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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1986, Az.: BVerwG 8 C 51.85

Maßstab zur Verteilung des Erschließungsaufwands; Beitragsbelastung von Anliegergrundstücken und Hinterliegergrundstücken; Erschließung zufahrtloser Hinterliegergrundstücke

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.04.1986
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 51.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 17995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 02.03.1984 - AZ: 13 A 307.82
VG Berlin - 02.03.1984 - AZ: 13 A 413.82
OVG Berlin - 17.04.1985 - AZ: 2 B 55/84
OVG Berlin - 17.04.1985 - AZ: 2 B 47.84

Fundstellen

  • BVerwGE 72, 212 - 226
  • BVerwGE 74, 149 - 159
  • BauR 1986, 565-569
  • DVBl 1986, 774-777 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 793-796 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 321 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1986, 1023-1026 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1987, 111 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1986, 1129-1134

Amtlicher Leitsatz

Ein Maßstab, der anordnet, daß die eine Hälfte des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach den zulässigen Geschoßflächen und die andere Hälfte nach den Grundstücksbreiten an der Erschließungsanlage zu verteilen ist, ist grundsätzlich zulässig. Er ist jedoch unzulässig, wenn eine Verteilung nach diesem Maßstab dazu führt, daß auf Anliegergrundstücke im Verhältnis zu in ihrer Ausnutzbarkeit und Größe vergleichbaren Hinterliegergrundstücken eine erheblich höhere Beitragsbelastung entfällt.

Durch eine Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG können ausnahmsweise auch solche Hinterliegergrundstücke sein, die mit ihr nur durch unbefahrbare (Wohn-)Wege verbunden sind. Das trifft jedenfalls zu, wenn die so bewirkte Zugänglichkeit dem genügt, was ein qualifizierter Bebauungsplan für die Zulässigkeit einer baulichen (oder sonstwie erschließungsbeitragsrechtlich relevanten) Nutzung verlangt (plangemäße Erschließung).

Zusammenfassung

Gebot der Beitragsgerechtigkeit gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 des Erschließungsbeitragsgesetzes des Landes Berlin

In der Verwaltungssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Beklagten gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 1985 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 18.04.1986 - 8 C 52.85

Gründe

1

I.

Die Kläger zu 1 und 2 sind Eigentümer des 621 qm großen, mit einem Einfamilienhaus bebauten und mit einer Gesamtfrontlänge von 51,07 m an den A. und die Straße H. angrenzenden (Eck-)Grundstücks H. 1 (Flurstück Nr. 13/9); die Kläger zu 3 und 4 sind Eigentümer des 514 qm großen, mit einer Breite von 38,25 m am A. liegenden und mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks A. (Flurstück ...). Sie wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen durch Bescheide des Beklagten vom 28. November 1980, Während die Kläger zu 1 und 2 die Aufhebung des an sie gerichteten Erschließungsbeitragsbescheids insoweit begehren, als von ihnen nach Abzug einer Vorauszahlung noch eine Leistung von 4.911,24 DM gefordert wird, erstreben die Kläger zu 3 und 4 eine Aufhebung des entsprechenden Bescheids, mit dem der Beklagte einen Beitrag von 15.635,85 DM abzüglich 6.184 DM erbrachter Vorauszahlung verlangt, insoweit, als er - vor Abzug der Vorauszahlung - den Betrag von 10.000 DM übersteigt.

2

Die Grundstücke der Kläger liegen ebenso wie u.a. die Straßen A. und H. im Geltungsbereich des Bebauungsplans ... vom 25. September 1969. Zusammen mit der Straße H. umschließt der A. eine einheitlich geplante Siedlung von Eigenheimen, Reihenhäusern und Komplexen mit Eigentumswohnungen. Die im Siedlungskern gelegenen Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an eine der beiden Straßen an. Sie haben, wie auch einige Reihenhauszeilen jenseits des A., über private Wohnwege oder über nicht eingezäunte Grundstücke, auf denen entsprechend der Ausweisung im Bebauungsplan Sammelgaragen mit Boxen für jede Wohneinheit errichtet sind, Verbindung zu einer der Straßen. Die Wohnwege sind nicht länger als 60 m und zum Teil nur für Fußgänger benutzbar.

3

Die Planung und Errichtung der Siedlung lag überwiegend in der Hand der Gemeinnützigen Aktien-Gesellschaft für Angestellten-Heimstätten (GAGFAH), die zunächst Eigentümerin eines großen Teils der Siedlungsfläche war, darunter auch der Grundstücke der Kläger. Vor Erteilung der Baugenehmigungen hatte sich die G. gegenüber dem Bezirksamt Z. durch Erklärung vom 28. Februar 1969 verpflichtet, in Höhe des mutmaßlichen Erschließungsaufwands 350.000 DM als Vorauszahlung zu erbringen. Die G. legte die von ihr geleistete Vorauszahlung beim Verkauf der Grundstücke nach dem Verhältnis der Wohnflächen und der Grundstücksflächen anteilig auf die Käufer als Teil des Kaufpreises um.

4

Im Jahre 1967 begann der Beklagte mit dem Ausbau der beiden Straßen, die er durch Verfügung vom 28. August 1975 zur gemeinsamen Abrechnung zusammenfaßte. Bis auf ein insgesamt 150 m langes Teilstück der Gehwege an beiden Straßen waren diese 1971 fertiggestellt; die restlichen Gehwegflächen wurden im Oktober 1977 endgültig hergestellt. Den entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwand verteilte der Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EBG jeweils zur Hälfte nach den Grundstücksbreiten an den beiden Straßen und den zulässigen Geschoßflächen auf die erschlossenen Grundstücke. Sodann erhob er mit Bescheiden vom 28. November 1980 Erschließungsbeiträge unter Anrechnung der im Kaufpreis enthaltenen jeweiligen Vorauszahlung. Mit Rücksicht darauf, daß die G. einen anderen Verteilungsschlüssel für die Ermittlung der anteilig auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Vorauszahlung zugrunde gelegt hatte, führte die Abrechnung des Beklagten dazu, daß die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken namentlich im Kern des Siedlungsgebiets Rückerstattungen erhielten, während zu Lasten der Eigentümer der Anliegergrundstücke Nachforderungen entstanden. Für die Kläger zu 1 und 2 berechnete der Beklagte einen Nachzahlungsbetrag von 4.911,24 DM, für die Kläger zu 3 und 4 einen solchen von 9.451,85 DM.

5

Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klagen erhoben und im wesentlichen geltend gemacht; Der Abrechnungsmodus des Beklagten begünstige die Hinterliegergrundstücke unverhältnismäßig und belaste die Anliegergrundstücke ungerechtfertigt. Wenn überhaupt, habe der gesetzliche Verteilungsmaßstab allenfalls für den nicht durch die Vorauszahlung der G. gedeckten Erschließungsaufwand Anwendung finden dürfen. Überdies sei der umlagefähige Erschließungsaufwand unzutreffend ermittelt worden.

6

Durch Urteile vom 2. März 1984 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Auf die von den Klägern eingelegten Berufungen hat das Berufungsgericht durch Urteile vom 17. April 1985 die erstinstanzlichen Entscheidungen geändert und den Klagen stattgegeben. Im Umfang der Anträge der Kläger seien die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 28. November 1980 aufzuheben, weil die Bescheide rechtswidrig seien und die Kläger in ihren Rechten verletzten. Die Verteilungsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 EBG sei für das vorliegende Abrechnungsgebiet kein geeigneter Maßstab. Eine Verteilung nach dieser Vorschrift belaste die Kläger als Anlieger der Straßen H./A. unverhältnismäßig stärker als die sogenannten Hinterlieger der Siedlung, ohne daß diese Mehrbelastung durch Sondervorteile ausgeglichen werde. Die Verteilung führe dazu, daß etwa auf das Grundstück der Kläger zu 3 und 4 im Verhältnis zu einem Hinterliegergrundstück mit vergleichbarer Ausnutzbarkeit und Größe sowie vergleichbaren Vorteilen aus der Erschließungsanlage wie beispielsweise dem Hinterliegergrundstück A. mit einer Größe von 546 qm und 147,48 qm Geschoßfläche ein dreifach höherer Erschließungsbeitrag entfalle. Im Verhältnis zu anderen Hinterliegergrundstücken betrage die Relation auch immerhin noch etwa 2:1. Diese Unterschiede lägen jenseits der von Art. 3 Abs. 1 GG für abstrakte Berechnungsgrundlagen tolerierten Grenze individueller Ungerechtigkeit.

7

Zutreffend sei der Beklagte davon ausgegangen, daß alle Hinterliegergrundstücke durch die formell und materiell rechtmäßig zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefaßten Anbaustraßen A. und H. erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG seien. Das treffe auch zu auf die nur durch unbefahrbare Wohnwege mit einer der beiden Straßen verbundenen Hinterliegergrundstücke. Die Wege seien unselbständige Teile der Anbaustraßen. Sie vermittelten den Zugang zu Garagen, die ihrerseits mit den Straßen durch Zufahrten verbunden seien. Bei einer Entfernung von höchstens 60 m zu einer der beiden Straßen und nur wenigen Metern vom Haus bis zur nächsten Garage sicherten die Wege die Versorgung aller nicht an eine Straße angrenzenden Grundstücke. § 131 Abs. 1 BBauG fordere nicht, daß der befahrbare Teil der jeweiligen Anlage bis an die Wohnungstür der Wohnungseigentümer oder bis an die Haustür der Grundstückseigentümer reiche. Die Eigentümer der Anliegergrundstücke dürften nach den bestehenden Verhältnissen schutzwürdig erwarten, daß auch alle Hinterliegergrundstücke in den Kreis der durch die Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke einbezogen werden.

8

Unzulässig sei jedoch in dem hier zu beurteilenden Fall die Anwendung des Verteilungsmaßstabs des § 8 Abs. 1 Satz 1 EBG, der eine Kostenverteilung je zur Hälfte nach der Breite des Grundstücks an der Straße (Frontmeter) und nach der zulässigen Geschoßfläche vorschreibe. Zwar entspreche die Verteilungsregelung grundsätzlich den Anforderungen, die nach § 131 Abs. 2 und 3 BBauG an gemeindliche Verteilungsmaßstäbe zu stellen seien. Denn der Verteilungspflicht nach § 131 Abs. 1 BBauG genüge eine Gemeinde, wenn ihre Satzung erschlossene Hinterliegergrundstücke überhaupt erfasse. Das sei bei der hier zu beurteilenden Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 EBG der Fall. Er lasse es zu, daß Hinterliegergrundstücke mit den zulässigen Geschoßflächen in die Verteilung einbezogen werden. Der Mangel der Erfaßbarkeit der Frontmeter führe nicht zur Unmöglichkeit der Heranziehung solcher Grundstücke.

9

Allerdings sei angesichts der gegebenen Konstellation bei den Hinterliegergrundstücken eine allein an den zulässigen Geschoßflächen ausgerichtete Verteilung und Heranziehung unvollkommen. Sie begünstige diese Grundstücke über Gebühr.

10

Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit sei verletzt, wenn - wie hier - die erhebliche Minderbelastung der Hinterliegergrundstücke weder durch erhebliche Nachteile kompensiert noch durch besondere Vorteile der Anliegergrundstücke annähernd aufgewogen werde. Die vom maßgeblichen Abrechnungsgebiet erfaßten Grundstücke des Bebauungsplans ... seien nach Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung gleichwertig. Die Hinterliegergrundstücke seien im Verhältnis zu den Anliegergrundstücken keinen besonderen baulichen Beschränkungen unterworfen, der Bebauungsplan ... gehe von der Einheitlichkeit des Siedlungsgebiets und der Gleichwertigkeit der zur Wohnbebauung bestimmten Grundstücke aus. Hinterliegergrundstücke genössen überdies die im Vergleich zu Anliegergrundstücken ruhigere Lage abseits der Straße, und deren Eigentümer seien - vorbehaltlich entgegenstehender Satzungen - von der Gehwegreinigungs- und -Streupflicht befreit.

11

Die durch zusätzliche Vorteile nicht aufgewogene höhere Belastung der Anliegergrundstücke sei hier gravierend. Sie erreiche, da etwa die Hälfte der erschlossenen Grundstücke des Siedlungsgebiets Hinterliegergrundstücke seien, das Mehrfache, mindestens aber das Doppelte der Hinterliegerbelastung. Diese Ungleichbehandlung der beiden Gruppen von erschlossenen Grundstücken sei mit dem Gleichheitsgebot unvereinbar, sie werde auch nicht mehr durch den Grundsatz der Typengerechtigkeit gedeckt. Selbst wenn der Ortsgesetzgeber die unverhältnismäßige Mehrbelastung der Anliegergrundstücke in einem Siedlungsgebiet der vorliegenden Art gekannt und billigend in Kauf genommen haben sollte, seien die an die Kläger gerichteten Beitragsbescheide antragsgemäß aufzuheben. Denn die Verteilung des Erschließungsaufwands je zur Hälfte nach Frontmeter und Geschoßfläche im Siedlungsgebiet des Bebauungsplans ... führe zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes, so daß § 8 Abs. 1 Satz 1 EBG für die Abrechnung dieses Gebiets nicht anwendbar sei.

12

Gegen diese Urteile wendet sich das beklagte Land mit seinen Revisionen, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden sind. Das beklagte Land rügt die Verletzung von Bundesrecht und begehrt die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Urteile.

13

II.

Die Revisionen sind unbegründet. Die Würdigung des Berufungsgerichts entspricht der Rechtslage.

14

Die angefochtenen Urteile beruhen ausschlaggebend auf der Ansicht, daß die vom Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Erschließungsbeitragsgesetzes des Landes Berlin in der Fassung vom 14. Januar 1971 (GVBl. S. 337, 731; EBG) vorgenommene Verseilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands für die den Straßen A. und H. anllegenden Grundstücke zu einer dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit widersprechenden und deshalb zu mißbilligenden Belastung der Kläger führe. Dem ist beizupflichten.

15

§ 8 Abs. 1 Satz 1 EBG sieht vor, daß jeweils die eine Hälfte des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach den zulässigen Geschoßflächen, die andere Hälfte hingegen nach den Grundstücksbreiten an der Erschließungsanlage (sogen. Frontlängen) auf die erschlossenen Grundstücke verteilt werden soll. Dieser Maßstab begegnet, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht schon um seiner selbst willen Bedenken. Daß eine Kombination der in § 131 Abs. 2 Satz 1 BBauG genannten Maßstäbe überhaupt zulässig ist, ergibt sich aus § 131 Abs. 2 Satz 2 BBauG. Die Zulässigkeit der mit § 8 Abs. 1 Satz 1 EBG gewählten Kombination könnte allenfalls § 131 Abs. 3 BBauG gegen sich haben. Das ist nicht der Fall. Die in § 131 Abs. 3 BBauG gestellte Anforderung, daß bei neuerschlossenen Gebieten die Verteilungsmaßstäbe den Nutzungsunterschieden Rechnung tragen müssen (vgl. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBauG) schließt nicht aus, auch in diesen Fällen einen Teil des beitragsfähigen Aufwands nach den "Grundstücksbreite<n> an der Erschließungsanlage" (§ 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBauG) umzulegen.

16

Die den Gemeinden übertragene Entscheidung über die anzuwendenden Verteilungsmaßstäbe (vgl. § 132 Nr. 2 BBauG) findet über § 131 Abs. 3 BBauG hinaus eine weitere Schranke unter anderem in dem auf den Gleichheitssatz zurückgehenden Gebot der Beitragsgerechtigkeit, d.h. in dem Gebot einer im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander vorteilsgerechten Bemessung der Beiträge. Verletzungen dieses Gebots führen nicht erst wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, sondern schon deshalb zur Rechtswidrigkeit der Heranziehung, weil § 131 Abs. 2 BBauG solche vorteilsungerechten Maßstäbe nicht gestattet (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 24.85 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 65 S. 89 <92 f.>).

17

Ein Maßstab für die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, der anordnet, daß ein Teil des Aufwands nach Frontlängen zu verteilen sei, kann mit Rücksicht auf das Gebot der Beitragsgerechtigkeit zu Bedenken deshalb führen, weil er als solcher die Berücksichtigung von erschlossenen sog. Hinterliegergrundstücken nicht gestattet. Denn Wesensmerkmal von Hinterliegergrundstücken ist gerade, daß sie keine Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage besitzen. Die Verteilung nach Frontlängen bringt daher die Gefahr mit sich, daß sich im Verhältnis zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstücken die Last mehr oder weniger gravierend zum Nachteil der Anliegergrundstücke verschiebt. Der daraus hervorgehende potentielle Konflikt mit dem Gebot vorteilsgerechter Beitragsbemessung wird vermieden, wenn die Satzung einen Ersatzmaßstab vorsieht, der - im praktischen Ergebnis - auch das (Verteilungs-)Merkmal "Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage" auf Hinterliegergrundstücke anwendbar werden läßt. Einen solchen Ersatzmaßstab enthält § 8 Abs. 1 Satz 1 EBG nach seiner den erkennenden Senat bindenden Auslegung durch das Berufungsgericht nicht.

18

Die Verschiebung, die zum Nachteil der Anliegergrundstücke eintritt, wenn in einem Abrechnungsgebiet mit erschlossenen Hinterliegergrundstücken ein Teil des Aufwands nach Frontlängen verteilt wird und ein Ersatzmaßstab für Hinterliegergrundstücke fehln, verstößt nicht stets und ohne weiteres gegen das Gebot einer im Verhältnis der verschiedenen Grundstücke zueinander vorteilsgerechten Beitragsbemessung. Das erklärt sich vor allem daraus, daß der dieses Gebot tragende Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit infolge seiner Verwurzelung im Gleichheitssatz die Ausgestaltung der Beitragsverteilung und damit auch die Festlegung der Verteilungsmaßstäbe weitgehend in das pflichtgemäße Ermessen des jeweiligen Normgebers stellt, also von vornherein nicht eine - auch aus anderen Gründen illusionäre - "absolute" Beitragsgerechtigkeit zu gewährleisten versucht, Sondern eine relative, nicht dem Vorwurf der Willkür unterliegende Verteilungsweise ausreichen läßt. Daraus kann sich Die Vertretbarkeit auch von Lastenverschiebungen im Verhältnis zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstücken ergeben. Ganz abgesehen davon, daß - darauf wird später noch einzugehen sein - Konstellationen vorstellbar sein mögen, in denen sich die den Anlieger- und den Hinterliegergrundstücken durch die Erschließungsanlage zugewendeten Vorteile wesentlich unterscheiden, ist die Überschreitung der durch das Gebot vorteilsgerechter Beitragsbemessung gezogene Schranke auch nicht unabhängig davon, wie sich in einem Abrechnungsgebiet die Anlieger- und die Hinterliegergrundstücke in ihrer Anzahl zueinander verhalten. Je weniger begünstigte Hinterliegergrundstücke vorhanden sind, um so weniger ist die Lastenverschiebung für die benachteiligten Anliegergrundstücke spürbar. Stehen zahlreichen Anliegergrundstücken einzelne oder doch sehr wenige Hinterliegergrundstücke gegenüber, kann die als Folge einer Verteilung (auch) nach Frontlängen eintretende Verschiebung als unwesentlich (und deshalb nicht dem Vorwurf der Willkür unterliegend) hingenommen werden, weil sie dann wegen dieses quantitativen Verhältnisses als Verschiebung nicht ins Gewicht fällt. Die Grenze des Tolerierbaren wird jedoch in jedem Falle bei solchen Abrechnungsgebieten überschritten, in denen die Anzahl der erschlossenen Hinterliegergrundstücke annähernd die Anzahl der erschlossenen Anliegergrundstücke erreicht und deshalb die Anwendung eines auch auf die Frontlängen abstellenden kombinierten Verteilungsmaßstabs (ohne Hinzufügung eines Ersatzmaßstabs) zu einer handgreiflichen Mehrbelastung der Anliegergrundstücke führt.

19

Ob diese Grenze im vorliegenden Fall überschritten ist, läßt sich nicht ohne weiteres sagen. Allerdings hat das Berufungsgericht ermittelt, daß "allenfalls die Hälfte der ... Grundstücke des Siedlungsgebiets unmittelbar an eine der beiden Straßen grenzt", während die anderen Grundstücke durch sog. Wohnwege mit einer dieser beiden Straßen verbunden sind (UA S. 18). Daraus läßt sich jedoch nicht unbedingt der Schluß ziehen, daß es sich - mit der Folge einer Überschreitung der fraglichen Grenze - bei den Hinterliegergrundstücken um erschlossene Grundstücke handelt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Wege innerhalb der Siedlung "zum Teil nur für Fußgänger benutzbar" (UA S. 2), so daß mindestens einige Hinterliegergrundstücke unmittelbar nur für Fußgänger (und nicht für Kraftwagen) zu erreichen sind. Sollten diese - lediglich zugänglichen - Hinterliegergrundstücke für nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen zu halten sein, würden sie kraft Gesetzes an der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands für die Straßen H. und A. überhaupt nicht teilnehmen. Damit verminderte sich die Anzahl der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Hinterliegergrundstücke. Dann aber ließe sich - auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen - jedenfalls nicht ohne weiteres ausschließen, daß mit Rücksicht auf das zahlenmäßige Verhältnis zwischen den erschlossenen Anliegergrundstücken und den erschlossenen Hinterliegergrundstücken die durch die Maßgeblichkeit (auch) der Frontlängen eintretende Lastenverschiebung noch innerhalb der hinzunehmenden Toleranz liegt. Diese Zweifel erledigen sich, wenn anzunehmen sein sollte, daß die durch die Wege innerhalb der Siedlung nur zugänglichen (und nicht unmittelbar mit einem Kraftwagen erreichbaren) Hinterliegergrundstücke durch die Straßen H. oder A. im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG ebenfalls erschlossen werden. So hat auch das Berufungsgericht den Zusammenhang gesehen; es hat sich dementsprechend mit der Frage des Erschlossenseins der nur zugänglichen Hinterliegergrundstücke auseinandergesetzt und diese bejaht. Dem ist ebenfalls beizupflichten.

20

Der erkennende Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa das Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 <37>) - auf die Besonderheiten der Zweiterschließung kommt es hier nicht an (vgl. dazu einerseits das Urteil vom 7. Oktober 1977 a.a.O. und andererseits das Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 <44 f.>[BVerwG 26.09.1983 - 8 C 86/81]) - in seinem Urteil vom 26. September 1983 a.a.O. S. 43 bekräftigt, daß bei Anbaustraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) das "Vorliegen einer Erschließung im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG ... davon ab<hängt>, ob ... tatsächlich wie rechtlich gewährleistet" ist, "daß - gegebenenfalls (bei Hinterliegergrundstücken) unter Inanspruchnahme eines vermittelnden privaten Zuwegs - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenzen herangefahren werden kann und so den (anliegenden) Grundstücken im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt geboten wird". Diese Formulierung ist - insbesondere im Aussagegehalt der an zwei Stellen angedeuteten Differenzierung zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstücken - mißverständlich und daher in einigen Reaktionen auf diese Entscheidung mißverstanden worden. Das veranlaßt zu folgender Klarstellung: Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung unter anderem der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks abhängig (§§ 30 ff. BBauG). Erschließung in diesem Sinne erfordert (bei Straßen) grundsätzlich, daß von der Straße zum Grundstück Zufahrt genommen werden kann, weil - im Grundsatz - nur so gesichert ist, "daß die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind" (Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136 <137>) So verstanden erfordert das bebauungsrechtliche Erschlossensein eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit in der Form einer (unmittelbaren) Zufahrt, und so verstanden setzt auch das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG die Erreichbarkeit in der Form einer (unmittelbaren) Zufahrt voraus. Das ist jedoch nur der Grundsatz. Läßt das Bebauungsrecht ausnahmsweise für die Bebaubarkeit eines Grundstücks eine im Vergleich zur Zufahrt mindere Erreichbarkeit des Grundstücks - d.h. praktisch: seine unmittelbare Erreichbarkeit nur für Fußgänger (Zugang) - genügen, so vermindert sich auch die von § 131 Abs. 1 BBauG ausgehende Anforderung entsprechend (vgl. zu der darin zum Ausdruck kommenden Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsrechts vom Baurecht vor allem das Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 81.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 85 S. 32 <36 f.>). Da der Erschließungsbeitrag zur Abgeltung des Erschließungsvorteils erhoben wird und der durch eine Anbaustraße vermittelte Erschließungsvorteil in dem besteht, was die jeweilige "Erschließungs<anlage> für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit (Nutzung) des Grundstücks hergibt" (Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 15.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 39 S. 7 <10> m.weit.Nachw.), wäre es schwer verständlich und wohl auch mit Blick auf den Gleichheitssatz bedenklich, wenn das Erschließungsbeitragsrecht zu Lasten anderer (insbesondere der Anlieger-)Grundstücke die durch eine Straße lediglich zugänglichen (insbesondere Hinterlieger-)Grundstücke als im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG nicht erschlossen auch dort behandelte, wo das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit des Grundstücks mehr als eine Zugänglichkeit nicht verlangt. Angesichts dessen gilt, daß § 131 Abs. 1 BBauG - im Anschluß an das Bebauungsrecht - im Grundsatz für das Erschlossensein eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit in der Form einer Zufahrt fordert, es jedoch anders liegt, wenn das Bebauungsrecht für die bauliche (oder sonstwie beitragsrechtlich relevante) Grundstücksnutzung einen Zugang ausreichen läßt. Unter welchen Umständen zur Erfüllung des § 131 Abs. 1 BBauG die Möglichkeit lediglich eines Zugangs genügt, ist dementsprechend nur vordergründig eine erschließungsbeitragsrechtliche, in der Sache dagegen eine bebauungsrechtliche Frage. Sie ist - nach der einschlägigen Rechtsprechung des für das Baurecht zuständigen 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts - für qualifiziert beplante Grundstücke jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen nur zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist. Ein solches Grundstück ist kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar. Denn der Bebauungsplan hat - auch an verkehrlichen Erschließungsanlagen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG) - alles das festzusetzen, was die städtebauliche Ordnung erfordert (§§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 BBauG). "Erfüllt - bei fehlerfreier Abwägung - ein Bebauungsplan diese Voraussetzung, so ist in bezug auf die öffentlichen Verkehrsflächen planungsrechtlich eine Erschließung vorgegeben, über die hinaus nichts mehr gefordert werden kann" (Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 17.82 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 8 S. 2 <9>).

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Die Anwendung dieser Überlegungen auf den vorliegenden Fall ergibt, daß, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, in der Tat nicht aufgeklärt zu werden braucht, welche der Hinterlieger des in Rede stehenden Siedlungsgebietes zu den Straßen H. und A. Zufahrt und welche von ihnen einzig Zugang haben. Auch die letzteren sind im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen. Der Bebauungsplan ... sieht ihre Bebaubarkeit vor, ohne weitergehende Anforderungen an die verkehrliche Erschließung zu stellen. Daraus folgt, daß in diesem Siedlungsgebiet die Zahl der (erschlossenen) Anliegergrundstücke und die Zahl der (erschlossenen) Hinterliegergrundstücke etwa identisch sind, und das wiederum bedeutet, daß die infolge der Berücksichtigung der Frontlängen eintretende Lastenverschiebung nicht deshalb unbeachtlich ist, weil sie - im Sinne des eingangs Abgehandelten - nach ihrer Größenordnung nicht ins Gewicht fällt.

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Die Verschiebung könnte gleichwohl aus anderen Gründen hinzunehmen sein: Eine die Hinterliegergrundstücke derart entlastende und die Anliegergrundstücke in diesem Umfang zusätzlich belastende Verteilungsweise würde sich dem Vorwurf der Willkür zum einen dann entziehen, wenn die sich aus der Erschließung durch eine Anbaustraße für Anlieger- und Hinterliegergrundstücke ergebende Vorteilslage - sei es allgemein oder sei es doch im vorliegenden Fall - zum Nachteil der Hinterlieger so wenig übereinstimmte, daß eine die Hinterlieger begünstigende Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands als (wenn nicht einleuchtend, so doch) immerhin vertretbar hingenommen werden muß. Als Möglichkeit einer Entkräftung des Vorwurfs der Willkür in Betracht zu ziehen ist ferner, daß es - etwa wegen des Bedürfnisses nach Typisierung - besondere Gründe geben könnte, die sich zur Rechtfertigung einer solchen ("verschiebenden") Verteilung des Erschließungsaufwands vorbringen lassen. Das Berufungsgericht ist mit negativem Ergebnis auch diesen Fragen nachgegangen; seine Ausführungen überzeugen.

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Die Beantwortung der Frage, ob sich die Anliegergrundstücke und die Hinterliegergrundstücke in den ihnen durch die erschließende Anbaustraße vermittelten Vorteilen in der Regel wesentlich unterscheiden, hat von der Einsicht auszugehen, daß sich das Ausmaß des von einer beitragsfähigen Erschließungsanlage bewirkten Erschließungsvorteils ganz allgemein einer rechnerisch exakten Ermittlung entzieht. Angesichts der deshalb unvermeidbaren abstrahierenden Betrachtungsweise ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht seinen Ausführungen die Annahme zugrunde legt, daß Grundstücken von vergleichbarer Größe und Ausnutzbarkeit durch die von einer Anbaustraße bewirkte Erschließung grundsätzlich annähernd gleiche Vorteile verschafft werden. Denn das Ausmaß des jeweiligen Erschließungsvorteils richtet sich nach dem Umfang der zugelassenen Ausnutzbarkeit des Grundstücks und der ihr korrespondierenden Möglichkeit der Inanspruchnahme der Erschließungsanlage (vgl. etwa Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 <302>[BVerwG 10.06.1981 - 8 C 15/81]). Die Ausgangsannahme des Berufungsgerichts gerät auch dann nicht in Zweifel, wenn es sich einerseits um Anlieger-, andererseits dagegen um Hinterliegergrundstücke handelt. Das gilt jedenfalls, wenn - wie es im vorliegenden Fall zutrifft - die Entfernung zwischen den Hinterliegergrundstücken und der Anbaustraße nicht mehr als 60 m beträgt und zudem die den Hinterliegergrundstücken zugeordneten Garagen auf den gleichen, an die Anbaustraße angrenzenden Grundstücken angelegt sind wie die Garagen der Anliegergrundstücke. Daß sich die sonstigen Einzelheiten der Erschließungslage bei Anlieger- und Hinterliegergrundstücken nicht vollauf decken, hebt die ungefähre Vergleichbarkeit der vermittelten Vorteile nicht auf. Der Tatsache, daß die Eigentümer der Hinterliegergrundstücke in der Regel zusätzlich mit den Kosten der privaten Zuwegungen innerhalb der Siedlung belastet sind, steht gegenüber, daß die Anliegergrundstücke die Immissionen sowohl des durch die Hinterliegergrundstücke ausgelösten Fahrverkehrs als auch des Verkehrs auf der Anbaustraße hinzunehmen haben. Das läßt sich zwar nicht gegeneinander aufrechnen, spricht aber nach aller Erfahrung dafür, daß die Erschließungssituation der Hinterliegergrundstücke alles in allem eher günstiger ist, als dies für die Anliegergrundstücke zutrifft. In jedem Fall fehlt es - im allgemeinen und so auch bei den hier zu beurteilenden Umständen - an einem Anhaltspunkt dafür, daß die Erschließungs- und Vorteilslage der Hinterliegergrundstücke die Erschließungs- und Vorteilslage der Anliegergrundstücke so stark unterschreitet, daß dies geeignet sein könnte, grobe Verschiebungen in der Verteilung des Erschließungsaufwands vom Vorwurf der Willkür freizustellen.

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Ein anderer Rechtfertigungsgrund ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der für das Abgabenrecht allgemein entwickelte Grundsatz der Typengerechtigkeit, der es dem Normgeber gestattet, im Zuge verallgemeinernder und pauschalierender Regelung die Besonderheiten atypischer Konstellationen zu vernachlässigen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 <102>[BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58]) scheidet aus, weil - zumal bei einer Stadt wie Berlin - keine Rede davon sein kann, daß das Auftreten von Abrechnungsgebieten mit einer namhaften Zahl erschlossener Hinterliegergrundstücke atypisch wäre. Dasselbe gilt für den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität. Ein ihn in Anspruch nehmender Rechtfertigungsversuch (vgl. dazu etwa Urteil vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 <243>[BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77]) muß bereits daran scheitern, daß § 8 Abs. 1 Satz 1 EBG, soweit hier interessiert, einen Vorzug an Verwaltungspraktikabilität nicht auf seiner Seite hat. Sicherlich trifft es zu, daß der Frontmetermaßstab im Verhältnis etwa zum Geschoßflächenmaßstab insofern praktikabler ist, als es regelmäßig geringere Schwierigkeiten bereitet, die Frontlänge eines Grundstücks zu ermitteln als die für das Grundstück zugelassenen Geschoßflächen. Darum geht es jedoch bei § 8 Abs. 1 Satz 1 EBG nicht. Die der Verwaltungspraktikabilität dienende Entscheidung ausschließlich für den Frontmetermaßstab wird den Ortsgesetzgebern bei neuerschlossenen Gebieten durch § 131 Abs. 3 BBauG verwehrt. Muß angesichts dessen jedoch ohnedies das erlaubte Maß der Nutzung berücksichtigt werden, lassen sich nicht Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität anführen, einen Teil des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach dem Frontmetermaßstab zu verteilen.

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Das Berufungsgericht hat aufgrund der - nach alledem zutreffenden - Erkenntnis, daß die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 EBG im vorliegenden Fall zu einer mit dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit unvereinbaren Belastung unter anderem der Kläger führt, die angefochtenen Bescheide in dem von den Klägern beantragten Umfang aufgehoben. Das ist als Folgerung nicht ohne weiteres einleuchtend. Darauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden. Denn die Handhabung des Berufungsgerichts ist ungeachtet dessen im Ergebnis zutreffend. Die angefochtenen Bescheide können keinen Bestand haben, weil eine Beitragspflicht der Kläger bisher nicht entstanden sein kann. Für das Entstehen der Beitragspflichten bedürfte es einer rechtswirksamen Verteilungsregelung. Daran fehlt es. § 8 Abs. 1 Satz 1 EBG ist nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, auf den vorliegenden Fall unanwendbar, sondern er ist insgesamt rechtsunwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler das Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 <4>[BVerwG 28.11.1975 - IV C 45/74]) gebieten die §§ 131 und 132 Nr. 2 BBauG dem Satzungsgeber, die Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands vollständig, d.h. für alle in dem jeweiligen Gemeindegebiet in Betracht kommenden Erschließungsfälle, zu regeln. Eine unvollständige Verteilungsregelung ist insgesamt ungültig. § 8 Abs. 1 Satz 1 EBG erweist sich als mangelhaft, weil er nach dem Dargelegten eine vorteilsgerechte Abrechnung der hier in Rede stehenden, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits vor 1971 (Inkrafttreten des EBG) angelegten Anbaustraßen nicht ermöglicht. Er ist mithin in dem vorbezeichneten Sinne unvollständig und folglich rechtsunwirksam. Der erkennende Senat ist nicht gehindert, dies auszusprechen, ohne eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG). Zwar handelt es sich bei § 8 EBG um eine landesrechtliche Vorschrift von Gesetzesrang. Der Vorbehalt in Nr. 4 des Genehmigungsschreibens der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 (VOBl. BZ S. 416) schließt jedoch für das Verhältnis zwischen Berliner Gesetzen und dem Bundesrecht die sich aus Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts aus (vgl. Urteil vom 28. Juni 1966 - BVerwG II C 10.64 - BVerwGE 24, 235 <238>[BVerwG 28.06.1966 - II C 10/64] mit weit. Nachw.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsverfahren vor ihrer Verbindung auf 4.911,24 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 51.85 und auf 5.635,85 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 52.85 sowie für das Verfahren seit der Verbindung auf 10.547,09 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl