Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1980, Az.: BVerwG 6 C 58.78

Festsetzung des Besoldungsdienstalters; Anforderung an die Festsetzung eines Besoldungsdienstalters bei einer Bewerbung für das Lehramt; Beschränkung der Anrechnung auf den Beginn des Antragsmonats; Umfang der Belehrungspflicht des Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 58.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11368
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt 24.04.1974 - III/1 U - E 156/72
VGH Hessen 14.12.1977 - I OE 51/74

Fundstellen

  • DVBl 1982, 83 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 1981, 99
  • ZBR 1981, 254

Amtlicher Leitsatz

Die Verwaltung ist berechtigt, die Anrechnung der über die Mindeststudienzeit hinausgehenden Studienzeit gemäß BBesG 1971 § 6 Abs. 6 (= BBesG 1975 § 28 Abs. 6 S. 1) von einem Antrag des aus der Ermächtigungsnorm Berechtigten abhängig zu machen und den Beginn der Begünstigung auf den Ersten des Antragsmonats festzulegen.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1977 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1974 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin studierte vom 1. April 1965 bis zum 23. Februar 1970 an der Universität Tübingen Pädagogik. Als Mindeststudienzeit waren für dieses Studium sechs Semester vorgeschrieben. Nachdem sie die erste Lehramtsprüfung abgelegt hatte, leistete sie als Reallehrer-Anwärterin in Baden-Württemberg den Vorbereitungsdienst ab. Am 26. Februar 1971 bestand sie die zweite Prüfung für das Lehramt an Realschulen. Am 16. April 1971 wurde sie auf ihre Bewerbung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den hessischen Schuldienst eingestellt.

2

Mit der Auszahlungsanordnung über Dienstbezüge vom 12. Mai 1971 setzte der Regierungspräsident in Darmstadt das Besoldungsdienstalter der Klägerin vorläufig auf den 1. April 1971 fest. Mit Schreiben vom 17. August 1971 bat er sodann das Oberschulamt Südwürttemberg-Hohenzollern um Auskunft, welche Zeiten bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Klägerin zu berücksichtigen seien. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 1972 an die endgültige Festsetzung des Besoldungsdienstalters erinnert und um Anrechnung ihrer Studienzeit und der Zeit des Vorbereitungsdienstes gebeten hatte, mahnte der Regierungspräsident in Darmstadt beim Oberschulamt Südwürttemberg-Hohenzollern die Beantwortung seiner Anfrage vom 17. August 1971 an. Im April 1972 übersandte das Oberschulamt seine Unterlagen. Darauf setzte der Regierungspräsident in Darmstadt durch Bescheid vom 3. Mai 1972 das Besoldungsdienstalter der Klägerin unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Mindestausbildungs- und Prüfungszeit mit Wirkung von ihrer Ernennung zur außerplanmäßigen Realschullehrerin (16. April 1971) auf den 1. Februar 1966 fest. Mit Festsetzungsbescheid vom 4. Mai 1972 wurde das Besoldungsdienstalter der Klägerin in Anwendung des § 6 Abs. 6 BBesG ab 1. Januar 1972 auf den 1. März 1965 verbessert.

3

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die erweiterte Anrechnungsmöglichkeit von Studienzeiten gemäß § 6 Abs. 6 BBesG müsse ihr bereits ab 16. April 1971, dem Zeitpunkt ihres Eintritts in den hessischen Schuldienst, zugute kommen. Den schriftlichen Antrag auf Anrechnung der verlängerten Studienzeit habe sie deshalb erst im Januar 1972 gestellt, weil sie bei mehreren fernmündlichen Antragen dahin vertröstet worden sei, die endgültige Festsetzung des Besoldungsdienstalters werde unmittelbar nach Eingang der beim Oberschulamt in Tübingen angeforderten Unterlagen erfolgen. Sie sei weder bei ihrer Einstellung noch bei einem der Telefongespräche darauf aufmerksam gemacht worden, daß für die Anrechnung der über die Mindestausbildungszeit hinausgehenden Studiendauer ein förmlicher Antrag erforderlich sei. Mit Bescheid vom 5. Oktober 1972 wies der Hessische Kultusminister den Widerspruch zurück.

4

Die Klägerin hat sodann den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Ihrer Klage mit dem Antrag,

5

den Beklagten unter Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom 3. und 4. Mai 1972 sowie des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1972 zu verpflichten, ihr Besoldungsdienstalter bereits mit Wirkung vom 16. April 1971 auf den 1. März 1965 festzusetzen,

6

hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Der Beklagte habe bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Klägerin das ihm in § 6 Abs. 6 BBesG eingeräumte Ermessen sowohl aus allgemeinen rechtlichen Erwägungen als auch nach den besonderen Umständen des konkreten Falles fehlerhaft ausgeübt. Dabei könne die Frage, ob der Beklagte im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 6 BBesGüberhaupt ein Antragserfordernis aufstellen durfte, offenbleiben. Denn nach dem Klageantrag sei es allein entscheidungserheblich, ob die Gewährung der Vergünstigung auf den Ersten des Antragsmonats beschränkt werden konnte. Diese Frage sei aber dahin zu beantworten, daß die Verwaltung im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens keine Bestimmung darüber treffen könne, wie sich der von der gesetzlichen Vorschrift betroffene Beamte zu verhalten habe, um in den Genuß der ihm in der Kannvorschrift zugedachten Vergünstigung zu gelangen. Die Regelung von Ausschlußterminen und Ausschlußfristen stehe unter dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG, so daß sie nicht im Erlaßwege durch Verwaltungsvorschrift ergehen könne. Solche rechtsbeschränkenden Bestimmungen dürften nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nur durch das Besoldungsgesetz oder ranggleiche gesetzliche Vorschriften getroffen werden. § 6 Abs. 6 BBesG enthalte jedoch keine Ermächtigung an die Verwaltung, entsprechende Rechtsvorschriften zu erlassen. Den von dem Beklagten im vorliegenden Fall herangezogenen Verwaltungsrichtlinien sei demnach insoweit keine rechtliche Bedeutung beizumessen. Außerdem seien diese Bestimmungen nicht ihrem materiellrechtlichen Inhalt entsprechend verkündet worden. Auch seien die Erlasse des Hessischen Ministers der Finanzen vom 1. August 1969 und des Hessischen Ministers des Innern vom 29. Juli 1971 und vom 6. September 1971 im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sie teils zu anderen Vorschriften ergangen seien, teils sich nur auf solche Beamte bezögen, die bereits vor dem Inkrafttreten des 1. BesVNG, also vor dem 21. März 1971, im Dienst des Landes Hessen gestanden hätten; die Klägerin sei aber erst am 16. April 1971 in den hessischen Landesdienst eingetreten.

8

Überdies habe der Beklagte die Vergünstigung des § 6 Abs. 6 BBesG der Klägerin auch wegen der besonderen Verhältnisse dieses Falles bereits vor dem 1. Januar 1972 zugute kommen lassen müssen. Der Dienstherr sei zwar nicht allgemein verpflichtet, seine Beamten über die für diese einschlägigen beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften zu belehren. Der Beklagte füge jedoch, wie sich aus einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergebe (I OE 2/73), regelmäßig der ersten Kassenanweisung einen Hinweis auf § 6 Abs. 6 BBesG sowie auf den nach seiner Ansicht erforderlichen Antrag und dessen Rückwirkung lediglich auf den Ersten des Antragsmonats bei. Falls sich der Beklagte hier entsprechend verhalten hätte, hätte die Klägerin bereits mit der Auszahlungsanordnung vom 12. Mai 1971 von dieser Rechtslage Kenntnis erlangt und sodann noch in diesem Monat einen entsprechenden Antrag stellen können. Infolge der Unterlassung dieses sonst allgemein üblichen Hinweises sei es dem Beklagten schon aus Gründen der Fürsorgepflicht und der Gleichbehandlung verwehrt, sich auf das Antragserfordernis mit der daraus folgenden Ausschlußfrist zu berufen. Der Beklagte könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß er die eingetretene Verzögerung bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht zu vertreten habe. Der Beklagte habe aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht der Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Klägerin sofort nähertreten müssen. Er habe in dieser Sache keine Wiedervorlagefrist verfügen dürfen, sondern der Klägerin wegen der sich erkennbar hinausziehenden Bearbeitungszeit von den für erforderlich gehaltenen Formalien bei der Anwendung des § 6 Abs. 6 BBesG Kenntnis geben müssen, zumal ihm das Studium der Klägerin und die naheliegende Überschreitung der Mindeststudienzeit bekannt gewesen seien.

9

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt sinngemäß,

10

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1977 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1974 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 6 Abs. 6 BBesG. Er ist der Auffassung, diese Vorschrift räume der Verwaltung einen Handlungsspielraum ein, der es ihr gestatte, das Tätigwerden von einem Antrag des Beamten abhängig zu machen und den Beginn der Leistung auf den Ersten des Antragsmonats zu beschränken. Diese langjährig geübte Praxis sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gebilligt. Andernfalls würde der Behörde die Verpflichtung aufgebürdet, in geradezu kriminalistischer Weise zu ermitteln, welche möglichen Vergünstigungen bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters für den jeweiligen Beamten in Betracht kämen. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils zu sehen. Im übrigen könne auch nach der Hilfsbegründung des Berufungsurteils eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters lediglich auf den 1. Mai 1971 erfolgen.

12

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

14

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt der Revisionsbegründung des Beklagten bei.

15

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

16

II.

Die - zulässige - Revision, über die gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben.

17

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch, bei der Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters die über die Mindeststudienzeit hinausgehenden Studienjahre bereits mit Wirkung vom 16. April 1971 (Einstellungsdatum) anzurechnen, nicht zu. Der Beklagte war berechtigt, die Berücksichtigung der verlängerten Studienzeit der Klägerin auf den Ersten des. Antragsmonats zu beschränken.

18

Der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens ist die Vorschrift des § 6 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2201) zugrunde zu legen, die gemäß Art. I § 1 Nrn. 13 und 15 in Verbindung mit Art. VII Nr. 6 des 1. BesVNG mit Wirkung vom 21. März 1971 euch unmittelbar für die Beamten des Landes Hessen galt. Die Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) hat insoweit keine Änderung gebracht, da § 28 Abs. 6 Satz 1 dieses Gesetzes wörtlich mit § 6 Abs. 6 BBesG F. 1971 übereinstimmt. Gemäß § 6 Abs. 6 "kann" das Studium nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, falls die tatsächliche Studiendauer die vorgeschriebene Mindestzeit überschritten hat, auch insoweit berücksichtigt werden, als es die vorgeschriebene Mindeststudienzeit um nicht mehr als zwei Jahre überschreitet. Die Vorschrift bildet somit eine ergänzende Regelung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG F. 1971, wonach nur die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung auf das Besoldungsdienstalter voll anrechenbar ist.

19

Die Anwendung des § 6 Abs. 6 BBesG F. 1971 steht, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die angefochtenen Festsetzungsbescheide können daher nur darauf überprüft werden, ob der Beklagte durch die zeitliche Beschränkung der Anrechnung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Das ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Weder dem Wortlaut des § 6 Abs. 6 BBesG F. 1971 noch dem Sinn und Zweck dieser Ermächtigung läßt sich entnehmen, daß die Anrechnung der über die Mindeststudienzeit hinausgehenden Studienzeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einstellung des Beamten in den öffentlichen Dienst erfolgen muß. Für diese Ermächtigung gilt vielmehr - wie auch für die anderen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Kannbestimmungen - der Grundsatz, daß die Verwaltung ihre Ermessensentscheidung nicht nur von einem Antrag des aus der Ermächtigungsnorm Berechtigten abhängig machen, sondern auch den Beginn der Begünstigung auf den Ersten des Antragsmonats festlegen kann. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Rechtmäßigkeit der Bestimmung des Anrechnungsbeginns nicht schon zwangsläufig aus der Zulässigkeit des Antragserfordernisses ergibt, weil es sich nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei den Dienstbezügen des Beamten wie auch bei den Versorgungsleistungen um Unterhaltsleistungen öffentlich-rechtlicher Art handelt (Grundsatz der Alimentation; vgl. BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [344]; 44, 249; BVerwGE 40, 229 [BVerwG 12.07.1972 - VI C 11/70] [230]; 49, 184 [190]), auf die auch der in § 1613 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke anzuwenden ist, daß die Befriedigung von Lebensbedarf, d.h. die Beschaffung von Mitteln zur Erhaltung der Existenz, für einen zurückliegenden Zeitraum schon begrifflich ausgeschlossen ist ("in praeteritum non vivitur"; vgl. Plog/Wiedow/Beck, BBG, § 155 RdNr. 25). Die Zulässigkeit der zeitlichen Beschränkung der Anrechnung ergibt sich jedenfalls daraus, daß die Verwaltung, wenn sie eine im Gesetz vorgesehene, aber nicht vorgeschriebene Leistung rechtsfehlerfrei ganz versagen kann, diese auch erst vom Beginn des Antragsmonats an gewähren kann. Denn nur durch diese Regelung kann sich der Dienstherr davor schützen, nachträglich mit unvorhergesehenen Ansprüchen für die Vergangenheit überzogen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat demgemäß die Zulässigkeit des Antragserfordernisses und der zeitlichen Beschränkung der Leistung auf den Ersten des Antragsmonats nicht nur für die versorgungsrechtliche Anrechnungsvorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG a.F.(Urteil vom 20. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 86.64 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 12]) und die gleichartige landesrechtliche Regelung des § 130 des Hessischen Landesbeamtengesetzes(Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 6 C 34.78 -), sondern sogar für zwingende Versorgungsbestimmungen im Anwendungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG (Urteil vom 30. April 1970 - BVerwG 6 C 45 66 - [Buchholz 232 § 181 b Nr. 2]) bejaht. Dieser Auslegung des § 6 Abs. 6 BBesG F. 1971 steht nicht etwa der Gesetzeszweck der Ermächtigung entgegen, der in der amtlichen Begründung (BTDrucks. V/3693 S. 61) wie folgt beschrieben ist:

"Die bisherige Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht, soweit auf die vorgeschriebene Mindestzeit eines Studiums abgestellt ist. Diese Schwierigkeiten sollen durch eine pauschalierende Erweiterung der anrechenbaren Studienzeit um weitere zwei Jahre im wesentlichen behoben werden."

20

Durch die Anfügung des Absatzes 6 in den § 6 BBesG sollten demnach die besoldungsrechtlichen Vorschriften über das Besoldungsdienstalter an die tatsächlichen Gegebenheiten angepaßt werden, um eine ungerechtfertigte Benachteiligung insbesondere der Beamten des höheren Dienstes zu vermeiden, deren Studium an den wissenschaftlichen Hochschulen regelmäßig nicht in der in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Mindeststudienzeit abgeschlossen werden kann. Diese Zweckbestimmung des § 6 Abs. 6 BBesG F. 1971 gebietet es der Verwaltung jedoch nicht, die vorgesehene Begünstigung stets von Anbeginn zu gewähren, wenn sie sich überhaupt zu einer positiven Ermessensentscheidung entschlossen hat.

21

Die angefochtenen Festsetzungsbescheide sind auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die zeitliche Beschränkung der Anrechnung der über die Mindeststudienzeit hinausgehenden Studienzeit gemäß § 6 Abs. 6 BBesG F. 1971 nicht ausdrücklich in Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien geregelt wurde. Die von dem Beklagten insoweit angewendeten Bestimmungen betreffen allerdings, darin ist dem Berufungsgericht zu folgen, andere Sachverhalte. Der Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 1. August 1969 (StAnz. S. 1444) ist zu den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Zweiten Hessischen Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 22. Juli 1969 (GVBl. I S. 131) ergangen, nicht aber zu § 6 Abs. 6 BBesG F. 1971. Die Erlasse des Hessischen Ministers des Innern vom 29. Juli 1971 (StAnz. S. 1343) und vom 6. September 1971 (StAnz. S. 1571) beziehen sich lediglich auf Beamte, die bereits vor dem Inkrafttreten des 1. BesVNG, also vor dem 21. März 1971, im Dienste des Landes Hessen gestanden haben. Auch die vorläufigen Hinweise des Bundesministers des Innern vom 4. September 1969 - D II 1 - 221 060/4 - (GMBl. S. 407) äußern sich nicht zum zeitlichen Beginn der in § 6 Abs. 6 BBesG F. 1971 vorgesehenen Begünstigung. Die Verwaltung kann jedoch die Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht nur durch Verwaltungsvorschriften, sondern auch durch eine Verwaltungspraxis für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten binden, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der Ermächtigung entsprechen (BVerwGE 31, 212;Beschluß vom 4. November 1977 - BVerwG 6 B 30.77 - [Buchholz 237.0 § 39 LBG Baden-Württemberg Nr. 1];Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 37.78 -). Eine derartige langjährige stetige Verwaltungsübung ist aber bezüglich der Frage der zeitlichen Beschränkung der in beamtenrechtlichen Kannvorschriften enthaltenen Begünstigungen gegeben. Diese Praxis kommt bereits in der DV Nr. 3 zu § 126 DBG zum Ausdruck, wonach Bewilligungen aufgrund von Kannvorschriften frühestens mit Wirkung vom Beginn des Antragsmonats ausgesprochen werden dürfen. Dementsprechend bestimmt der Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 18. Dezember 1939, RBB 1940 S. 8, daß in allen Fällen des Beamtenrechts einschließlich des Besoldungsrechts bei der Bewilligung von Kannbezügen der Erste des Antragsmonats als Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit der Bewilligung gilt. Eine entsprechende Bestimmung enthält die VwV Nr. 3 zu § 155 BBG a.F. Die sich in diesen Verwaltungsvorschriften widerspiegelnde allgemeine Verwaltungspraxis gebietet es, daß auch die Berücksichtigung einer verlängerten Studienzeit gemäß § 6 Abs. 6 BBesG F. 1971 erst vom Beginn des Antragsmonats erfolgen kann.

22

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und den Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verletzt, daß er sie nicht schon bei der ersten Auszahlungsanordnung vom 12. Mai 1971 auf das Antragserfordernis und auf die zeitliche Beschränkung der Verbesserung des Besoldungsdienstalters hingewiesen hat. Der Dienstherr hat zwar die Pflicht, seine Bediensteten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen und im Rahmen des Zumutbaren dazu beizutragen, daß die Geltendmachung von Ansprüchen nicht an Formalien scheitert (vgl.Urteile vom 31. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 175.62 - [Buchholz 234 § 24 c G 131 Nr. 2], vom 13. April 1964 - BVerwG 6 C 65.62 - [Buchholz 234 § 81 G 131 Nr. 5], vom 30. April 1970 - BVerwG 6 C 45.66 - [a.a.O.] undvom 14. Januar 1980 - BVerwG 6 C 34.78 -). Diese Fürsorgepflicht geht aber grundsätzlich nicht so weit, daß der Dienstherr verpflichtet wäre, die Bediensteten auf die Notwendigkeit der Antragstellung aufmerksam zu machen, weil sonst der vom Gesetz verfolgte Zweck des Antragserfordernisses weitgehend hinfällig würde (Urteil vom 30. April 1970, a.a.O., mit weiteren Nachweisen)." Die Bediensteten werden auch durch das Antragserfordernis im Rahmen des § 6 Abs. 6 BBesG - F. 1971 - nicht über Gebühr belastet, da ihnen mannigfaltige Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sich über die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und die Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Ausübung des der Verwaltung eingeräumten Ermessens zu informieren. Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Belehrungspflicht des Beklagten speziell gegenüber der Klägerin begründet hätten. Zwar fügt der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts üblicherweise der ersten Kassenanweisung einen Hinweis auf § 6 Abs. 6 BBesG sowie auf das Antragserfordernis und dessen Rückwirkung lediglich auf den Ersten des Antragsmonats bei. Den Verwaltungsakten läßt sich jedoch entnehmen, daß bei Erlaß der ersten Auszahlungsanordnung an die Klägerin noch nicht erkennbar war, daß die Dauer ihres Studiums die Mindestausbildungs- und Prüfungszeit für Lehrer an Realschulen überschritten hat. Die Frage der Mindestausbildungs- und Prüfungszeit der Klägerin war nämlich nach den in Baden-Württemberg geltenden Vorschriften zu beantworten, die dem für den Erlaß der Auszahlungsanordnung zuständigen Regierungspräsidenten in Darmstadt nicht bekannt waren. Erst nach Eingang der vom Oberschulamt Südwürttemberg-Hohenzollern angeforderten Unterlagen konnte der Beklagte feststellen, daß die Studienzeit der Klägerin die Mindeststudienzeit überschritten hat. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch der Antrag der Klägerin auf Berücksichtigung der verlängerten Studienzeit bereits eingegangen, so daß es eines entsprechenden Hinweises des Beklagten nicht mehr bedurfte. Im übrigen war es der Klägerin zuzumuten, ihrerseits bei ihrer früheren Dienstbehörde auf eine beschleunigte Übersendung der Personalunterlagen hinzuwirken. Falls die Klägerin dieser ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre und den Antrag auf Berücksichtigung der Studienzeit noch im Jahre 1971 gestellt hätte, so wäre die Festsetzung des verbesserten Besoldungsdienstalters auf den Tag ihrer Einstellung in den hessischen Schuldienst noch möglich gewesen (vgl. Nr. 2 Abs. 2 des Erlasses des Hessischen Ministers der Finanzen zur Durchführung der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Zweiten Hessischen Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 1. August 1969 - StAnz. S. 1444 -, die nach Angaben des Beklagten auf das Antragserfordernis nach § 6 Abs. 6 BBesG entsprechend angewendet wurde). Bei dieser Sachlage beruht das Unterlassen eines besonderen Hinweises an die Klägerin auf sachgerechten Erwägungen, so daß der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG nicht verletzt ist.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst