Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.1992, Az.: BVerwG 2 B 47/92
Räumliche Versetzung eines Beamten; Normativ nicht geregelte, behördeninterne Maßnahmen des Dienstherrn, die das Amt des Beamten im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne unberührt lassen; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 47/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 04.12.1991 - AZ: 3 B 91/1536
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.
Die Frage,
"kann ein Beamter, dessen Dienstbehörde zwei gleichrangige Behördensitze in räumlich entfernten, politischen Gemeinden hat, beliebig zwischen beiden Behördensitzen hin und her versetzt werden, kann ihm beliebig oft und jederzeit ein Arbeitsplatzwechsel vom Behördensitz in der einen Gemeinde zum Behördensitz in der anderen Gemeinde auferlegt werden, ohne daß der Beamte gegen diese ihrem Wesen nach räumliche Versetzung die Möglichkeit eines Widerspruchs oder ein sonstiges Rechtsmittel hat",
würde sich auf der Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger, der von 1976 bis 1989 ununterbrochen bei der Beklagten in M... beschäftigt war, erstmals ab Juni 1989 ohne Wechsel seines Aufgabenbereichs im Zuge von Umzugsmaßnahmen seiner Behörde künftig in F... tätig sein sollte, in dieser Weise nicht stellen. Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Beamte gegen normativ nicht geregelte, behördeninterne Maßnahmen seines Dienstherrn, die das Amt des Beamten im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne unberührt lassen, Rechtsschutz im Wege der Leistungsklage erlangen kann (vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - <Buchholz 237.7 § 28 Nr. 9>; vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - <BVerwGE 89, 199 ff. = Buchholz 232 § 26 Nr. 34>; vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 21>; BVerwGE 60, 144 ff.).
Soweit die Beschwerde die angefochtene Entscheidung als verfahrensfehlerhaft ergangen rügt, weil die vom Berufungsgericht aus ärztlichen Befunden gezogenen Schlußfolgerungen "unhaltbar" und nicht logisch seien, setzt sie sich kritisch mit der gerichtlichen Beweiswürdigung auseinander. Damit kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht sondern dem materiellen Recht zuzuordnen. Sie sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (ständige Rechtsprechung; Urteil vom 18. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - <Buchholz 237.5 § 14 Nr. 2>).
Insoweit die Beschwerde rügt, daß das Berufungsgericht nicht Beweise über die medizinische Ursache der Inkontinenz des Klägers erhoben habe, obwohl eine entsprechende Begutachtung von diesem angeregt worden sei, genügt ihr Vorbringen schon nicht den formalen Anforderungen, die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Geltendmachung eines Aufklärungsmangels zu stellen sind. Hiernach wäre es schon geboten gewesen, den Schriftsatz, in welchem der Kläger den Beweis angeboten hat, genau zu bezeichnen (Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 237 § 26 Nr. 17>; BVerwGE 31, 212 <217>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]). Im übrigen legt die Beschwerde auch nicht dar, was das Ergebnis der Begutachtung hätte sein können und inwiefern die Kenntnis der medizinischen Ursache, die aus den Folgen derselben, der Inkontinenz und ihrem Erscheinungsbild, gezogenen Rückschlüsse des Berufungsgerichts auf die Zumutbarkeit der Dienstverrichtung am Dienstort F... hätte in Frage stellen müssen, also daß und weshalb die Feststellung der medizinischen Ursache der Inkontinenz zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen.
Überdies verletzt ein Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht förmlich beantragt hat (vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <a.a.O.>). Dies ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. November 1991 nicht geschehen.
Nichts anderes gilt für die Rüge der Beschwerde als verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht kein Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers eingeholt hat; sie erhofft sich daraus Aufschluß auch zur Frage der Zumutbarkeit der Dienstverrichtung durch den Kläger am Dienstort F.... Auch insoweit fehlt es ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. November 1991 an einem entsprechenden Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Klägers. Im übrigen hat die Beschwerde auch nicht substantiiert dargetan, weshalb sich dem Berufungsgericht die von ihr vermißte Beweisaufnahme auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 31, 149 <156>[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]; Beschluß vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 21>). Denn grundsätzlich steht die Entscheidung über die Erhebung weiterer Beweise im Ermessen des Tatrichters (BVerwGE 18, 216 <217 f.>[BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 120>).
Auch die Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Insoweit vernachlässigt die Beschwerde, daß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur zum Zuge kommt, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (ständige Rechtsprechung: schon BVerwGE 16, 53); denn das von der Beschwerde herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - (ZBR 1986, 141) betrifft den Begriff des Dienstortes im Reisekostenrecht bei Anwendung des § 2 Abs. 2 BRKG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt
[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.