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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.02.1987, Az.: BVerwG 9 B 18.87

Streitwert; Asylklagen; Revision; Sachverhaltswürdigung; Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1987
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 18.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 03.04.1985 - AZ: AN 125-XIII/79
VGH Bayern - 09.10.1985 - AZ: 19 B 85 C. 425

Fundstellen

  • DVBl 1988, 1111-1112
  • DVBl 1987, 1111-1112 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 263-264 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zur Streitwertbemessung bei Asylklagen im Familienverbund (hier: 6000,- und 3000,- für Eltern, 2 x 1500,- und 2 x je 1000,- für 4 minderjährige Kinder).

  2. 2.

    Zur revisionsrechtlichen Bedeutung unterschiedlicher Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

2

Die Kläger meinen, die Revision müsse nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Frage einer Gruppenverfolgung von Palästinensern im Libanon zugelassen werden. Mit dem diesbezüglichen Vortrag legt die Beschwerde jedoch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinlänglich geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Gruppenverfolgung anzunehmen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] sowie vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232). Insbesondere im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung von Palästinensern im Libanon als Gruppe erkennbar seien, ist nicht ersichtlich, inwiefern in dieser Richtung eine weitere Klärung von Rechtsfragen erfolgen könnte. Aus dem Hinweis der Beschwerde auf eine Reihe von Gerichtsentscheidungen, in denen für die Volkstumsgruppe der Kläger eine Gefahr politischer Verfolgung bejaht worden sei, ergibt sich nicht, daß die Gerichte hinsichtlich der Frage einer politischen Verfolgung dieses Bevölkerungsteils von unterschiedlichen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen sein könnten. Vielmehr wendet sich die Beschwerde gegen die unterschiedliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte. Das stellt jedoch keinen Revisionszulassungsgrund dar. Aus revisionsrechtlicher Sicht können Beurteilungen, die die Verfolgungsgefahr für eine Volksgruppe in einer bestimmten historischen Situation unterschiedlich einschätzen, alle gleichermaßen beanstandungsfrei sein (vgl. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147). Wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die - verfahrensfehlerfrei - getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen muß das Revisionsgericht im einen wie im anderen Fall von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen ausgehen. Daß die tatsächlichen Feststellungen im vorliegenden Fall unter Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften zustande gekommen wären, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 GKG in der sich aus Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) ergebenden Fassung, vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG n. F. Dem Senat erscheint eine Festsetzung des Streitwertes für sechs Kläger, eine Familie mit vier bei Asylantragstellung noch minderjährigen Kindern, die bei einheitlichem Lebenssachverhalt alle die gleichen Asylgründe geltend machen, auf 14.000 DM (Kläger zu 1: 6.000 DM, Klägerin zu 2: 3.000 DM; Kläger zu 3 und 4: je 1.500 DM, Kläger zu 5 und 6 jedoch ermäßigt auf je 1.000 DM) als dem § 13 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO entsprechend.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender