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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1962, Az.: BVerwG VII C 49.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1962
Aktenzeichen
BVerwG VII C 49.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 11.11.1959 - AZ: Bf. III 14/59

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 35 - 39
  • AS 14, 35
  • BB 1962, 393
  • DÖV 1962, 355 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1962, 285
  • VRS 22, 392
  • VersR 1962, 415-416 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1962, 686

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Den Versicherer trifft nur die Pflicht, dem Halter eines Kraftfahrzeuges eine Versicherungsbestätigung zu erteilen, nicht aber der Zulassungsstelle - außer einer Beendigung des Versicherungsschutzes - auch den Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages mitzuteilen.

  2. 2.

    Mit den Nachteilen der Nichtvorlage der Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle ist der Halter belastet.

  3. 3.

    Die Zulassungsstelle muß, solange ihr eine Versicherungsbestätigung nicht vorliegt, davon ausgehen, daß der Versicherungsschutz weggefallen ist, und danach unverzüglich ihre Maßnahmen treffen.

  4. 4.

    Zwangsmaßnahmen in gebührenrechtlicher Hinsicht sind eingeleitet, wenn der Vollzugsbeamte des darum ersuchten Amtes sich mit dem Halter in Verbindung gesetzt hat, um, wenn der Versicherungsschutz entfallen war, die nach § 29 d Abs. 2 StVZO vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bis zum 19. Juli 1958 bei einer Versicherungs-Aktiengesellschaft (künftig AG genannt) gegen Haftpflicht versichert. Auf Grund eines Versicherungsvertrages mit einer GmbH war er von diesem Tage an bei der letzteren Gesellschaft pflichtversichert. Die AG zeigte die Beendigung des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Versicherungsverhältnisses gemäß § 29 c StVZO der Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge, der Beklagten, am 25. Juli 1958 an. Eine Mitteilung über den Abschluß des neuen Haftpflichtversicherungsvertrages erhielt die Zulassungsstelle zunächst nicht. Sie beauftragte am 29. Juli 1958 formularmäßig das zuständige Bezirksamt, das Kraftfahrzeug durch Einziehung des Kraftfahrzeugscheins und Vernichtung der Dienststempel auf den Kennzeichen außer Betrieb zu setzen, falls der Kläger nicht durch sofortige Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung nachweisen könne, daß sein Kraftfahrzeug anderweitig haftpflichtversichert sei. Nach der Darstellung des Klägers ist er von einem Ermittelungsbeamten nicht aufgesucht worden. Auf eine fernmündliche Anfrage des Bezirksamts hin teilte die Ehefrau des Klägers mit, daß das Kraftfahrzeug ununterbrochen versichert gewesen sei. Der Sachverhalt wurde sodann zwischen dem Bezirksamt und der GmbH geklärt.

2

Durch Gebührenbescheid vom 17. Oktober 1958 hat die Beklagte den Kläger zur Zahlung einer Gebühr von 5 DM aufgefordert. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, der Kläger habe weder dafür Sorge getragen, daß die amtlichen Kennzeichen entstempelt und der Kraftfahrzeugschein abgegeben wurde, noch eine neue Versicherungsbestätigungskarte vorgelegt. Die Zulassungsstelle sei daher verpflichtet gewesen, mit der Beseitigung des ungesetzlichen Zustandes das Bezirksamt zu beauftragen. Für diesen Verwaltungsaufwand sei nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr von 5 DM zu entrichten.

3

Der Einspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 5. November 1958 zurückgewiesen.

4

Der Kläger hat Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Eine Verpflichtung des Fahrzeughalters, im Falle eines Wechsels der Versicherung eine neue Versicherungsbestätigungskarte vorzulegen, bestehe nicht. Eine solche Anzeigepflicht treffe lediglich den Versicherer. § 29 d StVZO regele nur die Folgen eines ungenügenden Versicherungsschutzes und sei hier nicht anwendbar, weil sein Kraftfahrzeug ununterbrochen versichert gewesen sei. Auch aus § 29 b StVZO sei eine Anzeigepflicht nicht herzuleiten. Er selbst habe von der neuen Versicherungsgesellschaft nur den Versicherungsschein, nicht aber eine Versicherungsbestätigungskarte erhalten.

5

Der Kläger hat beantragt,

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 17. Oktober 1958 sowie den Einspruchsbescheid vom 5. November 1958 aufzuheben.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hat die Auffassung vertreten, daß sich die Anzeigepflicht des Klägers aus § 29 b StVZO ergebe. Der Kläger habe es zu vertreten, daß mit Rücksicht auf die Regelung in § 29 d Abs. 2 StVZO die Außerbetriebsetzung seines Kraftfahrzeuges eingeleitet worden sei.

8

Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Gebühr zu erheben. Ein schnelles Eingreifen der Zulassungsstelle sei erforderlich. Die Anzeigepflicht treffe lediglich den Halter des Kraftfahrzeuges, nicht die Versicherungsgesellschaft. Die Zulassungsstelle sei nicht gehalten, zunächst durch eine gebührenfreie Verfügung den Halter des Kraftfahrzeuges dazu aufzufordern, den ihm nach § 29 d StVZO obliegenden Pflichten nach zukommen. Die Übersendung des Ersuchens der Zulassungsstelle an das Bezirksamt sei zwar für sich allein noch keine gebührenpflichtige Zwangsmaßnahme. Hierfür genüge jedoch schon der Anruf des Ermittlungsbeamten des Bezirksamts, den die Ehefrau des Klägers entgegengenommen habe. Eine Zwangsmaßnahme sei eingeleitet, sobald sich die Zulassungsstelle oder die von ihr beauftragte Behörde unmittelbar an den Kraftfahrzeughalter wende, um die Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeuges herbeizuführen. Ob außerdem noch ein vergeblicher Hausbesuch des Beamten des Bezirksamts stattgefunden habe, sei nicht geklärt, könne aber offenbleiben, weil es darauf nicht ankomme.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen.

10

Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen für eine zwangsweise Einziehung vorgelegen hätten. Da es hieran fehle, hätten die Voraussetzungen hierfür im Sinne der Gebührenordnung auch nicht erst nach Einleitung von Zwangsmaßnahmen beseitigt werden können. Die Zulassungsstelle sei verpflichtet gewesen, erst den Sachverhalt aufzuklären. Durch eine telefonische Anfrage bei ihm wären alle weiteren Maßnahmen überflüssig geworden. Der Halter des Kraftfahrzeuges sei lediglich dazu verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Daher lägen auch die Voraussetzungen für eine Bestrafung durch Erhebung der Gebühr nicht vor. Die Erkundigungen des Ermittlungsbeamten seien auch keine Zwangsmaßnahmen. Auf jeden Fall sei die Zulassungsstelle verpflichtet, zunächst durch eine gebührenfreie, keine Zwangsmaßnahme darstellende Verfügung auf den Halter einzuwirken, daß der Kraftfahrzeugerlaubnisschein und die Kennzeichen abgeliefert würden, wenn der Versicherungsschutz weggefallen sei.

11

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Gebührenbescheid der Beklagten vom 17. Oktober 1958 sowie den Einspruchsbescheid vom 5. November 1958 aufzuheben,

12

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur nochmaligen Entscheidung an die frühere Instanz zurückzuverweisen.

13

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

14

Die Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers entgegen. Eine Bestrafung sei in der Zwangsmaßnahme nicht zu erblicken, denn diese diene lediglich dem Schütze der Verkehrsopfer. Da die Zulassungsstelle nicht über einen Vollzugsbeamten verfüge, habe sie mit der Durchführung der Zwangsmaßnahme das Bezirksamt beauftragt. Darin liege die Einleitung von Zwangsmaßnahmen im Sinne der Gebührenordnung. Das Bezirksamt sei auch dem Kläger gegenüber tätig geworden, wie sich aus dem vergeblichen Hausbesuch des Vollzugsbeamten und dem anschließenden Telefonanruf ergebe. Die Einleitung der Zwangsmaßnahmen habe sich also nicht auf einen innerbetrieblichen Vorgang beschränkt.

15

Der Oberbundesanwalt hat sich dem Standpunkt der Beklagten angeschlossen.

16

II.

Die Revision ist nicht begründet.

17

1)

Der Kläger hat die Gebühr zu entrichten. Die Voraussetzungen des Art. I A Ziff. 17 Abs. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 17. Juli 1953 (Bundesanzeiger Nr. 137, laut Bekanntmachung vom 18. Mai 1961 neu gefaßt [BGBl. I S. 611]), wonach die Gebühr auch fällig wird, wenn die Voraussetzungen zur zwangsweisen Einziehung erst nach Einleitung der Zwangsmaßnahmen vom Pflichtigen beseitigt worden sind, liegen vor. Die Verbindung zwischen der Pflichtversicherung und der Zulassung der Kraftfahrzeuge ist in den §§ 29 a bis 29 d Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271), jetzt in der Fassung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 898) - StVZO - geregelt. § 29 b StVZO bestimmt, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsbestätigung zu erteilen hat. § 29 c StVZO schreibt vor, daß den Versicherer eine Anzeigepflicht gegenüber der Zulassungsstelle trifft, wenn der Versicherungsschutz entfallt. Die Pflichten des Halters und der Zulassungsstelle beim Wegfall des Versicherungsschutzes sind in § 29 d Abs. 1 und 2 StVZO festgelegt. Dem Halter wird nach Absatz 1 die Verpflichtung auferlegt, unverzüglich die amtlichen Kennzeichen entstempeln zu lassen und den Kraftfahrzeugschein abzuliefern. Eine Verpflichtung, die neu eingegangene Versicherung der Zulassungsstelle anzuzeigen, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften nicht. Solange jedoch die neue Versicherungsbestätigung nicht vorliegt, muß der Halter sich so behandeln lassen, als ob ein Versicherungsschutz nicht mehr besteht. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des § 29 d mit § 29 b Abs. 1 Satz 1 StVZO, wonach der Nachweis durch die Versicherungsbestätigung zu erbringen ist. Der Gesetzgeber hat den Halter mit den Nachteilen der Nichtvorlage der Versicherungsbestätigung belastet. Darin liegt keine übermäßige Anforderung, denn der Versicherer ist ihm gegenüber nach § 29 b StVZO in Verbindung mit § 4 der Verordnung vom 6. April 1940 (RGBl. I S. 617) zur Erteilung der Versicherungsbestätigung verpflichtet. Der Zulassungsstelle gegenüber ist die Pflicht des Versicherers darauf beschränkt, daß der Wegfall des Versicherungsschutzes anzuzeigen ist (§ 29 c StVZO). Eine weiterreichende Anzeigepflicht des Versicherers gegenüber der Zulassungsstelle nimmt der Kläger zu Unrecht an. Die Allgemeinheit ist lediglich daran interessiert, rechtzeitig von der Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu erfahren, um die erforderlichen Vorkehrungen treffen zu können. § 29 b StVZO und § 4 der Verordnung vom 6. April 1940 lassen auch deutlich erkennen, daß eine Pflicht des Versicherers zur Bestätigung des Abschlusses eines neuen Versicherungsvertrages nur gegenüber dem Halter besteht. Diesem ist es überlassen, durch besondere Vereinbarung beim Abschluß des Versicherungsvertrages dafür Sorge zu tragen, daß der Zulassungsstelle rechtzeitig die Versicherungsbestätigung zugeht, damit er vor den für ihn nachteiligen Folgen, so behandelt zu werden, als wenn kein Versicherungsschutz mehr besteht, bewahrt wird.

18

2)

Nachdem bei der Zulassungsstelle am 25. Juli 1958 die Anzeige über die Beendigung des Versicherungsvertrages mit Wirkung vom 19. Juli 1958 eingegangen war, bestand für sie nach § 29 d Abs. 2 StVZO die Verpflichtung, unverzüglich den Erlaubnisschein einzuziehen und die amtlichen Kennzeichen zu entstempeln. Solange nicht der Nachweis über den Abschluß einer neuen Versicherung durch Vorlage der Versicherungsbestätigung gemäß § 29 b StVZO geführt war, mußte die Zulassungsstelle davon ausgehen, daß der Versicherungsschutz entfallen war, und danach ihre Maßnahmen treffen. Hierzu war sie um so mehr verpflichtet, als sonst die Gefahr einer Ersatzpflicht bestand. Der Versicherungsschutz fällt nach § 158 c VVG gegenüber Dritten allerdings erst nach dem Ablauf eines weiteren Monats fort. Doch verletzt die Zulassungsstelle, wenn sie nicht ihren nach § 29 d Abs. 2 StVZO obliegenden Pflichten nachkommt, auch ihre Amtspflichten gegenüber dem nach § 158 c VVG nach weiter haftenden Versicherer (vgl. BGHZ 20 S. 53). Die Gefahr einer Verletzung dieser Amtspflichten und der daraus sich ergebenden Schadenersatzpflicht ist für die Beurteilung des Verhaltens der Zulassungsstelle gegenüber dem Halter wesentlich. Leitete die Zulassungsstelle nicht unverzüglich die erforderlichen Schritte ein, obwohl das Vorsicherungsverhältnis schon sechs Tage vor Erhalt der Anzeige erloschen war, so war die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß gegen sie Schadenersatzansprüche entstehen konnten. Schon deshalb handelte die Zulassungsstelle nicht mißbräuchlich, wenn sie nicht zunächst die Einleitung von Zwangsmaßnahmen dem Kläger ankündigte. Dazu bestand aber auch um so weniger Anlaß, als es jedem Halter eines Kraftfahrzeuges bekannt sein muß, Deiche Pflichten nach § 29 d StVZO kraft gesetzlicher Regelung beim Wegfall des Versicherungsschutzes bestehen, und es Sache des Klägers war, sicherzustellen, daß die neue Versicherungsbestätigung der Zulassungsstelle rechtzeitig vorlag.

19

3)

Die Ermächtigung zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen ergibt sich aus § 29 d Abs. 2 StVZO. Sicherlich wären Zwangsmaßnahmen in gebührenrechtlicher Hinsicht schon "eingeleitet", wenn die Zulassungsstelle einen eigenen Vollzugsbeamten damit beauftragt und dieser sich mit dem Kläger in Verbindung gesetzt hätte. Der Sachverhalt kann nicht deshalb anders beurteilt werden, weil die Zulassungsstelle nicht einen eigenen Vollzugsbeamten mit dieser Aufgabe betraut, sondern das Bezirksamt darum ersucht hat. Zwangsmaßnahmen sind jedenfalls dann eingeleitet, wenn der Vollzugsbeamte sich mit dem Halter in Verbindung gesetzt hat, um, wie es nach § 29 d Abs. 2 StVZO vorgeschrieben ist, den Erlaubnisschein einzuziehen und die amtlichen Konnzeichen zu entstempeln. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich, um den gebührenrechtlichen Tatbestand zu erfüllen, sonst würde nicht die Einleitung, sondern der Beginn der Durchführung der Zwangsmaßnahmen maßgeblich sein. Der Kläger hat somit die Gebühr zu entrichten, weil die Amtshandlung, an die die Gebührenpflicht anknüpft, vorgenommen wurde. Darauf kommt es für die Fälligkeit der Gebühr, die keine Strafe ist, allein an. Der Sachverhalt unterscheidet sich auch deutlich von dem vom Landesverwaltungsgericht Köln (DAR 1957 S. 139) entschiedenen Fall, in dem dem Halter lediglich eine Verfügung des Inhalts zugegangen war, daß ihm der Betrieb des Kraftfahrzeuges untersagt werde und der Kraftfahrzeugschein und die Kennzeichen abzuliefern seien. Im Unterschied hierzu hat sich die Beklagte nicht auf den Erlaß einer derartigen Verfügung beschränkt; dazu war sie, wie ausgeführt, auch nicht verpflichtet.

20

Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 DM festgesetzt.

gez. Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Reimer
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Mühl