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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1992, Az.: BVerwG 1 WB 20.92

Anspruch des Soldaten auf bestimmte örtliche Verwendung; Versetzungsanspruch eines Soldaten nach den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 20.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21574
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 19. August 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, sowie
Oberstleutnant Hudert, Oberleutnant Braun als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Bereits 1987 und dann in einem Personalgespräch im Juni 1989 wurde ihm mitgeteilt, daß er nach Beendigung seiner Ausbildung zum Flugabfertigungsoffizier (FlAbfertOffz) auf dem Heeresflugplatz N. eingesetzt werde. Entsprechend dieser Planung wird der Antragsteller seit dem 16. September 1989 in N. als FlAbfertOffz und Dienststellenleiter im Abfertigungsdienst verwendet.

2

Nach mehreren erfolglosen Gesuchen, ihn nach Norddeutschland zu versetzen, beantragte er mit Schreiben vom 20. September 1991 seine Versetzung zur Flugsicherungsgruppe (FSGrp) ... in F. zum nächstmöglichen Termin. Er sei in N. entbehrlich. In F. werde ein geeigneter Dienstposten in absehbarer Zeit frei. F. sei nur 150 km vom Wohnsitz seiner schwerkranken Eltern entfernt. Von F./C. aus könne er seine Eltern besser unterstützen als von dem weit entfernt liegenden N..

3

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) lehnte den Versetzungsantrag mit Bescheid vom 13. November 1991 ab, weil die Verantwortung für den Flugplatz F. nach wie vor bei der Luftwaffe liege. Die Flugsicherung auf dem Flugplatz F. sei sichergestellt. Eine Übernahme des Flugplatzes durch das Heer sei zwar in der Diskussion. Jedoch gebe es bis heute keine verbindliche Entscheidung, die Grundlage für Personalmaßnahmen sein könne. Die Auflösung des Standortes N. sei aus heutiger Sicht für Ende 1994 vorgesehen. Bis dahin sei der Flugplatz N. mit seinen Flugsicherungsdiensten für das Heer betriebsbereit zu halten. Die Abschleusung des Personals unter gleichzeitiger Sicherstellung der noch erforderlichen Arbeitsbereitschaft werde einen fließenden Prozeß darstellen. Der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller versetzt werden könne, sei deshalb aus heutiger Sicht nicht bestimmbar. Er werde jedoch nicht vor Mitte bis Ende 1993 liegen. Eine Versetzung aus persönlichen Gründen sei nur dann möglich, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Im Fall des Antragstellers seien keine "schwerwiegenden" persönlichen Gründe auszumachen gewesen, die eine Versetzung unter Hintanstellung dienstlicher Erfordernisse erzwungen hätten. Es werde dem Antragsteller allerdings erneut versichert, daß, wenn es gelte, den Dienstposten des FlAbfertOffz in F. zu besetzen, er mitberücksichtigt werde.

4

Der Bescheid ist dem Antragsteller am 18. November 1991 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 29. November 1991, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am selben Tag, hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und mit Schreiben vom 11. Januar 1992 "weitere Beschwerde" eingelegt. Der BMVg hat die Sache mit Schreiben vom 12. März 1992 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

5

Der Antragsteller macht geltend, der Kommandant der Heeresflugplatzkommandantur (HFlPlKdtr) ... habe in seiner Stellungnahme zu dem Versetzungsgesuch festgestellt, daß bis zur Auflösung des Flugplatzes N. ausreichend Personal für die Flugabfertigungsstelle zur Verfügung stehe und er habe der Versetzung ohne Ersatz zugestimmt. Der Fliegerhorstgruppe F. liege bereits jetzt ein Fernschreiben vor, daß mit der Abschleusung des Luftwaffenpersonals noch 1991 begonnen werde, und diese bis März 1993 abgeschlossen sein werde. Der Teileinheitsführer Flugabfertigung F. werde am 30. September 1992 in den Ruhestand treten. Verschiedene Soldaten seien von der HFlPlKdtr ... zu anderen Dienststellen abgestellt. Seines Erachtens könne auch eine andere Flugabfertigung Personal abstellen. Damit wäre genügend Personal für die Flugabfertigung HFlPlKdtr ... vorhanden. Weiterhin habe er sich bereit erklärt, bei auftretendem Personalmangel Dienst in N. zu leisten. Für diese Zeiten verzichte er auf Trennungsgeld bzw. Trennungsentschädigung; wenn er versetzt werde, verzichte er auf die Umzugskostenvergütung.

6

1989 sei ihm fälschlicherweise mitgeteilt worden, daß außer in N. keine Planstelle für ihn verfügbar sei. Deswegen habe er damals keine Einwendungen gegen seine Versetzung dorthin erhoben. Erst später habe er erfahren, daß zum 1. Oktober 1989 eine Planstelle in F. verfügbar gewesen sei. Er halte eine weitere Verwendung in N. nicht für erforderlich. Das ergebe sich aus der Planung für die Benutzung des Flugplatzes N. und aus der personellen Ausstattung der Flugsicherungsdienste auf anderen Flugplätzen.

7

Was die Entfernung zwischen F. und seinem Elternhaus angehe, so betrage die Entfernung in Bundesbahnkilometern etwa 210 km. Da man aber mit dem Kraftfahrzeug direkt nach Ha. fahre, sei die Straßenstrecke etwa 50 km kürzer. Da das Flugabfertigungspersonal im Schichtdienst eingesetzt sei und ein täglicher Wechsel stattfinde, bleibe ihm bei einer Entfernung von ca. 160 km sehr wohl genug Zeit für dringende Hilfeleistungen bei seinen Eltern. Dies sei ihm von N. aus bei einer Entfernung von ca. 550 km nicht möglich.

8

Auf Grund der veränderten Umstände müsse er später ohnehin versetzt werden.

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

10

Dem Versetzungsbegehren des Antragstellers stünden eindeutig dienstliche Belange entgegen. Nach der derzeitigen Planung bleibe der Standort N. als Bundeswehrstandort erhalten. Der Flugplatz werde zu einem noch nicht bestimmten Zeitpunkt aufgelöst. Da der Flugplatz im Schichtbetrieb 24 Stunden am Tag offengehalten werde und auch Nachtflugbewegungen stattfänden, sei die Besetzung des Leiters der Flugabfertigung mit einem OffzMilFD notwendig. Auch wenn das Heeresfliegerregiment ... ab April 1993 von seinem Einsatzauftrag entbunden werde, solle es zum gleichen Zeitpunkt einen Schulungsauftrag erhalten, der einer vorzeitigen "Ausdünnung" des Flugabfertigungspersonals entgegenstehe. Die Verantwortung für den Flugplatz F. trage derzeit die Luftwaffe. Der Termin für die Übernahme des Fliegerhorstes F. (durch das Heer) sei auf den 1. Oktober 1993 festgesetzt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Personalbedarf für die Flugabfertigung gedeckt. Auf Grund der Teilnahme von Soldaten an berufsfordernden Maßnahmen und an Kommandierungen zu anderen Dienststellen erlaube die Personallage auf dem Flugplatz N. keine Versetzung des Antragstellers. Erst nach Umwandlung des Einsatzauftrags in einen Ausbildungsauftrag könne Anfang 1993 geprüft werden, ob eine Versetzung des Antragstellers in Betracht komme. Der Hintergrund des Versetzungsbegehrens, der Gesundheitszustand der Eltern und der Wunsch, das Elternhaus erhalten zu wollen, werde nicht verkannt. Dienstliche Belange stünden jedoch einer Versetzung des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt entgegen.

11

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Antragsteller hat eine Stellungnahme der Sozialarbeiterin Frau Ba. der Standortverwaltung G. vom 12. September 1991 vorgelegt, in der sich diese zur Situation der Eltern des Antragstellers äußert. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme wird Bezug genommen. Des weiteren hat der Antragsteller ein ärztliches Attest des Dr. med. ... Th. aus Bo. vorgelegt, in dem dieser zu der gesundheitlichen Situation der Eltern des Antragstellers Stellung nimmt. Auch auf den Inhalt dieses Attestes wird Bezug genommen. Die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 777/91 - und die Personalstammakte des Antragstellers, Teile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

13

Der Antragsteller begehrt bei interessengerechter Auslegung seines Vorbringens die Verpflichtung des BMVg, ihn, den Antragsteller, zur FSGrp ... nach F. zu versetzen.

14

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet; in maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 - <BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]>) liegen die Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung nicht vor.

15

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.

16

Die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung des BMVg, ihn zur FSGrp ... zu versetzen, könnte demnach vom Senat nur ausgesprochen werden, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, wenn also jede andere Verwendungsentscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (Beschluß vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163, [f.]>). Das ist nicht der Fall.

17

In den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl 1988, 76) ist der BMVg eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß einem Versetzungsantrag, für den kein dienstliches Bedürfnis besteht, stattgegeben werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6). Diese Richtlinien sind rechtlich unbedenklich (Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <BVerwG DokBer B 1990, 311 > und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>). Sie können allerdings nur dann einen Versetzungsanspruch begründen, wenn die Versetzung dienstlich möglich ist (vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 1 WB 23.91 -). Der BMVg verweigert die Versetzung deshalb, weil der Flugplatz F. jedenfalls bis zum 1. Oktober 1993 im Verantwortungsbereich der Luftwaffe liege und bis dahin die Flugsicherung/Flugabfertigung durch die Luftwaffe sichergestellt sei. Das bedeutet, daß ein freier und vom Heer besetzbarer Dienstposten in F. zur Zeit nicht zur Verfügung steht. Ein Rechtsanspruch gegen den BMVg, das Besetzungsrecht der Teilstreitkräfte im Wege einer Organisationsänderung zugunsten des Antragstellers zu ändern, ist nicht erkennbar; solche Organisationsentscheidungen unterliegen nicht der gerichtlichen Kontrolle (Beschluß vom 29. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 35, 37.91 -). Darüber hinaus nimmt der Antragsteller in N. einen Dienstposten wahr, der nach der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung mit einem OffzMilFD mit der Ausbildung des Antragstellers zu besetzen ist. Diese Organisationsentscheidung unterliegt ebenfalls nicht der gerichtlichen Kontrolle, so daß alle Erwägungen des Antragstellers, wie trotz seiner Abwesenheit die Flugabfertigung in N. sichergestellt werden könne, die dienstliche Notwendigkeit seines Verbleibs jedenfalls bis Anfang 1993 nicht in Frage stellen können. Durch welches Personal bestimmte militärische Aufgaben wahrzunehmen sind, entscheiden die zuständigen militärischen Vorgesetzten nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, die bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]> m.w.N. und vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 -). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellung über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen.

18

Der Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg darauf, daß der BMVg seine persönliche und familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange des Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf dabei aber davon ausgehen, daß ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (BVerwG a.a.O.). Die vom Antragsteller für sein Versetzungsgesuch vorgetragenen Gründe aus dem persönlichen und familiären Bereich sind objektiv nicht so gewichtig, daß sie den BMVg aus Fürsorgegründen hätten veranlassen müssen, dem Versetzungsantrag unter Zurückstellung dienstlicher Gründe zu entsprechen. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Versetzungsrichtlinien können im Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder oder in mit diesen vergleichbaren persönlichen Härtefällen liegen. Solche Gründe hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Macht ein Soldat "andere persönlichen Gründe" für eine Versetzung geltend, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann (Nr. 7 der Richtlinien).

19

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf solche Gründe berufen. Der Senat hat seit jeher die Auffassung vertreten, daß ein Berufssoldat hinsichtlich seines Wunsches, an einen anderen Standort versetzt zu werden, weder die Sorge für kranke Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern noch Haus- oder Wohnungseigentum geltend machen kann (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 1.88 - m.w.N. und vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 78.90 -). Die vom Antragsteller insoweit glaubhaft gemachte schwierige gesundheitliche Situation seiner Eltern zwingt den BMVg nicht unter Außerachtlassen der dagegen sprechenden dienstlichen Gründe zu einer Versetzung nach F.. Dabei wird man auch berücksichtigen dürfen, daß der BMVg sich verpflichtet hat, die Möglichkeit einer Versetzung des Antragstellers nach F. zum 1. Oktober 1993 im Frühjahr 1993 erneut zu überprüfen.

20

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wolbring
Hudert
Braun