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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1980, Az.: BVerwG 6 C 34.78

Anforderungen an die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 130 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG); Ermittlung der Antragserfordernis und des Anrechnungsbeginns vom Ersten des Antragsmonats an; Voraussetzungen für eine Anrechnung des Studiums bei der Berechnung des Ruhegehalts eines Lehrers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 34.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 13.04.1972 - AZ: I - E 29/72
VGH Kassel - 08.01.1975 - AZ: I OE 66/72 (HessVGRspr 1975, 41)

Fundstellen

  • DVBl 1981, 651 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1981, 65

Amtlicher Leitsatz

Die Ermächtigung des BG HE § 130 zur Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten deckt auch die Einführung eines Antragserfordernisses und die Festlegung des Anrechnungsbeginns auf den Ersten des Antragsmonats (Aufrechterhaltung von BVerwG, VI C 86.64, 20.10.1967, Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 12).

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Januar 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Dr. Schinkel und Nettesheim
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 1975 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. April 1972 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 30. Oktober 1909 geborene Kläger studierte von 1928 bis 1932 und legte im Dezember 1933 die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt im höheren Schuldienst ab. Anschließend war er im Schuldienst tätig. Im Jahre 1942 wurde er zum Studienrat ernannt. Am 10. Mai 1954 wurde der Kläger als Studienrat in den hessischen Schuldienst übernommen. Durch Urkunde vom 25. Mai 1960 wurde er mit Wirkung vom 1. Juni 1960 vorzeitig in den Ruhestand versetzt, weil er aus gesundheitlichen Gründen dauernd dienstunfähig war. Er erhielt zunächst ein Ruhegehalt (Vomhundertsatz = 61) aus der Besoldungsgruppe A 13 HBesG aufgrund einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 23 Jahren und 71 Tagen. Gemäß der Neufassung des § 29 HBesG im Vorschaltgesetz zu einem Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Hessischen Besoldungsrechts vom 27. Mai 1969 (GVBl. I S. 75) wurde er mit Wirkung vom, 1. April 1969 in die Besoldungsgruppe A 14 HBesG übergeleitet.

2

Mit Schreiben vom 29. August 1971 forderte der Kläger vom Regierungspräsidenten in Darmstadt Aufklärung über verschiedene Fragen hinsichtlich der Berechnung des Ruhegehalts, wobei er unter anderem erwähnte, daß er die Anrechnung seines Studiums und seiner Examenszeit vermisse. Dieses Schreiben behandelte der Regierungspräsident als Antrag auf Berücksichtigung von Studienzeiten gemäß § 130 EBG. Er setzte mit Bescheid vom 24. September 1971 die Bezüge des Klägers neu fest und berücksichtigte die Studien- und Prüfungszeit von insgesamt 4 Jahren und 182 Tagen. Danach ergab sich eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 28 Jahren (Vomhundertsatz = 68). Diese Festsetzung war in Abschrift einem Bescheid vom selben Tage beigefügt, mit dem der Regierungspräsident in Darmstadt dem Kläger mitteilte, daß eine Anrechnung von Studienzeiten gemäß § 130 HBG nur auf Antrag vom Beginn des Antragsmonats möglich sei.

3

Hiergegen legte der Kläger am 8. Oktober 1971 Widerspruch ein. Er machte geltend, § 130 HBG sei am 1. Oktober 1961 in Kraft getreten, ohne ein Antragserfordernis vorzusehen. Auf seine Anfrage teilte ihm der Regierungspräsident in Darmstadt mit, daß man die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits im Ruhestand befindlichen Beamten nicht auf den § 130 HBG aufmerksam gemacht habe; dagegen seien die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in den Ruhestand getretenen Beamten verständigt worden. Mit Bescheid vom 18. November 1971 wies der Hessische Kultusminister den Widerspruch zurück.

4

Der vom Kläger erhobenen Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt - Pensionsregelung Wiesbaden - vom 24. September 1971 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Kultusministers vom 18. November 1971 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auch für die Zeit vom 1. Oktober 1961 bis 31. August 1971 unter Berücksichtigung seiner Studienzeit erhöhte Ruhegehaltsbezüge zu gewahren,

5

hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die vom Beklagten dagegen eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 8. Januar 1975 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

6

Dem Kläger seien auch für die Zeit vom 1. Oktober 1961 bis zum 31. August 1971 unter Berücksichtigung der anerkannten Studien- und Prüfungszeit erhöhte Ruhegehaltsbezüge zu gewähren. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 130 in Verbindung mit § 234 Abs. 1 HBG sowie in Verbindung mit der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge vom 24. September 1971.

7

Der gemäß § 234 Abs. 1 HBG mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in Kraft gesetzte § 130 Satz 1 Nr. 1 HBG entspreche der Regelung des § 116 a Satz 1 Nr. 1 BBG. Nach dieser Kannvorschrift habe der Regierungspräsident in Darmstadt außer den bisher schon als ruhegehaltfähig anerkannten Zeiten noch die Studien- und Prüfungszeit des Klägers als ruhegehaltfähig anerkannt. An der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestünden keine Zweifel.

8

Der zweite Bescheid vom selben Tage, welcher Gegenstand dieses Prozesses sei, beschränke die Zahlungen aufgrund des § 130 HBG zu Unrecht auf die Zeit vom Beginn des Antragsmonats an. Der Kläger weise zutreffend darauf hin, daß § 234 HBG in seinem ersten Absatz den § 130 HBG uneingeschränkt mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in Kraft gesetzt habe und auch eine Reihe von Bestimmungen enthalte, die sich mit Zahlungen aufgrund bestimmter anderer Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes befaßten. Darunter befänden sich auch Kannvorschriften, bei denen ausdrücklich bestimmt werde, daß die Zahlungen nur auf Antrag gewährt würden, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt sei, während Anträge, die innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt würden, als im Zeitpunkt des Inkrafttretens gestellt gelten. Wenn der Gesetzgeber auch die Zahlungen aufgrund des § 130 EBG in dieser Weise hätte einschränken wollen, so hätte das nicht umständlicher gesetzlicher Formulierungen bedurft, sondern es hätte beispielsweise genügt, wenn in § 234 Abs. 7 HBG bei sonst gleichbleibendem Wortlaut auch § 130 HBG erwähnt worden wäre. Daß dies nicht geschehen sei, lasse eindeutig erkennen, daß der hessische Gesetzgeber im Gegensatz zu der bundesrechtlichen Regelung, die sowohl in § 116 a BBG als auch in § 155 BBG jegliche Regelung für den Beginn der Zahlungspflicht vermissen lasse, ausdrücklich und abschließend darüber entschieden habe, bei welchen Zahlungen das Datum der Antragstellung für den Beginn der Zahlungen ausschlaggebend sei. Der hessische Gesetzgeber habe der Pensionsfeststellungsbehörde demnach kein Ermessen hinsichtlich des Beginns der Zahlungspflicht eingeräumt. Deren Ermessen beziehe sich vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob und welche Zeiten im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung als ruhegehaltfähig anerkannt würden. Wegen dieser abschließenden gesetzlichen Regelung sei auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 20. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 86.64 -, die sich nur mit der andersartigen bundesrechtlichen Regelung auseinandersetze, nicht einschlägig.

9

Aber selbst wenn der Zahlungsbeginn nicht in § 234 HBG abschließend geregelt worden wäre, könne der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die zeitliche Beschränkung der Leistung auf den Ersten des Antragsmonats habe durch ermessensbindende Richtlinien bestimmt werden können, nicht gefolgt werden. Zwar könnten im Erlaßwege Richtlinien ergehen, um bei Kannbestimmungen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherzustellen. Diese Richtlinien könnten aber keine Bestimmungen darüber enthalten, wie sich der von einer gesetzlichen Vorschrift betroffene Beamte oder Staatsbürger zu verhalten habe, um in den Genuß der Vergünstigungen zu kommen, die ihm der Gesetzgeber, wenn auch nur in Form einer Kannbestimmung, zugedacht habe. Solche Bestimmungen, welche Ausschlußfristen enthielten oder den Beginn wiederkehrender Leistungen vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig machten, hätten Außenwirkung und stünden folglich unter dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG. Sie könnten daher nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nur durch das Besoldungsgesetz oder durch ranggleiche gesetzliche Regelungen getroffen werden. § 169 Abs. 4 Satz 2 HBG habe den Hessischen Minister der Finanzen aber nur zum Erlaß verwaltungsinterner Weisungen zur einheitlichen Ausübung des Ermessens ermächtigt. Zum. Erlaß von materiellrechtlichen Normen im Verordnungswege sei er nicht befugt gewesen. Falls jedoch die zu § 130 EBG erlassenen Richtlinien als Rechtsverordnung anzusehen seien, so seien sie wegen nicht ordnungsgemäßer Verkündung rechtsunwirksam.

10

Der Geltendmachung des Anspruchs des Klägers stehe auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Materielle Voraussetzung für den vom Kläger geltend gemachten erhöhten Ruhegehaltsanspruch sei gemäß § 130 HBG die rechtsgestaltende Ermessensentscheidung der Pensionsfeststellungsbehörde. Infolgedessen habe die gemäß § 197 BGB vierjährige Verjährungsfrist erst mit dem 31. Dezember 1972 zu laufen begonnen, also zu einem Zeitpunkt, an dem die Klage bereits anhängig gewesen sei.

11

Der Kläger habe seinen Anspruch auf Versorgungsbezüge für den genannten Zeitraum auch nicht dadurch verwirkt, daß er die Berücksichtigung der Studien- und Prüfungszeit erst am 29. August 1971 beantragt habe. Nach Lage der Sache habe der Beklagte nicht annehmen können, daß der Kläger seinen Anspruch nicht mehr geltend machen würde. Der Ruhestandsbeamte sei nämlich nicht verpflichtet, laufend die Gesetzgebung daraufhin zu verfolgen, ob nicht durch eine Neuregelung des Versorgungsrechts für ihn auf entsprechenden Antrag eine Erhöhung der Versorgungsbezüge in Betracht komme. Außerdem müsse insoweit berücksichtigt werden, daß es der Beklagte seinerzeit unterlassen habe, die bereits vorhandenen Versorgungsempfänger auf die Bestimmung des § 130 HBG und auf das Antragserfordernis aufmerksam zu machen.

12

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und führt aus:

13

Das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Verwaltung bei Kannbestimmungen grundsätzlich berechtigt sei, den Anspruchsbeginn durch Richtlinien verbindlich festzulegen. Die Rechtsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in demUrteil vom 20. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 86.64 - zu der vergleichbaren bundesrechtlichen Regelung müßten auch für die Bestimmung des § 130 HBG gelten. Dem stehe § 234 HBG nicht entgegen. Diese Vorschrift befinde sich im 9. Abschnitt des Gesetzes, der ausschließlich Übergangs- und Schlußvorschriften enthalte. Sie gelte daher hinsichtlich der in § 234 Abs. 1 Satz 2 EBG aufgeführten Bestimmungen nur für solche Versorgungsfälle, die bereits am 1. Oktober 1961 vorhanden gewesen oder zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im übrigen am 1. April 1962 eingetreten seien. Für alle anderen Versorgungsfälle würden die aufgrund des § 169 Abs. 4 HBG erlassenen Richtlinien unmittelbar gelten. Auch dürfe nicht übersehen werden, daß die für das Land Hessen getroffene Regelung eine Angleichung an die Regelung des Bundes darstelle, der sie nach Inhalt und Ausgestaltung voll entspreche, um die vorgenommenen Verbesserungen des Bundesbeamtengesetzes vom selben Zeitpunkt an auch den hessischen Versorgungsempfängern zugute kommen zu lassen. Eine Besserstellung der hessischen Versorgungsempfänger sei keinesfalls beabsichtigt gewesen.

14

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 1975 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. April 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger hat sich im Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.

16

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

17

II.

Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Der Kläger konnte den Verzicht auf die mündliche Verhandlung ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts erklären (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a.Urteil vom 24. Februar 1961 - BVerwG 4 C 327.60 - [DVBl. 1961, 518]).

18

Die - zulässige - Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf erhöhte Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Oktober 1961 bis zum 31. August 1971 nicht zu.

19

Als Anspruchsgrundlage des Klagebegehrens kommt in erster Linie die Vorschrift des § 130 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (HEG) vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) in der bis zum Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, 3839) geltenden Neufassung in der Bekanntmachung vom 16. Februar 1970 (GVBl. I S. 109) in Betracht. Denn nach § 69 Abs. 1 BeamtVG regeln sich die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 (§ 109 Abs. 1 BeamtVG) vorhandenen Ruhestandsbeamten nach dem bisherigen Recht, und nach diesem findet wiederum die Bestimmung des § 130 Satz 1 Nr. 1 HBG auf den Kläger als auch bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 21. März 1962 bereits vorhandenen Ruhestandsbeamten Anwendung, weil sein Versorgungsfall nach dem 1. April 1954 eingetreten ist (§ 229 Abs. 3, § 234 Abs. 1 Satz 2 HBG).

20

Gemäß § 130 Satz 1 Nr. 1 HBG "kann" u.a. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegende Zeit eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Voraussetzung für die Ablegung der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ist, als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, wenn diese Vorbildung erfolgreich abgeschlossen ist und für die Wahrnehmung des dem Beamten übertragenen Amtes gefordert wird. Diese Ermächtigung zur Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten bezieht sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur auf die Frage, ob und welche Zeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Die Vorschrift deckt vielmehr auch die Einführung eines Antragserfordernisses und die Festlegung des Anrechnungsbeginns auf den Ersten des Antragsmonats. Kann nämlich die Verwaltung eine im Gesetz vorgesehene, aber nicht vorgeschriebene Leistung rechtsfehlerfrei ganz versagen, so ist es ihr grundsätzlich auch gestattet, die Leistung nur auf Antrag zu gewähren, sofern sie sich hierbei von sachlichen Erwägungen leiten läßt. Bei Kannleistungen kann die Verwaltung insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität, aber auch aus haushaltsrechtlichen Gründen davon Abstand nehmen, von sich aus nach dem Untersuchungsgrundsatz die durch die Ermächtigungsnorm Begünstigten zu ermitteln und es dem einzelnen überlassen, sich für seine Rechte selbst zu interessieren und seine Ansprüche anzumelden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend in demUrteil vom 20. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 86.64 - (Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 12) die Zulässigkeit des Antragserfordernisses und die zeitliche Beschränkung der Leistung auf den Ersten des Antragsmonats für die bundesbeamtenrechtliche Anrechnungsvorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG (a.F.) mit folgenden Erwägungen bejaht:

"Nach den Richtl Nr. 1 Satz 1 zu § 116 BBG können verdienst Zeiten nur auf Antrag berücksichtigt werden. Außerdem sind die VV Nr. 3 Satz 2 zu § 155 BBG zu beachten; danach dürfen Bewilligungen auf Grund von Kannvorschriften frühestens mit Wirkung vom Beginn des Antragsmonats an ausgesprochen werden. Zu Unrecht meint die Revision, diese Bestimmungen hätten keine ausreichende normative Grundlage. Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 116 BBG liegt im pflichtgemäßen Ermessen ('kann') der Behörde. Dadurch ist der Verwaltung durch das Gesetz ein Handlungsspielraum eingeräumt worden, der es ihr auch gestattet, ihr eigenes Tätigwerden von einem Antrag des Beamten oder Versorgungsempfängers abhängig zu machen und den Beginn ihrer Leistungen zeitlich - wie hier auf den Ersten des Antragsmonats - zu beschränken (vgl. hierzu Plog-Wiedow, BBG, § 116 RdNr. 3). Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, wenn derartige Bestimmungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungspraxis im Wege von allgemeinen Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften (vgl. § 155 Abs. 3, § 200 BBG) erlassen werden (vgl. hierzu auchUrteil vom 29. August 1966 - BVerwG VIII C 40.63 - [Buchholz BVerwG 238.90 Nr. 12 = JR 1967 S. 238]; vgl. ferner Hofmann in ZBR 1965 S. 6 ff. [9]). Ermessensbindende Regelungen solcher Art sind grundsätzlich auch mit der Fürsorge- und Betreuungspflicht des Dienstherrn zu vereinbaren, zumal es sich gerade bei der Entscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten - inbesondere bei dem Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG - zumeist um die Beurteilung von Vorgängen handelt, die den Festsetzungsbehörden häufig nicht bekannt sein werden. Insofern ist die Mitwirkung des Beamten oder Versorgungsempfängers durch Stellung eines - gegebenenfalls mit näheren Angaben versehenen - Antrages eine sachlich gebotene und daher durch die Ermächtigung in § 116 BBG gedeckte Voraussetzung für die Tätigkeit der Verwaltung."

21

Diese Ausführungen gelten auch für die vergleichbare Regelung des § 130 HBG. Der zur Entscheidung stehende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sie auch in der Literatur einhellig vertreten wird (Fürst, GKÖD I, K § 116 Rz 7, O § 11 Rz 6; Crisolli/Schwarz, Hessisches Beamtengesetz, § 129 Erl. 17; Hofmann ZBR 1965, 6 [9]; Rahner RiA 1960, 87).

22

War der Beklagte demnach weder durch höherrangige Rechtsgrundsätze noch durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehindert, bei der Ausübung des ihm in § 130 HBG eingeräumten Ermessens die dort genannten Vordienstzeiten nur auf Antrag und mit Wirkung des Ersten des Antragsmonats zu berücksichtigen, so ergibt sich eine solche Beschränkung des Ermessensspielraums auch nicht aus § 234 HBG. Aus der Regelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 HBG können in dieser Hinsicht schon, deshalb keine Schlußfolgerungen gezogen werden, weil sie sich ausschließlich auf das Inkrafttreten des Gesetzes bezieht. Eine solche formelle Regelung über das Inkrafttreten einer gesetzlichen Vorschrift setzt deren Inhalt voraus, vermag ihn aber nicht zu verändern. Durch das rückwirkende Inkrafttreten des § 130 HBG sollten lediglich die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, bei Anwendung der Ermächtigung die dort genannten Vordienstzeiten auch noch für die Zeit vom 1. Oktober 1961 an berücksichtigen zu können; eine Verpflichtung zur rückwirkenden Anrechnung der Vordienstzeiten wird durch die Vorschrift jedoch nicht begründet. Die nach § 169 Abs. 2 HBG für die Entscheidung zuständige Behörde hat also weiterhin die Möglichkeit, die Berücksichtigung der Vordienstzeiten von einem Antrag des Begünstigten abhängig zu machen.

23

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch aus § 234 Abs. 4, 6 und 7 HBG, wonach für bestimmte Fälle das Antragserfordernis und der Beginn der Zahlungen vom Ersten des Antragsmonats an vorgeschrieben ist, nicht entnommen werden, daß bei der Anwendung des § 130 HBG eine solche Regelung kraft ausdrücklicher Bestimmung ausgeschlossen sei. Dieser Auslegung steht zunächst entgegen, daß die Vorschriften des § 234 Abs. 4, 6 und 7 HBG und des § 130 HBG einander nicht vergleichbar sind. Während nämlich § 234 HBG zu den "Übergangs- und Schlußvorschriften" des 9. Abschnitts des Hessischen Beamtengesetzes gehört, steht § 130 HBG im 5. Abschnitt des Gesetzes, in dem die Versorgung der Beamten der Sache nach geregelt ist. Nach dem systematischen Zusammenhang eines Gesetzes können aber regelmäßig aus einer ausdrücklich als Übergangs-, Schluß- oder Verfahrensvorschrift gekennzeichneten Norm keine materiellrechtlichen Schlußfolgerungen in bezug auf eine das materielle Recht regelnde Vorschrift gezogen werden, überdies widerspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der mit der Neuregelung verfolgten gesetzgeberischen Absicht. Wie durch die Gesetzesmaterialien zu den §§ 130 und 234 HBG (vgl. Drucks. IV/I Nr. 940 und IV/II Nr. 302) bestätigt wird, wollte der hessische Gesetzgeber die Vorschrift des § 130 HBG mit dem gleichen Inhalt in Kraft setzen, der der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung des § 116 a BBG (jetzt: § 12 Abs. 1 BeamtVG) zukommt, die aber eine Ermessensbindung der hier streitigen Art nicht enthält. Mit der Regelung über das rückwirkende Inkrafttreten u.a. des § 130 HBG wurde allein der Zweck verfolgt, der Verwaltung die rechtliche Möglichkeit zu eröffnen, von der Ermächtigung auch noch mit Wirkung für die Vergangenheit Gebrauch zu machen. Damit sollte für die hessischen Beamten eine Schlechterstellung gegenüber den Bundesbeamten vermieden, nicht aber ihre Besserstellung erreicht werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers war demnach der Inhalt des § 130 HBG ansonsten bereits abschließend geregelt, so daß zur Auslegung der Ermächtigung nicht auf die Absätze 4, 6 und 7 des § 234 HBG zurückgegriffen werden kann.

24

Daß der Beklagte berechtigt war, in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens das Antragserfordernis und die zeitliche Beschränkung der Berücksichtigung der Vordienstzeiten durch Verwaltungsrichtlinien festzulegen, kann nicht zweifelhaft sein. Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 169 Abs. 4 HBG, wonach von dem Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts u.a. zu der Regelung des § 130 HBG "Richtlinien" erlassen werden. Im übrigen ist eine solche generelle Ermessensbindung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur zulässig, sondern zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sogar geboten (BVerwGE 31, 212 [214] mit weiteren Nachweisen), weil die Verwaltung alle in den Richtlinien angesprochenen Fälle nach diesen Vorschriften behandeln muß und nur dann davon abweichen darf, wenn eine wesentliche Besonderheit des Einzelfalles die Abweichung rechtfertigt (BVerwGE 19, 48 [55]; 44, 72 [75];Urteil vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 183.73 - [Buchholz 235 § 27 BBesG Nr. 1]). Der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochene Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung (vgl. BVerwGE 18, 293 [295] und 19, 48 [54] unter Bezugnahme auf BVerfGE 8, 1 [15] und 8, 28 [35]) kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) eine gesetzliche Regelung nur hinsichtlich der Hauptverpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung der Besoldung und Versorgung fordern (BVerwGE 19, 48 [54]). Die Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 130 HBG konnte der Gesetzgeber aber der Verwaltung überlassen, da es sich insoweit nicht um den Kernbestand der Versorgung, sondern um die Gewährung freiwilliger zusätzlicher Leistungen handelt, die der Gesetzgeber überhaupt nicht hätte vorsehen müssen. Die Richtlinien des Hessischen Minister des Innern zu § 130 HBG stellen demnach, soweit sie die Berücksichtigung von Vordienstzeiten von einem Antrag des Begünstigten abhängig machen und den Beginn der Leistungen auf den Ersten des Antragsmonats festlegen, keine rechtsbeschränkende Regelung dar. Der Beklagte hat insoweit lediglich von der Ermächtigung des § 130 HBG im positiven Sinne Gebrauch gemacht und die Modalitäten der Leistungsgewährung entsprechend geregelt.

25

Der Kläger vermag seinen Anspruch auf erhöhte Versorgungsleistungen auch nicht aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleiten. Entgegen seiner Auffassung war die Pensionsfestsetzungsbehörde nicht verpflichtet, ihn auf die begünstigende Regelung des § 130 HBG und auf das Antragserfordernis aufmerksam zu machen. Zwar hat der Dienstherr die Pflicht, die Versorgungsberechtigten zu ihrem Recht zu verhelfen und im Rahmen des Zumutbaren dazu beizutragen, daß die Geltendmachung von Ansprüchen nicht an Formalien scheitert (vgl.Urteile vom 31. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 175.62 - [Buchholz 234 § 24 c G 131 Nr. 2], vom 13. April 1964 - BVerwG 6 C 65.62 - [Buchhholz 234 § 81 G 131 Nr. 5] undvom 30. April 1970 - BVerwG 6 C 45.66 - [Buchholz 232 § 181 b BBG Nr. 2]). Diese Fürsorgepflicht geht aber grundsätzlich nicht so weit, daß der Dienstherr verpflichtet wäre, alle Versorgungsberechtigten von sich aus auf die Notwendigkeit der Antragstellung hinzuweisen und sämtliche Versorgungsakten daraufhin überprüfen zu lassen. Anderenfalls würde der vom Gesetz verfolgte Zweck des Antragserfordernisses weitgehend hinfällig werden (Urteil vom 30. April 1970, a.a.O., m.w. Nachw.). Besondere Umstände, die gleichwohl eine Belehrungspflicht hätten auslösen können, etwa weil sich der Beamte oder Versorgungsempfänger für den Dienstherrn erkennbar in einem Irrtum befindet oder er den Dienstherrn um eine Auskunft bittet, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Es kann demnach nicht als fürsorgewidrig angesehen werden, daß der Beklagte in seinen Richtlinien zu § 130 HBG keine generelle Belehrung der Beamten und Versorgungsempfänger über das Erfordernis des Antrages vorgesehen hat. Daß der Beklagte bei den nach Inkrafttreten des § 130 HBG eingetretenen Versorgungsfällen gleichwohl einen Hinweis auf die neue Rechtslage erteilt hat, stellt keinen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung dar, weil diese Belehrung ergangen ist, "um eine zweimalige Festsetzung der Versorgungsbezüge zu vermeiden", also im Interesse einer möglichst effektiven Verwaltungsarbeit. Die Vorgänge der bereits vorhandenen Versorgungsempfänger lagen den Festsetzungsbehörden demgegenüber nicht ohnehin schon zur Bearbeitung vor, sondern hätten erst einer entsprechenden Überprüfung unterzogen werden müssen, was demgegenüber sogar zu einem Mehr an Verwaltungsarbeit geführt hätte.

26

Nach alledem war, wie geschehen, mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.431,24 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim