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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.09.1992, Az.: BVerwG 8 B 107.92

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für eine Zurückstellung vom Wehrdienst aus Ausbildungsgründen; Bestehen einer Förderung eines Ausbildungsabschnittes; Zurückstellung eines Wehrpflichtigen vom Wehrdienst auf Grund anderweitiger Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr; Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Nichtheranziehung zum Wehrdienst; Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit für die Erhaltung und Fortführung eines elterlichen Gewerbebetriebes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.09.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 107.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 31.03.1992 - AZ: 14 K 2837/91

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. September 1992
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. März 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Verfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrte Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Die vom Kläger begehrte Zurückstellung vom Wehrdienst aus Ausbildungsgründen setzt von Rechts wegen voraus, daß eine Einberufung des wehrpflichtigen Klägers einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a WPflG). Weitgehend gefördert im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a WPflG ist ein Ausbildungsabschnitt erst nach dem Ablauf eines Drittels der Ausbildungszeit (st. Rspr.; vgl. u.a. Urteile vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 41.68 - BVerwGE 36, 313 <314>[BVerwG 26.11.1970 - VIII C 41/68] und vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 82.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 176 S. 15 <16>). Eine Einberufung vor Eintritt der Drittelförderung eines Ausbildungsabschnitts stellt nach der gesetzlichen Regelung keine besondere Härte dar, so daß eine Zurückstellung nicht in Betracht kommt. Die mit einer Einberufung vor Eintritt der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts möglicherweise verbundene Verzögerung des Ausbildungsabschlusses sowie der möglicherweise verbundene Verlust eines Teils des Wissensstoffes sind von Rechts wegen regelmäßig unerheblich. Das gilt auch für Fälle eines sogenannten Doppelstudiums oder einer sonstigen doppelten Ausbildung wie der des Klägers (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 75.85 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 5 S. 5 <6> m.weit.Nachw.). Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, von denen mangels beachtlicher Verfahrensrügen in einem Revisionsverfahren auszugehen wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), befand sich der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Musterungsverfahrens in einer nach Abschluß seiner Lehre als Industriemechaniker begonnenen zweiten Lehre als Industriekaufmann, von deren Ausbildungszeit noch nicht ein Drittel verstrichen war. Da es sich bei der Lehre zum Industriekaufmann um eine selbständige zweite Ausbildung handelt, kam im Musterungsverfahren weder eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a WPflG noch nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG in Betracht. Daran vermag die von der Beschwerdebegründung angeführte Verringerung des Personalbedarfs der Bundeswehr nichts zu ändern. Die Wehrdienstausnahmen - namentlich die Zurückstellung vom Wehrdienst - sind im Wehrpflichtgesetz abschließend geregelt. Änderungen und Erweiterungen obliegen allein dem Gesetzgeber (vgl. Urteil vom 19. Juni 1974 - BVerwG 8 C 89.73 - BVerwGE 45, 197 <200 f.>[BVerwG 19.06.1974 - VIII C 89/73] m.weit.Nachw.). Sind - wie es hier nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Fall ist - die tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt, darf ein Wehrpflichtiger auch dann nicht vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn der Personalbedarf der Bundeswehr anderweitig gedeckt werden könnte (vgl. Urteile vom 19. Juni 1974, a.a.O., S. 201 und vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 153 S. 28 <33> m.weit.Nachw.). Zwar steht den zuständigen Wehrersatzbehörden bei der Entscheidung über die Auswahl der nach dem Musterungsergebnis verfügbaren Wehrpflichtigen zur Einberufung ein durch § 21 Abs. 1 WPflG eingeräumtes Ermessen zu. Dieses Ermessen hat sich jedoch ausschließlich an dem Gesichtspunkt der festgestellten Eignung der Wehrpflichtigen mit Blick auf den Personalbedarf der Bundeswehr auszurichten (vgl. Urteil vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 25.84 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 36 S. 12 <14 f.> m.weit.Nachw.). Es dient allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr und nicht zugleich privaten Interessen der Wehrpflichtigen (vgl. Urteil vom 22. Februar 1985, a.a.O., S. 15 m.weit.Nachw.). Ein verfügbarer Wehrpflichtiger, der sich nicht auf eine gesetzliche Wehrdienstausnahme berufen kann, hat keinen Rechtsanspruch darauf, nicht zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Es ist nicht zulässig, einzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von Wehrpflichtigen über die gesetzlich vorgezeichneten Wehrdienstausnahmen hinaus von der Wehrdienstleistung grundsätzlich auszunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - BVerfGE 48, 127 <162 f.> mit Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats).

3

Eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit für die Erhaltung und Fortführung eines elterlichen Gewerbebetriebes kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger eine solche Zurückstellung im Musterungsverfahren nicht beantragt hat (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 WPflG). Eine derartige Zurückstellung setzt von Rechts wegen voraus, daß durch die Einberufung zum Wehrdienst die Existenz des Betriebes gefährdet würde; dabei ist unter Existenzgefährdung die naheliegende und dringende Möglichkeit einer Vernichtung der Existenz des Betriebes zu verstehen (vgl. u.a. Urteil vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 50.79 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 141 S. 1 <3>; st. Rspr.). In dieser Richtung hat der Kläger weder im Musterungsverfahren noch zur Begründung seiner Klage etwas vorgetragen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Verfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker