Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1987, Az.: BVerwG 8 C 75.85
Einberufung zum Zivildienst; Unzumutbare Härte; Berufschance; Akademische Berufe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 75.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 25.06.1985 - AZ: 10 W 2194/84
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1988, 273
Amtlicher Leitsatz
Der endgültige Verlust einer einmaligen Chance, einen herausragenden, der besonderen Befähigung des Dienstpflichtigen entsprechenden Beruf zu ergreifen, kann eine die Zurückstellung rechtfertigende Härte im Sinne der Generalklausel des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG sein. Eine derart einmalige Berufschance ist bei den sog. akademischen Berufen regelmäßig nicht gegeben.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Juni 1985 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, wurde am 21. April 1957 in Danzig geboren. Er besuchte dort von 1964 bis 1972 die Volksschule und anschließend die 9. Klasse eines Technikums. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1972 mußte er die 9. Klasse wiederholen und eine Übungsklasse für Aussiedler besuchen, um die deutsche Sprache zu erlernen. Im Jahre 1974 erwarb er die Mittlere Reife; 1978 bestand er das Abitur. Anschließend studierte er Slawische Philologie, um in diesem Fach das Magisterexamen abzulegen. Das Studium der Geographie, Geschichte und Pädagogik will er mit dem Staatsexamen für das höhere Lehramt beenden.
Durch Bescheid vom 16. November 1982 wurde der Kläger bis zum 30. September 1984 wegen des Studiums vom Zivildienst zurückgestellt.
Als ihm im Mai 1984 mitgeteilt wurde, daß er zum 5. November 1984 oder früher zum Zivildienst einberufen werden solle, beantragte der Kläger seine weitere Zurückstellung vom Zivildienst, weil er sich im 11. Fachsemester befinde, im Herbst 1984 zur Magisterprüfung melden und anschließend das Examen für das Höhere Lehramt ablegen wolle. Die Unterbrechung des Studiums durch den Zivildienst bedeute außer einem Verlust von vier Semestern einen zusätzlichen Zeitaufwand, weil neue Prüfungensvorbereitungen nötig seien. Der Zurückstellungsantrag wurde durch Bescheid vom 7. Juni 1984 abgelehnt, jedoch sollte von der Einberufung zum Zivildienst bis zum März 1985 abgesehen werden. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 1984 zurückgewiesen, weil die Heranziehung des Klägers keine unzumutbare Härte bedeute.
Mit Bescheid vom 19. November 1984 berief die Beklagte den Kläger zum 1. April 1985 zum Zivildienst ein. Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.
Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 1985 den Bescheid vom 7. Juni 1984 und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Zurückstellungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Es hat zur Begründung ausgeführt: Im Wintersemester 1984/85 habe der Kläger die Magisterprüfung mit einer Hausarbeit begonnen. Seine Heranziehung zum Zivildienst bedeute eine unzumutbare Härte, da der Kläger Spätaussiedler sei und erst spät mit seiner Ausbildung habe beginnen und sein Doppelstudium nicht vor Vollendung des 28. Lebensjahres habe beenden können. Unzumutbar sei, daß er kurz vor Beendigung des Studiums aus diesem herausgerissen werde, wesentliche Teile seiner Ausbildung unwiederbringlich verlöre, mehrjährigen "Aufwand treiben müßte", um den heutigen Stand wieder zu erreichen, und nach den Stellungnahmen seiner Hochschullehrer für den Fall einer Unterbrechung der "angestrebte Studienabschluß" unmöglich werde, weil der Kläger auf eine kontinuierliche Beschäftigung und Praktizierung der von ihm studierten Sprachen angewiesen sei. Ausweislich der Stellungnahmen der Hochschullehrer werde durch die Heranziehung des Klägers zum Zivildienst eine einmalige Berufsperspektive vernichtet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zulassungsfreie Verfahrensrevision der Beklagten, mit der diese die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klage ist unbegründet (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils kann sich der Kläger nicht auf eine die Zurückstellung vom Zivildienst über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus rechtfertigende unzumutbare Härte berufen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG).
Soweit das angefochtene Urteil aus einer angeblichen Unterbrechung der Magisterprüfung durch die Einberufung zum 1. April 1985 eine unzumutbare Härte herleiten will (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 31.84 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 166 S. 56 <57 f.>), greift die Aufklärungsrüge (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) der Beklagten durch. Dem Verwaltungsgericht mußte sich die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten "aktuellen Examenssituation" aufdrängen. Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen seiner Hochschullehrer belegen die Behauptung eines bereits angetretenen Examens nämlich nicht, sondern gehen vielmehr von einem erst demnächst anzutretenden Examen aus und teilen mit, daß der Kläger im Rahmen dieses Examens eine Hausarbeit anfertigen werde. Angesichts dessen geht das Vorbringen des Klägers fehl, die Beklagte müsse sich mangelnde Mitwirkung durch das Unterlassen eines entsprechenden Beweisantrags entgegenhalten lassen. Ein derartiger Beweisantrag war nicht veranlaßt.
Einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht mit dem Ziel weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Frage eines vom Kläger seinerzeit angeblich abgelegten Examens (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) bedarf es nicht. Eine zur Zurückstellung führende Examensunterbrechung liegt nur dann vor, wenn der Dienstpflichtige im maßgebenden Gestellungszeitpunkt die formellen Voraussetzungen für die Prüfung wie Meldung oder Zulassung erfüllt und überdies die Prüfung angetreten, d.h. eine Prüfungsarbeit zumindest übernommen hat (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1986 a.a.O.). Das ist nicht der Fall. Unter den Beteiligten ist unstreitig (geworden), daß sich der Kläger damals noch nicht zur Magisterprüfung gemeldet hatte. Daß er nach seinem Revisionsvortrag eine als Prüfungsarbeit in Betracht kommende Aufgabe bereits vorbereitend in Angriff genommen hatte, ist rechtlich unerheblich.
Das angefochtene Urteil begründet die vermeintliche Unzumutbarkeit der gegebenen Härte ferner mit der Erwägung, daß es geraumer Zeit bedürfe, um den zivildienstbedingten Ausbildungsverlust aufzuarbeiten. Damit weicht das angefochtene Urteil von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - (Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 2 S. 1 <3 f.>) und vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 78.80 - (amtl. Umdruck S. 6, insoweit nicht in Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 19 S. 22 abgedruckt) ab (vgl. § 137 Abs. 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesen Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß der mit der Einberufung möglicherweise verbundene Verlust eines Teils des Wissensstoffs, wozu auch Sprachgefühl und Sprachbeherrschung gehören, mit zumutbarem Aufwand aufgearbeitet werden kann. Das gilt, wie der Senat in seinem in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 20. November 1986 unter Hinweis auf das Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 10.77 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 121 S. 103 <104 ff.>) betont hat, auch für Fälle eines sog. Doppelstudiums. Die Hinweise des angefochtenen Urteils auf die durch die Spätaussiedlung bedingte zeitliche Verzögerung des Ausbildungsabschlusses und die offenbar zügige Studienführung des Klägers sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Dem Kläger ist eine zu einer bloßen zeitlichen Verzögerung des Studienabschlusses führende Studienunterbrechung vielmehr zumutbar.
Mit der weiteren Annahme, eine die Zurückstellung rechtfertigende Härte liege darin, daß im Falle der Studienunterbrechung "eine einmalige Berufsperspektive vernichtet würde", weicht das angefochtene Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 113.82 - (Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 10 S. 16 <19>) ab, in dem der Senat ausgeführt hat, daß der endgültige Verlust einer einmaligen Chance, einen herausragenden, der besonderen Befähigung des Dienstpflichtigen entsprechenden Beruf zu ergreifen, eine die Zurückstellung rechtfertigende Härte im Sinne der Generalklausel des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG sein kann (zu § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG vgl. Urteile vom 14. Mai 1975 - BVerwG VIII C 25.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 93 S. 14 <16 f.> und BVerwG VIII C 177.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 94 S. 21 <24 f.>, vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 6.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 149 S. 19 <22 ff.>, vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 72 und 73.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 157 S. 39 <41 ff.> und vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 32.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 163 S. 50 <53 f.>). Um das annehmen zu dürfen, bedarf es der Feststellung einer hinreichend konkretisierbaren Berufsaussicht (vgl. Urteil vom 23. März 1984 a.a.O. S. 42), die jedoch weder im angefochtenen Urteil getroffen wird noch sich aus den vorgelegten Stellungnahmen der Hochschullehrer des Klägers ergibt. Überdies ist die Einmaligkeit einer Berufschance bei einem sog. akademischen Beruf - wie hier - regelmäßig nicht gegeben (vgl. Urteil vom 23. März 1984 a.a.O.). Auch der für den Zurückstellungsgrund darlegungspflichtige Kläger hat insoweit nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl