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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1989, Az.: BVerwG 8 C 6.88

Bebauungsplan; Straßenunterteilung; Erschließung; Straßenbau; Grundstück; Anbaubare Straßenseite; Anbaukostenteilung; Verkehrsanforderungen; Durchgangsverkehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 6.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12684
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 30.10.1985 - AZ: 7 K 3113/84
VGH Baden-Württemberg - 28.08.1987 - AZ: 2 S 10/86

Fundstellen

  • BVerwGE 82, 102 - 111
  • BWGZ 1990, 26-28
  • DVBl 1989, 1205-1208 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1990, 297 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1990, 165-168 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Soll durch den Bebauungsplan auch die Unterteilung der Straße nach den besonderen Zwecken, insbesondere nach Fahrbahn und Gehwegen, in den Träger der Straßenbaulast bindender Weise festgesetzt werden, muß dies aus dem Plan eindeutig hervorgehen.

Seit dem Inkrafttreten des § 125 Abs. 1 a BBauG ist ein hinter den Festsetzungen im Bebauungsplan zurückbleibender Straßenausbau erschließungsrechtlich den Anforderungen dieser Vorschrift auch dann unterworfen, wenn die Planunterschreitung dadurch veranlaßt wird, daß es sich um eine nur einseitig anbaubare Straße handelt (Klarstellung zum Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364).

Die Aufnahme von Durchgangsverkehr ist ein Teil der normalen Funktion einer Anbaustraße und deshalb grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Höhe der Erschließungsbeiträge.

Liegen einer anbaubaren Straßenseite in voller (oder nahezu voller) Ausdehnung Grundstücke gegenüber, die zwar einem Anbau nicht auf Dauer schlechthin entzogen, derzeit jedoch z.B. deshalb im Grundsatz unbebaubar sind, weil auf sie § 35 BBauG/BauGB (Bauen im Außenbereich) Anwendung findet, gebietet sich im Grundsatz eine dies berücksichtigende Teilung der Ausbaukosten, die, was die Kosten der Fahrbahn anlangt, von einer Halbierung jedenfalls auszugehen hat.

Für eine Kostenteilung ist bei einseitig anbaubaren Straßen kein Raum, wenn sich der Ausbau oder doch die Umlegung der Kosten auf das beschränkt, was zur Erschließung der anbaubaren Straßenseite "schlechthin unentbehrlich" ist (Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364 <369>[BVerwG 29.04.1977 - IV C 1/75]). Überschreitet ein Ausbau nicht das, was eine Gemeinde bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf, so ist das - als in diesem Sinne "schlechthin unentbehrlich" - erschließungsbeitragsrechtlich hinzunehmen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. August 1987 teilweise geändert. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 1985 werden die Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 31. Mai 1983 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 25. Juli 1984 insoweit aufgehoben, als für das Flurstück Nr. ... ein über 110 393,98 DM und für das Flurstück Nr. ... ein über 210 649,10 DM hinausgehender Erschließungsbeitrag festgesetzt worden ist.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin der im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Hoftal-Kreuzwiesen" gelegenen Flurstücke Nrn. ... und ... die an die Kreuzstraße im Abschnitt zwischen der auf dem Flurstück Nr. ... angelegten Stichstraße und der Brücke über den Fluß Bottwar angrenzen. Die Grundstücke sind im Bebauungsplan teils als Gewerbe-, teils als Industriegebiet ausgewiesen. Der Bebauungsplan erfaßt die Kreuzstraße; jenseits der Bebauungsplangrenze schließt sich Außenbereich an.

2

Der im Jahre 1982 abgeschlossene Ausbau des Abschnitts der Kreuzstraße, an dem die Grundstücke der Klägerin liegen, erfolgte auf der Grundlage des Bebauungsplans "Hoftal-Kreuzwiesen". Abweichend von diesem Plan wurde die Fahrbahn jedoch statt in einer Breite von 8 m nur in einer Breite von 7,50 m angelegt.

3

Mit zwei Bescheiden vom 31. Mai 1983 zog die Beklagte die Klägerin zu Erschließungsbeiträgen heran, und zwar für das Flurstück Nr. ... in Höhe von 123 512,06 DM und für das Flurstück Nr. ... in Höhe von 235 680,45 DM. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 30. Oktober 1985 die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit für das Flurstück Nr. ... ein über 119 781,83 DM und für das Flurstück Nr. ... ein über 228 562,58 DM hinausgehender Erschließungsbeitrag festgesetzt worden ist; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 28. August 1987 unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit für das Flurstück Nr. ... ein über 105 482,61 DM und für das Flurstück Nr. ... ein über 201 277,43 DM hinausgehender Erschließungsbeitrag verlangt wird; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

4

Die Klägerin sei verpflichtet, für die Herstellung der Kreuzstraße in dem hier abgerechneten Abschnitt Erschließungsbeiträge zu zahlen. Die angefochtenen Heranziehungsbescheide hätten in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 31. März 1982 eine hinreichende Rechtsgrundlage. Die Abschnittsbildung sei nicht zu beanstanden. Der Abschnitt sei rechtmäßig im Sinne von § 125 BBauG hergestellt worden. So- weit der Ausbau der Fahrbahn in der Breite hinter den Angaben im Bebauungsplan zurückbleibe (7,50 m statt 8 m), werde er durch § 125 Abs. 1 a Nr. 1 BBauG gedeckt.

5

Die angefochtenen Bescheide seien jedoch der Höhe nach teilweise rechtswidrig, weil die nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG beitragsfähigen Kosten für die Einrichtungen der Straßenentwässerung nur 60 301 DM betrügen und überdies die Beklagte zu Unrecht den gesamten für den Ausbau des Straßenabschnitts entstandenen Aufwand auf die auf der nordöstlichen Straßenseite gelegenen Grundstücke umgelegt habe.

6

Die letzteren Kosten seien abweichend von der Auffassung der Beklagten nicht insgesamt, allerdings entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht nur zur Hälfte, sondern insoweit beitragsfähig, als sie auf eine Fahrbahnbreite von nicht mehr als 6,50 m entfielen. Die Kreuzstraße sei in diesem Abschnitt nur einseitig anbaubar; die auf der südwestlichen Seite angrenzenden Grundstücke lägen im Außenbereich. Zwar gebiete bei einseitiger Anbaubarkeit eine an der Interessenlage orientierte Auslegung der Merkmale "zum Anbau bestimmt" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG grundsätzlich eine Teilung des Herstellungsaufwands für die einseitig zum Anbau bestimmte Straße mit der Folge, daß auf die erschlossenen Grundstücke nur die Hälfte der entstandenen Kosten verteilt werden dürfe. Eine solche Kostenteilung scheide jedoch unter anderem aus, wenn für die hinreichende Erschließung der auf der einen Straßenseite liegenden bebaubaren Grundstücke mehr als die Hälfte der ausgebauten Fahrbahnbreite unentbehrlich sei. Da es in diesem Zusammenhang an einschlägigen Rechtsnormen fehle, habe die Gemeinde die den Umfang der Beitragsfähigkeit des entstandenen Aufwands betreffende Frage der Unentbehrlichkeit aufgrund der konkreten Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.

7

Im vorliegenden Fall sei die Kreuzstraße in dem hier abgerechneten Abschnitt entsprechend den Verkehrsbedürfnissen in einem Gewerbegebiet für Begegnungsverkehr mit Lastkraftwagen konzipiert. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß dieser Abschnitt dreizehn gewerblich bzw. industriell nutzbare Grundstücke erschließe, seien die Verkehrsbedürfnisse so einzuschätzen, daß die obere Grenze der unentbehrlichen Mindestbreite der Fahrbahn bei 6,50 m anzusetzen sei. Nach den "Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen", Ausgabe 1985, der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen betrage der Raumbedarf für den Lkw-Begegnungsverkehr bei unverminderter Geschwindigkeit von 50 km/h mindestens 6,25 m, gemessen von den äußeren Begrenzungslinien der Außenspiegel. Dem sei noch ein äußerer Sicherheitsabstand von 25 cm hinzuzurechnen, so daß sich eine nach den Verkehrserfordernissen unentbehrliche Mindestbreite der Fahrbahn von 6,50 m ergebe. Aus dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand auszuscheiden seien deshalb hier nicht die Hälfte der entstandenen Herstellungskosten, sondern nur die Kosten, die auf eine Fahrbahnbreite von mehr als 6,50 m entfielen.

8

Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen der Klägerin und der Beklagten, mit denen sie unter Rüge einer Verletzung von materiellem Bundesrecht ihre bisherigen Anträge weiterverfolgen; darüber hinaus beantragen beide die Zurückweisung der Revision der Gegenseite.

9

II.

Die Revision der Klägerin bleibt erfolglos; die Revision der Beklagten ist dagegen begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, soweit es auf der Annahme beruht, die Beklagte dürfe der Ermittlung der Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung des abgerechneten Abschnitts der Kreuzstraße nur die auf eine Fahrbahnbreite bis zu 6,50 m entfallenden Kosten zugrunde legen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Richtigstellung dieser Annahme führt dazu, daß die angefochtenen Heranziehungsbescheide lediglich in ihrer 110 393,98 DM (Flurstück Nr. ...) bzw. 210 649,10 DM (Flurstück Nr. ...) überschreitenden Höhe aufzuheben sind. Das ist unter Änderung des angefochtenen Urteils auszusprechen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Die Heranziehungsbescheide sind einschließlich der Widerspruchsbescheide unter der Geltung des Bundesbaugesetzes in seiner Fassung durch Art. 1 des Beschleunigungsgesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) ergangen. Auf diese Rechtslage ist ungeachtet dessen abzustellen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>[BVerwG 24.09.1987 - 8 C 75/86]).

10

Die Parteien streiten ausschließlich über die Höhe der von der Klägerin verlangten Beiträge; im Hinblick auf die Beitragspflicht dem Grunde nach ist für durchgreifende Bedenken auch nichts ersichtlich. Zweifeln könnte allenfalls unterliegen, ob es für die Vereinbarkeit der abgerechneten Herstellungsmaßnahmen mit dem einschlägigen Bebauungsplan (§ 125 Abs. 1 Satz 2 BBauG), wie das Berufungsgericht meint, eines Rückgriffs auf § 125 Abs. 1 a BBauG bedarf. Im Ausbau der Fahrbahn in einer Breite von 7,50 (anstatt 8,00) m läge nämlich eine nach § 125 Abs. 1 a BBauG zu beurteilende sog. Planunterschreitung nur dann, wenn der Bebauungsplan auch die Unterteilung der ausgewiesenen Verkehrsfläche nach den besonderen Zwecken, d.h., soweit hier interessiert, nach Fahrbahn und Gehwegen, festsetzt. Das anzunehmen, hat gegen sich, daß die Möglichkeit, im Bebauungsplan auch die besondere Zweckbestimmung der Verkehrsflächen festzusetzen, erst durch § 9 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) eröffnet wurde; die ursprüngliche Gesetzesfassung (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 - BGBl. I S. 341) sah das nicht vor. Selbst gegenwärtig sind übrigens solche Unterteilungen häufig von lediglich nachrichtlicher Qualität; wenn eine Unterteilung als Festsetzung getroffen, also den Träger der Straßenbaulast binden soll, muß dies eindeutig aus dem Plan hervorgehen. Da der hier maßgebende Bebauungsplan aus den Jahren 1971/72 stammt, spricht viel dafür, daß die in ihm enthaltene Unterteilung lediglich nachrichtlich gemeint ist. Das mag jedoch auf sich beruhen. Sollte nämlich die Unterteilung als Festsetzung getroffen sein, rechtfertigten die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts seine Ansicht, die Planunterschreitung werde durch § 125 Abs. 1 a Nr. 1 BBauG gedeckt.

11

Angesichts dessen stellt sich auch nicht die Frage, ob die Ausführungen, die insbesondere das Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - (BVerwGE 52, 364) - im Zusammenhang mit Überlegungen zu einseitig zum Anbau bestimmten Straßen - darüber enthält, daß eine Straße (verglichen mit der Festsetzung im Bebauungsplan) evtl. "nur in halber Breite ausgebaut" wird (a.a.O., S. 371), mittlerweile überholt sind. Immerhin mag dazu klargestellt werden, daß sich das Urteil vom 29. April 1977 insoweit auf eine Rechtslage bezieht, die den erst durch das Beschleunigungsgesetz vom 6. Juli 1979 in das Bundesbaugesetz eingefügten § 125 Abs. 1 a (jetzt: § 125 Abs. 3 BauGB) noch nicht kannte und für die daher kennzeichnend war, daß nach allgemeinem Bauplanungsrecht ein hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleibender Straßenausbau nicht schon deshalb automatisch rechtswidrig ist, weil er die planerische Festsetzung nur teilweise verwirklicht (vgl. dazu insbesondere das Urteil vom 2. März 1973 - BVerwG IV C 40.71 - BVerwGE 42, 30 <35 ff.>[BVerwG 02.03.1973 - IV C 40/71]). Seit dem Inkrafttreten des § 125 Abs. 1 a BBauG setzt die Zulässigkeit einer Planunterschreitung - erschließungsrechtlich - unter anderem voraus, daß sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Das dürfte bei einem Straßenausbau "nur in halber Breite" kaum der Fall sein können.

12

Das Berufungsgericht hält die von der Klägerin geforderten Erschließungsbeiträge für aus zwei Gründen überhöht. Der eine dieser Gründe liegt darin, daß die Beklagte in den vermeintlich beitragsfähigen Erschließungsaufwand Kosten der Straßenentwässerung einbezogen hat, die nach Ansicht des Berufungsgerichts um 27 238,70 DM zu hoch sind. Gegen diese Ansicht wendet sich die Revision der Beklagten nicht; darauf braucht dementsprechend nicht weiter eingegangen zu werden.

13

Die Meinungsverschiedenheiten der Parteien betreffen den anderen Grund und dabei vornehmlich die Frage, was für die Höhe der von der Klägerin geschuldeten Erschließungsbeiträge daraus folgt, daß die Grundstücke auf der südwestlichen Seite des abgerechneten Abschnitts der Kreuzstraße im Außenbereich liegen. Die Klägerin leitet daraus her, daß nur die Hälfte der Fahrbahnkosten zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehört, während die Beklagte meint, daß gleichwohl die gesamten, d.h. die auf 7,50 m Breite entfallenden, Fahrbahnkosten beitragsfähig sind. Das Berufungsgericht hat - zum Nachteil der Klägerin - eine Halbierung der Kosten abgelehnt, ist jedoch andererseits - zum Nachteil der Beklagten - unter Rückgriff auf die "Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1985 (EAE 85) zu dem Ergebnis gelangt, daß allein die Kosten für eine Fahrbahnbreite von 6,50 m berücksichtigt werden können. Dieser Würdigung ist zwar im ersten, nicht aber auch im zweiten Teil zu folgen.

14

Das angefochtene Urteil stützt sich im wesentlichen auf die vor allem durch das bereits erwähnte Urteil vom 29. April 1977 geprägte Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu den nur einseitig zum Anbau bestimmten Straßen: Die Außenbereichslage der Grundstücke auf der südwestlichen Seite der Kreuzstraße führe dazu, daß die Kreuzstraße für diese Grundstücke nicht zum Anbau bestimmt und daher insoweit auch keine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG sei (vgl. Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 367). Infolgedessen gehörten nicht alle für den Ausbau der Kreuzstraße angefallenen Kosten zu dem Aufwand, der als beitragsfähig den an die andere - anbaubare - Straßenseite grenzenden Grundstücken angelastet werden dürfe (vgl. Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 368). Geboten sei vielmehr eine Teilung der Kosten, die - im Grundsatz - dazu führe, daß die Eigentümer der anbaubaren Grundstücke nur die Kosten der halben Fahrbahnbreite zu tragen hätten (vgl. Urteil vom 29. April. 1977, a.a.O. S. 371 im Anschluß an das Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 14.68 - BVerwGE 32, 226 <228>[BVerwG 25.06.1969 - IV C 14/68]).

15

Das entspricht als Beurteilungsansatz auch nach Meinung des erkennenden Senats der Rechtslage: Grundstücke im Außenbereich werden durch eine Straße, die ihnen die Zugänglichkeit vermittelt, nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen (vgl. etwa Urteil vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95 S. 62 ff.). Das schlägt angesichts der Korrespondenz, die zwischen der Bestimmung zum Anbau im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG und der Erschließung im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG besteht (vgl. etwa Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28.81 u.a. - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 51 S. 58 <61 ff.>), auf § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG durch. Liegen einer anbaubaren Straßenseite in voller (oder nahezu voller) Ausdehnung Grundstücke gegenüber, die zwar einem Anbau nicht auf Dauer schlechthin entzogen, derzeit jedoch z.B. deshalb im Grundsatz unbebaubar sind, weil auf sie § 35 BBauG/BauGB (Bauen im Außenbereich) Anwendung findet (vgl. zu den damit ausgenommenen Konstellationen im einzelnen das Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 369), so gebietet sich im Grundsatz eine dies berücksichtigende Teilung der Ausbaukosten, die, was die Kosten der Fahrbahn anlangt, von einer Halbierung jedenfalls auszugehen hat.

16

Das angefochtene Urteil nimmt in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1977 an, daß von diesem Grundsatz eine Ausnahme dann zu machen sei, wenn sich der Ausbau auf das beschränkt, was "für die hinreichende Erschließung" der erschlossenen Straßenseite "schlechthin unentbehrlich" ist (Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 369). Dagegen wendet sich die Klägerin mit dem Vorwurf, daß durch diese Art der Frage eine - im vorliegenden Fall gerade wichtige - Vorfrage übersprungen werde; es gehe in erster Linie nicht darum zu prüfen, was für die erschlossene Straßenseite schlechthin unentbehrlich sei, sondern es müsse durch eine Kostenteilung der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die Kreuzstraße nicht nur eine Anbaustraße sei, sondern zugleich als Gemeindeverbindungsstraße diene.

17

Diesem Vorbringen der Klägerin ist zuzugeben, daß die Funktion der Kreuzstraße als Gemeindeverbindungsstraße, wenn es denn auf sie erschließungsbeitragsrechtlich ankommen sollte, mit den spezifischen Problemen der einseitigen Anbaubarkeit nichts zu tun hat. Die Rechtsprechung zu den Folgen einer nur einseitigen Anbaubarkeit will erreichen, daß solche Kosten außer Betracht bleiben, die, wenn man es so ausdrücken will, "der anderen Straßenseite zustehen". Mit ihrem Hinweis darauf, daß die Kreuzstraße auch als Gemeindeverbindungsstraße dient, will die Klägerin hingegen geltend machen, daß die Straße eine zusätzliche, erschließungsfremde Funktion habe und daß dem bei der Kostenermittlung Rechnung getragen werden müsse. Eine solche Funktionserweiterung kann zwar mit einer einseitigen Anbaubarkeit zusammentreffen; sie hat aber, wie gesagt, bei näherem Zusehen als Problem damit nichts zu tun. Das zeigt die - jedenfalls prinzipielle - Vergleichbarkeit mit Einwänden etwa des Inhalts, daß eine zusätzliche Fahrspur außer Ansatz bleiben müsse, weil sie wegen des Durchgangsverkehrs gebaut worden sei (vgl. Urteile vom 8. August 1975 - BVerwG IV C 74.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 22 S. 6 <9 f.> und vom 24. November 1978 - BVerwG 4 C 18.76 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 11 S. 14 <18>), oder daß - bei einer Grünanlage - nicht sämtliche Kosten auf die erschlossenen Grundstücke umgelegt werden dürften, weil die Anlage z.B. auch als Schulhof oder für Erholungssuchende diene, die außerhalb des erschlossenen Bereichs wohnen (vgl. Urteile vom 25. April 1975 - BVerwG IV C 37.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 21 S. 1 <6> und vom 11. November 1988 - BVerwG 8 C 71.87 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 56 S. 43 <48>). Aus dieser Erkenntnis ergibt sich gleichzeitig aber, daß die Klägerin mit ihren Ausführungen zur Bedeutung der Kreuzstraße als Gemeindeverbindungsstraße nicht zum Erfolg kommen kann: Anliegerverkehr und Durchgangsverkehr lassen sich nicht oder doch nicht mit erschließungsbeitragsrechtlichen Konsequenzen einander so gegenüberstellen, wie es die Klägerin bei diesen Ausführungen tut. Die Aufnahme von Durchgangsverkehr ist ein Teil der "normalen" Funkion einer Straße und deshalb ohne Auswirkung auf die Höhe der Erschließungsbeiträge. Es kommt - zweitens - hinzu, daß der Dienst, den eine Straße der Allgemeinheit unter anderem dadurch leistet, daß sie Durchgangsverkehr aufnimmt, erschließungsbeitragsrechtlich durch den gerade auch dies abgeltenden Gemeindeteil (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG) ausgeglichen wird. Um annehmen zu dürfen, daß es in Fällen der Aufnahme von Durchgangsverkehr nicht bei dem in § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG angeordneten Gemeindeanteil sein Bewenden haben darf, müßten schon ganz außergewöhnliche Umstände gegeben sein. Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

18

Demnach stellt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, als ausschlaggebend die spezifisch auf die Konstellation der einseitigen Anbaubarkeit gerichtete Frage, in welcher Breite die Fahrbahn der Kreuzstraße für im Sinne des Urteils vom 29. April 1977 für "schlechthin unentbehrlich" zu halten ist (a.a.O., S. 369 im Anschluß an das Urteil vom 25. Juni 1969, a.a.O. S. 228). Damit ist zugleich gesagt, daß die Revision der Klägerin erfolglos bleiben muß. Denn eine Halbierung der Kosten, die der zum Anbau bestimmten Seite der Kreuzstraße nur eine Fahrbahnbreite von 3,75 m als "schlechthin unentbehrlich" zurechnete, verbietet sich ohne weiteres. Daß mindestens die vom Berufungsgericht errechneten 6,50 m zur Erschließung der zum Anbau bestimmten Straßenseite "schlechthin unentbehrlich" sind, läßt sich gegenüber den Gründen des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage stellen.

19

Ob dem Berufungsgericht zu folgen ist, wenn es unter Anlegung des Maßstabs "schlechthin unentbehrlich" nicht die tatsächlich ausgebaute Fahrbahnbreite von 7,50 m, sondern nur 6,50 m für berücksichtigungsfähig hält, hängt entscheidend von der Interpretation dessen ab, was dieses Kriterium "schlechthin unentbehrlich" besagen soll. Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß die Wortwahl - zumal der steigernde Zusatz "schlechthin" - auf Anforderungen etwa des Inhalts hindeuten mag, wie sie im angefochtenen Urteil gestellt werden. Dem in Auseinandersetzung mit den einzelnen Formulierungen im Urteil vom 29. April 1977 weiter nachzugehen, ist nicht veranlaßt: Sollte die Handhabung des Berufungsgerichts durch das gedeckt sein, was der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts seinerzeit mit den Worten "schlechthin unentbehrlich" hat ausdrücken wollen, könnte der erkennende Senat an dieser Rechtsprechung nicht festhalten.

20

Das "schlechthin unentbehrlich" führt, wenn die Formel so verstanden wird, wie das Berufungsgericht sie verstanden hat, zumindest in die Nähe des Anscheins, es gehe darum, vorübergehend einen Zustand in Kauf zu nehmen, der gerade noch vermeidet, was verkehrswidrig wäre. Das ergibt nach der Überzeugung des Senats keinen tragfähigen Ansatz. Es spricht - zum einen - nahezu nichts dafür, daß der Straßenausbau bei nur einseitiger Erschließung generell mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem mehr oder weniger kurzfristig vorübergehenden Zustand führt. Auch das Urteil vom 29. April 1977 bemerkt, daß einseitig anbaubare Straßen auf ihrer anderen Seite auf Dauer unbebaubar bleiben, d.h. insoweit "auf die Dauer die Funktion einer 'normalen' - nicht zum Anbau bestimmten - Außenbereichsstraße" haben können (a.a.O. S. 371). Daß es dann - d.h. auf Dauer - ausreichte, eine Verkehrsabwicklung zu ermöglichen, die noch eben tragbar ist, widerspräche der Zielsetzung des Straßen-, des Erschließungs- und angesichts dessen auch des Erschließungsbeitragsrechts.

21

Damit hängt - zweitens - zusammen, daß die Interessenlage der beitragspflichtigen Anlieger ambivalent zu sein pflegt: Ihrem Wunsch, möglichst geringe Erschließungsbeiträge aufbringen zu müssen, steht gegenüber, daß in erster Linie sie darunter zu leiden haben, wenn die Gemeinde den Ausbau auf das im engsten Sinn des Wortes schlechthin Notwendige beschränkt. Der vorliegende Fall belegt das beispielhaft. Was es in Gewerbe- und Industriegebieten "wert ist", ob das Ein- und Ausfahren von Lastkraftwagen auf die Grundstücke erleichtert oder erschwert wird, läßt sich verallgemeinert nicht quantifizieren. Eine Gemeinde, die den Ausbau an der unteren Grenze des Vertretbaren hält, um die Betroffenen erschließungsbeitragsrechtlich nicht zu überfordern, muß in Kauf nehmen, daß ihr in der Ebene des Straßen- bzw. des Erschließungsrechts eben dies von den Anliegern (oder doch von einigen von ihnen) vorgehalten wird.

22

Damit wiederum hängt ein drittes zusammen: Über die mit den Worten "schlechthin unentbehrlich" bezeichnete Grenze zu befinden, ist - unmittelbar als solches - keine Ermessensentscheidung der Gemeinde. In aller Regel findet eine solche Entscheidung der Gemeinde konkretisierbar (und, was erforderlich wäre, um das Vorliegen innerer Ermessensfehler gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu können, auf bestimmte Motive und Abwägungen gestützt) auch gar nicht statt. Darum geht es indes nicht. In Rede steht nicht die - dem Straßenrecht zustehende - Beurteilung und Kontrolle der (Ermessens-)Entscheidung einer Gemeinde über Art und Umfang des Ausbaus einer Straße, sondern in Rede steht (für eine bestimmte Beitragskonstellation) die Frage, bis hin zu welcher Grenze das Erschließungsbeitragsrecht aus einem Ausbauzustand beitragsrechtlich die eine oder die andere Konsequenz zieht. Das alles ändert jedoch nichts daran, daß das Erschließungsbeitragsrecht seine Stellung als funktionell nachgeordnetes (nämlich nur mit der Kostenregelung betrautes) Recht überforderte, wenn es der Entscheidung, die die jeweilige Gemeinde in ihrer qualifizierten Sachkenntnis über den Ausbau einer Straße trifft, nicht das Gewicht beilegte, das ihr straßenrechtlich - und damit "in der Sache" - zukommt (vgl. dazu - das Verhältnis zwischen Bebauungs- und Erschließungsbeitragsrecht betreffend - die ähnliche Folgerungsweise etwa im Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51.85 u.a. - BVerwGE 74, 149 <154 f.>). Das bedeutet: Ob bei nur einseitig anbaubaren Straßen ein bestimmter Ausbauzustand, namentlich eine bestimmte Fahrbahnbreite, "schlechthin unentbehrlich" ist, hängt in dem, was dieser Schranke zugrunde liegt, wesentlich davon ab, zu welchem Ausbau sich die Gemeinde entschließt. Überschreitet ein Ausbau nicht das, was eine Gemeinde bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - freilich zugleich: unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf, so ist das erschließungsbeitragsrechtlich, mag man sich nun der Vokabel "schlechthin unentbehrlich" bedienen oder nicht, hinzunehmen. So liegen die Dinge hier.

23

Das Berufungsgericht mißt den EAE 85 eine die Gemeinden gleichsam bindende Bedeutung bei. Das geht fehl. Als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus sind die EAE 85 lediglich geeignet, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung zu liefern. Neben den sich daraus ergebenden Hinweisen auf den Raumbedarf für einen - jedenfalls bei längeren, durch Gewerbe- und Industriegebieten verlaufenden Straßen zu berücksichtigenden - Lkw-Begegnungsverkehr kann die Gemeinde unter dem Blickwinkel der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. dazu auch Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 5.68 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 6 S. 3 <5>) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in ihre Überlegungen einbeziehen sowohl, daß ein sicheres Ein- und Ausfahren von Lkw auf bzw. von angrenzenden Grundstücken einen über den für einen üblichen Lkw-Begegnungsverkehr ausreichenden Fahrbahnraum hinausgehenden Flächenbedarf begründet, als auch, daß es - je nach den Umständen des Einzelfalls - angezeigt sein kann, Vorsorge für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu treffen. Eine Rolle kann in diesem Zusammenhang unter anderem auch der Verlauf der Straße spielen; ein kurviger Verlauf kann eher Anlaß für eine Entscheidung in Richtung auf eine größere Breite geben.

24

Bei Anlegung dieses Maßstabs bestehen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und des gesamten Akteninhalts keine Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Fahrbahnbreite von 7,50 m überschreite bei dem abgerechneten, 512 m langen Abschnitt der Kreuzstraße die Grenzen dessen, was zur hinreichenden Erschließung der dreizehn auf der nordöstlichen Straßenseite gelegenen gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücke im Sinne des Urteils vom 29. April 1977 "schlechthin unentbehrlich" ist bzw. für "schlechthin unentbehrlich" gehalten werden darf. Daß bei dieser Deutung die Bezeichnung mit "schlechthin unentbehrlich" leicht mißverstanden werden kann und sich deshalb ihre Beibehaltung nicht empfiehlt, ist richtig, aber auf die Sache selbst ohne Einfluß.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 160 732,33 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl