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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1989, Az.: BVerwG 1 WB 7/89

Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche Verwendung; Fürsorgepflicht des Vorgesetzten; Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe; Entgegenstehen vorrangiger dienstlicher Belange

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 7/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 19938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. November 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Depkat, Oberstleutnant i.G. Schadwinkel als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der am 20. November 1940 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Auf Grund einer nach dem Personalstrukturgesetz ergangenen Entscheidung wird er mit Ablauf des 30. September 1990 zur Ruhe gesetzt. Mit Schreiben vom 26. März 1987 richtete er folgendes Gesuch an den stellvertretenden Befehlshaber und Chef des Stabes des Wehrbereichskommandos (WBK) ...:

"Gesuch

Ich bitte um Ablösung von der derzeitigen Verwendung, ggf. um die Einleitung meiner Versetzung.

Begründung:

1.
In der Vergangenheit wurden mir u.a. unkameradschaftliches Verhalten, mangelndes Engagement und Faulheit vorgeworfen. Begründet wurden diese Vorwürfe nie. Mit Schreiben G 3 Op vom 20.03. wurde mir nun auch noch bescheinigt, daß die von mir zu bearbeitenden Briefingunterlagen in einem saumäßigen Zustand seien. Eine grobe, unzutreffende Verallgemeinerung!

2.
Ich empfinde meine dienstliche Umgebung in zunehmendem Maße als voreingenommen, mißtrauisch, vorwurfsvoll und feindselig.

Ich vermisse Teamgeist, gerechte Aufgabenverteilung, kameradschaftliche Zusammenarbeit.

3.
Mit der Verschlechterung meiner Arbeitsbedingungen bei G 3 Op 3 durch den beabsichtigten Abzug von OFw A. bin ich mit Blick auf den Dezernatsleiterwechsel zum 01.04.87, die Arbeitslücke, die OFw A. hinterlassen wird, und die bevorstehenden Aufgaben nicht einverstanden."

2

Daraufhin wurde der Antragsteller mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 3 (3) - (0433) Az. 16-26-03/04 (Nr. 0182) vom 19. Juni 1987 zum 1. Oktober 1987 vom WBK ... in M. auf den Dienstposten des Einsatzstabsoffiziers beim Kommando der ... Luftwaffendivision (LwDiv) nach Birkenfeld versetzt. Unter dem 27. Mai 1987 wurde ihm durch den Gruppenleiter G 3 OP mündlich die mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 beabsichtigte Versetzung zum Kommando ... LwDiv eröffnet. Nach seinen eigenen Angaben hat sich der Antragsteller hierzu sinngemäß wie folgt geäußert:

"Einen Versetzungsantrag habe ich nicht vorgelegt, dennoch bin ich mit der geplanten Personalmaßnahme einverstanden."

3

Mit Schreiben vom 25. Juni 1987 an den BMVg erklärte der Antragsteller, daß er "sein Einverständnis nach reiflicher Überlegung seiner persönlichen und dienstlichen Situation" zurückziehe, und bat, ihn aus der Planung für Birkenfeld herauszunehmen und ihn ab 1. Oktober 1987 für drei Jahre auf den Dienstposten des Dezernatsleiters G 3 Org./AuM beim WBK ... einzusetzen.

4

Mit einer weiteren Verwendung auf seinem derzeitigen Dienstposten sei er nicht einverstanden.

5

Mit Schreiben vom 6. Juli 1987 teilte der BMVg dem Antragsteller mit, daß und warum er an der geplanten Versetzung festhalten müsse. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 9. Juli 1987 ausgehändigt. In einem Schreiben vom 10. Juli 1987 an den BMVg erkundigte sich der Antragsteller unter anderem, ob in der beabsichtigten Personalmaßnahme auch ein wenig Forderung stecke und worin diese konkret bestehe. Er bat ferner um Information darüber, welche Ausbildung und Vorbereitung auf die neue Verwendung vorgesehen sei. Außerdem bat er um Auskunft, ob das "Laufbahnziel" Oberstleutnant noch vor Zurruhesetzung erreichbar sei und ob und wann er in die Fördergruppe S eingestuft werde. In dem Antwortschreiben des BMVg wurde dem Antragsteller unter anderem mitgeteilt, es sei sichergestellt, das er das Laufbahnziel "Beförderung zum Oberstleutnant" erreiche. Eine gezielte Vorbereitung auf die Aufgabe des neuen Dienstpostens sei nicht erforderlich. Durch Vorverwendungen und Bewährung auf den jeweiligen Dienstposten bringe er für die neue Aufgabe günstige Voraussetzungen mit.

6

Nach Dienstantritt in Birkenfeld bat der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Oktober 1987 an den BMVg um seine Ablösung von der Verwendung beim Kommando ... LwDiv. Dieses Gesuch wies der BMVg mit Bescheid vom 15. Dezember 1987 bestandskräftig zurück.

7

Eine im Personalgespräch vom 25. März 1988 angebotene Versetzung zum 1. Oktober 1988 zum NATO-E3A-Verband lehnte der Antragsteller unter dem 29. März 1988 ab.

8

Mit Schreiben vom 22. September 1988 beantragte er seine Versetzung zum WBK ... nach M. oder in die nähere Umgebung. Er sei in Birkenfeld ohne adäquate Ausbildung als Sachgebietsleiter für Objektschutz der Luftwaffe eingesetzt. Seine Familie werde nicht von M. nach B. umziehen, da seine Tochter während ihrer zweijährigen Berufsausbildung in Mainz bei den Eltern wohnen solle. Seine Frau und er wollten die sozialen Bindungen an dem derzeitigen Wohnort nicht durch einen Umzug aufgeben, weil die Familie nach seiner Zurruhesetzung weiterhin in M. leben wolle. Er bitte um seine Versetzung, damit er sich auf den zivilen Berufsstart vorbereiten und besser als zur Zeit um seine Familie kümmern könne.

9

Der BMVg - P IV 3 - wies dieses Gesuch mit Bescheid vom 4. November 1988, dem Antragsteller ausgehändigt am 14. November 1988, mit der Begründung zurück, nach einer Ergänzung seiner fachlichen Kenntnisse durch Lehrgänge könne er seine dienstliche Obliegenheit sachgerecht wahrnehmen; die Bedeutung der Aufgaben seines Dienstpostens erfordere Kontinuität in der personellen Besetzung.

10

Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. November 1988, beim BMVg eingegangen am 23. November 1988, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate. Der BMVg hat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 18. Januar 1989 dem Senat vorgelegt.

11

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen vor: Der ablehnende Bescheid des BMVg höhle den im Grundgesetz garantierten Schutz von Ehe und Familie ohne Not aus. Durch die Versetzung zum Kommando ... LwDiv sei seine Familie ohne zwingenden Grund auseinandergerissen worden. Sein Dienstposten in Birkenfeld hätte auch durch andere Offiziere besetzt werden können, die bereits beim Kommando ... LwDiv Dienst leisteten, dort bleiben wollten und besser qualifiziert seien als er. Letztlich sehe er zusätzlich zum Eingriff in den Bestand der Familie auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dadurch verletzt, daß dieser es bisher versäumt habe, ihn angemessen für seine Dienstaufgabe auszubilden und der BMVg damit eine permanente Überforderung mit der daraus resultierenden Berufsunzufriedenheit billigend in Kauf nehme. Einen Antrag auf Versetzung vom WBK ... zum Kommando ... LwDiv habe er nie gestellt. Angestrebt habe er nur einen Verwendungswechsel beim WBK ..., notfalls die Versetzung zu einer anderen Dienststelle im Raum M. Bereits vor seiner Versetzung zum 1. Oktober 1987 habe er unter dem Eindruck einer Kurzeinweisung gegen die beabsichtigte Verwendung beim Kommando ... LwDiv schriftlich Stellung bezogen, da ihm für diese Aufgabe, gemessen an Vorlauf und Ausbildung, nahezu alle Voraussetzungen fehlten. Gleichwohl sei er versetzt worden. Ein ausführlich begründetes Gesuch um Ablösung sei vom BMVg "abgeschmettert" worden.

12

Aus der im Personalgespräch vom 25. März 1988 angebotenen Versetzung zum NATO-E-3A-Verband sprächen Hohn und Zynismus. Der Verband sei in G. direkt an der holländischen Grenze, stationiert. Die Aufgabe "Executive Officer in der Base Defense Group" sei in Teilbereichen mit der Aufgabe beim Kommando ... LwDiv nahezu identisch. Wesentlich schwieriger werde diese Aufgabe aber durch die geforderte Fremdsprachenkenntnis und hohe Anforderungen im praktischen Bereich. Von einer Ergänzung seiner fachlichen Kenntnisse durch Lehrgänge könne bisher kaum die Rede sein. Wenn die Bedeutung der Aufgabe seines Dienstpostens Kontinuität erforderte, dann hätte der BMVg die qualifizierteren Vorgänger nicht in so kurzer Zeit versetzen dürfen.

13

Beim Kommando ... LwDiv stünden zwei Offiziere zur Verfügung, die beide in B. bleiben wollten. Er könne aus seiner Umgebung auch noch zwei weitere Offiziere nennen, die für seine Nachfolge geeignet wären. Die Formulierung im ablehnenden Bescheid "schließlich sei es unzweckmäßig, den Antragsteller bei einer verbleibenden Restdienstzeit von ca. 1 1/2 Jahren ... noch zu versetzen ..." sei eine Formulierung von Technokraten, die unfähig oder nicht willens seien, eigene Fehler zu korrigieren.

14

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den BMVg zu verpflichten, ihn zum WBK ... in M. bzw. in die nähere Umgebung von M. zu versetzen.

15

Der BMVg bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

16

Der zulässige Antrag sei nicht begründet, da dienstliche Gründe der Versetzung entgegenstünden. Der Antragsteller werde auf seinem derzeitigen Dienstposten benötigt. Entgegen seiner Behauptung sei er für diesen Dienstposten geeignet, wie sich auch aus der Stellungnahme des Chefs des Stabes der ... LwDiv vom 30. September 1989 ergebe. Ein anderer Offizier des Kommandos der ... LwDiv stehe für diesen Dienstposten nicht zur Verfügung, wie dort zur Zeit auch kein Offizier "zbV" eingesetzt sei. Ein erneuter Personalwechsel sei aus Gründen der Kontinuität in diesem Sachgebiet nicht vertretbar, nachdem der Antragsteller innerhalb von fünf Jahren der vierte Offizier sei, der diesen Dienstposten besetze. Schließlich sei es unzweckmäßig, den Antragsteller bei der noch verbleibenden Restdienstzeit noch zu versetzen und zusätzlich die Kontinuität in einer anderen Dienststelle zu beeinträchtigen.

17

Die persönlichen Gründe des Antragstellers seien in die Überlegungen eingeflossen, hätten jedoch die Entscheidung nicht zu ändern vermocht. Die verständliche Absicht, kurz vor Ende der Dienstzeit die Familie nicht umziehen zu lassen und die Ausbildungssituation des volljährigen Kindes seien nicht so gewichtig, daß sie dienstliche Erfordernisse überwögen.

18

Der Antragsteller habe seinen Versetzungsantrag vom 26. März 1987 gestellt, ohne auf einen bestimmten Verwendungsort hinzuweisen. Die beiden vom Antragsteller aufgeführten Offiziere stünden für seinen Dienstposten nicht zur Verfügung. Der eine komme unabhängig von der Art seines Dienstpostens für die Verwendung auf dem Stabsoffiziersdienstposten des Antragstellers (A 14/A 13) nicht in Frage, der andere besetze einen STAN-Dienstposten; lediglich die in Anspruch genommene Planstelle sei mit einem kw-Vermerk versehen. Im übrigen sei nicht beabsichtigt, auf weitere "theoretische" Nachbesetzungsmöglichkeiten einzugehen. Die Kontinuität bei der Wahrnehmung des Dienstpostens und die kurze Restdienstzeit (ab 1. Oktober 1989 noch ein Jahr) ließen eine Wegversetzung des Antragstellers ohnehin nicht zu. Der Antragsteller habe keinen Anspruch, zu einer anderen Dienststelle auf einen Dienstposten unter Inanspruchnahme einer Planstelle "zbV" versetzt zu werden.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 797/88 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

20

II

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

21

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Entscheidung des BMVg ist nicht rechtsfehlerhaft.

22

Hierbei ist zunächst zu beachten, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller an den von ihm angestrebten Standort zu versetzen, nur bestehen konnte, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur mit diesem Ergebnis ausgeübt werden konnte, also dann, wenn der Ermessensspielraum des militärischen Vorgesetzten im Einzelfall durch Selbstbindung derart eingeschränkt ist, daß jede andere Entscheidung als die Verwendung des Soldaten an dem von ihm angestrebten Standort sich als ermessensfehlerhaft und somit zugleich als Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten erweisen würde. Das ist hier nicht der Fall. Der BMVg ist in den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl 1988, 76) eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß einem Versetzungsantrag, für den kein dienstliches Bedürfnis besteht, stattgegeben werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Schwerwiegende persönliche Gründe können hiernach im Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder oder mit diesen vergleichbaren Härtefällen liegen. Macht ein Soldat andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann. Diese Richtlinien haben die in etwa gleichlautenden "Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten "- ZDv 14/5 B 171 -" ersetzt". Sie sind rechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. Juni 1988 - 1 WB 113/87). Sie können allerdings nur dann einen Versetzungsanspruch begründen, wenn die Versetzung dienstlich möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein besetzbarer Dienstposten an dem angestrebten Standort nicht zur Verfügung steht. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß derzeit beim WBK ... oder in der näheren Umgebung von M. ein Dienstposten frei wäre, auf den er versetzt werden könnte. Er macht lediglich geltend, daß es möglich wäre, eine zbV-Stelle bereitzustellen. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch darauf, daß der BMVg ihm eine zbV-Stelle bereitstellt, um die Voraussetzungen einer Versetzung nach M. oder in die nähere Umgebung von M. für ihn zu schaffen (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. Januar 1989 - 1 WB 1/88). Im übrigen trägt auch der vom BMVg angegebene Grund, daß es unzweckmäßig wäre, den Antragsteller auf Grund seiner nur noch sehr geringen Restdienstzeit erneut zu versetzen, die angegriffene Entscheidung. Der Antragsteller scheidet unstreitig am 30. September 1990 aus. Es wäre in der Tat personalpolitisch wenig sinnvoll, für den Antragsteller im Raum M. für diesen kurzen Zeitraum noch einen Dienstposten freizumachen, weil er sich in dieser kurzen Zeit weder hinreichend einarbeiten noch auf diesem Dienstposten dann effektive Arbeit leisten könnte. Im übrigen müßte eine solche Personalentscheidung zwangsläufig auch zu Lasten anderer Soldaten gehen, eine im Hinblick auf die kurze Restdienstzeit des Antragstellers kaum vertretbare Konsequenz. Ob es über diese Überlegung hinaus auch deshalb personalpolitisch nicht vertretbar wäre, den Dienstposten, auf dem der Antragsteller derzeit eingesetzt ist, nach so kurzer Zeit erneut zu besetzen und damit die Kontinuität auf diesem Dienstposten zu gefährden, kann hier außer Betracht bleiben. Auffallend ist hier allerdings, daß der BMVg diese "Kontinuität" offenbar nicht als entscheidend angesehen hat, als er dem Antragsteller eine Verwendung bei dem NATO-E3A-Verband angeboten hat.

23

Der Behauptung des Antragstellers, er sei für seinen derzeitigen Dienstposten fachlich nicht hinreichend ausgebildet, steht die eindeutige Aussage des Chefs des Stabes des Kommandos der ... LwDiv im Schreiben vom 30. September 1988 entgegen. Dort ist wörtlich ausgeführt:

"W. besetzt seinen Dienstposten beim Kdo ... LwDiv seit einem Jahr; somit ist davon auszugehen, daß er ausreichend Gelegenheit hatte, sich in seinen Arbeitsbereich einzuarbeiten. Die von ihm erzielten Arbeitsergebnisse belegen, daß dies der Fall ist und daß es sein fachlicher Kenntnisstand zuläßt, seinen dienstlichen Obliegenheiten hinlänglich gerecht zu werden. Ergänzend wurde und wird weiterhin versucht, W.'s fachlichen Kenntnisstand durch Kommandierung zu Lehrgängen/Seminaren und Fachtagungen weiter zu vertiefen."

24

Der Senat sieht keinen Anlaß, an dieser Bewertung und Aussage des Chef des Stabes zu zweifeln. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Senats, seine Wertung an die Stelle des hierzu berufenen Vorgesetzten zu setzen.

25

Auch die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe sind nicht so gewichtig, daß sie seine Versetzung nach M. oder in den Raum M. zwingend erfordern. Es ist verständlich, daß er, der nach seiner Zurruhesetzung in M. bleiben will und dessen Familie nicht mehr zu ihm nach Birkenfeld umgezogen ist, nunmehr so bald wie möglich nach Mainz zurückkehren will. Dieses persönliche Interesse ist aber nicht so gewichtig, daß es die entgegenstehenden dienstlichen Belange überwiegen könnte. Auch die Ausbildungssituation der Tochter, zu der keine näheren Angaben gemacht wurden, gibt keinen Anlaß, dem persönlichen Interesse gegenüber den dienstlichen Interessen den Vorrang zu geben.

26

Soweit der Antragsteller Argumente wiederholt, die sich gegen seine Versetzung nach B. richten, hätte er diese in einem Verfahren gegen die Versetzungsverfügung geltend machen müssen. In dem hier anhängigen Verfahren kann er mit diesen Argumenten nicht mehr gehört werden.

27

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

28

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Dr. Schwandt
Wehrl
Depkat
Schadwinkel