Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1983, Az.: BVerwG 8 C 81/81
Beitragstatbestand; Bebauung; Beitragsrecht; Bauland; Nutzungen; Zugänglichkeit; Erschließung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 81/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11743
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1983, 904-907 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 669-672 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Der Beitragstatbestand bezieht sich auf das Baurecht. Eine Fläche, deren Bebauung baurechtlich untersagt ist, kann beitragsrechtlich nicht als Bauland qualifiziert werden. Der Begriff Bauland umfaßt die nicht mit Hochbauten verbundenen Nutzungen, z. B. einen Abstellplatz für Fahrzeuge einer Spedition. Nur wenn die bauordnungsrechtlich gebotene Zugänglichkeit gegeben und dinglich gesichert ist, ist ein Hinterliegergrundstück erschlossen.