Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1981, Az.: BVerwG 8 C 15.81
Umfang der Bindung an die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision; Anforderungen an die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab; Voraussetzungen für eine Einschränkung des Bewertungsermessen durch das Vorteilsprinzip; Ermittlung des Anwendungsbereichs und der Höhe von Artzuschlägen; Umdeutung der aufsichtlichen Genehmigung eines nichtigen Bebauungsplans in eine Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Bundesbaugesetz (BBauG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 15.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11540
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 24.11.1977 - AZ: IV 65/75
- VGH Baden-Württemberg - 18.12.1978 - AZ: II 142/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 62, 300 - 308
- BRS 43, 209 - 214
- BauR 1982, 157
- DVBl 1982, 72-73 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1981, 331
- MDR 1982, 519-520 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 244-246 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Es ist möglich, die Genehmigung eines nichtigen Bebauungsplans in eine Zustimmung nach Abs. 2 umzudeuten.
- 2.
Artzuschläge sind nicht deswegen entbehrlich, weil in qualifiziert beplanten Gebieten das geltende Nutzungsmaß höher ist.
Angemessen ist ein Aufschlag von 50 v. H. bei überwiegend industrieller Nutzung und von 20 v. H. bei überwiegend gewerblicher Nutzung. Durch die Satzung dürfen die Artzuschläge nicht auf die Grundstücke beschränkt werden, die tatsächlich genutzt werden, während für noch unbebaute, aber nutzbare Grundstücke einen Ausschluß davon vorgesehen ist.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ...straße ... in E. (Lgb.Nr. 1118/7). Das Grundstück ist vor der Bebauung von dem Grundstück Lgb.Nr. ... abgetrennt worden. Letzteres Grundstück hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die bis zum 1. Oktober 1974 selbständige Gemeinde E., der Firma ... GmbH & Co. KG im Jahre 1962 zum Zweck gewerblicher Ansiedlung verkauft. Die ...straße fällt in das Gebiet des Bebauungsplans "...". Das Grundstück der Klägerin gehört nicht zum Plangebiet.
Nach Herstellung der im Plangebiet ausgewiesenen Erschließungsanlagen zog die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Klägerin durch Bescheid vom 20. Juni 1974 aufgrund der Erschließungsbeitrags Satzung der Gemeinde E. vom 18. Dezember 1970 zu einem Erschließungsbeitrag von 20.627,46 DM heran. Der Beitrag wurde für die im Plangebiet vorhandenen Erschließungsanlagen einheitlich ermittelt. Der Gemeinderat der Beklagten stimmte am 22. Januar 1975 der Bildung der Erschließungseinheit zu.
Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide durch Urteil vom 24. November 1977 aufgehoben, weil der Verteilungsmaßstab des § 5 der Satzung vom 18. Dezember 1970 zumindest für Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete keinen Artzuschlag vorsehe und weil der Satzung vom 15. November 1977 wegen fehlender rechtsaufsichtlicher Genehmigung keine rechtswirksame Rückwirkung zukomme.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten, welche vorgetragen hat, der rechtliche Mangel der Erschließungsbeitragssatzung sei durch die rückwirkend zum 1. Juni 1973 in Kraft getretene Satzung vom 14. Dezember 1977 bzw. 22. Februar 1978 geheilt, hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 23. November 1978 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Erschließungsanlagen im Abrechnungsgebiet seien rechtmäßig hergestellt. Falls auch der den Erlaß des Bebauungsplans betreffende Beschluß vom 16. März 1967 rechtsfehlerhaft sei, sei in der Verfügung des Landratsamts vom 6. April 1967, mit welcher der Bebauungsplan genehmigt worden sei, jedenfalls eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Erschließungsanlagen nach § 125 Abs. 2 BBauG zu erblicken.
Ob der Firma ... GmbH & Co. KG Beitragsfreiheit zugesichert worden sei, könne offenbleiben. Denn jedenfalls könne sich die Klägerin auf eine solche Zusicherung nicht berufen. Beitragsfreiheit zur Förderung von Gewerbeansiedlung werde von einer Gemeinde erkennbar mit dem Vorbehalt bewilligt, daß der begünstigte Gewerbetreibende den Grundbesitz dem Betriebsvermögen einverleibe und ihn in dieser Funktion erhalte. Das setzte voraus, daß das Grundstück zu dem gewerblichen Zweck genutzt werde und im Eigentum des begünstigten Unternehmers oder dessen Rechtsnachfolgers in der Inhaberschaft des Gewerbebetriebs verbleibe. Die Klägerin sei jedoch weder Rechtsnachfolgerin in der Inhaberschaft am Gewerbebetrieb, noch lägen in ihrer Person anerkannte Gründe der Beitragsfreiheit vor.
Gegen die Bildung der Erschließungseinheit bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die Bescheide seien jedoch fehlerhaft, weil es an einer rechtswirksamen Satzungsbestimmung über die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands fehle. Zwar habe die Beklagte die nichtige Vorschrift des § 5 der Erschließungssatzung der Gemeinde Ettlingenweier vom 18. Dezember 1970 mit Rückwirkung zum 1. Juni 1973 neu beschlossen und für den Fall einer zulässigen unterschiedlichen baulichen oder sonstigen Nutzung bestimmt, daß bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach dem Verhältnis der Summen der Grundstücksflächen und der Geschoßflächen die zulässigen Geschoßflächen für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke mit 1,2 und für überwiegend industriell genutzte Grundstücke mit 1,5 zu vervielfältigen seien. Damit sei jedoch dem Gebot des § 131 Abs. 3 BBauG nicht hinreichend Rechnung getragen. Werde bei der Verteilung nach Grundstücksflächen und Geschoßflächen lediglich die Geschoßfläche um 20 v.H. erhöht, so bleibe die auf die unterschiedliche Nutzungsart entfallende Erhöhung im Ergebnis erheblich unter 20 v.H. Das Gesetz verlange jedoch mit Rücksicht auf die regelmäßig weitaus größeren Erschließungsvorteile bei zulässiger gewerblicher oder industrieller Nutzung eine spürbare Mehrbelastung. Zwar bleibe es der Gemeinde überlassen, auf welche Weise die zulässige unterschiedliche Art der Nutzung berücksichtigt werden solle. Beschränke sich die Erhöhung bei gleichzeitiger Verteilung nach Grundstücksgrößen auf die zulässigen Geschoßflächen, so sei bei zulässiger gewerblicher Nutzung eine Vervielfältigung der Geschoßflächen mit mindestens 1,5 und bei zulässiger industrieller Nutzung eine solche mit mindestens 2,0 geboten.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher diese die Verletzung materiellen Rechts rügt und Abweisung der Klage begehrt. Die Beklagte hat den Verteilungsmaßstab durch Satzung vom 14. Februar 1979 mit Rückwirkung auf den 1. Juni 1973 geändert. Der Maßstab sieht nunmehr eine Vervielfältigung der Geschoßflächen für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke mit 1,5 und für überwiegend industriell genutzte Grundstücke mit 2,0 vor.
Die Klägerin hält die Revision für unzulässig, jedenfalls aber nicht begründet.
II.
Die Revision ist entgegen der Auffassung der Klägerin zulässig.
Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision gebunden. Das folgt, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, aus dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit und Rechtsmittelsicherheit. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn die Zulassung der Revision offensichtlich gesetzwidrig und das Vertrauen der Streitbeteiligten in die Revisionszulassung deshalb nicht schutzwürdig ist (vgl.Urteile vom 23. Juni 1975 - BVerwG VII C 45.73 - BVerwGE 48, 372 [373] undvom 16. Januar 1976 - BVerwG IV C 53.75 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 140). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die der Zulassung zugrundeliegende Rechtsfrage, ob die Regelung der Art Zuschläge für gewerbliche und industrielle Nutzung in dem Verteilungsmaßstab der Erschließungsbeitragssatzung in der Fassung vom 14. Dezember 1977 bzw. 22. Februar 1978 dem Gebot des § 131 Abs. 3 BBauG entspricht, gehört dem revisiblen Recht an (§ 137 Abs. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es für die Revisionsentscheidung auch auf diese frage ankommen. Zwar hat die Beklagte nach Erlaß des Berufungsurteils den Verteilungsmaßstab durch Satzung vom 14. Februar 1979 mit Rückwirkung auf den 1. Juni 1973 geändert. Diese Änderungssatzung hätte jedoch keine Auswirkungen auf eine Beitragspflicht, die zuvor aufgrund einer Anderen Satzung entstanden wäre (vgl. Urteile vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 27 S. 42 [44] undvom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 2.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 26 S. 25 [27]). Überdies könnte auch die Änderungssatzung vom 14. Februar 1979 Rechtsfragen aufwerfen, die einer revisionsgerichtlichen Klärung bedürfen.
Die Revision hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), sie stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Berufungsurteil verletzt mit seinen Anforderungen an die Höhe des Artzuschlags im Verteilungsmaßstab des § 5 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde E. vom 18. Dezember 1970 in der Fassung der Änderungssatzung der Beklagten vom 14. Dezember 1977 bzw. 22. Februar 1978 - EBS -, welche mit ihrer Rückwirkung auf den 1. Juni 1973 die angefochtenen Bescheide zeitlich erfaßt, Bundesrecht, nämlich die Vorschrift des § 131 Abs. 3 BBauG.
§ 5 Abs. 2 dieser Satzung hat folgenden Wortlaut:
Ist in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde in dem Verhältnis verteilt, in dem die Summen aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschoßflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. Für die Ermittlung der zulässigen Geschoßflächen gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. Die sich nach diesen Berechnungen ergebenden Geschoßflächen werden für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke mit 1,2, für überwiegend industriell genutzte Grundstücke mit 1,5 vervielfältigt.
Diese Regelung steht sowohl hinsichtlich der Beschränkung der Artzuschläge auf gewerbliche und industrielle Nutzungsarten als auch hinsichtlich der Höhe der Artzuschläge mit § 131 Abs. 3 BBauG in Einklang. Nach dieser Vorschrift sind in neuerschlossenen Gebieten die Maßstäbe des § 131 Abs. 2 BBauG, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, in der Weise anzuwenden, daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Haß entsprochen wird.
§ 131 Abs. 3 BBauG schreibt nicht vor, in welcher Weise die unterschiedliche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß beitragsrechtlich zu bewerten ist. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Vorschrift dem Ortsgesetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes (Bewertungs-)Ermessen einräumt. Die Ausübung dieses gesetzgeberischen Ermessens ist allerdings, abgesehen insbesondere von den aus dem Willkürverbot und aus dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgenden rechtlichen Grenzen, eingeschränkt durch das Vorteilsprinzip, das der Regelung des § 131 Abs. 3 BBauG zugrunde liegt und in sie eingeschlossen ist.
Der Erschließungsvorteil besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit (Nutzung) des Grundstücks hergibt (vgl.Urteile vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 60 S. 28 [30] = KStZ 1977, 129 und vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75 - a.a.O.). Mit anderen Worten: Die Erschließung ist Voraussetzung für die nach dem Bebauungsrecht (§§ 30, 33, 34 und 35 BBauG) zulässige Ausnutzbarkeit der Grundstücke, die ihrerseits Auswirkungen auf den Gebrauchswert (Nutzungswert) dieser Grundstücke hat. Indem die Gemeinde durch die Herstellung von Erschließungsanlagen die Voraussetzungen für diese den Gebrauchswert der Grundstücke beeinflussende Ausnutzbarkeit schafft, die letztlich auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen beruht, vermittelt sie den Eigentümern oder an deren Stelle den Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke (Erschließungs-)Vorteile, zu deren Ausgleich sie - sofern es sich um beitragsfähige Anlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG handelt - gemäß § 127 Abs. 1 BBauG Erschließungsbeiträge zu erheben verpflichtet ist. Dieser Vorteilsausgleich hat sich mithin zu orientieren an der durch die Erschließung ermöglichten vorbezeichneten Ausnutzbarkeit der Grundstücke.
Ausgehend von dem Vorteilsprinzip hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß hinsichtlich der Verschiedenheit der Nutzungsart, der in beplanten und in unbeplanten Gebieten entsprochen werden muß, nicht für sämtliche in § 17 BauNVO festgelegte Baugebietsarten jeweils unterschiedliche Verteilungsmaßstäbe festgesetzt werden müssen, daß es vielmehr den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG genügt, wenn die rein gewerblich und industriell nutzbaren (genutzten) Grundstücke stärker belastet werden (vgl.Urteile vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20 S. 20 [22], vom 24. September 1976 - BVerwG IV C 22.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17 S. 10 [12] undvom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - BVerwGE 42, 17 [20]). Daran ist festzuhalten. Die Auffassung der Beklagten, die Art der Nutzung werde durch das in den qualifizierten Gebieten gegebene höhere Nutzungsmaß hinreichend berücksichtigt, wird bereits durch den Wortlaut des Gesetzes widerlegt. Da die Begriffe Art und Maß der Nutzung in § 131 Abs. 3 BBauG kumulativ nebeneinander stehen, kann nicht davon ausgegangen werden, daß durch eine beitragserhebliche Berücksichtigung des in Gewerbe- und Industriegebieten regelmäßig gegebenen wesentlich höheren Nutzungsmaßes auch die unterschiedliche Art der Nutzung erfaßt sei.
Gegen die Höhe der Artzuschläge bestehen gleichfalls keine bundesrechtlichen Bedenken. Die Satzung regelt diese Zuschläge dahin, daß die zulässigen Geschoßflächen bei (überwiegend) gewerblicher Nutzung einen Aufschlag von 20 v.H. und bei (überwiegend) industrieller Nutzung einen Aufschlag von 50 v.H. erhalten. Da diese Artzuschläge nur von den zulässigen Geschoßflächen und nicht auch von den Grundstücksflächen berechnet werden, führt dies im Ergebnis dazu, daß in Gewerbegebieten bei der regelmäßig gegebenen zulässigen baulichen Ausnutzung der Artzuschlag im Ergebnis mindestens 10 v.H. und im übrigen darüber liegt. Denn es kann davon ausgegangen werden, daß in Gewerbe gebieten mindestens eine eingeschossige Bebaubarkeit zulässig ist, die Geschoßflächenzahl mithin zumindest 1,0 beträgt (vgl. § 17 Abs. 1 BauNVO) und deshalb insoweit die zulässige Geschoßfläche und die Grundstücksfläche gleich groß sind Eine Regelung dieses Inhalts liegt im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber eingeräumten Bewertungsermessens. Da § 131 Abs. 3 BBauG dem Ortsgesetzgeber auch hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Artzuschläge keine engeren rechtlichen Grenzen setzt und sich solche Grenzen hier auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Erschließungsvorteils herleiten lassen, weil dieser Vorteil einer hinreichend genauen Quantifizierung nicht zugänglich ist, muß für die Entscheidung der Gemeinde ein weiter rechtlicher Rahmen, der die Möglichkeit weitgehender Pauschalierung offenläßt, verbleiben. Die in § 5 Abs. 2 EBS getroffene Regelung hält sich in diesem Rahmen. Das gilt auch insoweit, als der Verteilungsmaßstab für industrielle Nutzung einen höheren Artzuschlag als für gewerbliche Nutzung festsetzt. Der Artzuschlag kann zwar für beide Nutzungsarten auch in gleicher Höhe festgesetzt werden (vgl.Urteil vom 24. September 1976 - BVerwG IV G 22.74 - a.a.O.). Eine insoweit unterschiedliche Regelung liegt jedoch im Rahmen des ortsgesetzgeberischen Bewertungsermessens und ist mit § 131 Abs. 3 BBauG, insbesondere mit den aus dem Vorteilsbegriff folgenden Erfordernissen, vereinbar. Daß die Regelung des Art Zuschlags in ihrer Anwendbarkeit auch auf tatsächlich ausgeübte überwiegende gewerbliche Nutzung in Wohn- und Mischgebieten wegen der in diesen Gebieten teilweise gegebenen geringeren baulichen Ausnutzbarkeit zu Zuschlägen unter 10 v.H. führen kann, ist schon deshalb rechtlich unbedenklich, weil § 131 Abs. 3 BBauG für diese Baugebietsarten einen Artzuschlag nicht zwingend fordert.
Das Berufungsurteil stellt sich aber aus einem anderen Grunde als richtig dar. Die angefochtenen Bescheide sind fehlerhaft, weil § 5 Abs. 2 EBS hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Artzuschläge gegen § 131 Abs. 3 BBauG verstößt und deshalb unwirksam ist. Der Verteilungsmaßstab widerspricht insoweit den in § 131 Abs. 3 BBauG eingeschlossenen Rechtsgrundsätzen der Vorteilsgerechtigkeit und Abgabengleichheit. § 5 Abs. 2 Satz 3 EBS erstreckt die Artzuschläge nur auf überwiegend gewerblich und überwiegend industriell genutzte Grundstücke und damit nicht auf unbebaute, entsprechend nutzbare Grundstücke. Soweit die Vorschrift mit diesem Inhalt eine überwiegende gewerbliche Nutzung in Wohn-, Misch- und Kerngebieten betrifft, steht sie mit den Erfordernissen des § 131 Abs. 3 BBauG und der Abgabengleichheit in Einklang (vgl. Urteile vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75 - a.a.O. S. 52 = BVerwGE 57, 240 [251, 252] undvom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 54 [56] = KStZ 1980, 130). Wenn der Artzuschlag in diesen Gebieten nur tatsächlich ausgeübte überwiegende gewerbliche (oder etwa überwiegende industrielle) Nutzung trifft, so ist damit berücksichtigt, daß eine gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO) und in allgemeinen Wohngebieten nur beschränkt oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) zulässig und daß sie auch in Mischgebieten jedenfalls nicht die Hegel ist (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Angesichts dessen rechtfertigt es sich, unbebaute oder ungenutzte Grundstücke in diesen Gebietsarten nicht mit einem Artzuschlag zu belegen. Soweit die Vorschrift dagegen beplante Gewerbe- und Industriegebiete betrifft, verstößt sie gegen § 131 Abs. 3 BBauG. Denn es besteht, gemessen am Gebot der Abgabengleichheit und Vorteilsgerechtigkeit, kein rechtfertigender Grund für die Differenzierung, nur genutzte (bebaute) und nicht auch ungenutzte (nicht bebaute) Grundstücke in beplanten Gewerbe- und Industriegebieten mit Artzuschlägen zu belasten. Die durch die Erschließung gegebene Ausnutzbarkeit der Grundstücke und der dadurch vermittelte Erschließungsvorteil sind in beiden Fällen gleich. Daß es solche Erschließungsfälle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung in der Gemeinde gab oder die Entstehung solcher Erschließungsfälle zu erwarten war (vgl.Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 [BVerwG 28.11.1975 - IV C 45/74] [6]), muß bei der gegebenen Sachlage angenommen werden.
Angesichts der demnach gegebenen Nichtigkeit des Verteilungsmaßstabes der Satzung vom 18. Dezember 1970 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. Dezember 1977 bzw. 22. Februar 1978 stellt sich die Frage, ob die angefochtenen Bescheide nicht dennoch rechtswidrig sind, weil sie sich auf andere sie zeitlich erfassende Satzungen stützen lassen. Das ist nicht der Fall. Die von der Beklagten nach Erlaß des Berufungsurteils zu § 5 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde E. vom 18. Dezember 1970 mit Rückwirkung auf den 1. Juni 1973 erlassene Änderungssatzung vom 14. Februar 1979 ist hinsichtlich des Verteilungsmaßstabs unwirksam, weil sie ebenso wie § 5 Abs. 2 der Satzung in der Fassung vom 14. Dezember 1977 bzw. 22. Februar 1978 die Artzuschläge nur auf überwiegend gewerblich und überwiegend industriell genutzte Grundstücke erstreckt und damit entsprechend nutzbare, aber ungenutzte Grundstücke in beplanten Gewerbe- und Industriegebieten nicht mit Artzuschlägen belastet. § 5 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Ettlingenweier vom 18. Dezember 1970 ist unwirksam, weil er entgegen § 131 Abs. 3 BBauG für neuerschlossene Gebiete die Verschiedenheit der baulichen (oder sonstigen) Nutzung nach deren Art nicht (durch die Regelung von Artzuschlägen) berücksichtigt.
Der Senat hält es für angebracht, darauf hinzuweisen, daß gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, in der den Bebauungsplan genehmigenden Verfügung des Landratsamts vom 6. April 1967 sei eine Zustimmung zur Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 125 Abs. 2 BBauG zu erblicken, rechtliche Bedenken nicht bestehen. Ist ein Bebauungsplan nichtig, so kann die zu dem Bebauungsplan gemäß § 11 BBauG erteilte aufsichtliche Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde in der Regel in eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG umgedeutet werden. Dies folgt aus den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen der Konversion (vgl. zum heutigen Rechtszustand: §§ 128 AO 1977, 47 VwVfG). Danach kann ein nichtiger (hier: gegenstandsloser) Rechtsakt in einen anderen Rechtsakt umgedeutet werden, wenn dieser auf das gleiche Ziel gerichtet von der erlassenden Behörde unter den gleichen Verfahrensvoraussetzungen hätte erlassen werden können, er den Adressaten nicht ungünstiger stellt und anzunehmen ist, daß er dem mutmaßlichen Willen der erlassenden Behörde entspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Für die Erteilung sowohl der Genehmigung nach § 11 BBauG als auch der Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BBauG ist dieselbe Behörde zuständig, nämlich die höhere Verwaltungsbehörde (§§ 11 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG), an deren Stelle hier gemäß § 147 Abs. 2 BBauG 1960, § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Zweite Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 27. Juni 1961 (ba-wü GBl. S. 208) das Landratsamt tritt. Gegenstand und Ziel der aufsichtlichen Genehmigung sowie der Zustimmung sind - bezogen auf die hier in Betracht kommenden Erschließungsanlagen - identisch. Die aufsichtliche Genehmigung betrifft die Verkehrsflächen und deren Höhenlage sowie Grünflächen als Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 8 BBauG 1960), die Zustimmung die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen (§§ 125 Abs. 2 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG 1960), d.h. die Festlegung und Begrenzung ihrer Flächen und (mittelbar) ggf. deren Höhenlage. Ferner stimmen in beiden Verfahren die rechtlichen Erfordernisse der Prüfung und die rechtlichen Möglichkeiten der Versagung der aufsichtlichen Genehmigung bzw. der Zustimmung insoweit überein. In beiden Fällen handelt es sich um eine Rechtskontrolle. Die Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BBauG darf nur versagt werden, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. 3 bis 5 BBauG 1960 bezeichneten Anforderungen widerspricht (§ 125 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960). Die Einhaltung der aus § 1 Abs. 3 bis 5 BBauG folgenden rechtlichen Erfordernisse ist ebenso im Verfahren der aufsichtlichen Genehmigung eines Bebauungsplans zu prüfen (vgl. §§ 11 Satz 3, 6 Abs. 2 BBauG 1960). Aufsichtliche Genehmigung und Zustimmung können mithin aus denselben rechtlichen Gesichtspunkten versagt werden (vgl. Ernst in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Bundesbaugesetz, Rdn. 7 zu § 125 BBauG; Assfalg, KStZ 1970, 227 [229]). Daß bei dem Verfahren der aufsichtlichen Genehmigung von Bebauungsplänen weitere, insbesondere aus der Tatsache des Planverfahrens folgende rechtliche Erfordernisse (§ 6 Abs. 2 BBauG 1960) zu prüfen sind, steht einer Umdeutung ebensowenig entgegen wie der insoweit formale Umstand, daß die Zustimmung Verwaltungsakt ist, die aufsichtliche Genehmigung dagegen möglicherweise als ein Akt der Mitwirkung an der Rechtsetzung der Gemeinde angesehen werden muß. Die Umdeutung führt, bezogen auf die Herstellung der Erschließungsanlagen, für die Gemeinde nicht zu ungünstigeren Rechtsfolgen. Bei der gegebenen Interessenlage kann auch davon ausgegangen werden, daß eine Umdeutung dem mutmaßlichen Willen der höheren Verwaltungsbehörde entspricht. Zwar trifft es zu, daß es Fälle geben mag, in denen eine Zustimmung mit der Begründung versagt werden könnte, Verlauf und Grenzen der Verkehrsflächen seien durch Bebauungsplan zu regeln. Ebenso kann die Nichtigkeit eines Bebauungsplans auf einem solchen Grunde beruhen, der den bisher festgestellten Verlauf der Erschließungsanlage oder deren Grenzen rechtlich in Frage stellt und für die Gemeinde wie für die höhere Verwaltungsbehörde eine entsprechende neue Prüfung erforderlich macht. In diesen Fällen wäre eine Umdeutung rechtlich ausgeschlossen. Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes sind hier jedoch Anhaltspunkte nicht ersichtlich, insbesondere ist eine entgegenstehende Absicht der höheren Verwaltungsbehörde nicht erkennbar. Fehlen Anhaltspunkte hierfür, braucht dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.627,46 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Driehaus