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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1990, Az.: BVerwG 4 B 145.90

Teilweise Nutzung priviligierter Zwecke eines Gebäudes im Außenbereich; Beeinträchtigte Belange der Öffentlichkeit; Erleichterung der baulichen Erweiterung von Gewerbebetrieben nicht bei Nutzungsänderungen anwendbar

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1990
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 145.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 29.09.1988 - 2 VG A 120/87
OVG Niedersachsen - 25.06.1990 - 6 OVG A 239/88

Fundstellen

  • AgrarR 1991, 287
  • BRS 50, 208 - 210
  • BRS 1990, 208-210 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 897 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1991, 231-232 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1991, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1991, 6
  • UPR 1991, 271-272
  • ZfBR 1991, 83-85

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Soll ein im Außenbereich genehmigtes Gebäude nur teilweise zu einem anderen nicht privilegierten Zweck genutzt werden, so ist über die Frage, ob dieses Vorhaben einer Nutzungsänderung öffentliche Belange beeinträchtigt, ebenfalls aufgrund einer einheitlichen Beurteilung von baulicher Anlage und in einem Teil derselben auszuübender neuer Nutzung zu entscheiden (im Anschluß an Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 252).

  2. 2.

    Die Erleichterung der Zulassung von baulichen Erweiterungen zulässigerweise errichteter gewerblicher Betriebe gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB gilt nicht für Nutzungsänderungen (hier: Umwandlung einer Werkstatt mit Lager in eine Verkaufsstätte).

Redaktioneller Leitsatz

Bei einem Gebäude im Außenbereich, welches nur teilweise zu priviligierten Zwecken genutzt werden, ergeht die Entscheidung über die möglicherweise beeinträchtigten Belange der Öffentlichkeit in einheitlicher Beurteilung der baulichen Anlage, sowie der neu auszuübenden Nutzung. Die Erleichterung der baulichen Erweiterung von Gewerbeebtrieben ist nicht bei Nutzungsänderungen anzunehemen. (Im vorliegenden Fall: Umwandlung einer Werkstatt mit Lager in eine Verkaufsstätte)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Hien
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Juni 1990 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf alle drei Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß das angefochtene Urteil auf der gerügten Abweichung von der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu Nutzungsänderungen von Gebäuden im Außenbereich beruhen kann. Der Senat hat in den von der Beschwerde angeführten Urteilen vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 32.71 - (BVerwGE 47, 185), vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 70.78 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 206) und vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 252 = BRS 48, Nr. 58) - das in der Beschwerde ferner angeführte Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 172 = BRS 36, Nr. 99) ist im wesentlichen zu § 35 Abs. 4 BBauG F. 1976/79 ergangen - ausgeführt. daß bei der planungsrechtlichen Beurteilung solcher Nutzungsänderungen das Gebäude und die in ihm ausgeübte Funktion als Einheit zugrunde zu legen seien. Die bauliche Anlage bedürfe deshalb in ihrer geänderten Funktion insgesamt einer erneuten bebauungsrechtlichen Prüfung. Auch ohne Änderung oder Erweiterung der baulichen Substanz könne der Nutzungsänderung je nach den konkreten tatsächlichen Verhältnissen als öffentlicher Belang entgegengehalten werden, daß sie die Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Die Beschwerde verweist darauf, daß es hier - anders als in den genannten Urteilen des Senats - nicht um eine das Gesamtvorhaben betreffende Änderung der genehmigten bzw. ehemals vorhandenen privilegierten Nutzung im Außenbereich, sondern nur um eine teilweise, untergeordnete Teilnutzungsänderung eines im Außenbereich genehmigten Vorhabens gehe. Damit legt die Beschwerde aber keinen das Berufungsurteil tragenden Rechtssatz dar, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Rechtsprechung des beschließenden Senats nicht übereinstimmt. Die Beschwerde betont selbst, daß das Bundesverwaltungsgericht sich in den angeführten Entscheidungen nicht mit bloßen untergeordneten Teilnutzungsänderungen befaßt habe; vielmehr sei es um die Änderung der Nutzung des vorhandenen Gebäudes im ganzen gegangen. Der Sache nach macht die Beschwerde damit geltend, daß das Berufungsgericht den hier zu entscheidenden Fall, in dem die Genehmigung einer Nutzungsänderung nur für eine Teilfläche eines im Außenbereich vorhandenen genehmigten Vorhabens begehrt wird, nicht nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen hätte beurteilen dürfen. Solche Angriffe zielen indes allein auf die konkrete Rechtsanwendung des Berufungsgerichts, ohne daß sich hieraus eine Divergenz in der Beantwortung einer Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt.

3

2.

Die von der Beschwerde - sinngemäß - aufgeworfene Frage, ob eine Nutzungsänderung eines Gebäudes im Außenbereich auch bei Nichterweiterung der baulichen Anlage die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen kann, rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Der beschließende Senat hat in dem bereits genannten Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - (a.a.O.) in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß der Genehmigungsfähigkeit eines Umnutzungsvorhabens infolge der gebotenen einheitlichen Betrachtung von baulicher Anlage und in ihr ausgeübter Nutzung grundsätzlich alle einer nicht privilegierten baulichen Nutzung des Außenbereichs hinderlichen öffentlichen Belange entgegenstehen können, auch soweit deren Beeinträchtigung nicht schon durch die - isoliert betrachtete - Nutzungsänderung, sondern erst durch das Gebäude mit der ihm zugedachten neuen Funktion als Einheit veranlaßt wird.

4

Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb nicht erst der weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren, daß dieser rechtliche Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung von Nutzungsänderungen baulicher Anlagen im Außenbereich grundsätzlich auch dann eingreift, wenn die zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung nur einen Teil des vorhandenen Gebäudes betrifft. Auch eine derart beschränkte Nutzungsänderung ist in einheitlicher Beurteilung der baulichen Anlage und der in einem Teil derselben auszuübenden neuen Nutzung darauf zu prüfen, ob dieses Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt. Die Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung kann ein solches Teilumnutzungsvorhaben jedenfalls dann befürchten lassen, wenn im übrigen in dem vorhandenen Gebäude eine ursprünglich ausgeübte privilegierte bzw. genehmigte Nutzung nicht mehr ausgeübt wird und insoweit auch kein Bestandsschutz mehr gegeben ist. Darauf hat das Berufungsgericht hier abgestellt. Nach dem von ihm zugrunde gelegten Sachverhalt haben die Kläger die ursprünglich auf einer Nutzfläche von 332 qm genehmigte Werkstatt mit Lager bereits im Jahre 1984 ohne Genehmigung auf einer Nutzfläche von 307 qm in einen Verkaufsraum mit Selbstbedienung umgewandelt. Sie üben seitdem diese Art von Nutzung aus. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen werden in der Beschwerdeschrift keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben; sie sind deshalb für das Revisions- und Beschwerdegericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Mit dem im hier anhängigen Verfahren strittigen Genehmigungsantrag vom 28. Oktober 1986 begehren die Kläger die Genehmigung zur Nutzungsänderung in einen ca. 160 qm großen Verkaufsraum und im übrigen in einen Lagerraum. Das Berufungsgericht hat hieraus gefolgert, daß die ursprünglich genehmigte Nutzung des Gebäudes im wesentlichen als Lager und Werkstatt jedenfalls seit der Aufnahme einer geänderten Nutzung nicht mehr bestandsgeschützt sei. Das entspricht - worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 47 = BRS 48, Nr. 138).

5

Die Beschwerde rügt zwar auch insoweit eine Abweichung des Berufungsurteils von der genannten Entscheidung des beschließenden Senats, die eine solche allgemeine Schlußfolgerung nicht rechtfertige. Diese Rüge ist aber unsubstantiiert. Die Beschwerde bezeichnet keinen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz des Berufungsurteils, der mit dem Urteil des Senats in Widerspruch stehen könnte. Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes aus der Entscheidung des Senats durch das Berufungsgericht in einem anderen Einzelfall bedeutet keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Beschlüsse vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buch holz 310 § 132 VwGO Nr. 260 und vom 21. Februar 1989 - BVerwG 3 B 62.88 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 16).

6

Die in diesem Zusammenhang stehende Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft - insbesondere ohne die gebotene Sachaufklärung - davon ausgegangen, daß der Betrieb der Kläger die Werkstattnutzung aufgegeben und dadurch seinen Bestandsschutz verloren habe, greift nicht durch. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergeben nicht, daß sich die von den Klägern insoweit für erforderlich erachtete Einholung einer Auskunft der zuständigen Handwerkskammer dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde weist auf die Besonderheiten eines Betriebes des Baugewerbes im allgemeinen wie auch des Installationsbetriebes der Kläger im besonderen hin, der seine Arbeit im wesentlichen nicht an der Betriebsstätte, sondern auf den Baustellen verrichte. Bei einem solchen Betrieb sei eine "Werkstattnutzung" unwesentlich. Dieses Vorbringen vermag indes nichts an den Feststellungen des Berufungsgerichts zu ändern, wonach die von den Klägern seit 1984 ausgeübte Nutzung der baulichen Anlage in ihren wesentlichen Teilen als Verkaufsraum mit Selbstbedienung für Heizungs- und Sanitärartikel von der ihnen im Dezember 1982 erteilten Genehmigung für ein Lager und eine Werkstatt nicht umfaßt wird, die Kläger also eine Nutzungsänderung vorgenommen haben, welche die ursprünglich genehmigte Nutzung tatsächlich beendet und den für diese gegebenen Bestandsschutz aufgehoben hat. Die Rügen eines Aufklärungsmangels und eines Verstoßes gegen allgemeine Erfahrungssätze zielen in Wahrheit gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Mit solchen Angriffen wird indes ein Verfahrensmangel nicht dargelegt.

7

Soweit die Beschwerde einen Aufklärungsmangel auch in der Frage einer der beabsichtigten Genehmigung entgegenstehenden Verfestigung einer Splittersiedlung anspricht, ist dies ersichtlich nur hilfsweise für den Fall geschehen, daß der rechtliche Beurteilungsmaßstab sich zu diesem öffentlichen Belang hin verschieben sollte.

8

3.

Die Beschwerde hält weiterhin die Frage für rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig, ob unter baulicher Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB auch eine funktionale Änderung eines Dienstleistungsangebots auf untergeordneter Fläche ohne bauliche Erweiterung in der Fläche verstanden werden könne. Diese Fragestellung rechtfertigt hier gleichfalls nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wäre in einem künftigen Revisionsverfahren so nicht zu beantworten. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt, von dem mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen auch das Revisionsgericht auszugehen hätte, haben die Kläger die für Lager und Werkstatt genehmigte bauliche Anlage im wesentlichen in einen Verkaufsraum mit Selbstbedienung und angeschlossenem Lager umgewandelt und streben auch mit ihrem Antrag vom 28. Oktober 1986 die Genehmigung eines Verkaufsraums mit Lager - ohne Werkstattnutzung - an. Die Beschwerde legt ihrer Frage somit einen Sachverhalt zugrunde, den das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat.

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Abgesehen davon ist aber auch nicht zweifelhaft und bedarf deshalb nicht erst der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, daß § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB nicht auch für Veränderungen in der Nutzung einer baulichen Anlage im Außenbereich gilt, welche die jeder Nutzungsart eigene Variationsbreite verlassen und bodenrechtliche Belange (§ 1 Abs. 5 BauGB) neu berühren können und die deshalb eine Nutzungsänderung im bebauungsrechtlichen Sinne (§ 29 Satz 1 BauGB) darstellen (vgl. zum Begriff der Nutzungsänderung auch Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - ZfBR 1990, 245 mit weiteren Nachweisen). Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift, der auf die "bauliche Erweiterung" abstellt, als auch aus der Systematik des § 35 Abs. 4 BauGB: Nur bei den in seiner Nr. 1 genannten landwirtschaftlichen Gebäuden sowie bei den in Nr. 4 aufgeführten erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden sind Nutzungsänderungen nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB ausdrücklich begünstigt. Eine analoge Anwendung der für nicht privilegierte Nutzungsänderungen geltenden Tatbestände auf andere Fallgruppen kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu auch den Beschluß des Senats vom 29. September 1987 - BVerwG 4 B 191.87 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 240 = DÖV 1988, 381). Umwandlungen der Struktur eines im Außenbereich genehmigten gewerblichen Betriebes, die als die Genehmigungsfrage erneut aufwerfende Nutzungsänderungen auch öffentliche Belange neu beeinträchtigen können, sind nicht durch § 35 Abs. 4 Nr. 6 begünstigt. Unter welchen Voraussetzungen die Hinzunahme von Verkaufstätigkeiten im geringen Umfang zu einem bisher ausgeübten reinen Handwerks- bzw. Reparaturbetrieb als Nutzungsänderung im bebauungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist oder sich noch innerhalb des Rahmens einer genehmigten Werkstatt- und Lagernutzung hält, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und entzieht sich einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung.

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Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise das Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen, ist unsubstantiiert. Die Kläger wenden sich hiermit ebenso wie mit dem weiteren Vorwurf eines Verstoßes gegen die Denkgesetze allein gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, ohne daß aus ihrem Vorbringen ein Fehler im Verfahren des Berufungsgerichts erkennbar wird.

11

4.

Die Beschwerde spricht sich ferner dafür aus, daß die von den Klägern aufgenommene Betriebsführung auf der Basis der erteilten Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt des "überwirkenden" Bestandsschutzes möglich sein müßte. Dessen Grenzen bedürften weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht.

12

Es kann offenbleiben, ob dieses allgemeingehaltene Vorbringen den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung einer konkreten klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage und an die Darlegung ihrer grundsätzlichen Bedeutung entspricht (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Ein künftiges Revisionsverfahren könnte jedenfalls nicht zur Beantwortung von noch klärungsbedürftigen Rechtsfragen der Anwendung und Auslegung des Art. 14 Abs. 1 GG beitragen. Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend geklärt, daß über die gesetzlich geregelten Tatbestände des § 35 Abs. 4 BauGB hinaus grundsätzlich kein Raum mehr für weitergehende Ansprüche auf Genehmigung von Nutzungsänderungen (oder auch der Neuerrichtung, Änderung oder Erweiterung) von baulichen Anlagen aufgrund des sog. "überwirkenden Bestandsschutzes" oder einer "eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition" besteht (vgl. Beschluß vom 19. Juli 1988 - BVerwG 4 B 124.88 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 250; Urteile vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 = NVwZ 1990, 755 und vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

13

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine nicht hinreichende Sachverhaltsaufklärung durch das Berufungsgericht in bezug auf die Annahme geltend macht, das von den Klägern zur Genehmigung gestellte Vorhaben erfordere unwirtschaftliche Aufwendungen für den dann notwendigen Ausbau des Gemeindeweges, ist diese Verfahrensrüge unsubstantiiert. In der Beschwerdeschrift wird nicht im einzelnen dargelegt, welcher Beweismittel sich das Berufungsgericht hätte bedienen müssen und welches für die Entscheidung erhebliche Ergebnis solche weiteren tatsächlichen Ermittlungen voraussichtlich gehabt hätten (vgl. zu den Anforderungen an die Rüge eines Aufklärungsmangels Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164).

14

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Hien