Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1986, Az.: BVerwG 8 C 52.85
Verteilungsmaßstab; Abrechnungsgebiet; Hinterlegungsgrundstücke; Beitragsfähiger Aufwand; Frontlänge; Geschoßflächen; Mehrbelastung; Anliegergrundstücke; Erschließung; Anbaustraße; Baurecht; Grundstücks-Verbindung; Unbefahrbare Wohnwege
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 52.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 17.04.1985 - AZ: 2 B 47.84
- OVG Berlin - 17.04.1985 - AZ: 2 B 55.84
- VG Berlin - 02.03.1984 - AZ: 13 A 413.82
- VG Berlin - 02.03.1984 - AZ: 13 A 307.82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 74, 149 - 159
- BVBl 1986, 774-777
- BWGZ 1986, 394-396
- BauR 1986, 565-569
- DVBl 1986, 774-777 (Volltext mit amtl. LS)
- KommStZ 1986, 169-173
- NVwZ 1986, 1023-1026
- ZMR 1986, 326-329
- ZfBR 176, 183
Amtlicher Leitsatz
Ein Maßstab, der anordnet, daß die eine Hälfte des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach den zulässigen Geschoßflächen und die andere Hälfte nach den Grundstücksbreiten an der Erschließungsanlage zu verteilen ist, ist grundsätzlich zulässig. Er ist jedoch unzulässig, wenn eine Verteilung nach diesem Maßstab dazu führt, daß auf Anliegergrundstücke im Verhältnis zu in ihrer Ausnutzbarkeit und Größe vergleichbaren Hinterliegergrundstücken eine erheblich höhere Beitragsbelastung entfällt.
Durch eine Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG können ausnahmsweise auch solche Hinterliegergrundstücke sein, die mit ihr nur durch unbefahrbare (Wohn-)Wege verbunden sind. Das trifft jedenfalls zu, wenn die so bewirkte Zugänglichkeit dem genügt, was ein qualifizierter Bebauungsplan für die Zulässigkeit einer baulichen (oder sonstwie erschließungsbeitragsrechtlich relevanten) Nutzung verlangt (plangemäße Erschließung).
Redaktioneller Leitsatz
Maßstab zulässig, der in einem Abrechnungsgebiet mit Hinterlegungsgrundstücken die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands hälftig nach Frontlängen und hälftig nach Geschoßflächen vorsieht;
- anders, wenn aus dieser Verteilung die erhebliche Mehrbelastung der Anliegergrundstücke folgt.
- Erschließung von Hinterliegergrundstücken ausnahmsweise ausreichend bei Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1), die bebauungsrechtlich zulässig ist und Verbindung mit diesen Grundstücken nur durch unbefahrbare Wohnwege vorliegt.
In der Verwaltungssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Beklagten gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 1985 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerwG - 18.04.1986 - 8 C 51.85