Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.02.1970, Az.: BVerwG VII B 14.70
Berücksichtigung des nachträglichen Wohlverhaltens im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 14.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 26.11.1969 - AZ: I B 62.68
Rechtsgrundlage
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Februar 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. November 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der 1938 geborene Kläger, dem bereits im Jahre 1957 durch strafrichterliche Entscheidung die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ist seitdem Wiederholt wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften bestraft worden, zuletzt im Januar 1967. Der Beklagte, der den Kläger zweimal verwarnt, ihn zum Verkehrsunterricht vorgeladen und zu einer Prüfung seiner theoretischen Kenntnisse durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen aufgefordert hatte, entzog ihm im April 1967 die Fahrerlaubnis mit der Begründung, der Kläger sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil sich aus seinem bisherigen Verhalten ergebe, daß er nicht gewillt sei, die Verkehrsvorschriften zu beachten.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde bleibt ebenfalls ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger erblickt sie in der Frage, ob das von ihm seit Erlaß der angefochtenen Verfügung gezeigte Wohlverhalten im Verkehr bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen sei. Diese Frage ist aber bereits geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß nachträgliches Wohlverhalten im Anfechtungsprozeß nicht zu berücksichtigen ist (BVerwGE 2, 259; 2, 264 [BVerwG 20.10.1955 - I C 156/53]; 11, 3 [BVerwG 23.03.1960 - VIII C 19/59]34.). Die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Tatsachen können nur bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden. Der Kläger macht zwar geltend, daß er sich schon während des Verwaltungsverfahrens ordnungsgemäß im Verkehr verhalten und sich keines Verkehrsverstoßes mehr schuldig gemacht habe. Der Zeitraum von knapp einem halben Jahr ist aber im Hinblick auf das beständige und hartnäckige verkehrswidrige Verhalten des Klägers vor Entziehung der Fahrerlaubnis zu kurz, um eine nachhaltige Besserung und eine größere Einsicht des Klägers in die Notwendigkeit verkehrsrechtlicher Vorschriften und ihrer Befolgung anzunehmen. Der Kläger hatte sein Verhalten trotz wiederholter Verwarnung und Teilnahme am Verkehrsunterricht fortgesetzt. Ob der Kläger tatsächlich sich in bezug auf das Verhalten im Straßenverkehr gewandelt oder sich nur unter dem Druck des Entziehungsverfahrens erzwungenermaßen wohl verhalten hat, ist vom Berufungsgericht nicht geprüft worden. Die Frage konnte aber nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt offenbleiben. Grundsätzliche Rechtsfragen ergeben sich daraus nicht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Heddaeus