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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1980, Az.: BVerwG 6 C 14.78

Beamtenversorgungsrecht; Beiträge der NATO; Vorsorgefond; Anstelle einer Versorgung; Altersvorsorge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 14.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 04.07.1973 - AZ: 3 K 2022/71
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.06.1975 - AZ: I A 1320/73

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der auf Beiträgen der NATO beruhende Teil der Ausschüttung, die ein zu dieser Organisation entsandt gewesener deutscher Beamter aus dem Vorsorgefonds der NATO erhält, ist eine anstelle einer Versorgung gewährte Zahlung aus einem Versorgungsfonds i.S. des § 56 Abs. 2 BeamtVG.

  2. 2.

    "Anstelle einer Versorgung" i.S. des § 56 Abs. 2 BeamtVG werden nach Leistungen gewährt, die ohne spezielle Zweckbindung bereitgestellt werden, um den Empfänger in den Stand zu setzen, seine Altersvorsorge zu vervollständigen.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Janzen, Dr. Schinkel und Nettesheim
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, Beamter auf Lebenszeit im Auswärtigen Dienst, war in den Jahren 1969 bis 1973 ohne Dienstbezüge beurlaubt und zur Dienstleistung an das NATO-Generalsekretariat entsandt. Während seines Dienstes bei der NATO wurden 7 v.H. seiner Bezüge als NATO-Bediensteter einbehalten und zusammen mit einem von der NATO zusätzlich aufgebrachten Beitrag von 14 v.H. seiner Bezüge im Vorsorgefonds der NATO auf einem für den Kläger geführten Einzelkonto angesammelt. Das derart entstandene Guthaben wird den NATO-Bediensteten in der Regel am Ende ihrer Dienstzeit bei der NATO ausgezahlt.

2

Noch während seiner Dienstleistung bei der NATO wurde dem Kläger bekannt, daß die Beklagte der Auffassung zuneigt, die Ausschüttung aus dem Vorsorgefonds der NATO sei als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds im Sinne des § 160 b BBG a.F. (jetzt § 56 Abs. 2 BeamtVG) zu behandeln. Er beantragte daraufhin festzustellen, daß die Vorschrift auf die von ihm erwartete Zahlung aus dem Fonds nicht anzuwenden sei. Das lehnte die Deutsche NATO-Vertretung durch Bescheid vom 25. Februar 1971 mit der Begründung ab, selbst wenn es sich bei der Leistung aus dem Vorsorgefonds um "aufgeschobene Dienstbezüge" handele, wie der Kläger meine, stelle sie eine Abfindung oder Zahlung im Sinne des § 160 b BBG a.F. dar. Das rechtfertige die Anwendung dieser Vorschrift. Die Beklagte setze sich damit auch nicht in Widerspruch zu internationalen Vereinbarungen, denn § 160 b BBG a.F. lasse die internationale Versorgung im Falle des Zusammentreffens mit deutschen Versorgungsbezügen unberührt und führe lediglich zu einer Verminderung der deutschen Versorgungsbezüge. Die in dieser Vorschrift getroffene Ruhensregelung verhindere somit auch nicht, daß die Ausschüttung aus dem Vorsorgefonds der NATO den früheren NATO-Bediensteten zugute komme; sie räume ihnen lediglich die Möglichkeit ein, die erhaltenen Geldmittel, soweit sie auf Leistungen der NATO beruhten, zur Auffüllung ihrer deutschen Ruhegehaltsposition zu verwenden. Da die ausgeschütteten Mittel in dem Zeitpunkt, zu dem sie teilweise - falls von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werde - an die Beklagte abgeführt würden, bereits Teil des Privatvermögens des früheren NATO-Bediensteten seien, werde damit auch nicht auf NATO-Vermögen zugegriffen.

3

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt, unter Aufhebung der Bescheide des Auswärtigen Amtes vom 25. Februar 1971 und vom 19. Oktober 1971 festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, auf die Dienstzeit des Klägers bei der NATO § 160 b BBG a.F. anzuwenden.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner dagegen gerichteten Berufung führte der Kläger ergänzend an, die Beklagte habe nach anfänglichem Widerstreben in ihrer Eigenschaft als NATO-Mitglied anerkannt, daß es sich bei den Zahlungen aus dem Vorsorgefonds der NATO um Dienstbezüge, also nicht um Renten, handele. Daran sei sie auch im nationalen Bereich gebunden. Die Anwendung des § 160 b Abs. 2 BBG a.F. auf die Zahlungen aus dem Fonds sei zudem mit dessen Zweck unvereinbar. Der Fonds sei ausdrücklich zugunsten der NATO-Bediensteten geschaffen worden. Die Ruhensregelung des § 160 b BBG a.F. bringe aber für die zur NATO entsandt gewesenen Beamten nur Nachteile. Sie verkürze die deutsche Höchstpension, obwohl diese regelmäßig ohne die Dienstjahre bei der NATO erreicht werde, oder erfordere den Einsatz eigenen Vermögens des Beamten, um die Höchstversorgung zu sichern. Auch das stehe der Anwendung der Vorschrift entgegen, zumal nationale Belange zurückzutreten hätten, wenn sie in Konflikt mit internationalen Verpflichtungen der Beklagten gerieten, wie der im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigenden Pflicht, eine internationale Organisation zu unterstützen, deren Mitglied die Beklagte sei.

5

Die Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 26. Juni 1975 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Die in § 160 b Abs. 1 BBG a.F. getroffene Ruhensregelung bringe den Grundsatz des deutschen Beamtenrechts, daß eine Versorgung aus öffentlichen Mitteln nur einmal gewährt werden dürfe, gegenüber Versorgungsleistungen zur Geltung, die eine zwischen- oder überstaatliche Organisation einem deutschen Beamten zahle. Dessen habe es zur Vermeidung einer Doppelversorgung bedurft, nachdem die im öffentlichen Dienst einer solchen Organisation zurückgelegte Dienstzeit der im deutschen Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleichgestellt worden sei (§ 111 Abs. 5 BBG a.F.). In Abs. 2 der Vorschrift werde die Ruhensregelung des Abs. 1 auf den Fall ausgedehnt, daß ein Beamter von einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation Kapitalbeträge erhalte, "die anstelle einer Versorgung als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds" gewährt würden. Der Wortlaut dieser Bestimmung lasse erkennen, daß sie alles erfassen wolle, was der Sache nach anstelle einer Versorgung gewährt werde. Diese Voraussetzung treffe zumindest auf den Teil der Ausschüttung aus dem Vorsorgefonds der NATO zu, der auf Leistungen der NATO beruhe. Denn diese Mittel würden dem Beamten in der Regel nicht wie Dienstbezüge während der Dienstleistung, sondern - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - erst nach deren Beendigung ausgezahlt. Sie sollten, wie auch die Bezeichnung des Fonds als Vorsorgefonds erkennen lasse, dem Beamten für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei der NATO zur Verfügung stehen, also eine Abfindung oder eine Teilversorgung sein. Das gehe auch aus Art. 9 Abs. 7 der Satzung des Vorsorgefonds hervor, der erkennen lasse, daß die aus dem Fonds ausgeschütteten Mittel tatsächlich keine Dienstbezüge seien, sondern nur im Blick auf Art. 19 des Ottawa-Abkommens oder Art. 7 der Pariser Protokolle, d.h. unter dem Blickwinkel der Steuerfreiheit, als solche angesehen würden. Bestätigt werde dies durch den Bericht des Aufsichtsausschusses des Vorsorgefonds vom 21. Juli 1971, nach dem die Beiträge zu diesem Fonds für den Zahlungsempfänger zeitweilig nicht frei verfügbar seien, sondern bestimmten "ausschließlich von der Organisation festgelegten Beschränkungen und Bedingungen" unterlägen. Daraus folge, daß sie nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Dienstleistung bestimmt seien, sondern daß es sich allenfalls um Teile von Dienstbezügen handele, die für den Fall des Ausscheidens, also als eine Art der Versorgung, einbehalten würden. Dementsprechend seien sie auch von deutscher Seite im Rahmen der NATO nicht als echte Dienstbezüge anerkannt worden. Der deutsche Gesetzgeber sei daher nicht gehindert gewesen, sie in die Regelung des § 160 b Abs. 2 BBG a.F. einzubeziehen, was während der parlamentarischen Beratung des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848) auch ausdrücklich geschehen sei, wie das Kurzprotokoll der 96. Sitzung des Innenausschusses vom 9. Mai 1968 belege. Im übrigen habe auch der Generalsekretär der NATO unter dem 12. März 1971 anerkannt, daß die Beklagte das Recht habe, die Versorgung ihrer zu einer zwischenstaatlichen Organisation entsandten Bediensteten souverän zu regeln.

7

Nach alledem stellten zumindest die von der NATO in den Vorsorgefonds eingezahlten Beträge einschließlich der aus ihnen erwachsenen Zinsen eine Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds im Sinne des § 160 b Abs. 2 BBG a.F. dar.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 160 b BBG a.F. (jetzt § 56 BeamtVG) rügt und beantragt

  • das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1975 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Juli 1973 aufzuheben,
  • den Bescheid der deutschen NATO-Vertretung vom 25. Februar 1971 und den Widerspruchsbescheid des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 1971 aufzuheben
  • und festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, § 56 Abs. 2 BeamtVG auf den Kapitalbetrag anzuwenden, den der Kläger aus dem Vorsorgefonds der NATO erhalten hat.

9

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Auffassung, daß § 160 b BBG a.F. (§ 56 Abs. 2 BeamtVG) auf den Kläger Anwendung finde, weil die Vorschrift nicht auf die rechtliche Qualität der Beiträge zu dem Vorsorgefonds der NATO abstelle, sondern darauf, daß die Ausschüttung aus dem Fonds ihrem Zweck nach eine Abfindung oder Zahlung sei, die anstelle einer Versorgung gewährt werde.

11

II.

Die Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, § 56 Abs. 2 BeamtVG auf den Kapitalbetrag anzuwenden, den er aus dem Vorsorgefonds der NATO erhalten hat, ist als vorbeugende Feststellungsklage zulässig. Mit dem Klagebegehren ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dargetan (BVerwGE 38, 346 [347] [BVerwG 13.10.1971 - BVerwG VI C 57.66], 54, 177 [178 f.]). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Klärung der Rechtslage; denn erst durch sie gewinnt er Gewißheit darüber, ob die Versorgungsbezüge, die er nach Erreichen der Altersgrenze erhalten wird, teilweise ruhen werden, ob er also Anlaß hat, schon jetzt Dispositionen zur Auffüllung seiner Altersversorgung zu treffen (BVerwGE 38, 346 [348 f.]).

12

Die Revision ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat die begehrte Feststellung mit Recht abgelehnt.

13

Die Grundlage der rechtlichen Beurteilung bildet § 56 BeamtVG. Die dort getroffene Regelung entspricht der des § 160 b BBG a.F., der (durch Art. I Nr. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 [BGBl. I S. 848]) in das Beamtenversorgungsrecht eingefügt wurde, als die im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit nach deutschem Recht in § 111 Abs. 5 BBG a.F. (jetzt § 6 Abs. 4 Nr. 4 BeamtVG) der in einem Beamtenverhältnis verbrachten Dienstzeit gleichgestellt wurde. In ihr findet im Rahmen der Überlegung, daß für ein Arbeitsleben nur eine Versorgung gewährt werden soll (Abschn. I Nr. 2 der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. V/2251, S. 7), der im deutschen Beamtenrecht seit langem verankerte Grundsatz seinen Ausdruck, daß ein Beamter aus öffentlichen Mitteln keine doppelte Alimentation erhalten soll (vgl. dazu Urteil vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - [Buchholz 232 § 160 b BBG Nr. 1] mit weiteren Nachweisen). Dabei werden Versorgungsleistungen und Leistungen "anstelle einer Versorgung", die eine internationale Einrichtung aufgrund der bei ihr geleisteten Dienste erbringt, wie Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln behandelt, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß die Beklagte zu den Haushalten solcher Einrichtungen laufende erhebliche Beiträge aus ihrem Staatshaushalt zu leisten hat, mit der Folge, daß die Leistungen, die diese Einrichtungen ihren Bediensteten erbringen, zu einem wesentlichen Teil mittelbar aus deutschen öffentlichen Mitteln fließen. Für die NATO wird dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch entsprechende Bestimmungen des NATO-Vertrages bestätigt.

14

Unstreitig hat der Kläger aus dem Vorsorgefonds der NATO keine Versorgung erhalten, so daß § 56 Abs. 1 BeamtVG (früher § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt.

15

Streitig ist zwischen den Beteiligten vielmehr, ob der Kapitalbetrag, den der Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst der NATO aus deren Vorsorgefonds zu erhalten hatte, eine Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist, die ihm von der NATO "anstelle einer Versorgung" gewährt worden ist. Die in dieser Vorschrift getroffene Ruhensregelung knüpft an die seit langem bestehende Praxis internationaler Organisationen an, ihren aus ihrem Dienst ausscheidenden Bediensteten "soziale Nachsorge" in einer Weise zu gewähren, die dem Besoldungs- und Versorgungssystem der deutschen Beamten fremd ist, und macht es erforderlich, die im Rahmen jener "Nachsorge" erbrachten Leistungen diesem System zuzuordnen. Das hat in zwei Schritten zu geschehen. Zunächst ist der Grund zu ermitteln, aus dem die internationale Organisation die Leistung erbringt. Auf der Grundlage der dabei getroffenen Feststellungen ist sodann zu entscheiden, ob die Leistung ihrem Zweck nach als Teil der Vergütung anzusehen ist, die der Beamte für seine Dienstleistung bei der internationalen Einrichtung erhalten hat, ob sie also aus der Sicht des deutschen öffentlichen Dienstrechts der Besoldung zuzuordnen ist, oder ob sie (auch) dazu bestimmt ist, an die Stelle einer Versorgung zu treten. Das Ziel der Ruhensregelung zu verhindern, daß aus zwei öffentlichen Kassen Leistungen mit alimentärer Zielsetzung erbracht werden, die nicht der Besoldung zuzurechnen sind und ihre Grundlage in derselben Dienstleistung haben, gebieten es, dabei den Begriff "anstelle einer Versorgung" weit zu verstehen. Er bezeichnet nicht nur Leistungen, die nach dem Verständnis der leistenden internationalen Einrichtung unmittelbar der Altersvorsorge dienen sollen, ohne im Rahmen einer Versorgungsverpflichtung erbracht zu werden, sondern gerade auch solche, die ohne spezielle Zweckbindung bereitgestellt werden, um dem ausscheidenden Bediensteten die berufliche Wiedereingliederung außerhalb der bisherigen Verwendung zu erleichtern und ihn in diesem Zusammenhang auch in den Stand setzen sollen, seine Altersvorsorge zu vervollständigen, sofern sie während des Dienstes bei der internationalen Einrichtung unterbrochen oder beeinträchtigt war. Die auf das letztgenannte Ziel gerichtete "soziale Nachsorge" ist sogar der typische Fall einer Zahlung "anstelle einer Versorgung". Sie erübrigt nämlich neben einer konkret ausgeformten Wiedereingliederungshilfe (z.B. für Angehörige freier Berufe, die sich nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der internationalen Einrichtung eine neue berufliche Existenz aufbauen müssen) eine Versorgungsregelung im engeren Sinne, weil die Geldleistung, die dem ausscheidenden Bediensteten von der internationalen Einrichtung zur Verfügung gestellt wird, beides abgilt.

16

Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, ob es sich bei der Ausschüttung aus dem Vorsorgefonds der NATO um "angesparte Dienstbezüge", d.h. um einen Teil der nach den Maßstäben des deutschen Rechts der Besoldung zuzuordnenden Vergütung des Klägers als Bediensteter der NATO handelt, wie die Revision meint, oder ob die Fondsleistung in dem soeben erläuterten Sinne "anstelle einer Versorgung" ausgezahlt wird. Dabei kommt der Bezeichnung der Fondsleistung durch die NATO nicht nur wegen der Schwierigkeiten der sinngerechten Übertragung fremdsprachlicher Begriffe auf das Begriffsgefüge des deutschen öffentlichen Dienstrechts, sondern vor allem deswegen allenfalls indizielle Bedeutung zu, weil das Vergütungssystem der NATO eine andere Struktur besitzt, als die Besoldung und Versorgung der deutschen Beamten. Die Auffassung der Revision wird daher nicht schon durch den Wortlaut des Art. 9 Abs. 7 der Satzung des Vorsorgefonds der NATO - künftig als Satzung bezeichnet - belegt, der die Fondsleistung (in der deutschen Übersetzung) als "Dienstbezüge" charakterisiert. Vielmehr erscheint es zweifelhaft, ob der im englischen Originaltext verwendete Begriff "emoluments" zutreffend mit "Dienatbezüge" übersetzt worden ist, und ob diese Übersetzung, falls sie sprachlich vertretbar sein sollte, den Begriff mit dem Sinngehalt meint, den er im deutschen Besoldungsrecht hat. Beides bedarf jedoch nicht der abschließenden Prüfung; denn schon die angedeuteten Zweifel schließen aus, daß der verwendete Begriff für sich genommen verläßlichen Aufschluß über den Zweck der Leistung gibt. Kommt dem Wortlaut der Satzungsbestimmung aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu, dann läßt sich aus dem Umstand, daß die Beklagte ihm (in seinem englischen und französischen Originaltext) als NATO-Mitglied zugestimmt hat, nichts für die Auffassung der Revision herleiten, der Kapitalbetrag, den der Kläger aus dem Fonds erhalten hat, setze sich aus "angesparten" Dienstbezügen im Sinne des deutschen Besoldungsrechts zusammen.

17

Das Gewicht, das die Revision dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte dieser Satzungsbestimmung beimißt, gibt Anlaß zu folgender Klarstellung: Den vom Kläger vorgelegten Unterlagen und den vom Berufungsgericht in seine tatsächlichen Feststellungen einbezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß die Beklagte gegen die Verwendung des Begriffes "emoluments" in Art. 9 Abs. 7 der Satzung zunächst Bedenken erhoben, diese später aber aufgegeben hat. Die über die Deutsche NATO-Vertretung vorgetragenen Bedenken der Beklagten richteten sich vielmehr gegen die Interpretation des Art. 10 des Satzungsentwurfs im Bericht des Aufsichtsausschusses des Vorsorgefonds, insbesondere dagegen, daß es sich bei den Beiträgen zu dem Fonds nach Auffassung des Ausschusses "der Art nach um Dienstbezüge handelt" ("are of the nature of a remuneration"). Es bedarf keiner Ausführung, daß die weitere Behandlung dieser Bedenken keinen Aufschluß darüber zu geben vermag, welche auf das innerstaatliche Dienstrecht bezogene Bedeutung die Beklagte dem in Art. 9 Abs. 7 der Satzung in einem anderen Regelungszusammenhang verwendeten anderen Begriff "emoluments" im Rahmen der Vorarbeiten zur Neufassung der Satzung beigelegt hat, und ob sich ihr Standpunkt insoweit im Verlaufe der Beratungen gewandelt hat. Hingegen läßt der in den Jahren von 1969 bis 1971 zwischen dem Generalsekretär der NATO und der Deutschen NATO-Vertretung über Fragen der Anwendung des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften geführte Schriftwechsel keinen Zweifel daran, daß sich die deutsche Seite durch Art. 9 Abs. 7 der Satzung nicht verpflichtet gesehen hat, die Ausschüttung aus dem Vorsorgefonds der NATO den Dienstbezügen im Sinne des deutschen Besoldungsrechts gleichzusetzen, sondern stets auf der Befugnis bestanden hat, sie im nationalen Bereich als Kapitalbetrag "aus einem Versorgungsfonds" im Sinne des § 160 b BBG a.F. zu behandeln.

18

Sollte die NATO in dieser Frage einen abweichenden Standpunkt vertreten, könnte ihn die Revision nicht mit Erfolg für sich anführen. Sie müßte sich vielmehr selbst dann auf die Rechtsauffassung der Beklagten verweisen lassen, wenn diese mit dem Wortlaut oder dem Sinngehalt der Satzung unvereinbar wäre. Auch in diesem Fall könnte die Beklagte nämlich vom Kläger nicht gezwungen werden, sich im Verhältnis zu ihm einen anderen Rechtsstandpunkt zu eigen zu machen. Denn die Rechtsstellung des Klägers und seine daraus fließenden Rechte als deutscher Beamter bestimmen sich allein nach den Vorschriften des deutschen öffentlichen Dienstrechts, hier des Beamtenversorgungsgesetzes. Aus etwaigen inhaltlich anders zu bestimmenden Bündnispflichten der Beklagten gegenüber der NATO kann er keine über sie hinausgehenden oder von ihnen abweichenden Ansprüche herleiten. Es ist ihm auch versagt, die Vereinbarkeit der Anwendung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes im nationalen Bereich mit den Bündnispflichten der Beklagten zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Denn der NATO-Vertrag und die auf ihm beruhenden weiteren Regelungen der Paktorganisation begründen keine zum nationalen Recht hinzutretenden individuellen Rechte der Staatsbürger der Vertragsstaaten gegenüber ihren. Heimatstaaten. Das gilt auch für deutsche Beamte, die im Dienst der Paktorganisation stehen oder gestanden haben.

19

Das von der Revision in den Vordergrund gestellte Argument, die Entstehungsgeschichte der hier zugrunde zu legenden Fassung der Satzung und der Zweck, den die Ausschüttung aus dem Fonds nach der Satzung habe, schlössen die Anwendung des § 56 Abs. 2 BeamtVG auf diese Zahlungen aus, erweist sich sonach insgesamt als rechtlich nicht haltbar.

20

Ob die Fondsleistung rechtlich eine Zahlung im Sinne des § 56 Abs. 2 BeamtVG ist oder nicht, beurteilt sich, wie bereits dargelegt, maßgeblich nach ihrem Zweck. Dabei ist davon auszugehen, daß nach dieser Vorschrift unter einem "Versorgungsfonds" kein Bestand an Mitteln zu verstehen ist, aus dem Leistungen erbracht werden, die nach deutschem Rechtsverständnis als eine Form der Altersversorgung anzusehen sind, sondern ein solcher, der Leistungen gewahrt, die in dem oben erläuterten Sinne "anstelle einer Versorgung" erbracht werden.

21

Welchem Zweck der Vorsorgefonds der NATO dient und wofür folglich die Ausschüttungen aus diesem Fonds bestimmt sind, läßt sich weder aus dem Personalstatut der NATO noch aus der Satzung des Fonds eindeutig entnehmen. Nach Art. 52 Abs. 1 des Personalstatuts verkörpert der Fondsanteil des einzelnen NATO-Bediensteten eine Leistung bzw. finanzielle Vergünstigung (französische Fassung: prestation, englische Fassung: benefit), die am Ende der Dienstzeit ausgezahlt wird.

22

Hinsichtlich des Zweckes des Vorsorgefonds verweist das Personalstatut in Art. 52 Abs. 3 auf die Satzung des Fonds. Art. 1 der Satzung, der die Überschrift "Zweck des Fonds" trägt, beschränkt sich in Abs. 1 aber auf den Hinweis, der Vorsorgefonds werde "zugunsten derjenigen zivilen Bediensteten" geschaffen, "die internationalen Status besitzen". Aus diesen Formulierungen entnimmt die Revision zu Recht, der Vorsorgefonds sei darauf angelegt, dem einzelnen NATO-Bediensteten oder seinem Erben den für ihn bestimmten Fondsanteil zugute kommen zu lassen. Konkreter läßt sich der Zweck des Fonds und der aus ihm geleisteten Zahlungen aus dieser Satzungsvorschrift nicht bestimmen. So kann ihr auch nicht ohne weiteres entnommen werden, daß der Fondsanteil mit dem Ziel angesammelt und später ausgezahlt wird, im Sinne des § 56 Abs. 2 BeamtVG an die Stelle einer Versorgung zu treten. Andererseits schließen es ihr Wortlaut und der daraus zu entnehmende Sinngehalt der Vorschrift aber nicht aus, daß die Fondsleistung im Rahmen des deutschen Beamtenverhältnisses jedenfalls zu einem Teil als Zahlung "anstelle einer Versorgung" in dem oben erläuterten Sinne angesehen wird. Denn sie wirkt auch dann zugunsten des Beamten, wenn er sie einsetzt, um eine Alterssicherung aufzubauen, die die durch das Eingreifen des § 56 Abs. 2 BeamtVG entstehende Versorgungslücke auffüllt, oder wenn er das Entstehen dieser Versorgungslücke dadurch abwendet, daß er gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG den Teil der Fondsleistung, der seine eigenen Beiträge übersteigt, an den Dienstherrn abführt.

23

Die nach dem Wortlaut der den Vorsorgefonds betreffenden Vorschriften des Personalstatuts der NATO und der Satzung des Fonds verbleibende Ungewißheit darüber, ob die Ausschüttung aus dem Fonds, soweit sie auf Beiträgen der NATO beruht, für den Kläger als deutschem Beamten eine Zahlung aus einem Versorgungsfonds im Sinne des § 56 Abs. 2 BeamtVG darstellt, wird indes beseitigt, wenn man sich den Sinn und Zweck der Bildung des Versorgungsfonds und seine Bedeutung für die Bediensteten der NATO in dem Zeitraum vergegenwärtigt, in dem die NATO noch kein eigenes Versorgungssystem hatte.

24

Die regelmäßig kurzfristige Verwendung des einzelnen Bediensteten bei der NATO (drei bis fünf Jahre) ließ es ursprünglich weder erforderlich noch zweckmäßig erscheinen, für die Bediensteten ein eigenständiges System der Altersversorgung bzw. sozialen Sicherung für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufzubauen, da ihre Tätigkeit im Dienst der NATO in Hinsicht auf den Aufbau einer Alterssicherung nur einen unwesentlichen Abschnitt ihres Berufslebens ausmachte. Auch lehnte es die NATO ab, Beiträge zu den in den Heimatstaaten ihrer Mitarbeiter bestehenden Pensions- und Altersversicherungssystemen zu leisten, da diese sehr unterschiedlich strukturiert sind und entsprechend voneinander abweichende Aufwendungen erfordert hätten. Diese offenbar in erster Linie an Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit orientierte damalige Haltung der NATO rechtfertigt aber nicht den von der Revision gezogenen Schluß, die NATO habe ausscheidenden Mitarbeitern jegliche soziale "Nachsorge" verweigert. Das Instrument ihrer "Nachsorge" (aus der auf das bestehende Dienstverhältnis gerichteten Sicht der NATO ein Instrument der "Vorsorge" für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses) war der Vorsorgefonds. Mit seiner Bildung legte sich die NATO selbst die Verpflichtung auf, bestimmte Beiträge anzusammeln, und veranlaßte ihre Bediensteten, ein Gleiches zu tun, beides mit dem Ziel, die angesammelten Mittel dem Bediensteten bei seinem Ausscheiden aus dem NATO-Dienstverhältnis als Hilfe zur beruflichen Wiedereingliederung außerhalb der NATO, insbesondere aber auch dazu zur Verfügung zu stellen, seine Altersvorsorge zu vervollständigen, sofern sie während des Dienstes bei der NATO unterbrochen oder beeinträchtigt war. Das letztgenannte Ziel der Fondsbildung wird durch Art. 54 Abs. 1 des Personalstatuts der NATO unterstrichen. Diese Vorschrift gestattet es, die in dem Fonds angesammelten Mittel, welche vor dem Ausscheiden aus dem Dienst der NATO im übrigen nur als rückzahlbares Darlehen zur Wohnungsbeschaffung in Anspruch genommen werden dürfen (Art. 54 Abs. 2 des Personalstatuts), in eine Pensions- und Altersversicherungseinrichtung einzubringen.

25

Wurden demnach die Mittel des Vorsorgefonds angesammelt und ausgekehrt, um u.a. zur Auffüllung oder Ergänzung von Altersvorsorgeanwartschaften bereit zu stehen, dann ist der Fonds ein Versorgungsfonds, aus dem Leistungen "anstelle einer Versorgung" im oben erläuterten Sinn erbracht werden. Denn diese Voraussetzung für das Eingreifen der Ruhensregelung des § 56 Abs. 2 BeamtVG ist - wie dargelegt - erfüllt, wenn im Rahmen der sozialen "Nachsorge" einer internationalen Organisation eine Zahlung erfolgt, die den Empfänger unter anderem in den Stand setzen soll, Lücken in seiner Altersvorsorge auszufüllen, die durch das Fehlen einer Versorgungseinrichtung der Organisation entstanden sind. Die Anwendung des § 56 Abs. 2 BeamtVG auf den Kapitalbetrag, den der Kläger aus dem Fonds erhalten hat, ist mithin nach Wortlaut und Sinngehalt der Vorschrift gerechtfertigt.

26

Sie bewirkt auch weder - wie die Revision meint -, daß dem Kläger Versorgungsansprüche entzogen werden, die er unabhängig von der Dienstleistung bei der NATO erdient hat, noch zwingt sie ihn, zweckungebundene Teile seines privaten Vermögens einzusetzen, um seine Höchstversorgung zu sichern.

27

In diesem Zusammenhang ist zunächst der von der Revision angedeuteten Auffassung entgegenzutreten, eine - durch eine Ruhensregelung zu verhindernde - Doppelversorgung liege nicht vor, wenn ein Beamter, der die für die Höchstversorgung erforderliche ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) bereits vor der Dienstleistung bei einer internationalen Einrichtung erreicht habe oder ohne Berücksichtigung dieser Dienstleistung noch erreichen werde, von der internationalen Einrichtung eine Zahlung "anstelle einer Versorgung" erhalte, weil sich die Zeit der Dienstleistung bei dieser Einrichtung für ihn im Rahmen der deutschen Beamtenversorgung nicht ruhegehaltssteigernd auswirke. Diese Auffassung läßt außer acht, daß § 14 BeamtVG nur die Höhe des Ruhegehalts bestimmt, daß bei der Beurteilung, ob eine Leistung zu einer Doppelversorgung führt, aber stets von der gesamten zeitlichen Grundlage des Versorgungsanspruchs, d.h. von der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen ist. Leistungen einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 56 Abs. 1 und 2 BeamtVG führen mithin auch dann zu einer Doppelversorgung, wenn sich der Zeitraum, in dem der Leistungsanspruch erwachsen ist, im Rahmen der deutschen Versorgung rechnerisch nicht ruhegehaltsteigernd auswirkt.

28

Legt man dies zugrunde, dann bedarf es keiner weiteren Ausführung, daß die "anstelle einer Versorgung" gewährte Ausschüttung aus den Vorsorgefonds der NATO bei dem Kläger zu einer Doppelversorgung führt, die durch das anteilige Ruhen seines deutschen Ruhegehalts auszugleichen ist, das den Versorgungsanspruch selbst im übrigen unberührt läßt.

29

Die Ansicht der Revision, der Kläger werde gezwungen, sein zu seiner freien Verfügung stehendes Vermögen anzugreifen, wenn er die Fondsleistung verwende, um damit eine private Altersvorsorge aufzubauen, oder wenn er sie in dem in § 56 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG vorgesehenen Umfang an die Beklagte abführe, um die Höchstversorgung wiederzuerlangen, beruht auf der die gesamte Argumentation der Revision bestimmenden Fehleinschätzung, die aus dem Vorsorgefonds ausgeschütteten Mittel seien Dienstbezüge, die zunächst angespart und bei Ausscheiden aus dem Dienst der NATO zweckfrei ausgezahlt würden. In Wirklichkeit handelt es sich hingegen - wie ausgeführt - jedenfalls bei dem auf Beiträgen der NATO beruhenden Teil der Ausschüttung um eine zweckgerichtete Zuwendung, die ihrem Zweck entsprechend eingesetzt wird, wenn der Beamte sie in der dargestellten Weise verwendet.

30

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Vorschrift das Absehen von der Anwendung der Ruhensregelung der Abs. 1 und 2 davon abhängig macht, daß der Beamte den gesamten von der NATO erbrachten Anteil an dem aus dem Fonds ausgeschütteten Kapital an den Dienstherrn abführt. Das ergeben folgende Erwägungen:

31

Ein beurlaubter und zur NATO entsandter deutscher Beamter behält während seiner Verwendung bei der NATO den Rechtsstand, den er im Inland erlangt hat, und tritt nach Beendigung der Entsendung in sein Amt zurück. Seine Altersversorgung ist für die Dauer der Entsendung weder unterbrochen noch erleidet sie Einbußen, seine Versorgungsanwartschaft wächst vielmehr im Hinblick darauf an, daß die Zeit der Verwendung bei der NATO nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 BeamtVG ruhegehaltfähig ist. Ein solcher Beamter bedarf der für Angehörige freier Berufe und für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes anderer Staaten notwendigen sozialen "Nachsorge" der NATO mithin weder als Grundlage für seinen Lebensunterhalt noch zur Alterssicherung, weil er nach der Rückkehr in den deutschen öffentlichen Dienst keine unmittelbare oder später wirksam werdende, durch Geld auszugleichende Einbuße hinzunehmen hat. Das bedeutet, daß er in den Genuß der Ausschüttung aus dem Fonds kommt, obwohl er statusgerecht besoldet und nach seinem Eintritt in den Ruhestand versorgt wird. Darin liegt nach den oben erläuterten Grundsätzen in dem Umfang, in dem die Fondsleistung nicht aus Mitteln erwachsen ist, die er selbst einbringen mußte, eine dem deutschen Besoldungs- und Versorgungsrecht fremde und deswegen im Rahmen einer die deutschen Versorgungsbezüge betreffenden Ruhensregelung auszugleichende Doppelalimentation. Das rechtfertigt die in § 56 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG getroffene Regelung.

32

Für die Auffassung der Revision, die Fondsleistung stelle gleichsam eine von der NATO gewährte "Ausgleichszulage" dar, die es dem aus ihrem Dienst zurückkehrenden Beamten ermöglichen solle, seine Lebensführung schrittweise an die (geringeren) inländischen Verdienstverhältnisse anzupassen, findet sich weder im Personalstatut der NATO noch in der Satzung des Vorsorgefonds ein Anhalt. Sie widerspricht auch dem bereits erläuterten Bestreben der NATO, ihre Leistungspflicht auf die Dauer der Dienstleistung des Bediensteten zu begrenzen.

33

Schließlich rügt die Revision zu Unrecht, die dem Kläger in § 56 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG angesonnene Abführung des auf Beiträgen der NATO beruhenden Teils der Fondsleistung verletze seine Eigentumsrechte. An einem mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff in das Eigentum des Klägers fehlt es schon deswegen, weil der Kläger nicht gezwungen wird, das Eingreifen der Ruhensregelung des § 56 Abs. 2 BeamtVG auf diese Weise auszuschließen. Der Gesetzgeber bietet ihm lediglich die Möglichkeit, das aus eigenem Entschluß zu tun und dafür einen bestimmten Teil seines privaten Vermögens aufzuwenden, für den die Beiträge der NATO zu ihrem Vorsorgefonds lediglich die Bemessungsgröße bilden. Ein ungerechtfertigter Eingriff in das Eigentum liegt darin nicht.

34

Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Janzen
Dr. Schinkel
Nettesheim