigt, die von einem voll beschäftigten Richter aufzubringende Arbeitszeit pauschalierend an dem Arbeitserfolg (Durchschnittspensum) vergleichbarer Richter in einer 40-Stundenwoche zu messen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 1981 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die von der Klägerin bezeichnete Frage, ob die Arbeitszeitverordnung für Beamte als Maßstab für die Bemessung der zeitlichen Dauer der Arbeitszeit eines Richters heranzuziehen ist, bedarf keiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren. Es ist eindeutig, wie auch die Beschwerde einräumt, daß die Arbeitszeitvorschriften für Beamte nicht für Richter gelten. Diese sind nicht verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit feste Dienstzeiten einzuhalten. Sie können, soweit ihre Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten (Beratungen, Sitzungsdienst, Bereitschaftsdienst usw.) geboten ist, ihre Arbeitszeit selbst gestalten (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 95.78 - [Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 1]). Das bedeutet jedoch nicht, daß ein Richter zeitlich unbeschränkt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Insoweit bietet die in den Arbeitszeitvorschriften für Beamte enthaltene Regelung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten - unter Beachtung der sich aus der Rechtsstellung und dem Aufgabenbereich der Richter ergebenden Besonderheiten, die z.B. unter Umständen vorübergehend einen erhöhten Arbeitseinsatz erforderlich machen können einen Anhaltspunkt für den von einem Richter in der Regel zu erwartenden zeitlichen Arbeitsaufwand. Da die Arbeitszeit eines Richters nicht exakt meßbar, sondern nur -grob pauschalierend - geschätzt werden kann, ist es gerechtfertigt, die von einem voll beschäftigten Richter aufzubringende Arbeitszeit pauschalierend an dem Arbeitserfolg (Durchschnittspensum) vergleichbarer Richter in einer 40-Stundenwoche zu messen. Hieraus kann sich - je nach der Arbeitsweise und der Einarbeitung in das jeweilige Rechtsgebiet - eine längere oder aber auch eine kürzere tatsächliche Arbeitszeit ergeben. Im übrigen ist die von einem einzelnen Richter zu erbringende Arbeitsleistung und die von ihm aufzuwendende Arbeitszeit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen.

4

Die weiteren Ausführungen der Klägerin, mit denen sie die Rechtswidrigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung zu begründen versucht, enthalten keine weitere konkrete Rechtsfragen in dem dargelegten Sinne. Die Beschwerde wendet sich vielmehr in Verkennung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision lediglich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Das gilt auch, soweit sie sich unter anderem gegen die vom Berufungsgericht vertretene, ohne Verbindung mit den anderen Urteilsgründen mißverständliche Formulierung wendet, daß "der Richterberuf als gewissermaßen Nebenbeschäftigung neben der Beanspruchung als Hausfrau und Mutter nicht besonders geeignet sei" (Art. 8 BayRiG). Mit solchen Angriffen allein kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125] und vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - [Buchholz 310§ 132 VwGO Nr. 162]).

5

Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, läßt sich dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht entnehmen.

6

Die in verschiedenem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, muß schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt, hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also nicht nur die Zeugen benannt, sondern auch jeweils im einzelnen die in ihr Wissen gestellten konkreten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232§ 26 BBG Nr. 17]). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Sie führt insbesondere nicht aus, welche Beweismittel hätten herangezogen werden sollen und zu welchem Ergebnis sie geführt hätten. Im Grunde genommen macht die Klägerin insoweit auch keinen Aufklärungsmangel geltend, sondern wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht so gewürdigt hat wie es ihn ihrer Meinung nach hätte würdigen müssen. Damit kann ein Aufklärungsmangel nicht begründet werden.

7

Der in Anknüpfung hieran erhobene Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts gegen Erfahrungssätze verstoßen, geht fehl. Mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen und ebenso von Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. November 1977 - BVerwG 6 B 26.77 -, vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 54.78 -, vom 2. Juni 1980 - BVerwG 2 B 2.80 -, vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8]). - Im übrigen liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn ein anderer Schluß möglich ist, vielleicht sogar näher liegt (vgl. u.a. Urteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - sowie Beschlüsse vom 27. Februar 1980 - BVerwG 2 B 1.80 - und vom 30. November 1981 - BVerwG 2 B 155.81 -).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer