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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.12.1990, Az.: BVerwG 7 B 167.90

Nachgraduierung; Wiedereinsetzung in vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 167.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 30.03.1990 - AZ: 15 K 1477/89
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.10.1990 - AZ: 19 A 1260/90

Amtlicher Leitsatz

Revisibles Recht (Verfassungs- und Verfahrensrecht) steht dem Ausschluß einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Rahmen der die Nachgraduierung betreffenden Stichtagsregelung des Art. IV Nr. 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 21. Juli 1981 (GV.NW. S. 408) i.d.F. des Gesetzes vom 13. Juli 1982 (GV.NW. S. 342) nicht entgegen.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Dezember 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, Absolvent der Staatlichen Ingenieurschule für Maschinenwesen, aus der die Gesamthochschule D. hervorgegangen ist, beantragte am 13. Oktober 1988 bei dem beklagten Regierungspräsidenten die Nachgraduierung. Der Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die am 30. Juni 1983 abgelaufene gesetzliche Ausschlußfrist ab. Die auf die Verpflichtung zur Nachgraduierung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist unbegründet. Der allein geltende gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - ist dem Vorbringen der Beschwerde nicht zu entnehmen.

3

Die Beschwerde sieht die Frage als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig an,

"ob und unter welchen Umständen bei einer sogenannten gesetzlichen Ausschlußfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Frage kommt bzw. unter welchen Umständen sonstige Ausnahmen zuzulassen sind, die eine solche Fristversäumnis entschuldigen."

4

Aus guten Gründen sei - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch in den Fällen gesetzlicher Ausschlußfristen zuzulassen, zu dene das Oberverwaltungsgericht die in Art. IV Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 13. Juli 1982 (GVBl.NW. S. 342) - ÄndG - enthaltene Antragsfrist zähle, die als Voraussetzung der nachträglichen Graduierung zu wahren sei. Selbst wenn man dem nicht folge, lägen doch in der Person des Klägers besondere Umstände vor, welche die Anwendung der Frist auf ihn als eine außergewöhnliche, im Hinblick auf den Zweck der Frist nicht vertretbare Härte erscheinen ließen.

5

Eine höchstrichterlich noch ungeklärte, in einem Revisionsverfahren zu beantwortende Frage zeigt die Beschwerde damit nicht auf. Das Oberverwaltungsgericht hat in Anwendung des nichtrevisiblen Landeshochschulrechts für das Revisionsgericht bindend entschieden, daß die Antragsfrist des Art. IV Nr. 2 ÄndG gesetzlich als eine Ausschlußfrist ausgebildet ist, nach deren Verstreichen auch bei fehlendem Verschulden eine Sachentscheidung nicht mehr getroffen werden kann. Zu den nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Vorschriften des nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht diese Entscheidung ersichtlich nicht in Widerspruch, so daß es auch insoweit an dem für die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlichen Klärungsbedürfnis fehlt. Denn nach § 32 Abs. 5 VwVfG ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlossen ist. Das muß nicht ausdrücklich durch den Gesetzeswortlaut so vorgesehen sein. Es reicht aus, wenn es Sinn und Zweck der Regelung ist, einen verspäteten Antragsteller endgültig von der Anspruchsberechtigung materiellrechtlich auszuschließen. In eben diesem Sinne hat das Oberverwaltungsgericht Art. IV Nr. 2 ÄndG als eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung zugunsten eines bestimmten Personenkreises verstanden, deren Sinn mit der Beachtung des Stichtags steht und fällt. Die Beschwerde hält dem - unter Berufung auf die Kommentierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Obermayer (2. Aufl. 1990, RdNr. 13 zu § 32 VwVfG) - vergeblich entgegen, daß auch bei materiellrechtlichen Ausschlußfristen der Interessengegensatz zwischen dem schuldlos Säumigen und dem Streben nach der mit der Fristbestimmung bezweckten Rechtsklarheit durch die der Wiedereinsetzung gezogenen Schranken (schuldlose Säumnis, Nachholungsfrist von zwei Wochen, Ausschlußfrist von einem Jahr) hinreichend auszugleichen sei. Es ist dem Gesetzgeber zur Entscheidung überlassen, wie er den nötigen Interessenausgleich, sei es verfahrensrechtlich mit der Folge der Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG, sei es materiellrechtlich durch einen terminabhängigen Fortfall der in Rede stehenden Berechtigung, bestimmt. Auch Obermayer bestreitet übrigens nicht, daß der Gesetzgeber imstande ist, "die strikte Unabänderlichkeit der eingetretenen Ausschlußwirkung" herbeizuführen (a.a.O.). Fraglich, aber hier entscheidungsunerheblich, ist nur, ob sich das Institut der Wiedereinsetzung mit materiellrechtlich determinierten Ausschlußfristen überhaupt verträgt (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - <BVerwGE 60, 297, 309>). Eines ausdrücklichen Verbots der Wiedereinsetzung bedarf es hier jedenfalls nicht, um deren rechtliche Folgen auszuschließen. Der Beschwerde ist freilich einzuräumen, daß die Bemerkung Obermayers, der Gesetzgeber, der die Unabänderlichkeit einer Ausschlußwirkung erstrebe, müsse "das Verbot der Wiedereinsetzung besonders anordnen" (a.a.O.), insoweit zumindest mißverständlich ist. Richtig ist zwar, daß Regelungen, die den Betroffenen aus Gründen der Fristversäumnis von einer Anspruchsberechtigung ausschließen, auf gesetzlicher Grundlage getroffen werden müssen. Das bedeutet jedoch nicht, daß es zur Wirksamkeit materiellrechtlicher Ausschlußfristen einer "besonderen" gesetzlichen Anordnung bedürfte, die der Behörde eine Wiedereinsetzung des Antragstellers in versäumte Fristen untersagt.

6

Gründe des höherrangigen Bundesverfassungsrechts stehen, wie der beschließende Senat bereits in seinem Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 99 u. 100.88 - (KMK-HSchR 1989, 502) mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klargestellt hat, der Stichtagsregelung des Art. IV Nr. 2 ÄndG gleichfalls nicht entgegen. Die Beschwerde zeigt insoweit keine neuen Gesichtspunkte auf, die Anlaß dazu gäben, die Frage der Verfassungsmäßigkeit (Rechtsstaatsgrundsatz, Gleichheitssatz) einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Insbesondere ist es nicht ernstlich zweifelhaft, daß die Stichtagsregelung entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verstößt. Daß nach Art. IV Nr. 2 ÄndG eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist ausgeschlossen ist, stellt schon im Hinblick auf die dort großzügig bemessene Übergangsfrist - das Gesetz datiert vom 13. Juli 1982, ließ den Betroffenen also noch ein knappes Jahr Zeit zur Antragstellung - keine die Berufsausübung übermäßig belastende, für die Betroffenen unzumutbare Auflage dar.

7

Grundsätzliche Bedeutung ist der Rechtssache ferner nicht insoweit beizumessen, als es die Frage betrifft, ob der vom Betroffenen verspätet gestellte, eine gesetzliche Ausschlußfrist versäumende Antrag immerhin dann als rechtzeitig gestellt oder als nachholbar anzusehen ist, wenn die Säumnis auf der Einwirkung höherer Gewalt beruht. Die Beschwerde, die sich für die Möglichkeit der Wiedereinsetzung auch in versäumte materiellrechtliche Fristen bei höherer Gewalt auf das Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - (DÖV 1986, 31) beruft, vernachlässigt, daß nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts der Kläger an der rechtzeitigen Antragstellung nicht durch höhere Gewalt gehindert worden ist. Aus dem gleichen Grunde kommt es nicht auf die Beantwortung der Frage an, ob eine Verfristung nach Art. IV Nr. 2 ÄndG ausnahmsweise wegen solcher Umstände des Einzelfalls durchbrochen werden kann, aus denen die Anwendung der Frist für den Betroffenen als eine unvertretbare Härte anzusehen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen derartiger Umstände ausdrücklich verneint; hätte sich der Kläger - so seine Feststellung - "rechtzeitig über die für die Antragstellung zuständige Behörde informiert, was ihm oblag, ihm zumutbar war und wofür ihm ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung stand, so wäre die Fristversäumung mit ihren Folgen von ihm zu vermeiden gewesen, zumal ihm der Lauf der Frist offenbar bekannt war, wie sich aus Deinem Antrag vom 28. Juli 1983 ergibt."

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass