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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1970, Az.: BVerwG VII B 36.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1970
Aktenzeichen
BVerwG VII B 36.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 10.01.1968 - AZ: I B 38.67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. Januar 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt einen Baustoffgroßhandel, der mit einem Güternahverkehrsunternehmen verbunden ist. Die Fahrerlaubnis der Klasse 3 wurde ihm im Jahre 1938 und diejenige der Klasse 2 im Jahre 1957 erteilt. Er wurde in der Zeit von Januar 1958 bis Juli 1965 neunzehnmal bestraft, darunter allein vierzehnmal wegen der Verletzung von Pflichten, die ihm als Halter von Kraftfahrzeugen oblagen. Als Führer eines Kraftfahrzeugs wurde er in den fünf anderen Fällen bestraft, und zwar wegen fahrlässiger Tötung eines Fußgängers, wobei er unter einer Alkoholeinwirkung von 0,56 Promille stand und vier weitere Male wegen Überschreitung der durch § 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO festgelegten höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften.

2

Bereits im Jahre 1959 hatte der Polizeipräsident ihn verwarnt und ihm 1961 die Fahrerlaubnis entzogen. Diese Verfügung wurde in bezug auf die Fahrerlaubnis der Klasse 2 unanfechtbar, weil ein Gutachten des Technischen Überwachungsvereins Berlin zu dem Ergebnis gekommen war, daß der Kläger nur noch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 besitze. Als der Polizeipräsident von den weiteren Bestrafungen des Klägers aus der Zeit von November 1963 bis Juli 1965 erfuhr, entzog er ihm mit Verfügung vom 12. August 1965 die Fahrerlaubnis der Klasse 3.

3

Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.

4

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

5

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

6

Die vom Kläger in seiner Beschwerde aufgeworfene Frage, welche Sach- und Rechtslage der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, daß es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Sach- und Rechtslage ankomme, die bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens gegeben sei (BVerwGE 2, 259;  2, 264 [BVerwG 20.10.1955 - I C 156/53];  11, 334 [BVerwG 13.01.1961 - VII C 233/59]; Beschlüsse vom 9. September 1969 - BVerwG VII B 86.69 - und vom 18. Februar 1970 - BVerwG VII B 14.70 -). Die Ausführungen des Klägers geben dem Senat keinen Anlaß, diese Frage in einem künftigen Revisionsverfahren erneut zu überprüfen und gegebenenfalls anders zu entscheiden.

7

Der Kläger beruft sich auf mehrere Entscheidungen des I. Senats, aus denen er folgert, es müsse auch bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Sach- und Rechtslage berücksichtigt werden, die bei der gerichtlichen Entscheidung gegeben sei. Die Entscheidungen des I. Senats (DVBl. 1961, 731; BVerwGE 22, 16;  28, 202) [BVerwG 09.11.1967 - VIII C 141/67]befassen sich mit der Frage, welche Sach- und Rechtslage bei der Untersagung der Ausübung eines Gewerbebetriebes nach § 35 der Gewerbeordnung - GewO - zugrunde zu legen sei. Sie lassen, wenn auch nicht uneingeschränkt, die Berücksichtigung von Sach- und Rechtsänderungen zu, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eingetreten sind. Indessen lassen sich die in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze nicht auf das Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis übertragen. Der wesentliche Unterschied besteht darin, daß es in den vom I. Senat entschiedenen Fällen um die Ausübung solcher Gewerbe ging, die keiner Erlaubnis oder Genehmigung bedurften. Die scharfe Trennung zwischen dem Verfahren auf Entziehung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§§ 2 und 4 des Straßenverkehrs-Gesetzes vom 19. Dezember 1952 [BGBl. I S. 837] - StVG -), auf die sich die Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der zu berücksichtigenden Sach- und Rechtslage stützt, ist bei den Gewerbebetrieben, deren Ausübung nach § 35 GewO untersagt wird, nicht gegeben.

8

Auch der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei ein Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage beurteilt werden müsse, vermag ebenfalls nicht die Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Dauerverwaltungsakten nicht auch die bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist und später eintretende Änderungen der Sach- und Rechtslage lediglich den Betroffenen berechtigen, die Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen nachträglichen Wegfalls seiner Voraussetzungen bei der Behörde zu beantragen. Die Klärung dieser Frage wäre in einem künftigen Revisionsverfahren deshalb nicht möglich, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis kein Dauerverwaltungsakt ist. Er setzt begrifflich eine behördliche Regelung voraus, die fortlaufende Wirkungen äußert. Das ist bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht der Fall. Sie erschöpft sich in einer einmaligen Wirkung. Nach § 4 Abs. 1 StVG erlischt mit der Entziehung die. Fahrerlaubnis. Das danach bestehende Verbot Kraftfahrzeuge zu führen, beruht nicht mehr auf der Entziehungsverfügung, sondern auf dem Fehlen einer Fahrerlaubnis. An dieser Wirkung der Entziehung ändert auch die vom Beklagten gesetzte Frist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nichts. Da sich die Wirkung der Entziehungsverfügung klar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es keiner Klärung dieser Frage in einem künftigen Revisionsverfahren.

9

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob einem Kraftfahrer allein deshalb die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, weil er gegen seine Pflichten als Halter von Kraftfahrzeugen verstoßen hat, könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

10

Der Kläger hat nämlich neben den zahlreichen, zum Teil recht erheblichen Verstößen gegen seine Halterpflichten auch als Führer eines Kraftfahrzeugs mehrere Verkehrsverstöße begangen, so u.a. die fahrlässige Tötung eines Fußgängers. Die von ihm als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob er nicht gegenüber einem Halter, der keine Fahrerlaubnis besitze, ungleich behandelt werde, stellt sich nicht. Ihm ist nämlich nicht allein wegen der Verletzung seiner Halterpflichten, sondern wegen seines verkehrswidrigen Verhaltens als Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis entzogen worden. Daß der Beklagte dabei auch die Verletzung seiner Halterpflichten berücksichtigt hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach die Beurteilung der Frage, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, eine Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit und seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit voraussetzt (BVerwGE 11, 276;  13, 288 [BVerwG 12.01.1962 - VII C 12/61];  14, 39 [BVerwG 23.02.1962 - VII C 49/60];  17, 347 [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]; Urteil des Senats vom 13. Juni 1969 - BVerwG VII C 173.66 -). Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser fortlaufenden Verletzungen von Halterpflichten sowie aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen, daß der Kläger ohne Erfolg vor der Entziehung verwarnt worden ist und daß die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 ihn nicht davon abgehalten hat, weitere Verkehrsübertretungen zu begehen, ausgeführt hat, es sei die Vermutung begründet, er werde sich auch weiterhin über die Verkehrsvorschriften hinwegsetzen, so steht das mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 11, 334 [BVerwG 13.01.1961 - VII C 233/59]) in Einklang. Grundsätzliche Fragen ergeben sich daraus nicht.

11

Da weitere Zulassungsgründe weder dargetan noch ersichtlich sind, muß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Senatspräsident Witten ist infolge Urlaubs verhindert, den Beschluß zu unterschreiben. Fischer
Fischer
Dr. Heddaeus