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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1984, Az.: BVerwG 8 C 2.83

Nichtehelichkeit; Zurückstellung vom Zivildienst wegen Versorgung eines nichtehelichen Kleinkindes; Zurückstellungsermessen bei Rückstellungsgrund; Wirtschaftliche Gründe als Rückstellungsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1984
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 2.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 02.12.1982 - AZ: IV/V E 3309/82

Fundstellen

  • BWV 1985, 62
  • DokBer A 1984, 372
  • JuS 1985, 987
  • NJW 1985, 821-822 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 345 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Zurückstellung vom Zivildienst wegen Versorgung eines nichtehelichen Kleinkindes

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zivildienstpflichtiger mit Rücksicht auf die Betreuungsbedürftigkeit eines nichtehelichen Kleinkindes vom Zivildienst zurückgestellt werden kann (im Anschluß an das Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - DÖV 1984, 592).

In der Verwaltungssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Silberkuhl und Dr. Hömig
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Dezember 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 28. Januar 1955 geborene, im Jahre 1976 als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Kläger wurde wegen eines Studiums bis zum 30. September 1982 vom Zivildienst zurückgestellt. Auf die Ankündigung seiner Einberufung beantragte er seine weitere Zurückstellung mit der Begründung: Sein Abschlußexamen verschiebe sich infolge der Geburt einer Tochter am 22. Januar 1982 voraussichtlich um ein Semester bis mindestens Juni 1983. Da verheiratete Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres zurückgestellt würden, berufe er sich auf Art. 6 GG, dessen Schutzwirkung sich auch auf eheähnliche Verhältnisse erstrecke. Die Mutter seiner Tochter, mit der er zusammenlebe, werde nach Beendigung ihres Mutterschaftsurlaubs an 21. Juli 1982 wieder ihren Beruf nachgehen, so daß seine Anwesenheit für die Erziehung und Pflege der Tochter unerläßlich sei.

2

Die Beklagte lehnte den Zurückstellungsantrag mit Bescheid vom 16. Juni 1982 ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie durch Bescheid vom 26. Juli 1982 zurück.

3

Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 16. Juni 1982 sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Zurückstellungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Zwar rechtfertige das Studium keine Zurückstellung des Klägers über die Vollendung seines 28. Lebensjahres hinaus. Die Beklagte habe den Zurückstellungsantrag jedoch unter Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und unter Verkennung der Tragweite des Art. 6 GG abgelehnt. Im Rahmen ihres Ermessens Spielraumes bei der Heranziehung zum Zivildienst nehme sie zur Zeit verheiratete Dienstpflichtige von einer Einberufung aus. Diese Ermessensausübung sei Ausfluß des in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Schutzauftrages, der zugleich eine Förderungspflicht aller staatlichen Organe gegenüber den Instituten Ehe und Familie begründe. Der Gleichheitssatz gebiete es, alle in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallenden Personen gleichzubehandeln. Daraus folge eine Ermessensbindung. Es gebe keinen sachlichen Grund, der eine Differenzierung zwischen verheirateten Dienstpflichtigen und den mit ihren nichtehelichen Kindern in Familiengemeinschaft lebenden zivildienstpflichtigen Vätern rechtfertigen könne. Beide seien nach Art. 6 Abs. 1 GG als in gleicher Weise schützenswert anzusehen. Einer Differenzierung stehe überdies Art. 6 Abs. 5 GG entgegen, der eine Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern verbiete.

4

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie eine Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

5

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zur abschließenden Beurteilung des Falles bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das zwingt zur Zurückverweisung (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

7

Der Verwaltungsrechtsstreit hat sich nicht in der Hauptsache erledigt, obwohl der Kläger am 28. Januar 1983 sein 28. Lebensjahr vollendete. Er ist mit Bescheid vom 13. September 1982 zur Ableistung des Zivildienstes zum 2. November 1982 einberufen worden. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung das Verwaltungsgericht angeordnet hat, hat die Beklagte noch nicht beschieden.

8

In der Sache ist dem angefochtenen Urteil darin zu folgen, daß die zivildienstbedingte Unterbrechung des Studiums des Klägers keine seine Zurückstellung vom Zivildienst über das 28. Lebensjahr hinaus rechtfertigende unzumutbare Härte im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG begründet (vgl. Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 2 S. 1 [2 f.]).

9

Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Beklagte müsse im Rahmen ihres Zurückstellungsermessens den Kläger wie einen verheirateten Zivildienstpflichtigen vom Zivildienst zurückstellen. Daß die Beklagte - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - verheiratete Zivildienstpflichtige, die Kinder haben, zur Zeit nicht zum Zivildienst einberuft, begründet für den Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Insoweit gilt für den Zivildienst nichts anderes als für den Wehrdienst, an dessen Stelle er geleistet wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Wehrpflichtgesetz nicht gedeckte generelle Verwaltungspraxis, Verheiratete und Väter ehelicher Kinder aus finanziellen Erwägungen nach Möglichkeit nicht einzuberufen, bereits mehrfach als gesetzeswidrig bezeichnet (vgl. Urteile vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 89.73 - BVerwGE 45, 197 [200 f.], vom 3. August 1976 - BVerwG VI C 26.76 - Buchholz 448.0 § 26 VPflG Nr. 25 S. 24 [26] m.weit.Nachw. und vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - DÖV 1984, 592 [593]). Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1,2,4,5/77 - BVerfGE 48, 127 [162 f.]) hat auf diese Rechtsprechung verweisend festgestellt, die Einberufungsanordnungen des Bundesministers der Verteidigung (§ 21 WPflG) hätten sich strikt im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes zu halten; es sei nicht zulässig, einzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von Wehrpflichtigen über die gesetzlich vorgezeichneten Wehrdienstausnahmen hinaus - womöglich sogar je nach dem aktuellen Personalbedarf in von Jahr zu Jahr wechselndem Umfang - von der Wehrdienstleistung grundsätzlich auszunehmen. Ebensowenig darf von der Einberufung Zivildienstpflichtiger abgesehen werden, wenn keine gesetzliche Zivildienstausnahme vorliegt. Fehlt es bereits an einem gesetzlichen Zurückstellungsgrund, kommt ein Zurückstellungsermessen nicht in Betracht. Der Hinweis des angefochtenen Urteils, die Beklagte sei bei der Ausübung ihres Zurückstellungsermessens gebunden, liegt deshalb neben der Sache.

10

Zu einem die Zurückstellung des Klägers rechtfertigenden besonderen Notstand (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b ZDG) könnte seine Einberufung allerdings dann führen, wenn die Mutter seines nichtehelichen Kindes während ihrer Berufstätigkeit aus finanziellen Gründen nicht die notwendige Versorgung und Betreuung des Kindes sicherstellen könnte (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - a.a.O., S. 592 f.). Aus wirtschaftlichen Gründen im Sinne eines Notstandes gefährdet wäre die Versorgung und Betreuung des nichtehelichen Kindes insbesondere dann, wenn durch die zivildienstbedingte Abwesenheit des Klägers ein erhöhter finanzieller Aufwand für die Betreuung des Kindes während der Berufstätigkeit der Mutter - etwa durch die Aufnahme in eine Kinderkrippe - entstünde, den die Mutter nicht zu tragen vermag. Dazu bedarf es im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers weiterer tatsächlicher Feststellungen, die das Verwaltungsgericht nunmehr zu treffen haben wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Dr. Hömig