Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1992, Az.: BVerwG 2 C 18/91
Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Versorgungsbezügen; Gesetzesimmanenter Vorbehalt beim Versorgungsausgleich; Rückforderung von Versorgungsbezügen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 18/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12936
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 27.10.1988 - AZ: 5 K 251/86
- VGH Baden-Württemberg - 30.08.1990 - AZ: 11 S 20/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 91, 66 - 73
- DVBl 1993, 393-395 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1993, 323-325 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 1282-1284 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 588 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Das Ruhegehalt eines geschiedenen Beamten steht nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den geschiedenen Ehegatten.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. August 1990 wird aufgehoben.
Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 1988 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsverfahren und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen durch die Beklagte im Hinblick auf einen durchgeführten Versorgungsausgleich.
Der 1921 geborene Kläger stand als Beamter, zuletzt als Werkmeister, im Dienst der Beklagten und wurde 1966 wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seine Versorgungsbezüge wurden durch Bescheid festgesetzt und später mehrfach zu seinen Gunsten geändert.
Durch seit 5. November 1980 rechtskräftiges Urteil wurde die 1944 geschlossene Ehe des Klägers geschieden und zu Lasten der für ihn bei der Beklagten bestehenden Versorgungsanwartschaften für seine geschiedene Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 591,90 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. September 1978, begründet. An Unterhalt entrichtete der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau monatlich zuletzt 789 DM. - Seit Dezember 1980 ist der Kläger wieder verheiratet.
Mit Schreiben vom 24. November 1980 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, daß seine Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG zu kürzen seien, wenn aus der Versicherung seiner früheren Ehefrau eine Rente gewährt werde. Mit Schreiben vom gleichen Tag bat sie die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für den Fall einer Rentengewährung um eine entsprechende Mitteilung.
Auf Anfrage der Beklagten vom 23. Januar 1986 teilte die BfA mit Schreiben vom 14. März 1986 mit, die geschiedene Ehefrau des Klägers erhalte seit 1. August 1982 ein Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung nach § 25 Abs. 1 AVG. Eine telefonische Rückfrage der Beklagten bei der BfA ergab, daß der ausgleichsberechtigten früheren Ehefrau des Klägers nach abgelehntem Rentenantrag im Wege der Klage in der zweiten Hälfte des Jahres 1985 rückwirkend vom 1. August 1982 an die Rente zuerkannt wurde.
Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 27. März 1986 kürzte die Beklagte gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend zum 1. August 1982 um 38,93 % (= monatlich 769,76 DM). Mit Bescheid vom 9. April 1986 forderte sie vom Kläger 32 981,85 DM als überzahlte Versorgungsbezüge zurück. Zur Begründung führte sie an, die Überzahlung betreffe die Zeit vom 1. August 1982 bis zum 30. April 1986 und ergebe sich aus der Kürzung der Versorgungsbezüge; sie werde den überzahlten Betrag aufgrund Aufrechnung in Monatsraten von 100 DM einbehalten. Durch weiteren Bescheid vom 4. Juni 1986 erhöhte die Beklagte unter Hinweis auf den nachträglichen Wegfall eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über monatlich 180 DM ab 1. Juni 1986 die monatlichen Rückforderungsraten auf 280 DM. Die Widersprüche des Klägers gegen die beiden die Rückforderung betreffenden Bescheide vom 9. April und 4. Juni 1986 wies die Beklagte zurück.
Auf die dagegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht die angegriffenen Bescheide und Widerspruchsbescheide aufgehoben, weil der Kläger sich gegenüber der Rückforderung auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Ein Rückforderungsvorbehalt sei weder im Einzelfall ausgesprochen worden noch gesetzlich gegeben. Der Kläger habe durch seine Unterhaltszahlungen die entsprechenden Beträge verbraucht. Zwar dürfte er einen Anspruch gegen seine geschiedene Ehefrau auf Rückzahlung des Unterhalts für die entsprechende Zeit haben. Jedoch könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Wert dieses Anspruchs dem hier streitigen Rückforderungsanspruch der Beklagten entspreche. Zumindest die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen seine geschiedene Ehefrau erscheine zweifelhaft.
Auf die Berufungen der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof nach Verbindung beider Verfahren die Urteile des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt:
Der Kläger habe die von der Beklagten zurückgeforderten 32 981,85 DM ohne rechtlichen Grund erhalten. Die Beklagte habe aufgrund von § 57 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 BeamtVG die Versorgungsbezüge des Klägers um den zurückgeforderten Betrag auf den Zeitpunkt, ab dem seiner geschiedenen Ehefrau eine Rente zu gewähren war, gekürzt. Die Kürzung entspreche der Rechtslage und sei nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit.
Der Kläger könne sich gegenüber der Rückforderung nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung oder auf eine unsichere Durchsetzbarkeit von unterhaltsrechtlichen Rückforderungsansprüchen gegenüber seiner früheren Ehefrau berufen, weil er nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft hafte. Die Versorgungsansprüche des Klägers hätten ab Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich unter dem immanenten gesetzlichen Vorbehalt gestanden, daß sie bei einer Änderung der für die Rechtslage maßgebenden Umstände gekürzt und die ungerechtfertigten Überzahlungen zurückgefordert werden könnten. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei die Annahme eines immanenten gesetzlichen Vorbehalts beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (vgl. § 55 BeamtVG) anerkannt. Bei einem solchen Zusammentreffen seien im Hinblick auf die Ruhensregelung überzahlte Versorgungsbezüge von dem Versorgungsberechtigten zurückzubezahlen, dabei hafte er verschärft. Im Fall der Kürzung von Versorgungsbezügen aufgrund von § 57 BeamtVG sei es geboten, die Rückzahlungsverpflichtung des Versorgungsberechtigten demselben Haftungsmaßstab zu unterwerfen. Der Versorgungsberechtigte müsse sich, zumal nach den Ergebnissen des Versorgungsausgleichs im familiengerichtlichen Verfahren, den Inhalt der gesetzlichen Kürzungsregelung als bekannt zurechnen lassen und als sicher damit rechnen, daß sein Ruhegehalt entsprechend den im Ehescheidungsverfahren begründeten Anwartschaften gekürzt werde, wenn sein geschiedener Ehegatte eine Rente erhalte. Die nach Zeit und Betrag bestehende Ungewißheit rechtfertige es nicht, anders als in den Fällen des Ruhens von Versorgungsbezügen die allgemeinen Haftungsvorschriften anzuwenden und auch den Versorgungsträger dem Risiko einer ihm nicht bekannten Rentenzahlung auszusetzen.
Die gebotene Billigkeitsentscheidung sei von der Beklagten durch die Einräumung der genannten Ratenzahlungen ermessensfehlerfrei getroffen worden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen. Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der den Klagen stattgebenden Urteile erster Instanz. Der Kläger ist nicht zu der geforderten Rückzahlung verpflichtet.
Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger der streitige Teil seiner Versorgungsbezüge im Sinne des § 52 Abs. 2 BeamtVG ohne Rechtsgrund gezahlt worden ist. Zwar hatten die Zahlungen in der erfolgten Höhe ihren Rechtsgrund zunächst in dem Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge nebst den späteren Änderungsbescheiden über Erhöhungen der Versorgungsbezüge. Diese Bescheide sind jedoch durch die - bestandskräftig gewordene - nachträgliche Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG vom Beginn des Zeitraumes an, für den der geschiedenen Ehefrau des Klägers die Rente gewährt wird, insoweit gegenstandslos geworden; sie kommen als Rechtsgrundlage für die zuviel erfolgten Zahlungen nicht mehr in Betracht.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich jedoch der Kläger, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, auf einen Wegfall seiner Bereicherung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB berufen.
1.
Die Zahlung der Versorgungsbezüge des Klägers stand nicht für den Fall rückwirkenden Eintritts oder nachträglichen Bekanntwerdens der Kürzungsvoraussetzungen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG unter einem gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalt in dem Sinne, daß er entsprechend § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB für die Rückzahlung verschärft, d.h. ohne die Möglichkeit der Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung haftete.
Bei der Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge ist nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB die Haftung mit der Möglichkeit der Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung, ergänzt durch unbeschränkte Haftung bei Kenntnis des mangelnden Rechtsgrundes (§ 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB) oder bei Offensichtlichkeit des Mangels (§ 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG), die gesetzliche Regel. Durch diese Regel hat der Gesetzgeber eine billige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung oder Rückgängigmachung unberechtigter Zahlungen aus öffentlichen Kassen und dem schutzwürdigen Vertrauen eines Versorgungsempfängers, dem die mangelnde Berechtigung einer Zahlung weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, getroffen. Ausnahmen hiervon, etwa in Anlehnung an den - mangels eines Rechtsgeschäftes nicht unmittelbar heranziehbaren - § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, bedürfen einer besonderen Rechtfertigung und dürfen nicht zur Umkehrung der gesetzlichen Regel führen. Eine solche Ausnahme nimmt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für den Fall einer rückwirkenden Ruhensregelung wegen rückwirkender Gewährung oder nachträglichen Bekanntwerdens anzurechnender anderweitiger Bezüge oder sonst anzurechnenden anderweitigen Einkommens des Versorgungsempfängers (§§ 53 ff. BeamtVG) an (vgl. Urteile vom 25. November 1985 - BVerwG 6 C 37.83 - <Buchholz 238.41 § 49 Nr. 4 = NVwZ 1986, 745> und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 16.84 - <BVerwGE 71, 77, 8l f.>). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch auf die Besonderheiten abgestellt, daß die Ruhensberechnungen jedenfalls in der Regel keine endgültigen Bescheide sind und den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich tragen, und vor allem, daß im Fall der Ruhensregelung dem Versorgungsempfänger als Empfänger beider Bezüge die Änderung der anzurechnenden Bezüge typischerweise bekannt ist und er deshalb aufgrund der bei ihm vorausgesetzten Kenntnisse davon auszugehen hat, daß die Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben kann (Urteil vom 28. Februar 1985, a.a.O. <S. 85> m.w.N.). Dagegen ist in den genannten Urteilen hervorgehoben worden, daß nicht etwa alle Dienst- und Versorgungsbezüge oder jedenfalls alle solche, bei denen, wie etwa bei höheren Stufen des Ortszuschlages, auf Dauer Änderungen der tatsächlichen Voraussetzungen zu erwarten sind, einem gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalt im Sinne einer verschärften Haftung unterliegen. Daß hiernach finanzielle Risiken aus rückwirkenden oder erst nachträglich bekanntwerdenden Veränderungen im Einzelfall auch zu Lasten des Dienstherrn gehen können, ist kein Grund zur Abweichung von der gesetzlichen Regel, sondern im Gegenteil deren notwendige Folge.
Das gilt auch und insbesondere für den hier zu entscheidenden Fall einer rückwirkenden Kürzung der Versorgungsbezüge nach durchgeführtem Versorgungsausgleich und Eintritt der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Hier ist zwar für alle Beteiligten, auch für den Versorgungsempfänger, die Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit der späteren Kürzung von vornherein erkennbar. Anders als im Falle der Ruhensregelung handelt es sich jedoch bei der Kürzung um eine endgültige Regelung. Vor allem aber hat der Versorgungsempfänger, weil nicht er, sondern sein geschiedener Ehegatte die die Kürzung auslösenden Rentenzahlungen erhält, typischerweise gerade keine unmittelbare Kenntnis von diesen Zahlungen und ebensowenig von dem zuvor gestellten, möglicherweise zur rückwirkenden Rentengewährung führenden Rentenantrag. Durch das gesetzliche Sozialgeheimnis (§ 35 SGB-I, § 67 SGB-X) ist er im Gegenteil gehindert, ohne Einwilligung seines geschiedenen Ehegatten Auskünfte des Sozialversicherungsträgers zu erhalten, während der Dienstherr als Versorgungsträger solche Auskünfte einholen kann (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 SGB-X). Der Versorgungsempfänger kann lediglich von seinem geschiedenen Ehegatten, grundsätzlich im Abstand von mindestens zwei Jahren, Auskunft über dessen Einkünfte verlangen (§§ 1580, 1605 BGB); in besonderen Fällen nimmt die Rechtsprechung auch eine Verpflichtung des geschiedenen Ehegatten zur unaufgeforderten Information an (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - IV b ZR 71/84 - <NJW 1986, 1751, 1753 f. [BGH 19.02.1986 - IVb ZR 71/84] = LM § 826 <Fa> BGB Nr. 27>). Indessen sind diese Möglichkeiten zur Auskunftserlangung mit der Situation des Empfängers zweier aufeinander anzurechnender Bezüge und dessen unmittelbarer Kenntnis von Veränderungen dieser Bezüge nicht vergleichbar. Hinzu kommt, daß in den hier zu erörternden Fällen die "Bereicherung" des Versorgungsempfängers typischerweise nicht, wie vielfach sonst, durch Verbrauch nach eigener Disposition entfällt, sondern durch die wirklich oder vermeintlich noch geschuldeten Leistungen an den unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten, die der Versorgungsempfänger auch bei Kenntnis der Veränderungsmöglichkeiten nicht oder kaum vermeiden kann. Unter diesen Umständen besteht hier, anders als in den Fällen der Ruhensregelung, keinerlei Rechtfertigung, von der vom Gesetzgeber für den Regelfall als billig vorgesehenen Risikoverteilung des Bereicherungsrechts abzuweichen (vgl. im übrigen auch schon Beschluß des Senats vom 2. April 1990 - BVerwG 2 B 182.89 - <Buchholz 239.1 § 57 Nr. 4>).
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 (BVerfGE 46, 97, 114) [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76] ergibt sich nichts anderes. Dieser Beschluß bejaht lediglich die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des von der Rechtsprechung zu Ruhensregelungen angenommenen gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts.
2.
Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger die Antragstellung und die Gewährung der Rente an seine geschiedene Ehefrau bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren, sind dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Das gilt auch im Hinblick auf die von der Beklagten hervorgehobene Vollendung des 60. Lebensjahres, zumal die geschiedene Ehefrau des Klägers nach dem festgestellten Sachverhalt die Rentenzahlung erst durch Anrufung des Sozialgerichts hat durchsetzen können.
3.
Nach dem somit gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG anwendbaren § 818 Abs. 3 BGB scheitert die Rückforderung des streitigen Geldbetrages durch die Beklagte daran, daß insoweit die Bereicherung des Klägers weggefallen ist. Die überzahlten Versorgungsbezüge sind dadurch sogleich wieder aus dem Vermögen des Klägers abgeflossen, daß er in Unkenntnis zuerst der Rentenanantragstellung und sodann der Rentengewährung Unterhaltszahlungen leistete, die höher als die ihm zugeflossene Überzahlung waren; objektiv war er dagegen - nach Maßgabe näherer Berechnung - nach Gewährung der Rente nicht mehr zu diesen Unterhaltszahlungen verpflichtet und konnte zwischen Beantragung und Gewährung der Rente seinen Verpflichtungen durch das Angebot entsprechender Darlehen nachkommen (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1983 - IV b ZR 358/81 - <NJW 1983, 1481 = LM § 1569 BGB Nr. 12> und vom 15. Februar 1989 - IV b ZR 41/88 - <NJW 1989, 1990 = LM a.a.O. Nr. 32>).
Durch die weiter erbrachten Unterhaltsleistungen kann der Kläger allerdings gegen seine geschiedene Ehefrau, die für die gleiche Zeit Rente erhalten hat, nach Treu und Glauben Anspruch auf Ausgleich erlangt haben; dies hat der Bundesgerichtshof unter näherer Darlegung der Voraussetzungen und Grenzen ausgesprochen (vgl. Urteile vom 15. Februar 1989 <a.a.O.> und vom 19. Dezember 1989 <NJW 1990, 709 = LM § 1569 BGB Nr. 35>). In Fällen, in denen ein solcher Anspruch rechtlich besteht und auch tatsächlich realisierbar ist, ist trotz des Abflusses der erhaltenen Gelder die Bereicherung nicht weggefallen, vielmehr der Empfänger gemäß § 818 Abs. 2 BGB zum Wertersatz in voller Höhe des Anspruchs verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 <BGHZ 72, 9, 13>[BGH 29.05.1978 - II ZR 166/77]; Palandt-Thomas, BGB<51. Aufl. 1992>, § 812 Rz. 39). Ist dagegen der Anspruch uneinbringlich, so besteht insoweit keine Bereicherung mehr. Ist die Uneinbringlichkeit nicht sicher festzustellen, erscheint es aber nach den Umständen zumindest äußerst schwierig, die Forderung durchzusetzen, so besteht der Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung darin, daß nur die Abtretung der zweifelhaften Forderung verlangt werden kann (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat dies im vorliegenden Fall angenommen, weil nicht nur die geschiedene Ehefrau des Klägers ausweislich eines Anwaltsschreibens nicht freiwillig zur Rückzahlung der empfangenen Unterhaltszahlung bereit sei, sondern im Hinblick auf ihre monatlichen Renteneinkünfte von nur etwas mehr als 1 000 DM und darauf, daß die Rentennachzahlung ihrem Sohn zum Hausbau zugeflossen sei, Zweifel jedenfalls an der praktischen Durchsetzbarkeit eines etwa erlangten Titels bestünden. Den insoweit vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten tatsächlichen Umständen sind die Beteiligten in ihrem weiteren Vorbringen und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht entgegengetreten, sondern haben lediglich unterschiedliche Folgerungen daraus gezogen, so daß auch der Senat von diesem Sachverhalt ausgehen kann (vgl. Urteil vom 14. Februar 1968 <BVerwGE 29, 127, 130>[BVerwG 14.02.1968 - VI C 53/65]; Beschluß vom 19. Juni 1990 - BVerwG 6 P 3.87 - <Buchholz 251.8 § 77 Nr. 3 = DVBl. 1990, 1236 f.>). Er trägt die rechtliche Würdigung, daß der dem Kläger gegen seine geschiedene Ehefrau möglicherweise zustehende Ausgleichsanspruch jedenfalls äußerst schwierig durchzusetzen ist, so daß nach den dargelegten Grundsätzen des Bereicherungsrechts die Beklagte vom Kläger als Herausgabe der verbliebenen Bereicherung nur die Abtretung des in seinem Wert zweifelhaften Anspruchs verlangen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 32 981,85 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).