Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1980, Az.: BVerwG 6 C 22/78
Beamtenversorgungsrecht; NATO-Bezüge; Einheitliche Beamtenverhältnisse; Dienstbezüge; Entschließungsfrist; Ausschlußfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 22/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ö VG Köln 10.04.1974 - 3 K 101/73
- OVG Münster 04.09.1975 - I A 1505/74
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 232.5 § 5 BeamtVG Nr 2
Amtlicher Leitsatz
1. BeamtVG § 5 Abs. 5 setzt den Übertritt von einem höher besoldeten in ein geringer besoldetes Amt im statusrechtlichen Sinne innerhalb eines einheitlichen Beamtenverhältnisses voraus. Auf die Vergütung, die ein ohne Dienstbezüge beurlaubter, an eine internationale Einrichtung entsandter deutscher Beamter in deren öffentlichem Dienst erhält, ist die Vorschrift nicht anzuwenden.
2. Die dem Beamten in BeamtVG § 56 Abs. 2 S. 4 eingeräumte Entschließungsfrist ist eine Ausschlußfrist.