Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.02.1976, Az.: BVerwG 6 C 183/73
Auslandsaufenthalt; Schulbeihilfe; Bundesbedienstete im Ausland; Kinderzuschlag; Auslandskinderzuschlag; Eigenbeteiligung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.02.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 183/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 27 BBesG 1957
Fundstelle
- Buchholz 235, § 27 Nr 1
Amtlicher Leitsatz
Die Berücksichtigung der erhöhten Aufwendungen für Kinder infolge des Auslandsaufenthaltes ist Sinn und Zweck des den normalen Kinderzuschlag erheblich übersteigenden Auslandskinderzuschlages. Zu diesen erhöhten Aufwendungen gehören auch die Ausbildungskosten und damit die Kosten eines Schulbesuchs.
Mit den Richtlinien über die Gewährung von Schulbeihilfen und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland vom 30.12.1963 (VMBl 1964 S 177) hat der Dienstherr die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in der Ausübung der Fürsorgepflicht in einem Teilbereich gegenüber den Beamten und Soldaten generell geregelt mit der sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des GG Art. 3 Abs. 1 ergebenden Folge, daß er alle in den Verwaltungsvorschriften angesprochenen Fälle nach diesen Vorschriften behandeln muß und nur davon abweichen darf, wenn wesentliche Besonderheiten diese Abweichung rechtfertigen. Diese Verwaltungsvorschriften, deren Anwendung nach der ständigen Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz vom Revisionsgericht nachgeprüft werden kann, stehen hinsichtlich der im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einklang.
Die in den Richtlinien zum Ausdruck kommende Erwägung des Dienstherrn, daß dem Beamten und Soldaten im Ausland, der für sein Kind Kinderzuschlag auf Grund oder in Anwendung von BBesG § 27 Abs. 1 erhält, eine Eigenbeteiligung in bestimmter Höhe an den Aufwendungen für den Schulbesuch zuzumuten ist, kann mit Rücksicht auf die Höhe des Auslandskinderzuschlages und dessen Sinn und Zweck rechtlich nicht beanstandet werden.
Ein über die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergangenen Richtlinien hinausgehendes Zurückgreifen auf die allgemeine Vorschrift des SG § 31 über die Fürsorgepflicht kommt nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies unter ausdrücklicher Hinnahme gewisser aus generalisierenden Regelungen folgender Härten nur in den Fällen geboten, in denen sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern als verletzt gelten müßte.