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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1992, Az.: BVerwG 8 B 119.92

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Geltendmachung eines Verfahrensfehlers; Voraussetzungen für die Befreiung und Zurückstellung vom Wehrdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 119.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 02.04.1992 - AZ: 4 K 1483/91

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. April 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels und wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrte Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (vgl. § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO).

2

Die mit der Beschwerde erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), greift nicht durch. Ein Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts in der Regel nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich, vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. u.a. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 42 <44> m.weit.Nachw.). Die Rüge mangelnder Sachaufklärung kann nicht Beweisanträge ersetzen, welche die Partei vor dem Tatsachengericht selbst in zumutbarer Weise stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat (vgl. Beschluß vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116 S. 14 <15>). Einen förmlichen Beweisantrag hat der bereits im ersten Rechtszug anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Die Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat vielmehr in dieser mündlichen Verhandlung lediglich den Wehrpaß des Bruders des Klägers sowie eine Dienstzeitbescheinigung vorgelegt, wonach der Bruder des Klägers vom 1. April 1979 bis zum 19. Mai 1980 Wehrdienst geleistet hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, er habe bei dem Kreiswehrersatzamt erfahren, daß über den Bruder des Klägers keine Entlassungsunterlagen mehr vorhanden seien; auch sonstige Unterlagen existierten nicht mehr. Ausweislich des Protokolls haben weder der Kläger noch seine Prozeßbevollmächtigten die Richtigkeit dieser Erklärung des Vertreters der Beklagten in Zeifel gezogen. Dem Verwaltungsgericht mußte sich danach aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung weder beantragten noch angeregten Beweisaufnahme, die er nunmehr nachträglich für erforderlich hält, nicht aufdrängen.

3

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Wehrdienstausnahmen - namentlich die Befreiung und die Zurückstellung vom Wehrdienst - sind im Wehrpflichtgesetz abschließend geregelt (vgl. insbesondere §§ 11 und 12 WPflG). Änderungen und Erweiterungen obliegen allein dem Gesetzgeber (vgl. Urteil vom 19. Juni 1974 - BVerwG 8 C 89.73 - BVerwGE 45, 197 <200 f.>[BVerwG 19.06.1974 - VIII C 89/73] m.weit.Nachw.). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Wehrdienstausnahmen nicht erfüllt, darf ein Wehrpflichtiger auch dann nicht vom Wehrdienst zurückgestellt oder gar befreit werden, wenn der Personalbedarf der Bundeswehr anderweitig gedeckt werden könnte (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 153 S. 28 <33> m.weit.Nachw.). Zwar steht den zuständigen Wehrersatzbehörden bei der Entscheidung über die Auswahl der nach dem Musterungsergebnis verfügbaren Wehrpflichtigen zur Einberufung ein durch § 21 Abs. 1 WPflG eingeräumtes Ermessen zu. Dieses Ermessen hat sich jedoch ausschließlich an dem Gesichtspunkt der festgestellten Eignung der Wehrpflichtigen im Hinblick auf den Personalbedarf der Bundeswehr auszurichten (vgl. Urteil vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 25.84 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 36 S. 12 <14 f.> m.weit.Nachw.). Es dient allein dem öffentlichen Interesse einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr und nicht zugleich privaten Interessen der Wehrpflichtigen (vgl. Urteil vom 22. Februar 1985, a.a.O. S. 15 m.weit.Nachw.). Eine generelle Verwaltungspraxis, einzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von Wehrpflichtigen über die gesetzlich vorgezeichneten Wehrdienstausnahmen hinaus von der Wehrdienstleistung grundsätzlich auszunehmen, ist unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - BVerfGE 48, 127 <162 f.>; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983, a.a.O. S. 32 f.). Auf die mit der Beschwerdebegründung als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage der Auslegung der mit einer Verwaltungsvorschrift getroffenen "Dritt-Söhne-Regelung" kommt es danach nicht an.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl