Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.09.1969, Az.: BVerwG VII B 86.69

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anfechtung einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel; Berücksichtigung späteren Wohlverhaltens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.09.1969
Aktenzeichen
BVerwG VII B 86.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 13221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 06.06.1969 - AZ: II R 1/69

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 9. September 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Zinser, Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juni 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 11, 334 [BVerwG 13.01.1961 - VII C 233/59]) die Auffassung vertreten, daß die Anfechtung der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel nicht auf ein späteres Wohlverhalten des Anfechtungsklägers gestützt werden kann. Daran ist festzuhalten. Die scharfe Trennung, die zwischen dem Entziehungsverfahren und dem Verfahren auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht, zwingt dazu, nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eingetretene Tatsachen, wie auch ein späteres Wohlverhalten, in dem Anfechtungsverfahren nicht zu berücksichtigen, sondern in das Wiedererteilungsverfahren zu verweisen. Der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 259) ist nicht gerechtfertigt. In dem damals entschiedenen Fall ergab sich aus dem Verhalten des Klägers vor Entziehung der Fahrerlaubnis seine mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die späteren verkehrsrechtlichen Verfehlungen waren nur zur Bestätigung dafür herangezogen worden, daß die behördliche Entscheidung in dem früheren Zeitpunkt richtig war. Es ging also nicht darum, daß die angefochtene Entziehungsverfügung aufgrund einer erst nach ihrem Erlaß eingetretenen Sachlage für rechtmäßig befunden wurde. Dementsprechend ist es auch folgerichtig, daß nicht aufgrund nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eingetretener Umstände die angefochtene Entziehungsverfügung für rechtswidrig erklärt wird. Eine Verletzung des Gebots der Rechtsstaatlichkeit liegt entgegen der Meinung des Klägers nicht vor.

3

Da die Entscheidung des Berufungsgerichts auch im übrigen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang steht (BVerwGE 2, 259;  11, 274), [BVerwG 02.12.1960 - VII C 43/59]ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Zinser
Fischer
Dr. Heddaeus