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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.08.1990, Az.: BVerwG 2 B 15/90

Beamter auf Probe; Entlassung; Fehlende Anhörung der Hauptfürsorgestelle; Schwerbehinderteneigenschaft; Nachträgliche Berufung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.08.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 15/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen 20.10.1987 - 12 K 2188/86
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.11.1989 - AZ: 1 A 2745/87

Fundstelle

  • Buchholz 436.61 § 50 SchwbG Nr 1

Amtlicher Leitsatz

Die Entlassung eines Beamten auf Probe ist nicht wegen fehlender Anhörung der Hauptfürsorgestelle rechtswidrig, wenn der Beamte nach vorheriger Anhörung zur beabsichtigten Entlassung erst während des Widerspruchsverfahrens sich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft beruft.