Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1992, Az.: BVerwG 9 C 21.91
Erforderliche Intensität für eine Verfolgung im Sinne des Asylrechts; Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung; Wegen Verfolgung ausgereister Ausländer bei in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung erfolgtem Verlassen seines Heimatstaates; Beurteilung einer politischen Verfolgung als zielgerichtet anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst; Voraussetzungen der Zurechnung des Verhaltens Dritter zu einer politischen Verfolgung im Sinne des Asylrechts; Inländische Fluchtalternative im Sinne des Asylrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.05.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 21.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 20254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 04.10.1990 - AZ: A 12 S 1960/89
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Nicht ganz unerhebliche Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit besitzen generell die für eine Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erforderliche Intensität, während Eingriffe in andere Freiheitsrechte oder Schutzgüter nur dann eine Verfolgung darstellen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen.
- 2.
Das auf dem Zufluchtgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung/Flucht/Asyl voraus. Die Ausreise muss sich deshalb bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit entscheidende Bedeutung zu.
- 3.
Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, um so mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verläßt.
- 4.
Ob eine zielgerichtete politische Verfolgung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, wobei es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale und nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgenden ankommt.
- 5.
Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Übergriffe von Privatpersonen fallen nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn der Staat für das Tun des Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Staat die Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt.
- 6.
Eine tatenlose Hinnahme von Übergriffen Dritter durch den Staat liegt nicht bereits dann vor, wenn die Bemühungen des grundsätzlich schutzbereiten Staates zur Unterbindung asylerheblicher Übergriffe Dritter mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt.
- 7.
Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.
- 8.
Ein Fortbestehen der fluchtbegründenden Umstände ist immer dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Tatsachengerichts im wesentlichen all jene Umstände vorliegen, die den Asylbewerber zu einem verfolgt Ausgereisten gemacht haben und der Asylsuchende deshalb im Falle seiner Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dr. Henkel,
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1990 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die im Jahre 1953 geborene Beigeladene zu 1 und ihre in den Jahren 1969 und 1973 geborenen Söhne, die Beigeladenen zu 2 und 3, sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit jezidischen Glaubens. Sie reisten am 8. Juni 1985 über Belgien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragten sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung erklärte die Beigeladene zu 1 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: Die Ausreise aus der Türkei habe ihr seit 20 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebender Bruder finanziert. Ihr Heimatdorf sei praktisch leer gewesen; alle hätten das Dorf verlassen. Deshalb seien auch sie weggegangen. Die Muslime hätten ihnen immer Unrecht getan und alles bekommen. Sie habe ihre Kinder nicht mehr ernähren können. Der Beigeladene zu 2 fügte hinzu: Nach dem Tod des Vaters habe die Familie nichts mehr besessen. Sie hätten bei anderen arbeiten müssen, um sich ein Stück Brot leisten zu können. Irgendwann habe ihnen ein im Dorf lebender Jezide Geld gegeben, so daß er die Schule habe besuchen können. Fünf Jahre lang sei er zur Schule gegangen. Sie hätten furchtbar hart arbeiten müssen und seien benachteiligt gewesen, da sie Jeziden seien. Man habe ihnen sogar den Lohn für ihre Arbeit unterschlagen. Eine seiner Schwestern sei entführt worden. Von den Jeziden habe niemand mehr bei ihnen im Dorf gelebt.
Durch Bescheid vom 16. Juli 1987 erkannte das Bundesamt die Beigeladenen als Asylberechtigte an.
Die hiergegen erhobene Klage des Bundesbauftragten hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesbeauftragte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Beigeladene zu 1 ergänzend vorgetragen: Sie seien immer arm gewesen und hätten nie in einem eigenen Haus gewohnt. Sie seien von Jeziden ernährt worden. Ihr Ehemann sei Sheikh der Jeziden gewesen. Sie selbst stamme auch aus einer Sheikh-Familie. Ihr Dorf habe aus etwa 40 bis 45 Häusern bestanden. Es habe sich um ein reines Jezidendorf gehandelt. Die Dorfbewohner seien alle arme Hirten gewesen. Die Jeziden seien von den Muslimen unterdrückt worden. Auf der Weide hätten ihr Muslime beleidigende Worte nachgerufen und sie beschimpft. Der Lehrer, der die Dorfkinder und die Muslime aus der Umgebung unterrichtet habe, sei ein Muslim gewesen und habe ihre Kinder geschlagen. Von Viehdiebstählen könne sie nicht berichten. Aus ihrem Dorf seien jedoch Mädchen und Frauen entführt worden. Auch seien ihr Fälle bekannt, in denen Bewohner ihres Dorfes von Muslimen geschlagen worden seien. Der Beigeladene zu 2 gab an, er sei aus der Türkei geflohen, weil die Muslime die Jeziden unterdrückt hätten. Ihm selbst sei nichts zugestoßen. Er habe etwa drei Jahre lang die Schule besucht. An dem von Muslimen erteilten Religionsunterricht habe er nicht teilgenommen. Deshalb sei er vom Lehrer mehrmals geschlagen worden. Wenn sie es abgelehnt hätten, sich zum Islam zu bekennen, habe man sie beschimpft und geschlagen. Der Beigeladene zu 3 trug ergänzend vor, er habe zwei Jahre lang die Schule besucht. Für den Lehrer seien Jezidenkinder immer der Sündenbock gewesen. Wenn er nicht am Religionsunterricht teilgenommen habe, sei er vom Lehrer geschlagen worden.
Durch Urteil vom 4. Oktober 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Bundesbeauftragten im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Beigeladenen seien verfolgt aus der Türkei ausgereist. Die Beigeladenen zu 2 und 3 hätten glaubhaft bekundet, vom Lehrer in der Schule mehrfach geschlagen worden zu sein, weil sie nicht am islamischen Religionsunterricht teilgenommen hätten. Bei diesen Maßnahmen des Lehrers habe es sich um eine politische Individualverfolgung gehandelt. Der Beigeladenen zu 1 habe eine mittelbare politische Individualverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht. Sie habe jederzeit Übergriffe von Muslimen auf ihre körperliche Integrität befürchten müssen. Aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung als Frau eines Sheikhs sei ihr Risiko über das allgemeine Lebensrisiko einer Jezidin in Ostanatolien weit hinausgegangen. Die für die Ausreise der Beigeladenen (mit-)bestimmenden - erfolgten bzw. drohenden - Rechtsverletzungen durch Teile der muslimischen Bevölkerung hätten - jedenfalls auch - die Zugehörigkeit der Beigeladenen zur Religionsgemeinschaft der Jeziden im Blick gehabt. Nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sei der Senat der Überzeugung, daß Übergriffe von Muslimen gegen Jeziden in Ostanatolien bei objektiver Betrachtung regelmäßig - zumindest auch - wegen deren Religionszugehörigkeit erfolgten, ohne daß es auf eine spezifische Glaubensüberzeugung des betreffenden Jeziden ankomme. Den ausgewerteten Quellen sei zu entnehmen, daß die Jeziden für gläubige Muslime Menschen ohne Recht oder zumindest minderen Rechts seien, weil ihre Verehrung für Melek Taus nach dem Verständnis des Islam eine Verleugnung der Einzigartigkeit Allahs bedeute. Diese Mindereinschätzung gelte auch hinsichtlich der Maßnahmen des Lehrers. Die Teilnahme am islamischen Religionsunterricht zwinge gläubige jezidische Kinder zu einer Verleugnung von Melek Taus und sei deshalb mit ihrer Menschenwürde unvereinbar. Die an asylerhebliche Maßnahmen anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen Dritter seien dem türkischen Staat auch zuzurechnen. Zwar könne diesem nicht allgemein bereits die Bereitschaft abgesprochen werden, auch den Jeziden den erforderlichen staatlichen Schutz gegenüber gezielten Rechtsverletzungen Dritter zu gewähren. Jedoch stehe nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln außer Frage, daß der türkische Staat sich vor allem in den Gebieten, in denen die Jeziden ihre angestammte Heimat hätten, im allgemeinen nicht in der Lage sehe, das staatliche Gewaltmonopol insbesondere gegen die Großgrundbesitzer (Agas), aber auch sonst gegen Angehörige der muslimischen Bevölkerungsmehrheit auch dann durchzusetzen, wenn es darum gehe, Jeziden sowie deren Hab und Gut ungeachtet dessen zu schützen, daß sie nach dem Verständnis der Muslime Menschen ohne Recht oder zumindest minderen Rechts seien, und dementsprechend auch Übergriffe in gleicher Weise zu verfolgen, wie wenn Muslime deren Opfer wären. Allenfalls für die Zeit vor dem 12. September 1980, also vor der Machtübernahme durch die Militärs, möge es auch an der allgemeinen Bereitschaft gefehlt haben, Jeziden gegen Verfolgungsraaßnahmen Dritter oder gegenüber pflichtwidrigem Verhalten staatlicher Sachwalter Schutz zu gewähren. So sei es bis dahin offenbar häufig zu gewalttätigen Übergriffen, und zwar zumeist kurdischer Muslime im Auftrag der Agas, insbesondere während des Fastenmonats Ramadan, gekommen, ohne daß die Jeziden hiergegen staatlichen Schutz hätten erhalten können, weil erst nach dem 12. September 1980 die staatlichen Sicherheitsorgane auch in Ostanatolien zunehmend präsent gewesen und erst damit in die Lage versetzt worden und willens gewesen seien, den staatlichen Ordnungsanspruch durchzusetzen. Vor dem 12. September 1980 scheine nicht nur die grundsätzliche Bereitschaft des türkischen Staates gefehlt zu haben, auch die Jeziden gegen Verfolgungsmaßnahmen Dritter zu schützen, sondern sogar die von der Asylgewährleistung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vorausgesetzte prinzipielle Verwirklichung des staatlichen Gewaltmonopols in Frage gestellt gewesen zu sein. Daß seit der Machtübernahme durch die Militärs der türkische Staat aber in der Lage und grundsätzlich auch bereit sei, sein legitimes Gewaltmonopol auch im Osten der Türkei zu verwirklichen, könne dagegen nicht bezweifelt werden. Auch wenn sich danach die Sicherheitslage für die Jeziden vor allem in deren Herkunftsgebieten im Laufe der achtziger Jahre wieder zusehends verschlechtert habe, so beruhe dies nicht etwa darauf, daß der türkische Staat nur für eine gewisse Zeit fähig gewesen sei, auch in Ostanatolien den staatlichen Ordnungsanspruch durchzusetzen, die Schutzgewährung aber insbesondere für die Jeziden auf Dauer seine Kräfte übersteige. Vielmehr seien nach einer Besserung der Sicherheitslage auch für die Jeziden Anfang der achtziger Jahre nunmehr wieder Verhältnisse eingetreten, unter denen jedenfalls die hierzu berufenen staatlichen Sachwalter vor Ort, sei es aus religiöser oder sozial bedingter Voreingenommenheit gegenüber den Jeziden, sei es aus Rücksicht gegenüber der muslimischen Bevölkerung angesichts fortschreitender Islamisierungstendenzen, im konkreten Fall den erforderlichen Schutz versagten. Daß der türkische Staat auch nur den Versuch unternehme, dem entgegenzuwirken, sei ebensowenig erkennbar wie Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß zugleich die - prinzipielle - Verwirklichung des staatlichen Gewaltmonopols in Frage gestellt sein könnte. Es stehe außer Frage, daß der türkische Staat den Jeziden gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter nicht nur in Einzelfällen, sondern auch im großen und ganzen nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewähre. Deshalb seien ihm die in Frage stehenden Verfolgungsmaßnahmen zuzurechnen. Den Beigeladenen sei als gläubigen Jeziden zur Zeit ihrer Ausreise eine inländische Fluchtalternative nicht eröffnet gewesen. Ob gläubige Jeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit in den Städten der Türkei vor Verfolgung nicht hinreichend sicher seien, könne dahingestellt bleiben. Ihnen drohten dort nämlich mit Blick auf ihr wirtschaftliches Existenzminimum andere Nachteile und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkämen und am Herkunftsort so nicht bestünden. Zwar könnten Jeziden, die ihre religiöse Identität erfolgreich verleugneten, in der Westtürkei einen Arbeitsplatz erhalten. Den Beigeladenen sei als gläubigen Jeziden eine Verleugnung ihres Glaubens jedoch nicht zuzumuten. Ein Jezide, der seine religiöse Identität nicht vollständig verleugne und damit seine Tradition und Gruppenzugehörigkeit verliere, habe aber unter den Bedingungen einer auch in der Türkei verstärkten Islamisierung des öffentlichen und privaten Lebens keine Überlebenschance. Eine auch in wirtschaftlicher Hinsicht ausweglose Lage drohe gläubigen Jeziden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der überwiegenden Anzahl der Betriebe, die von Muslimen geleitet würden. Oft werde in diesen Betrieben der muslimische Wochenfeiertag beachtet, der nicht dem der Jeziden entspreche; ebenso sei es mit den Fastenzeiten und dem täglichen Gebet. Vielfach seien in solchen Betrieben Gebetsräume eingerichtet. Hier wie sonst in der vorwiegend muslimisch geprägten Umwelt würde der gläubige Jezide unweigerlich auffallen, da sein Anderssein zwangläufig zutage treten müsse. Es liege auf der Hand, daß ihm unter solchen Umständen ein Arbeitsplatz bereits nicht angeboten oder doch bald wieder entzogen würde, wenn er als Jezide erkannt werde. Eine Beschäftigung bei einem nichtmuslimischen Arbeitgeber erscheine nur theoretisch möglich. Wirtschaftliche Unterstützung von staatlicher oder privater Seite hätten Jeziden nicht zu erwarten. Da die fluchtbegründenden Umstände zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung fortbestünden und sich eher noch verschärft haben dürften, seien die verfolgt ausgereisten Beigeladenen als Asylberechtigte anzuerkennen.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Bundesbeauftragte die Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehle es an der vollen Gebietsgewalt des türkischen Staates als der Grundvoraussetzung für eine ihm zurechenbare Verfolgung.
Die Beigeladenen treten der Revision entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat zwar auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zunächst zutreffend geprüft, ob die Beigeladenen im Jahre 1985 ihren Heimatstaat Türkei vorverfolgt oder unverfolgt verlassen haben (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 <60>[BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] und 80, 315 <344>; Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52). Die vom Berufungsgericht hierzu getroffenen Feststellungen reichen aber nicht aus, um eine Vorverfolgung der Beigeladenen zu bejahen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitzen nicht ganz unerhebliche Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit generell die für eine Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erforderliche Intensität, während Eingriffe in andere Freiheitsrechte oder Schutzgüter nur dann eine Verfolgung darstellen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (vgl. Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 <146>[BVerwG 20.11.1990 - 9 C 72/90] mit weiteren Nachweisen). Daß die der Beigeladenen zu 1 zugefügten Beleidigungen nicht die hiernach erforderliche Eingriffsintensität aufweisen, ist offenkundig. Das Berufungsgericht hat auch nicht auf diese Beleidigungen, sondern darauf abgestellt, daß sie "jederzeit in körperliche Angriffe gegen sie umschlagen könnten" (Urteilsabdruck S. 16). Es stützt seine Prognose jedoch einzig darauf, daß die Beigeladene zu 1 aufgrund ihrer den Muslimen in der Nachbarschaft bekannten Stellung als Witwe eines jezidischen Sheiks im Vergleich zu anderen Jezidinnen ein weitaus erhöhtes Lebensrisiko trage (UA S. 15/16). Es macht aber weder Ausführungen über Art und Intensität der zu erwartenden "körperlichen Angriffe" noch äußert es sich dazu, aufgrund welcher Umstände sich die Gefährdung der Beigeladenen zu 1, die bisher trotz ihres vergleichsweise erhöhten Lebensrisikos keine Übergriffe auf ihre körperliche Integrität erlitten hat, nunmehr zum Zeitpunkt ihrer Ausreise so verdichtet haben soll, daß sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit derartige Angriffe befürchten mußte. Die bisherigen Feststellungen vermögen somit die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Beigeladene zu 1 sei vorverfolgt ausgereist, nicht zu tragen. Das Berufungsgericht wird folglich nunmehr, gegebenenfalls durch Vernehmung der Beigeladenen zu 1, näher zu prüfen haben, wie sich die Situation der Jeziden im Heimatort der Beigeladenen zu 1 im Zeitpunkt der Ausreise darstellte, insbesondere ob Familienmitglieder der Beigeladenen zu 1 oder andere Jeziden im Dorf körperliche Übergriffe erlitten haben, die die Annahme rechtfertigen, daß auch ihr ähnliche Übergriffe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten (vgl. Urteil vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 43.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 103). Dabei werden insbesondere die Grundsätze im Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - (BVerwGE 88, 367) zu beachten sein, wonach Referenzfälle im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - (BVerfGE 83, 216 <233 f.>) gemachten Ausführungen zum "Übergangsbereich zwischen anlaßgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung" als gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung von Bedeutung sind.
Ob die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von den Beigeladenen zu 2 und 3 während der Schulzeit erlittenen Schläge die für eine Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erforderliche Eingriffsintensität aufweisen, kann hier dahinstehen. Das Berufungsgericht hat nämlich zu Unrecht angenommen, daß diese Schläge für ihre Ausreise (mit-)bestimmend waren (UA S. 16). Das auf dem Zufluchtgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt nämlich von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung/Flucht/Asyl voraus (BVerfGE 80, 344; Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - beide a.a.O.). Die Ausreise muß sich deshalb bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, um so mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, daß eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verläßt (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 sowie Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - a.a.O.). Welche Zeitspanne in dieser Hinsicht maßgebend ist, hängt von den jeweiligen Verhältnissen ab. Jedenfalls kann ein Ausländer, der nach einer beendeten politischen Verfolgung über mehrere Jahre hinweg in seinem Heimatstaat verblieben ist, ohne dort erneut von politischer Verfolgung bedroht zu sein, nicht als verfolgt ausgereist angesehen werden, wenn er später seinen Heimatstaat verläßt (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - beide a.a.O.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lagen zumindest bei dem Beigeladenen zu 2 die Schläge des Lehrers wegen Nichtteilnahme am islamischen Religionsunterricht "schon einige Jahre" vor der Ausreise (UA S. 16). Das Berufungsurteil enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß dies bei dem Beigeladenen zu 3, der nach seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Berufungsgericht nur zwei Jahre zur Schule gegangen ist, anders gewesen ist. Der erforderliche nahe zeitliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht ist damit nicht gegeben, zumal das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß die Beigeladenen zu 2 und 3 auch nach Ende der Schulzeit politische Verfolgung erlitten haben oder sie ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht hat. Es erklärt vielmehr nur, daß "die Beigeladenen weiterhin vor Übergriffen von Muslimen - ob außerhalb der Schule und für den Beigeladenen zu 2 auch nach Ende der Schulpflicht - in ihrer Heimat nicht hinreichend sicher waren" (UA S. 16). Das Berufungsgericht verkennt insoweit, daß der von ihm verwendete herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nur für die Zukunftsprognose bei vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden gilt (vgl. nur BVerfGE 54, 341 <360 ff.>; 80, 345; Urteile vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17/84 - BVerwGE 70, 169, vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.), während es hier gerade um die zuvor zu klärende Frage geht, ob die Beigeladenen als Vorverfolgte anzusehen sind. Insoweit wird das Berufungsgericht nunmehr insbesondere zu prüfen haben, ob die Beigeladenen zu 2 und 3 im Zeitpunkt der Ausreise als Minderjährige dasselbe Schicksal zu erwarten hatten wie ihre Mutter, die Beigeladene zu 1.
Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden sind dagegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, die von den Beigeladenen erlittenen bzw. befürchteten Übergriffe auf ihre körperliche Integrität knüpften - jedenfalls auch - an ihre Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft der Jeziden an (UA S. 16-19). Ob eine zielgerichtete politische Verfolgung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen (BVerfGE 80, 335), wobei es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale und nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgenden ankommt (vgl. Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Jeziden für gläubige Muslime "Menschen ohne Recht oder zumindest minderen Rechts", gegen die man guten Gewissens vorgehen kann. Da die Beleidigungen der Beigeladenen zu 1 und die von ihr befürchteten körperlichen Übergriffe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in keinem Zusammenhang mit Fehden, Blutrache oder Raub stehen, ist seine Folgerung, die "Gerichtetheit" der befürchteten Übergriffe sei ohne weiteres einsichtig (UA S. 17), nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die von den Beigeladenen zu 2 und 3 erlittenen Schläge wegen Fernbleibens vom islamischen Religionsunterricht.
Die Rüge des Bundesbeauftragten, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die von Dritten ausgehenden Maßnahmen dem türkischen Staat zugerechnet, obgleich dieser nach seinen Feststellungen nicht die volle Gebietsgewalt in dem betreffenden Gebiet besessen habe, ist nicht begründet. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist politische Verfolgung grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerwGE 80, 334; Urteile vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317 und vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 <20>[BVerwG 06.03.1990 - 9 C 14/89]). Übergriffe von Privatpersonen fallen deshalb nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn der Staat für das Tun des Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Staat die Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt (vgl. Urteile vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - und vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - beide a.a.O.; BVerfGE 54, 358; 80, 335 f.).
Für die Annahme, daß der türkische Staat in dem hier maßgebenden Zeitraum Übergriffe von Muslimen auf Jeziden unterstützt oder gebilligt hat, ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich. Es kommt deshalb nur eine tatenlose Hinnahme dieser Übergriffe in Betracht. Eine solche liegt nicht bereits dann vor, wenn die Bemühungen des grundsätzlich schutzbereiten Staates zur Unterbindung asylerheblicher Übergriffe Dritter mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt (vgl. Urteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41 <43>[BVerwG 18.02.1986 - 9 C 104/85], vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a. - BVerwGE 74, 160 <163>[BVerwG 22.04.1986 - 9 C 318/85], vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - a.a.O. und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.; BVerfGE 80, 336). Davon kann dann keine Rede sein, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen (BVerfGE 80, 336; 54, 358). übersteigt hingegen die Schutzgewährung die Kräfte des konkreten Staates, liegt die Schutzgewährung mit anderen Worten jenseits der dem Staat an sich zur Verfügung stehenden Mittel, so endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit. Die Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen findet ihre Grundlage also nicht schon im bloßen Anspruch des Staates auf das legitime Machtmonopol, sondern erst in dessen prinzipieller Verwirklichung (BVerfGE 80, 336; Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die von den Beigeladenen erlittenen bzw. ihnen drohenden Eingriffe in ihre körperliche Integrität seien dem türkischen Staat zuzurechnen, ist gemessen an diesen Maßstäben im Ansatz nicht zu beanstanden. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts scheint vor der Machtübernahme der Militärs am 12. September 1980 nicht nur die grundsätzliche Bereitschaft des türkischen Staates gefehlt zu haben, Jeziden gegen Verfolgungsmaßnahmen Dritter oder gegenüber pflichtwidrigem Verhalten staatlicher Sachwalter Schutz zu gewähren, sondern sogar die prinzipielle Verwirklichung seines staatlichen Gewaltmonopols in Frage gestellt gewesen zu sein (UA S. 19/20); seit der Machtübernahme durch die Militärs kann jedoch nicht bezweifelt werden, daß der türkische Staat in der Lage und grundsätzlich auch bereit war und ist, sein legitimes Gewaltmonopol auch im Osten der Türkei zu verwirklichen (UA S. 20). Das Berufungsgericht führt dann zwar weiter aus, daß sich die Sicherheitslage der Jeziden vor allem in deren Herkunftsgebieten im Laufe der achtziger Jahre wieder zusehends verschlechtert habe, es stellt aber fest, daß keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß zugleich die - prinzipielle - Verwirklichung des staatlichen Gewaltmonopols in Frage gestellt sein könnte (UA a.a.O.). Damit ist in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß der türkische Staat seit der Machtübernahme der Militärs bis zur Ausreise der Beigeladenen Mitte des Jahres 1985 die Gebietsgewalt in deren Heimatgebiet besaß. Dem steht auch nicht die einleitende Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, "daß der türkische Staat sich vor allem in den Gebieten, in denen die Jeziden ihre angestammte Heimat haben, im allgemeinen nicht in der Lage sieht, das staatliche Gewaltmonopol insbesondere gegen die Großgrundbesitzer (Agas), aber auch sonst gegen Angehörige der muslimischen Bevölkerungsmehrheit auch dann durchzusetzen, wenn es darum geht, Jeziden sowie deren Hab und Gut ungeachtet dessen zu schützen, daß sie nach dem Verständnis der Muslime Menschen ohne Recht oder zumindest minderen Rechts sind, und dementsprechend auch Übergriffe in gleicher Weise zu verfolgen, wie wenn Muslime deren Opfer waren" (UA S. 19). Denn auch mit dieser Feststellung geht das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, daß der türkische Staat in der angestammten Heimat der Jeziden durchaus die staatliche Gebietsgewalt besitzt, sich aber nur insoweit, als es um den Schutz der Jeziden geht, im allgemeinen nicht in der Lage sieht, sie auch durchzusetzen, "sei es aus religiöser oder sozial bedingter Voreingenommenheit gegenüber den Jeziden, sei es aus Rücksicht gegenüber der muslimischen Bevölkerung" (UA S. 20).
Entgegen dem Vorbringen des Bundesbeauftragten fehlt es somit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an der Gebietsgewalt des türkischen Staates, sondern es stellt sich allenfalls die Frage, ob der türkische Staat trotz vorhandener Gebietsgewalt zur Schutzgewährung entweder nicht bereit war oder sich nicht in der Lage sah, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der türkische Staat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen zwar grundsätzlich bereit, sein legitimes Gewaltmonopol auch im Osten der Türkei zu verwirklichen (UA S. 20), er hat aber den Jeziden gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter nicht nur in Einzelfällen, sondern auch im großen und ganzen nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt (UA S. 28). Das Berufungsgericht weist zwar darauf hin, daß sich für die Jeziden Anfang der achtziger Jahre die Sicherheitslage gebessert, spätestens seit April 1985 - also unmittelbar vor der Ausreise der Beigeladenen im Juni 1985 - mit der Verkündung des "Dorfschützergesetzes" aber wieder verschlechtert hat, da die Grundbesitzer und Stammesführer die aufgrund des Gesetzes neugewonnene Bewaffnung zur Durchsetzung privater Herrschaftsansprüche auch gegenüber den von ihnen abhängigen Jeziden benutzten (UA S. 21 ff.). Die türkische Regierung soll allerdings nunmehr laut einem vom Berufungsgericht beigezogenen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. November 1989 versuchen, im Rahmen der personellen und materiellen Möglichkeiten für die Sicherheit der Minderheiten zu sorgen und auf Wunsch deren Angehöriger in besonders gefährdeten Dörfern Gendarmerieposten einzurichten (UA S. 26). Die auch unter Hinweis hierauf gezogene Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß der türkische Staat bisher die ihm an sich verfügbaren Mittel nicht hinreichend zum Schutz religiöser Minderheiten eingesetzt habe (UA S. 26) und ihm somit Verfolgungsmaßnahmen Dritter gegenüber Jeziden zuzurechnen seien (UA S. 28), ist nach allem revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Beigeladenen im Jahre 1985 ihre Heimat unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung verlassen haben, so bestehen auch gegen seine Feststellung, den Beigeladenen sei als gläubigen Jeziden zur Zeit ihrer Ausreise eine inländische Fluchtalternative nicht eröffnet gewesen (UA S. 28), keine durchgreifenden Bedenken.
Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfGE 81, 58 <65 f.>; 80, 343 f.; Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - beide a.a.O.). Ist der Asylsuchende vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative auch dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren, oder wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat mögliche Gegenmaßnahmen ergreift. Bei der Bestimmung des religiösen Existenzminimums sind die besonderen, nach der allgemein geübten Praxis für das religiöse Leben schlechthin unverzichtbaren Voraussetzungen der Religionsausübung in den Blick zu nehmen (BVerfGE 81, 58 <66>; vgl. auch Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist für eine an die Religionszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung der Beigeladenen am Ort einer möglichen Fluchtalternative nichts ersichtlich. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, daß Jeziden ohne vollständige Verleugnung ihrer religiösen Identität keine Überlebenschance haben (UA S. 30). Den diesbezüglichen Feststellungen ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der türkische Staat die Jeziden durch eigene Maßnahmen daran hindert, in den Städten das religiöse Existenzminimum zu wahren, oder daß die städtische Bevölkerung den Jeziden die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht. Auf eine an die Religionszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung der Jeziden am Ort einer möglichen Fluchtalternative hat das Berufungsgericht indes auch nicht abgestellt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß den Beigeladenen zur Zeit ihrer Ausreise eine inländische Fluchtalternative nicht eröffnet gewesen sei, weil sie "in den Städten der Türkei und insbesondere im Westen des Landes - dort vor allem in Istanbul" - (UA S. 28) ohne Verleugnung ihrer Religion ein wirtschaftliches Existenzminimum nicht hätten sichern können (UA S. 29); in der vorwiegend muslimisch geprägten Umwelt wären sie nämlich als gläubige Jeziden "unweigerlich" aufgefallen, was dazu geführt hätte, daß ihnen ein Arbeitsplatz erst gar nicht angeboten oder doch bald wieder entzogen worden wäre (UA S. 30). Gegenüber dieser Bewertung ist im Ansatz revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.
Sollten die Beigeladenen im Jahre 1985 unter dem Druck politischer Verfolgung ausgereist sein, bestehen auch gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Fortbestehen der fluchtbegründenden Umstände keine durchgreifenden Bedenken. Ein solches Fortbestehen der fluchtbegründenden umstände ist immer dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerfGE 80, 345) im wesentlichen all jene Umstände vorliegen, die den Asylbewerber zu einem verfolgt Ausgereisten gemacht haben und der Asylsuchende deshalb im Falle seiner Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.). Das Berufungsgericht beschränkt sich insoweit auf die bloße Feststellung, die fluchtbegründenden Umstände bestünden fort und dürften sich "nach den in das Verfahren eingeführten Lageschilderungen und Stellungnahmen sogar eher noch verschärft haben" (UA S. 31/32). Gemessen an den im Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen zur Nachvollziehbarkeit der einer asylrechtlichen Prognose zugrundeliegenden Beweiswürdigung stößt das Berufungsurteil insoweit zwar auf Bedenken. Der Hinweis auf die ins Verfahren eingeführten "Lageschilderungen und Stellungnahmen" muß jedoch als eine Bezugnahme auf die Ausführungen im Berufungsurteil zur Verantwortlichkeit des türkischen Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter (UA S. 20-28) verstanden werden. In jenem Zusammenhang wird aber in nachvollziehbarer Weise die schlechte Sicherheitslage der Jeziden geschildert, die sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sogar weiter verschlechtert hat, so daß die Jeziden bei Übergriffen von Muslimen nicht mit staatlichem Schutz rechnen können und wieder als rechtlos angesehen werden müssen (UA S. 24). Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß eine erneute Verfolgung der Beigeladenen nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, sind - sofern sie ihren Heimatstaat vorverfolgt verlassen haben - somit revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu befinden haben (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - DVBl. 1992, 844).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG auf 9.000 DM festgesetzt (vgl. Beschluß vom 9. Februar 1987 - BVerwG 9 B 18.87 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 12).
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dr. Henkel