Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1991, Az.: BVerwG 8 B 29.91

Klärungsbedürftigkeit der Frage hinsichtlich der Freistellung vom Wehrdienst wegen voller Leistung des Zivildienstes durch einen Bruder und Mitwirkung beim Katastrophenschutz durch einen weiteren Bruder

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1991
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 29.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 08.01.1991 - AZ: 7 A 7191/90

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 8. Januar 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Prozeßkostenhilfeantrag (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit §§.114 ff. ZPO) und Beschwerde bleiben ohne Erfolg. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die vom Kläger sinngemäß bezeichnete Frage, ob er deswegen vom Wehrdienst freizustellen ist, weil einer seiner Brüder (vollen) Zivildienst geleistet hat und ein weiterer Bruder aufgrund zehnjähriger Verpflichtung im Katastropenschutz mitwirkt (vgl. §§ 13 a WPflG und 8 KatSG), ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres zu verneinen und bedarf daher keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Kläger verweist auf einen nach Feststellung des angefochtenen Urteils (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) vorliegenden Erlaß des Bundesministers der Verteidigung mit dem Inhalt, daß Wehrpflichtige, von denen bereits zwei oder mehr Brüder den vollen Grundwehrdienst, Dienst als Soldat auf Zeit für zwei Jahre oder den vollen Zivildienst für die Bundesrepublik Deutschland geleistet haben, auf Antrag für die Dauer von drei Jahren vom Wehrdienst zurückzustellen sind.

3

Dieser Hinweis vermag jedoch das Freistellungsbegehren des Klägers - auch unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - nicht zu rechtfertigen. Dieses Begehren betrifft eine gesetzlich nicht vorgesehene Wehrdienstausnahme; insbesondere stellt die Einberufung eines Wehrpflichtigen, dessen Brüder Wehr- oder Zivildienst geleistet oder im Katastrophenschutz mitgewirkt haben, als solche keine die Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG rechtfertigende besondere Härte dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Verwaltungspraxis unzulässig, die - wie aufgrund des o.a. Erlasses - über die gesetzlich geregelten Wehrdienstausnahmen hinaus einzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von Wehrpflichtigen grundsätzlich von der Wehrdienstleistung ausnimmt (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 153 S. 28 <32 f.> m.weit.Nachw.).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl