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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1975, Az.: BVerwG VII C 45.73

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Grund von Eintragungen im Verkehrszentralregister

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1975
Aktenzeichen
BVerwG VII C 45.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 16729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 23.06.1972 - AZ: 5 K 1046/71
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.07.1973 - AZ: XIII A 823/72

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 372 - 374
  • DVBl 1975, 902-903 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1976, 223 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DÖV 1975, 865 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1975, 868-869 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 2037-2038 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht wegen Grundsätzlichkeit ist gesetzwidrig und bindet das Revisionsgericht nicht, wenn die rechtsgrundsätzliche Frage in der Hilfsbegründung des Berufungsurteils erörtert ist und die Hauptbegründung offensichtlich deshalb nicht zur Zulassung führen kann, weil sie mit einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang steht.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Klamroth
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 1973 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet angesehen und ausgeführt:

2

Der Kläger sei wegen der ständigen Mißachtung der zur Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Rechtsvorschriften zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Alle Verkehrsverstöße des Klägers könnten ohne Rücksicht auf etwaige Tilgung im Zentralregister und im Verkehrszentralregister bei der Entscheidung berücksichtigt werden, weil das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz) - BZRG - vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 243) erst nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens in Kraft getreten sei und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis die Sach- und Rechtslage maßgebend sei, die bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens bestanden habe.

3

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers das Bundeszentralregistergesetz anwende, stehe § 49 BZRG der Verwertung im Verkehrszentralregister getilgter Eintragungen nicht entgegen, die lediglich als Verkehrsübertretungen mit Geldstrafe geahndet und nicht in das Zentralregister eingetragen worden seien.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil die Frage, welche. Bedeutung und welchen Umfang das Verwertungsverbot des § 49 BZRG in Verfahren der vorliegenden Art habe, vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt sei.

5

II.

Die Revision ist unzulässig. Die vom Oberverwaltungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision bindet den Senat nicht.

6

Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar grundsätzlich, wie der Senat unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Revisionszulassung in seinem Urteil vom 27. Juni 1969 - BVerwG VII C 20.67 - (Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 60 = BVerwGE 32, 252[BVerwG 27.06.1969 - BVerwG VII C 20.67] dort jedoch ohne Abdruck der Ausführungen zur Bindungswirkung) dargelegt hat, an die vom unteren Gericht ausgesprochene Zulassung der Revision gebunden. Das erfordert der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit und Rechtsmittelsicherheit (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Juli 1968 - 5 AZR 403/67 - AP Nr. 3 zu § 72 ArbGG Zulassungsrevision = NJW 1968, 1980 [BAG 04.07.1968 - 5 AZR 403/67]). Eine allgemeine Nachprüfung der Zulassungsvoraussetzung durch das Revisionsgericht würde zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit und einem dem Rechtsmittelkläger nicht zuzumutenden Kostenrisiko führen. Der Wegfall der Bindungswirkung kann mit Rücksicht auf diese Grundsätze nur dann eintreten, wenn die Zulassung der Revision offensichtlich gesetzwidrig ist (Urteil des 1. Senats vom 24. April 1969 - BVerwG I C 55.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 59 und Urteil des IV. Senats vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 56.71 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 104).

7

Das ist dann der Fall, wenn sie in einem Verfahren zugelassen worden ist, in dem es das Rechtsmittel der Revision überhaupt nicht gibt (§ 136 VwGO; vgl. auch den Beschluß des VIII. Senats vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 383.63 - BVerwGE 18, 53) oder die für die Zulassung maßgebende Rechtsfrage dem irrevisiblen Recht angehört (Beschluß des II. Senats vom 24. November 1961 - BVerwG II C 5.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 20; Beschluß des VIII. Senats vom 26. März 1963 - BVerwG VIII C 12.63 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 41). Nichts anderes kann gelten, wenn das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen hat, auf die es für die Revisionsentscheidung offensichtlich nicht ankommen kann, weil sich die anzufechtende Entscheidung eindeutig auf andere Gründe stützt, die keiner Klärung bedürfen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof in LM Nrn. 9 und 11 zu § 546 ZPO; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Mai 1955 - 2 AZR 66/53 - BAG 2, 26 [28, 31] = AP Nr. 6 zu § 69 ArbGG = NJW 1955, 1128 - Leitsatz -). Der mit der Zulassung verfolgte Zweck, grundsätzliche Rechtsfragen einer revisionsgerichtlichen Klärung zuzuführen, kann in diesen Fällen ebenfalls nicht erreicht werden. Der Senat vermag daher nicht der Auffassung des Oberbundesanwalts zu folgen, such in diesen Fällen sei die Bindungswirkung zu bejahen. Das würde nur zu einer unnötigen Belastung des Revisionsgerichts führen. Es ist nicht ersichtlich, welchen Sinn eine Bindung an eine offensichtlich gesetzwidrige Revisionszulassung haben soll. Sie würde sogar oft zu einer kostenmäßigen Mehrbelastung des Revisionsklägers führen.

8

Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision ist deshalb offensichtlich gesetzwidrig, weil sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Hilfsbegründung des Urteils erblickt. Die Hauptbegründung, die die Entscheidung trägt, steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang. Der Senat hat in mehreren Entscheidungen (vgl. Beschluß vom 6. Juli 1973 - BVerwG VII B 37.75 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 38) ausgeführt, der für das Entziehungsverfahren maßgebende Grundsatz, daß die bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens bestehende Sach- und Rechtslage bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung zugrunde zu legen sei, schließe eine Anwendung des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG -) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 243) jedenfalls dann aus, wenn das Verwaltungsverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen Abschluß gefunden habe. Das Berufungsgericht hat sich dem ausdrücklich angeschlossen. Die Hauptbegründung des Urteils kann daher nicht zur Klärung grundsätzlicher Fragen Anlaß geben, zumal es sich bei dem Grundsatz der im Entziehungsverfahren maßgeblichen Sach- und Rechtslage um eine seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt (Urteil des damals für das Straßenverkehrsrecht zuständigen I. Senats vom 20. Oktober 1955 - BVerwG I C 156.53 - BVerwGE 2, 259; Urteil des beschließenden Senats vom 13. Januar 1961 - BVerwG VII C 233.59 - BVerwGE 11, 334). Auch der Kläger hat das erkannt, denn in der Revisionsbegründung wird hinsichtlich der Hauptbegründung des Berufungsurteils lediglich gerügt, das Berufungsgericht habe nicht die richtigen Folgerungen aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt gezogen. Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Verwertungsverbot des § 49 BZRG nicht angewandt, richtet sich allein gegen die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils, wenn auch in diesem Zusammenhang der Kläger sich gegen die Rechtsauffassung des Senats über die hier maßgebliche Sach- und Rechtslage wendet und meint, dieses Verwertungsverbot komme deshalb zum Tragen, weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um einen Dauerverwaltungsakt handele. Das hat aber das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 26. Juni 1970 - BVerwG VII B 36.68 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 31) abgelehnt. Aus alledem geht hervor, daß die Revision offensichtlich in gesetzwidriger Weise zugelassen worden ist.

9

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Sendler
Fischer
Klamroth