Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1993, Az.: BVerwG 8 B 12.93
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 12.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 14.10.1992 - AZ: 10 A 10278/92
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. März 1993
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 14. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrte Zulassung sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die mit dem Beschwerdevorbringen aufgeworfenen Fragen zur "Wehrgerechtigkeit" (Beschwerdebegründung S. 3) bedürfen keiner Klärung in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren. Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist vielmehr durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Die Wehrgerechtigkeit gebietet danach eine normative Ausgestaltung der Wehrdienst- und Zivildienstausnahmen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. November 1974 - 2 BvL 6/71 - BVerfGE 38, 154 <167 f.>[BVerfG 05.11.1974 - 2 BvL 6/71]). Die Einberufungsanordnungen des Bundesministers der Verteidigung (§ 21 WPflG) müssen sich - wie das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - BVerfGE 48, 127 <162 f.>) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehoben hat - strikt im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes halten. Sie dürfen über die gesetzlich vorgezeichneten Wehrdienstausnahmen hinaus weder einzelne Wehrpflichtige noch Gruppen von Wehrpflichtigen von der Wehrdienstleistung grundsätzlich ausnehmen. Daran vermag auch die jeweils aktuelle Personalbedarfslage nichts zu ändern (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. April 1978, a.a.O. S. 163). Eine Einberufungspraxis, die über die gesetzlich geregelten Wehrdienstausnahmen hinaus einzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von Wehrpflichtigen grundsätzlich nicht zur Dienstleistung heranzieht und damit faktisch zurückstellt, ist gesetzwidrig; sie kann auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG eine Freistellung nicht rechtfertigen (vgl. Urteile vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 89.73 - BVerwGE 45, 197 <200 f.>[BVerwG 19.06.1974 - VIII C 89/73] m.weit.Nachw., vom 3. August 1976 - BVerwG VI C 26.76 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 25 S. 24 <26> m.weit.Nachw., vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 153 S. 28 <32 f. >, vom 4. Juli 1984 - BVerwG 8 C 2.83 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 21 S. 25 <n.L.>; Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 B 29.91-, vom 11. August 1992 - BVerwG 8 B 66.92-, vom 19. August 1992 - BVerwG 8 B 119.92 - und vom 11. September 1992 - BVerwG 8 B 107.92 -). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften über die Befreiung und Zurückstellung vom Wehrdienst nicht erfüllt, darf ein Wehrpflichtiger von Rechts wegen auch dann nicht vom Wehrdienst zurückgestellt oder gar befreit werden, wenn der Personalbedarf der Bundeswehr anderweitig gedeckt werden könnte (vgl. Urteile vom 19. Juni 1974, a.a.O. S. 201 und vom 9. Dezember 1903, a.a.O. S. 33 m.weit.Nachw.; Beschlüsse vom 19. August 1992 und vom 11. September 1992). Bleiben verfügbare Wehrpflichtige tatsächlich vom Wehrdienst verschont, weil die Bundeswehr sie wegen anderweitiger Deckung ihres Personalbedarfs nicht benötigt, handelt es sich um eine lediglich reflexartige faktische Begünstigung durch anderweitige Einberufungsentscheidungen (vgl. Urteil vom 19. Juni 1974, a.a.O. S. 198 f.). Diese Begünstigung läuft dem verfassungsrechtlichen Gebot der Wehrgerechtigkeit und dem auf deren Verwirklichung gerichteten System des Wehrpflichtrechts zuwider. Die verfassungs- und wehrpflichtrechtlich zu mißbilligende Nichtheranziehung verfügbarer Wehrpflichtiger muß lediglich als unvermeidlich hingenommen werden, wenn und soweit die vom Wehrdienst verschonten Wehrpflichtigen wegen des begrenzten Personalbedarfs der Bundeswehr nicht verwendet werden können. Freilich mag eine erhebliche und andauernde Abnahme des Bedarfs der Bundeswehr an Wehrpflichtigen dem Gesetzgeber für den Fall der Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht unter dem Blickwinkel des Gebots der Wehrgerechtigkeit zwingenden Anlaß geben, die Wehrdienstausnahmen und zugleich das Verhältnis von Wehr- und Zivildienst (etwa im Sinne eines Ersatzdienstes für jeden nicht zum Wehrdienst einberufenen Dienstpflichtigen) neu zu regeln, um die von der Verfassung gebotene umfassende und gleichmäßige Heranziehung aller Dienstpflichtigen zu einer Dienstleistung sicherzustellen. Ein Abwehrrecht des zivildienstpflichtigen Klägers, das dieser dem angefochtenen Einberufungsbescheid verteidigungsweise entgegenhalten könnte, läßt sich daraus jedoch nicht herleiten (vgl. Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20.92 -).
Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, "welche Relevanz die Anhörung gem. § 19 Abs. 4 ZDG im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Zurückstellung oder Nichtheranziehung gem. § 15 a ZDG hat" (Beschwerdebegründung S. 8), vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem anerkannt, daß grundsätzlich nur solche Verfahrensfehler, auf denen die Entscheidung beruhen kann (wesentliche Verfahrensfehler), zur Aufhebung eines Verwaltungsakts führen (vgl. etwa Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 57.80 - Buchholz 316 § 46 VwVfG Nr. 8 S. 3 <5> m.weit.Nachw.). Diesen allgemeinen Rechtsgedanken bringt § 46 VwVfG zum Ausdruck. Der mit der Beschwerde gerügte angebliche Mangel der Anhörung ist deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte unabhängig von der Anhörung den Kläger von Rechts wegen nicht hätte zurückstellen dürfen (vgl. Urteil vom 21. April 1982, a.a.O. S. 5). Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, von denen in einem Revisionsverfahren mangels beachtlicher Verfahrensrügen auszugehen wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), hat der Kläger aufgrund des § 15 a ZDG keinen Anspruch auf vorläufige oder endgültige Freistellung vom Zivildienst, weil er nicht bereit ist, ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift einzugehen (UA S. 6 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl