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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.07.1968, Az.: 5 AZR 403/67

Revision; Grundsätzliche Bedeutung; Gesetzlicher Zulassungsgrund; Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien; Nichttypischer Sachverhalt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.07.1968
Aktenzeichen
5 AZR 403/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 21, 80 - 83
  • MDR 1968, 957 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1980-1981 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Läßt ein Landesarbeitsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu und begründet es diese Zulassung der Revision, so kann und muß das Revisionsgericht prüfen, ob die Begründung sich nicht soweit von dem gesetzlichen Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache entfernt, daß die Zulassung unzulässig ist.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, wenn es lediglich um Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien auf Grund eines nichttypischen Sachverhalts geht.