Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1983, Az.: BVerwG 4 C 70.78
Nutzungsänderung; Wochenendhaus; Wohnhaus; Splittersiedlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 70.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 12.05.1976 - AZ: II A 128.74
- OVG Niedersachsen - 02.03.1978 - AZ: VI OVG A 17.78
Rechtsgrundlagen
- § 29 BauGB
- § 35 Abs. 3 BauGB
- § 29 Satz 1 BBauG
- § 35 Abs. 2 BBauG
- § 35 Abs. 3 BBauG
- Art. 14 Abs. 1 Satz 1 (Bestandsschutz) GG
Fundstelle
- NVwZ 1984, 510-511 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Änderung der Nutzung eines im Außenbereich gelegenen Wochenendhauses in eine dauerhafte Wohnnutzung kann die Erweiterung einer Splitter Siedlung befürchten lassen.
Redaktioneller Leitsatz
1. Zur Nutzungsänderung eines Wochenendhauses in dauerhafte Wohnnutzung.
2. Diese Änderung kann dazu führen, daß sich eine Splittersiedlung erweitert.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Gielen
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 2. März 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des 5.014 qm großen Grundstücks Flurstück 43/3, Flur 1, Gemarkung G., das zwischen der C. Straße (im Süden) und der B.straße 188 (im Norden) liegt. Im vorderen Teil des Grundstücks steht ein etwa 50 Jahre altes Einfamilienhaus, in dem der Kläger wohnt. Im hinteren Teil des Grundstücks baute der Kläger 1961/62 auf einer Grundfläche von 47,85 qm ein Wochenendhaus mit überdachter Terrasse. In den folgenden Jahren baute er die ca. 11 cm große Terrasse zu einer Diele um. 1971/72 erweiterte er das Wochenendhaus, indem er auf einer Grundfläche von ca. 36 qm einen Anbau mit Wohraum, Schlafzimmer und Bad anfügte. Seitdem wohnt der Sohn des Klägers, der in G. Lehrer ist, in diesem Gebäude.
Der Rechtsvorgänger der Beklagten lehnte die unter Hinweis auf die beabsichtigte Wohnnutzung beantragte Baugenehmigung für den Anbau wegen der Außenbereichslage und des Entgegenstehens öffentlicher Belange ab und forderte den Kläger unter Zwangsgeldandrohung auf, den Anbau abzubrechen. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage auf Erteilung der Baugenehmigung und Aufhebung der Abbruchsanordnung erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat nach Ortsbesichtigung die Berufung mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Das Vorhaben erschöpfe sich nicht in einer Vergrößerung des vorhandenen und im wesentlichen genehmigten Bauwerks. Denn der Bauschein aus dem Jahre 1961 sei eindeutig auf den Neubau eines Wochenendhauses, nicht aber auf den eines Wohnhauses zugeschnitten gewesen. Der Anbau diene dazu, dem Sohn des Klägers eine Dauerwohnmöglichkeit zu schaffen. Das genehmigungsbedürftige, aber nicht privilegierte Vorhaben beurteile sich nach § 35 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes - BBauG -; es beeinträchtige öffentliche Belange, weil es die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Das Wochenendhaus befinde sich auf dem sehr tiefen Grundstück innerhalb eines weiträumigen, teilweise mit Baumbewuchs durchsetzten Geländes, das nach Westen und Norden bis zur Bundesstraße 188 weithin von Bebauung frei sei und nach Osten keine unmittelbare räumliche Beziehung zu einer Besiedlung habe. Das unmittelbar angrenzende Grundstück sei gänzlich von Bebauung frei. Das dahinterliegende Grundstück sei zwar mit einem 1960 errichteten Gebäude bebaut; dieses stehe aber seinerseits mitten in einer von Bebauung unberührten Landschaft, in die sich der Walke-Hof organisch einfüge. Die Vergrößerung des Wochenendhauses und seine Umgestaltung zu einem Dauerwohnhaus stellten ohne Rücksicht darauf, ob im Falle seiner Ausführung mit Nachfolgevorhaben gerechnet werden müsse, eine zu mißbilligende Inanspruchnahme dieser Außenbereichslandschaft für Wohnzwecke dar. Die beklagte Stadt beabsichtige gegenwärtig auch nicht, in diesem Bereich eine Bebauung im Wege der vorbereitenden Bauleitplanung einzuleiten. Der Flächennutzungsplan sei noch nicht in Kraft getreten. Er bringe die planerischen Absichten der Stadt aber hinreichend deutlich dahin gehend zum Ausdruck, daß in der näheren Zukunft die Ausdehnung der Wohnbebauung nach Westen hin mit dem B.weg und - nördlich der C. Straße - mit der das Betonwerk einfassenden und jedenfalls weit vor dem klägerischen Grundstück endenden gewerblichen Bebauung ihren vorläufigen Abschluß finden solle. Die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs liege ferner darin, daß die planerischen Möglichkeiten der Gemeinde durch das Wohnhaus eingeschränkt würden. Auch das Beseitigungsverlangen des Rechtsvorgängers der Beklagten sei rechtmäßig.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Während des Revisionsverfahrens sind aufgrund eines Erlasses der Niedersächsischen Landesregierung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde vom Landkreis auf die Stadt übergegangen. Das Rubrum ist demgemäß geändert und die Beiladung der Stadt aufgehoben worden.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Kläger einen Anspruch weder auf Erteilung der Baugenehmigung noch auf Aufhebung der Abbruchsanordnung hat.
Das Berufungsgericht hat in Auslegung und Anwendung des gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO irrevisiblen Landesrechts, nämlich des§ 68 der Niedersächsischen Bauordnung, entschieden, daß die Erweiterung und Änderung der Nutzung des Wochenendhauses in eine dauernde Wohnnutzung und die darin liegende Unwandlung des Wochenendhauses in ein Einfamilienhaus baugenehmigungspflichtig sind. Nach § 29 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung der Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) und vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG - gelten die§§ 30 bis 37 BBauG sowohl für nach Landesrecht genehmigungspflichtige bauliche Änderungen als auch für derartige Nutzungsänderungen. Mit dem Berufungsgericht ist von§ 35 BBauG auszugehen; denn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen den auch vom Kläger nicht mehr in Zweifel gezogenen Schluß, daß das Grundstück des Klägers im Außenbereich liegt. Da eine Privilegierung des Anbaus und der Nutzungsänderung offensichtlich nicht in Betracht kommt, hängt die Zulässigkeit davon ab, ob das Vorhaben öffentliche Belange nicht beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BBauG).
Das Vorhaben läßt die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Dabei ist maßgeblich auf die mit der baulichen Erweiterung des Gebäudes bezweckte Nutzungsänderung abzustellen: Anstelle eines Wochenendhauses, das nur dem gelegentlichen Aufenthalt zu Erholungszwecken dient, soll das erweiterte Gebäude dem dauernden Wohnen dienen. Ein auf Dauernutzung eingerichtetes Wohnhaus stellt aber an die Umgebung andere Anforderungen als die bestimmungsgemäß nur vorübergehende Nutzung eines Wochenendhauses. Wochenendhäuser erfordern in der Regel geringere Aufwendungen für die straßenmäßige Erschließung sowie für Ver- und Entsorgungsanlagen. Sie belasten den Außenbereich in anderer Weise als Wohnhäuser, weil sie regelmäßig kleiner sind und nicht dauernd, sondern nur gelegentlich genutzt werden. Mit der Änderung der Wochenendnutzung in eine Dauerwohnnutzung ändert sich gleichzeitig in rechtlich relevanter Weise die das Bauwerk bisher charakterisierende Funktion. Die Nutzungsänderung "entzieht ... dem ursprünglichen Vorhaben die Identität" (Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 32.71 - BVerwGE 47, 185 [188]). Gerade deswegen bedarf die neue bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion der erneuten bebauungsrechtlichen Prüfung (Urteil vom 15. November 1974 a.a.O.); dabei unterliegt die Nutzungsänderung im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauwerkes mit denöffentlichen Belangen keinen anderen Grundsätzen, als sie für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes mit einer solchen Nutzung gelten würden (Beschluß vom 14. Juli 1975 - BVerwG 4 B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121 S. 11 [12] m.w.Rspr.Nachw.).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Zu dem auf dem Grundstück des Klägers bereits vorhandenen Wohnhaus soll nunmehr ein zweites Wohnhaus treten; darin liegt die "Erweiterung einer Splittersiedlung". Diese Erweiterung ist auch zu "befürchten", d.h. bauplanungsrechtlich zu mißbilligen. Gegen die Zulässigkeit der Entstehung und der Erweiterung einer Splitter Siedlung streitet "gewissermaßen eine starke Vermutung" (Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73 [77]); die Mißbilligung eines solchen Vorhabens rechtfertigt sich in derartigen Fällen - anders als unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Verfestigung - in der Regel ohne weiteres. Da besondere Gründe nicht ersichtlich sind, aus denen hier die Erweiterung der Splittersiedlung bauplanungsrechtlich zu billigen wäre, tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Folgerung, daß die mit der Erweiterung verbundene Umnutzung des Wochenendhauses in ein Wohnhaus die Entstehung einer Splittersiedlung "befürchten" läßt, also unzulässig ist.
Ob das Vorhaben weitere öffentliche Belange beeinträchtigt, kann offenbleiben. Insoweit könnt es weder auf die Darstellungen des in der Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans an, noch auf den vom Berufungsgericht bezeichneten Belang der "Notwendigkeit, die Gemeinde in ihren planerischen Möglichkeiten nicht einzuengen". Der Senat weist jedoch darauf hin, daß das Interesse einer Gemeinde, sich Planungsmöglichkeiten offenzuhalten, ebensowenig wie die Planungshoheit der Gemeinde als solche ein öffentlicher Belang im Sinne des§ 35 Abs. 2 BBauG ist (Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 77.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 169 S. 128 und Urteil vom 26. Oktober 1979 - BVerwG 4 C 22.77 - Buchholz 406.11 § 183 a BBauG Nr. 1).
Auf § 35 Abs. 4 BBauG kann der Kläger sich nicht berufen, weil sein Wochenendhaus kein nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBauG privilegiertes Vorhaben war; ebensowenig kommt die Erleichterung nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BBauG in Betracht, weil das Wochenendhaus kein "zulässigerweise errichtetes Wohngebäude war, das der Eigentümer längere Zeit selbst genutzt hat".
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter erkannt, daß sich der Kläger nicht auf Bestandsschutz berufen kann: Abgesehen davon, daß sein Vorhaben mit seiner um ca. 60 v.H. vergrößerten bebauten Grundfläche und mit einer Verdoppelung der Zahl der Räume die dem Bestandsschutz in quantitativer Hinsicht gesetzte Grenze überschreitet (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49 [58 f.]), deckt der Bestandsschutz in qualitativer Beziehung "die bauliche Anlage nur in ihrer jeweiligen Funktion" (Urteil vom 15. November 1974 a.a.O. S. 188 f.). Hier liegt aber gerade eine rechtlich relevante Funktionsänderung vor. Schließlich lassen auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der behaupteten Zusage und zur Rechtmäßigkeit der Abbruchsanordnung einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Gielen