Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1988, Az.: BVerwG 8 C 79/86
Kriegsdienstverweigerung; Ausschlußfrist; Wiedereinsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 79/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 13.05.1986 - AZ: 11 K 285/85
Rechtsgrundlage
- Art. 4 Abs. 2 KDVNG
Fundstellen
- NJW 1989, 245 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 1128 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 27 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Materiellrechtliche Ausschlußfristen lassen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu, wenn das einschlägige materielle Recht dies vorsieht (hier zu Art. 4 Abs. 2 KDVNG - verneinend - entschieden).
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 1986 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde durch Bescheid vom 19. September 1984 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Den Anerkennungsantrag sandte er am 29. Juni 1983 als eingeschriebenen Brief von H... an das Kreiswehrersatzamt in S... wo er am 1. Juli 1983 einging.
Durch Einberufungsbescheid vom 25. März 1985 wurde der Kläger zum 1. April 1985 zu einem 20 Monate dauernden Zivildienst einberufen. Sein Widerspruch, mit dem er vortrug, daß er wegen seines vor dem 1. Juli 1983 gestellten Antrages, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, nur 16 Monate Zivildienst zu leisten brauche, wurde durch Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1985 zurückgewiesen, weil der Antrag erst am 1. Juli 1983 eingegangen sei.
Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Einberufungs- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, weil der Eingang des Antrages erst am 1. Juli 1983 auf höherer Gewalt beruhe. Denn nach einer Auskunft der Post betrage die Beförderungszeit auch für eingeschriebene Briefe zwischen H... und S... nur einen Tag. Dem Kläger müsse daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Das sei auch billig, weil über den Anerkennungsantrag nicht, wie es das nach dem 1. Juli 1983 in Kraft getretene Kriegsdienstverweigungs-Neuordnungsgesetz vorschreibe, das Bundesamt für den Zivildienst, sondern der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt entschieden habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Art. 4 Abs. 2 Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz (KDVNG); §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO.
Nach dieser Vorschrift leisten Zivildienstpflichtige, die nach dem Inkrafttreten des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes am 1. Juli 1983 aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt gestellten Antrages als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, abweichend von § 24 Abs. 2 ZDG einen Zivildienst von (nur) 16 Monaten. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Allerdings ist er nach Inkrafttreten des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes, und zwar durch Bescheid vom 19. September 1984, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden. Das reicht jedoch nicht aus. Die Rechtsfolge des Art. 4 Abs. 2 KDVNG wird nur durch vor dem 1. Juli 1983 gestellte Anträge ausgelöst. Gestellt ist ein Antrag erst, wenn er bei der Behörde eingegangen ist. Das war nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier erst am 1. Juli 1983 der Fall.
Die Stichtagsregelung des Art. 4 Abs. 2 KDVNG ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist. Aus welchem Grund der Stichtag versäumt wird, z.B. durch Unkenntnis, Verzögerung der gewöhnlichen Postlaufzeit usw., ist unerheblich. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil das materielle Recht, nämlich das Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz, sie nicht vorsieht (vgl. Urteile vom 28. Juni 1965 - BVerwG VIII C 334.63 - BVerwGE 21, 258 <261 f.>, vom 27. Mai 1966 - BVerwG VII C 139.64 - BVerwGE 24, 154 <156>, vom 6. Februar 1986 - BVerwG 3 C 42.85 - Buchholz 427.2 § 28 FG Nr. 11 S. 11 <12>; Beschluß vom 11. Oktober 1976 - BVerwG III B 30.76 - Buchholz 427.2 § 28 FG Nr. 3 S. 2 <3> m.weit.Nachw.). Das widerspricht nicht verfassungsrechtlichen, insbesondere rechtsstaatlichen, Anforderungen (vgl. Beschluß vom 7. August 1980 - BVerwG 3 B 11.80 - Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr. 1 S. 1 <2> m.weit.Nachw.). Denn dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, bei der Neuregelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, von deren Einhaltung die Entstehung, Geltendmachung oder der Ausschluß von Ansprüchen abhängt, obwohl jede Stichtagsregelung unvermeidlich gewisse Härten zur Folge hat (BVerfG, Beschluß vom 10. Oktober 1978 - 2 BvL 10/77 - BVerfGE 49, 260<275> m.weit.Nachw. und BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1986 - BVerwG 2 C 37.85 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 21 S. 36 <39> m.weit.Nachw.). Eine Stichtagsregelung, die freilich in der Wahl des Zeitpunkts am geregelten Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar sein muß (vgl. BVerfG, Beschluß vom 27. Juni 1961 - 1 BvL 17, 20/58 - BVerfGE 13, 31 <38>) m.weit.Nachw. und BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1986 a.a.O. m.weit.Nachw.), war hier mit Rücksicht auf die Neuordnung des Kriegsdienstverweigerungsrechts und der Verlängerung des Zivildienstes sachgerecht.
Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1985 - IX ZR 17/85 - (NVwZ 1985, 938), in der die Wahrung einer materiellrechtlichen Ausschlußfrist unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 162 BGB wegen einer falschen Auskunft der Behörde bejaht wurde, geht fehl. Denn im vorliegenden Fall fehlt es an einem zu dem Rechtsgedanken des § 162 BGB führenden treuwidrigen Verhalten der Beklagten.
Daß nicht das Bundesamt für den Zivildienst über den Antrag des Klägers entschieden hat (§ 4 Abs. 1 des Gesetzesüber die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen - Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG), sondern der sachlich unzuständige Ausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Saarbrücken (§ 20 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 KDVG), führt ebenfalls nicht weiter. Aus diesem Fehler läßt sich zugunsten einer Wahrung des Stichtags nichts herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.