Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1992, Az.: BVerwG 2 C 19.90

Beurlaubung anlässlich einer Entsendungsverfügung zur NATO; Ruhen des deutschen Ruhegehaltes während des Dienstes in einer zwischenstaatlichen Einrichtung; Verletzung einer dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht; Gesetzlicher Vorbehalt bei der Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.10.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 19.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 20518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 17.11.1988 - 6 K 129/87
OVG Rheinland-Pfalz - 23.08.1989 - 2 A 119/88

Fundstellen

  • DVBl 1993, 566 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1994, 90-92
  • ZBR 1993, 182-183
  • ÖD 1993, 80-81

Amtlicher Leitsatz

Die einem deutschen Beamten aus dem Vorsorgefonds der NATO (Fonds de Prévoyance) gezahlte Kapitalabfindung ist eine anstelle einer Versorgung gewährte Zahlung im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.

Der Dienstherr ist rechtlich nicht verpflichtet, einen zu einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung entsandten Beamten über Änderungen der Versorgungsrechtslage zu informieren (hier: Inkrafttreten der Ruhensregelung des § 160 b BBG a.F. bzw. des § 56 BeamtVG).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. August 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger stand bis zu seiner mit Ablauf des 30. September 1986 erfolgten Versetzung in den Ruhestand als Beamter im Dienst der Beklagten. Mit Wirkung vom 20. September 1967 wurde er vom Bundesminister der Verteidigung als Regierungsdirektor unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt und als Finanzdirektor zu einer Dienststelle der NATO, der Central Europe Operating Agency (C.E.O.A.) mit Sitz in Versailles, entsandt. In der Entsendungsverfügung vom 15. September 1967 hieß es, seine Beurlaubung liege im dienstlichen Interesse und weder sein Besoldungsdienstalter noch die ruhegehaltfähige Dienstzeit änderten sich dadurch.

2

Von der Einführung des § 160 b BBG a.F. durch Art. I Nr. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848) erhielt der Kläger während seiner Tätigkeit bei der C.E.O.A. von der Beklagten keine Mitteilung. Auch nach der Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 1972 wurde er von der Beklagten auf diese Vorschrift und die darin vorgesehene Rückzahlungsmöglichkeit des anstelle einer Versorgung durch die zwischen- oder überstaatliche Einrichtung gewährten Kapitalbetrags nicht hingewiesen.

3

Mit Ablauf des Monats September 1986 trat der Kläger aus dem Amt eines Direktors beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 15. September 1986 setzte das Wehrbereichsgebührnisamt III sein Ruhegehalt auf 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 2 fest. Aufgrund einer Nachfrage des Wehrbereichsgebührnisamts III vom 10. Dezember 1986 teilte die C.E.O.A. mit Schreiben vom 19. Januar 1987 mit, der Kläger habe bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst der NATO einen Kapitalbetrag in Höhe von 111 468,54 FF erhalten.

4

Mit Bescheid vom 11. Februar 1987 stellte daraufhin das Wehrbereichsgebührnisamt III fest, daß der Versorgungsbezug des Klägers ab 1. Oktober 1986 einer Ruhensberechnung gemäß § 56 BeamtVG unterliege, da die ihm aus seiner Verwendung bei der C.E.O.A. erwachsenen Anwartschaften durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgefunden worden seien. Sein deutsches Ruhegehalt ruhe daher für jedes im Dienst dieser zwischenstaatlichen Einrichtung verbrachte Jahr in Höhe von 2,14 v.H., der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag in Höhe von 2,85 v.H. Auf der Grundlage von vier Dienstjahren ergäben sich mithin Minderungssätze von 8,56 bzw. 11,4 v.H., so daß das Ruhegehalt ab 1. Oktober 1986 nicht 5 707,56 DM, sondern nur 5 058,13 DM betrage. Die in der Zeit von Oktober 1986 bis Februar 1987 entstandene Überzahlung in Höhe von 3 247,15 DM sei gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchsüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuzahlen.

5

Den Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung III durch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1987 zurück.

6

Die Klage mit dem Antrag,

7

den Bescheid vom 11. Februar 1987 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1987 aufzuheben,

8

hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Beklagte habe das Ruhen eines Teils der Versorgungsbezüge des Klägers zu Recht angeordnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle der auf Beiträgen der NATO beruhende Teil der Ausschüttung, die der Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst der C.E.O.A. erhalten habe, eine Zahlung aus einem Versorgungsfonds im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG dar. Gegen diese Ruhensregelung könne der Kläger nicht einwenden, daß er gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 BearatVG noch zu deren Abwendung berechtigt sei. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit der Abführung desjenigen Teils des dem Beamten von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung ausbezahlten Kapitalbetrags, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen übersteige, an den Dienstherrn, sei gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG nur innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung möglich. Hierbei handele es sich um eine Ausschlußfrist, die nicht verlängert werden könne. Der Beklagten sei es nach Treu und Glauben auch nicht verwehrt, sich auf den Ablauf dieser Ausschlußfrist zu berufen. Zwar sei es maßgeblich auf eine Verletzung der ihr obliegenden Fürsorgepflicht zurückzuführen, daß der Kläger von der mit Wirkung vom 1. Juli 1968 in Kraft getretenen Rechtsänderung keine Kenntnis erlangt und deshalb nichts unternommen habe, um eine Anrechnung der Ausschüttung aus dem Vorsorgefonds der NATO auf sein Ruhegehalt zu verhindern. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger über die Einführung des § 160 b BBG a.F. zu informieren, sei insbesondere im Hinblick darauf anzunehmen, daß sich die Entsendung nach der Erklärung des Bundesministers der Verteidigung weder auf das Besoldungsdienstalter noch auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nachteilig auswirken sollte. Hinzu komme, daß für den Kläger während der Zeit seiner Verwendung bei der C.E.O.A. keine Möglichkeit bestanden habe, von den Änderungen des Beamtenversorgungsrechts Kenntnis zu erlangen. Diese Fürsorgepflichtverletzung stelle für die Beklagte rechtlich jedoch kein Hindernis dar, sich auf den Ablauf der in § 56 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG vorgesehenen Frist zu berufen. Eine Würdigung aller Umstände des Falles spreche vielmehr dagegen, dem Kläger die Abwendungsbefugnis gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG trotz des eingetretenen Zeitablaufs weiterhin einzuräumen. Dabei sei zum einen die Zeitdauer zu berücksichtigen, die seit dem Ablauf der Frist (30. Juni 1973) verstrichen sei, zum anderen aber auch der Umstand, daß der Kläger nach wie vor über den Gegenwert eines nicht unbeträchtlichen Teils der Ausschüttung in Gestalt eines Hauses verfüge und diesen für seine Altersversorgung nutzbar machen könne. Insgesamt gesehen erscheine für den Kläger der Verlust der Abwendungsbefugnis daher hinnehmbar.

9

Die von der Beklagten darüber hinaus geltend gemachte Rückforderung begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen stehe unter dem gesetzlichen Vorbehalt, daß sich der Auszahlungsbetrag ändere, wenn der Versorgungsberechtigte neben seinem Anspruch auf Versorgung noch anderweitige Bezüge im Sinne der §§53 bis 56 BeamtVG erhalte. Im Hinblick darauf könne sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die dem Kläger insoweit eingeräumte Möglichkeit, den Rückforderungsbetrag in vier Monatsraten zurückzuzahlen, genüge den Anforderungen an eine gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung.

10

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. August 1989 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. November 1988 den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts III vom 11. Februar 1987 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 15. Mai 1987 aufzuheben.

11

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts

Die Beklagte beantragt,

12

die Revision zurückzuweisen

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

14

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren des Klägers auf Aufhebung des Ruhens- und Rückforderungsbescheids im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen.

15

Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß das von der Beklagten mit Bescheid vom 11. Februar 1987 angeordnete Ruhen eines Teils der Versorgungsbezüge des Klägers, das hinsichtlich seiner Höhe zwischen den Beteiligten unstreitig ist, seine Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570) findet. Danach ruht das deutsche Ruhegehalt eines Ruhestandsbeamten, der aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält, in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,85 v.H. für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG findet Abs. 1 Satz 1 auch Anwendung, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhält

16

Diese Regelung entspricht der des § 160 b BBG a.F., der durch Art. I Nr. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848) in das Beamtenversorgungsrecht eingefügt wurde, als die im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit nach deutschem Recht in § 111 Abs. 5 BBG a.F. (jetzt § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG) der in einem Beamtenverhältnis verbrachten Dienstzeit gleichgestellt wurde. In ihr findet der im deutschen Beamtenrecht seit langem verankerte Grundsatz seinen Ausdruck, daß ein Beamter für ein Arbeitsleben nur eine Versorgung, also aus öffentlichen Mitteln keine doppelte Alimentation erhalten soll (vgl. Urteil vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - <Buchholz 232.5 § 56 Nr. 2> m.w.N.). Dabei werden Versorgungsleistungen und Leistungen "anstelle einer Versorgung", die eine internationale Einrichtung aufgrund der bei ihr geleisteten Dienste erbringt, wie Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln behandelt, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß die Beklagte zu den Haushalten solcher Einrichtungen laufend erhebliche Beiträge aus ihrem Staatshaushalt zu leisten hat, mit der Folge, daß die Leistungen, die diese Einrichtungen ihren Bediensteten erbringen, zu einem wesentlichen Teil mittelbar aus deutschen öffentlichen Mitteln fließen. Der dem Kläger aus dem Vorsorgefonds der NATO zugeflossene Betrag stellt danach eine Zahlung im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG dar (Urteil vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - <Buchholz 232.5 § 56 Nr. 2>).

17

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Beklagte berechtigt war, das Ruhen eines Teils der Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend zum 1. Oktober 1986 anzuordnen und die dadurch für die Zeit von Oktober 1986 bis Februar 1987 entstandene Überzahlung zurückzufordern. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in ständiger Rechtsprechung bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen gemäß §§ 53 ff. BeamtVG einen gesetzlichen Vorbehalt des Inhalts an, daß Rubensberechnungen keine endgültigen Bescheide darstellen und damit den Vorbehalt einer späteren - auch rückwirkenden - Änderung in sich tragen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 16.84 - <BVerwGE 71, 77, 81 f.>[BVerwG 28.02.1985 - 2 C 16/84]; vom 25. November 1985 - BVerwG 6 C 37.83 - <Buchholz 238.41 § 49 Nr. 4 = NVwZ 1986, 745> und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 18.91 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen>).

18

Im Ergebnis zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht dem Kläger in diesem Zusammenhang das Recht abgesprochen, sich gegenüber der Rubensanordnung trotz Fristablaufs weiterhin auf die Abwendungsbefugnis des § 56 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zu berufen. Nach dieser Vorschrift findet § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG keine Anwendung, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte den Teil des Kapitalbetrages, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen übersteigt, an seinen Dienstherrn abführt. Diese Zahlung muß gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung erfolgen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlußfrist, deren Verlängerung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht möglich ist (vgl. Urteil vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 22.78 - <Buchholz 232.5 § 5 Nr. 2> m.w.N. sowie Beschlüsse vom 19. Juni 1985 - BVerwG 2 B 53.85 - und vom 12. Mai 1992 - BVerwG 2 B 60.92 - <jeweils zu der hiermit vergleichbaren Ausschlußfrist des § 88 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG>; vgl. ferner zu Ausschlußfristen allgemein Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 79.86 - <Buchholz 448.7 Art. 4 Nr. 2> sowie Beschluß vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 167.90 - <Buchholz 421.2 Nr. 133>). Zu Unrecht hat das Berufungsgericht insoweit allerdings angenommen, daß die Beklagte es in fürsorgepflichtwidriger Weise unterlassen habe, den Kläger rechtzeitig vor Ablauf der Frist auf die mit Wirkung vom 1. Juli 1968 eingetretene Änderung der Versorgungsrechtslage hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten - zumal bei einem Beamten des höheren Dienstes mit juristischer Vorbildung - vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer beschaffen kann (BVerwGE 44, 36 <44>[BVerwG 13.08.1973 - VI C 26/70];  52, 70 <79>[BVerwG 10.02.1977 - III C 55/76];  65, 197 <203>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]m.w.N.; Urteile vom 15. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 58.78 - <Buchholz 235 § 6 Nr. 20> sowie vom 23. November 1988 - BVerwG 6 C 68.86 - <Buchholz 264 Nr. 2 = ZBR 1990, 127>). Der allgemeine beamtenrechtliche Grundsatz, daß für ein Arbeitsleben nur eine Versorgung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird, gehört zum Grundbestand der Kenntnisse, die der Dienstherr bei jedem Beamten als bekannt voraussetzen darf. Den Erwägungen, die das Berufungsgericht im vorliegenden Fall bewogen haben, über die vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten Ausnahmefälle hinaus (vgl. Urteil vom 23. November 1988 - BVerwG 6 C 68.86 - <Buchholz 264 Nr. 2 = ZBR 1990, 127>) eine Hinweispflicht des Dienstherrn zu bejahen, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Feststellungen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, rechtfertigen die Annahme einer Belehrungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht. Sofern diesem der Grundsatz, wonach für ein Arbeitsleben nur eine Versorgung gewährt wird, tatsächlich unbekannt gewesen sein sollte, wäre er verpflichtet gewesen, sich über eventuell eingetretene Rechtsänderungen und etwaige Auswirkungen der an ihn geleisteten Kapitalabfindung aus dem Versorgungsfonds der NATO auf seine beamtenrechtliche Versorgung zu informieren. Das wäre schon deshalb angezeigt gewesen, weil sich ihm aufgrund der anstelle einer Versorgung gezahlten Abfindung entsprechende Zweifel hätten aufdrängen müssen. Der im Entsendungsschreiben vom 15. September 1967 enthaltene Hinweis, daß durch die Beurlaubung keine Änderung des Besoldungsdienstalters eintrete und von einer Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abgesehen werde, kommt als Anknüpfungspunkt für eine Belehrungspflicht der Beklagten schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beurlaubung eine solche Folge nicht gezeitigt hat.

19

Auf der Grundlage dieser Erwägungen stellt sich nicht die vom Berufungsgericht im weiteren Zusammenhang erörterte Frage, ob die Beklagte im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben gleichwohl berechtigt war, sich gegenüber dem Kläger auf den Ablauf der Ausschlußfrist des § 56 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG zu berufen. Vielmehr tritt mit Ablauf dieser Frist am 30. Juni 1973 die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge des Verlusts der Abwendungsbefugnis kraft Gesetzes ohne die Möglichkeit einer Verlängerung ein (vgl. Urteil vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 22.78 - <Buchholz 232.5 § 5 Nr. 2> m.w.N.).

20

Die Rückforderung der durch die Ruhensberechnung für die Zeit von Oktober 1986 bis Februar 1987 entstandenen Überzahlung begegnet, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, im Hinblick auf § 52 Abs. 2 BeamtVG keinen rechtlichen Bedenken. Zwar hatten die mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 zunächst in voller Höhe gezahlten Ruhestandsbezüge ihren ursprünglichen Rechtsgrund in dem Festsetzungsbescheid vom 15. September 1986. Dieser Bescheid ist jedoch durch die später erfolgte Ruhensberechnung in Höhe des darin festgelegten Betrages gegenstandslos geworden und kommt mithin als Rechtsgrundlage für die danach zuviel gezahlten Beträge nicht mehr in Betracht, ohne daß insoweit die einschränkenden Rücknahmevoraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG zur Anwendung gelangen. Eine Berufung des Klägers auf den Wegfall der Bereicherung scheidet im Hinblick auf den gesetzlichen Vorbehalt, unter dem die von ihm bezogenen Versorgungsleistungen stehen, aus. Er haftet vielmehr gegenüber dem Rückforderungsbegehren der Beklagten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2 und 818 Abs. 4 BGB verschärft, d.h. ohne die Möglichkeit, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen (vgl. hierzu Urteile vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 16.84 - <BVerwGE 71, 77, 81 f.>[BVerwG 28.02.1985 - 2 C 16/84]; vom 25. November 1985 - BVerwG 6 C 37.83 - <Buchholz 238.41 § 49 Nr. 4 = NVwZ 1986, 745> und vom 25. September 1992 - BVerwG 2 C 18.91 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen>). Die dem Kläger von der Beklagten eingeräumte Ratenzahlungsmöglichkeit genügt den Erfordernissen einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas