Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1991, Az.: BVerwG 1 WB 35.91
Begriff der dienstlichen Bedürfnisses für die Kommandierung eines Soldaten; Zusage eines Dienstpostens unter Vorbehalt; Antrag auf Versetzung auf einen bestimmten Dienstposten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 35.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 21174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. Oktober 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
sowie
Oberst i.G. Mellinger, Oberstleutnant Arriens als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Verfahren 1 WB 35.91 und 1 WB 37.91 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung miteinander verbunden.
- 2.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 29.10.1991 - AZ: 1 WB 37.91
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet am 30. September 1995. Seit dem 1. März 1978 wurde er bei der Kampftruppenschule (KTS) ... in M... als Inspektionschef verwendet.
In einem Personalgespräch am 7. Januar 1988 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 2 - äußerte der Antragsteller als Hauptwunsch für eine Anschlußverwendung diejenige als Kommandeur Verteidigungskreiskommando (VKK) ... in L. In dem Vermerk über das Personalgespräch, von dem der Antragsteller am 25. März 1988 Kenntnis genommen hat, ist als Stellungnahme des Referats P III 2 folgendes festgehalten:
"OTL R... 1. Kandidat P III 2 für VKK L... ab 4/.... VKK L... wird im Tausch gegen ein VKK P III 2 freigemacht."
Dabei war den Beteiligten bewußt, daß der Luftwaffe für diesen Dienstposten das Besetzungsrecht zusteht.
Am 5. Dezember 1990 wurde dem Antragsteller durch den Kommandeur Lehrgruppe B der KTS ... eröffnet, daß seine Verwendung als Kommandeur VKK ... in L... nicht möglich sei, weil die Luftwaffe die Stelle nicht freimache.
Daraufhin legte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 "Beschwerde" ein, weil er sich unrichtig behandelt fühle. Er bitte nachdrücklich um Befehle und Maßnahmen der Abteilung Personal des Bundesministeriums der Verteidigung, die ihm die mit großer Absolutheit undüber einen langen Zeitraum in Aussicht gestellte Verwendung als Kommandeur VKK ... in L... ermöglichten.
Auf ein Aufklärungsschreiben des BMVg - P II 5 - vom 30. Januar 1991 hin erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31. Januar 1991, ihm sei bewußt, daß eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. Dennoch seien zu Unrecht unterbliebene Maßnahmen soweit noch möglich nachzuholen und unsachgemäße Befehle oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern. Um diese Korrekturen in seinem Fall nach Entscheidung über die Beschwerde oder auch gegebenenfalls nach Beschreitung des weiteren Rechtswegs möglich zu machen, bitte er, die beabsichtigte Nachbesetzung des Dienstpostens Kommandeur VKK ... in L... auszusetzen oder vorbehaltlich eines Austauschs von Personen offenzuhalten.
Der Antragsteller wurde sodann mit Fernschreiben des BMVg - P III 2 - für die Zeit vom 1. bis 31. März 1991 als Kommandeur VKK ... nach H... kommandiert. In dem Fernschreiben ist als voraussichtliches Ende der Verwendung der 31. März 1993 angegeben.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Februar 1991 "Beschwerde" ein. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"1.
Ich beschwere mich gegen die Kommandierung zum Verteidigungskreiskommando ... und verweise zur Begründung auf meine zur Entscheidung noch ausstehende Beschwerde vom 14.12.1990 und mein Schreiben vom 31.01.1991 an die Abteilung Personal.2.
Ich bitte des weiteren und stelle den förmlichen Antrag, die für die Entscheidung zuständige Stelle möge bis zur Entscheidung über die Beschwerden die Nachbesetzung Kommandeur VKK ... L..., die Nachbesetzung Inspektionschef VII. Inspektion Kampftruppenschule ... und die Kommandierung zu Verteidigungskreiskommando ... auf der Grundlage des § 3 WBO ohne weiteren Zeitverzug aussetzen."
In einem weiteren Schreiben vom 5. Februar 1991 erklärte der Antragsteller, daß ihm an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liege. Er bitte, die Vorgänge als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten und dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er wünsche die Realisierung seiner Verwendung in L.... Bezüglich seiner Beschwerde vom 1. Februar 1991 mache er ausdrücklich seine Beschwerde vom 14. Dezember 1990 und sein Schreiben zur Beschwerde vom 31. Januar 1991 zum Gegenstand der Beschwerde. Zur weiteren Begründung der Beschwerde füge er hinzu, daß er die Kommandierung mit der voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31. März 1993 ohne jegliche Klärung der Frage von End- und Nachfolgeverwendung und bei ausstehender Entscheidung auf seine Beschwerde vom 14. Dezember 1990 zum gegenwärtigen Zeitpunkt als eine unerträgliche Zumutung erachte.
Der BMVg hat alle Vorgänge mit Schreiben vom 21. Februar 1991 dem Senat vorgelegt. Die in der Hauptsache gestellten Anträge hätten keine Aussicht auf Erfolg. Der gegen die Kommandierung gerichtete Antrag sei mangels Begründung unzulässig. Die Kommandierung sei aber auch in der Sache gerechtfertigt. Das Begehren, auf den Dienstposten Kommandeur VKK ... in L... versetzt zu werden, sei offensichtlich unbegründet. Eine verbindliche Zusage für diese Verwendung habe der Antragsteller nicht erhalten.
Der Antragsteller hat sich auf die Vorlage dahin geäußert, daß er bezüglich des gegen die Kommandierung nach H... gerichteten Antrags mit Schreiben vom 13. Februar 1991 auf verschiedene begründete Schriftsätze verwiesen und auch den Antrag in diesem Schreiben ergänzend begründet habe. Der Antrag sei deshalb zulässig. Das dienstliche Bedürfnis für die Besetzung des Dienstpostens eines Kommandeurs VKK in H... hätte gut durch die Besetzung des für L... vorgesehenen Offiziers erfüllt werden können, denn diesem müsse ja verhältnismäßig sehr kurzfristig für die Verwendung in Lüneburg ein dienstliches Bedürfnis dargelegt worden sein. Der Sachvortrag des BMVg sei teilweise falsch. Richtig sei, daß anläßlich des Personalgesprächs am 7. Januar 1988 ihm mitgeteilt und schriftlich bestätigt worden sei, daß der Dienstposten in L... von der Luftwaffe für ihn ab April 1991 freigemacht werde und er Kommandeur im Verteidigungskreis L... werden solle. Diese Absicht sei ihm vielfältig in mündlicher und schriftlicher Form bestätigt worden. Der Dienstposten sei für ihn nicht nur teilstreitkraftspezifisch, sondern absolut personalisiert worden. Vom Vorbehalt der Verfügbarkeit des Dienstpostens sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Er sei allein für ihn verfügbar gemacht worden. Er sei auch heute verfügbar. Er werde ihm begründungslos und widerrechtlich vorenthalten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz wurden unter den Aktenzeichen 1 WB 36.91 und 1 WB 38.91 geführt. Der Senat hat sie durch Beschluß vom 25. April 1991 zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen. Nach der Zustellung des Beschlusses hat sich der Antragsteller zur Sache nicht mehr geäußert.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen der Besetzung des Dienstpostens Kommandeur VKK ... in L... (Hauptsache) wird unter dem Aktenzeichen 1 WB 35.91 und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kommandierung nach H... (Hauptsache) unter dem Aktenzeichen 1 WB 37.91 geführt.
Sämtliche genannten Gerichtsakten und die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 3/91, 103/91, 108/91 und 109/91 - sowie die Stammakte des Antragstellers, Teile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Die beiden Verfahren 1 WB 35.91 und 1 WB 37.91 sind zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung miteinander zu verbinden (vgl. § 93 VwGO).
Beide Anträge sind zurückzuweisen.
1.
Der gegen die Kommandierung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Die Zulässigkeit des Antrags scheitert nicht daran, daß er innerhalb der Beschwerdefrist nicht ausreichend begründet worden ist (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO). Da der Antragsteller nicht auf die Begründungspflicht für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hingewiesen worden war und davon ausgegangen werden muß, daß nach Ablauf von drei Tagen nach Kenntnis von der Begründungspflicht (§ 7 WBO) ein Schriftsatz mit ausreichender Begründung eingereicht worden ist (vgl. BVerfG Beschluß vom 30. Januar 1991 - 2 BvR 712/90 -), ist von der Zulässigkeit des Antrags auszugehen.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Ober die Kommandierung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70] [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Kommandierung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; vgl. Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79] [f.]> m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die Kommandierung ist gegeben, weil der Dienstposten des Kommandeurs VKK ... in H... ... frei und nachzubesetzen ist. Die vom Antragsteller gegen seine Verwendung in H... vorgebrachten Erwägungen lassen die Entscheidung des BMVg nicht als rechtswidrig erscheinen. Zunächst einmal war der BMVg nicht gehalten, von der langfristigen Kommandierung abzusehen, weil dem Antragsteller eine andere Verwendung verbindlich zugesagt worden wäre (vgl. Beschluß vom 25. April 1990 - BVerwG 1 WB 121.89 -).
Es ist dem Antragsteller zwar zuzugeben, daß sich der BMVg - P III 2 - dahin gebunden hat, daß dann, wenn die Stelle in L... für das Heer verfügbar gemacht werde, sie mit dem Antragsteller besetzt werde. Diese Zusage stand aber hinreichend erkennbar unter dem Vorbehalt, daß die Luftwaffe die Stelle im Wege des Stellentauschs freigeben werde. Dies hat die Luftwaffe nicht getan. Ein Rechtsanspruch gegen den BMVg, das Besetzungsrecht der Teilstreitkräfte im Wege einer Organisationsänderung zugunsten des Antragstellers zuändern, ist nicht erkennbar. Im übrigen unterliegen solche Organisationsentscheidungen nicht der gerichtlichen Kontrolle (Beschluß vom 28. August 1990 - BVerwG 1 WB 17.90 -).
Zu diesen Überlegungen, die der Senat bereits in dem Beschluß vom 25. April 1991 angestellt hat, hat sich der Antragsteller nicht mehr geäußert.
Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß seine Auswahl für den Dienstposten in Hagenow ermessensfehlerhaft ist (vg. Beschluß vom 25. März 1991 - BVerwG 1 WB 47.91 -). Daß der BMVg unter Umständen den letztlich für die Verwendung in L... vorgesehenen Offizier auch in H... hätte einsetzen können, macht die Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller hat die aus seiner Sicht gegen die Verwendung in H... sprechenden persönlichen Gründe nicht im einzelnen dargelegt; dies, obwohl er in dem Beschluß vom 25. April 1991 ausdrücklich auf seine Darlegungspflicht hingewiesen worden ist.
Der gegen die Kommandierung nach H... gerichtete Antrag ist deshalb zurückzuweisen.
2.
Was die Besetzung des Dienstpostens in L... angeht, so ist bei sachdienlicher Auslegung des Gesamtvorbringens des Antragstellers davon auszugehen, daß der Antragsteller nach wie vor die Versetzung auf diesen Dienstposten begehrt. Dieser Antrag ist zulässig. Der BMVg hat ein entsprechendes Verwendungsbegehren des Antragstellers zumindest in dem Aufklärungsschreiben - P II 5 - vom 30. Januar 1991 zurückgewiesen. Hiergegen konnte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen.
Der Antragsteller hat keinen entsprechenden Verwendungsanspruch. Dies hätte nur dann der Fall sein können, wenn ihm diese Verwendung verbindlich zugesagt worden wäre; dies ist aber, wie dargelegt, nicht der Fall.
Im übrigen hat der Antragsteller grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte auch insoweit nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Der BMVg ist in den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl 1988, 76) eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß einem Versetzungsantrag, für den kein dienstliches Bedürfnis besteht, stattgegeben werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Schwerwiegende persönliche Gründe können hiernach im Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder oder mit diesen vergleichbaren Härtefällen liegen. Macht ein Soldat andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann. Diese Richtlinien sind rechtlich unbedenklich (vgl. Beschluß vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 7.89 -). Sie können allerdings nur dann einen Versetzungsanspruch begründen, wenn die Versetzung dienstlich möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein besetzbarer Dienstposten an dem angestrebten Standort nicht zur Verfügung steht. So liegt der Fall hier.
Der vom Antragsteller angestrebte Dienstposten steht dem Heer nicht zur Verfügung und kann deshalb nicht mit dem Antragsteller besetzt werden.
Der Antragsteller hat nicht in nähere Nachprüfung zugänglicher Weise dargelegt, ob und welche schwerwiegende persönlichen Gründe für seine Verwendung in L... sprechen. Jedenfalls sind keine persönlichen Gründe erkennbar, die den BMVg hätten zwingen müssen, den Antragsteller entgegen der durch die Zuweisung des Dienstpostens in das Besetzungsrecht der Luftwaffe getroffenen Organisationsmaßnahme nach L... zu versetzen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen.
3.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wolbring
Mellinger
Arriens