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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.08.1992, Az.: BVerwG 8 B 66.92

Zivildienstausnahmen; Einberufung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 66.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 30.01.1992 - AZ: 11 K 3817/91

Fundstellen

  • NVwZ RR 1994, 166
  • NVwZ-RR 1994, 166 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 1994, 126

Verfahrensgegenstand

Zivildienstrecht

Amtlicher Leitsatz

Eine Einberufungspraxis, die über die gesetzlich geregelten Wehr- bzw. Zivildienstausnahmen hinaus eine Gruppe von Wehrpflichtigen grundsätzlich von der Dienstleistung ausnimmt, ist unzulässig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig. Dem Kläger ist wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 VwGO). Er hat glaubhaft gemacht, daß die Beschwerdebegründung von seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt zwar rechtzeitig abgesandt, beim Verwaltungsgericht aber wegen eines Poststreiks verspätet eingegangen ist.

2

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Ihr Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Einberufung Wehrpflichtiger, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, zum Zivildienst im Hinblick auf eine angeblich entgegenstehende Verwaltungspraxis der Beklagten unzulässig ist, hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und ist überdies durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Dienstpflichtige dürfen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZDG bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres, unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 ZDG - wie im Fall des am 16. März 1960 geborenen Klägers gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZDG - bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres einberufen werden. Bei dieser gesetzlichen Altersgrenze behält es sein Bewenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Verwaltungspraxis unzulässig, die über die gesetzlich geregelten Wehr- bzw. Zivildienstausnahmen hinaus einzelne Wehrpflichtige oder - wie der Kläger geltend macht -, eine Gruppe von Wehrpflichtigen grundsätzlich von der Dienstleistung ausnimmt, und vermag - auch unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - die Freistellung nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschluß vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 B 29.91 - mit Hinweis auf die Rechtsprechung u.a. im Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 153 S. 28 <32 f.>).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl