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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1988, Az.: BVerwG 8 C 71.87

Konkretisierung des Begriffs der Erschließungsanlagen nach dem Bundesbaugesetz; Erschließungsbeiträge für selbstständige Grünanlagen; Anforderungen an die Berechnung der Höhe der Erschließungsgebühren; Rechtmäßigkeit von Beitragserschließungsbescheiden; Anforderungen an das Merkmal der Notwendigkeit bei einer Grünanlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 71.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 07.05.1985 - AZ: 3 K 246/83
VGH Baden-Württemberg - 25.06.1987 - AZ: 2 S 1965/85

Fundstellen

  • DVBl 1989, 417
  • DVBl 1989, 418-420 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1989, 857
  • KStZ 1989, 71
  • NVwZ-RR 1989, 212-213 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1989, 272
  • ZfBR 1994, 103 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Erschließungsbeitragsrecht

Amtlicher Leitsatz

Eine selbständige öffentliche Grünanlage ist infolge ihrer besonderen Ausdehnung dann nicht notwendig i.S. des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG, wenn sie - vergleichbar z.B. dem Tiergarten in Berlin oder dem Englischen Garten in München - die typische Größenordnung von Grünanlagen innerhalb der Baugebiete erheblich überragt.

Ist im maßgeblichen Zeitpunkt des § 133 Abs. 2 BBauG aufgrund konkreter Umstände zu erwarten, eine beitragsfähige (selbständige) Grünanlage werde in ganz überwiegendem Maße von Grundstücken aus genutzt, die nicht zum Kreis der i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücke gehören, zwingt das zu einer angemessenen Erhöhung der gemeindlichen Eigenbeteiligung. Dazu bedarf es keiner satzungsrechtlichen Regelung; vielmehr genügt es, wenn die Gemeinde z.B. durch eine Verminderung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands um rechtlich berücksichtigungsfähige Kosten im wirtschaftlichen Ergebnis eine entsprechende Entlastung der Beitragspflichtigen bewirkt.

Redaktioneller Leitsatz

Überragt einer Grünanlage aufgrund ihrer besonderen Ausdehnung, wie z.B. der Tiergarten in Berlin oder der Englische Garten in München, die typische Größenordnung von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten, ist eine selbständige öffentliche Grünanlage nicht erforderlich.

Eine erhöhte gemeindliche Eigenbeteiligung ist zwingend erforderlich, wenn eine notwendige Grünanlage bei der Entstehung der Beitragspflicht erwarten läßt, daß diese überwiegend von solchen Grundstücken ausgenutzt wird, die den erschlossenen Grundstücken nicht angehören. Hierfür ist keine Satzungsregelung erforderlich. Es bleibt der Gemeinde vorbehalten, einige Kosten unverteilt zu lassen.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juni 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Grünanlage "L." Sie sind zu je 1/2 Miteigentümer des 193 qm großen, mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Flurstück Nr. 16 568.

2

In den Jahren 1978 bis 1980 wurde die im Bebauungsplan "H." ausgewiesene Grünanlage mit einem Kostenaufwand von 1.314.747,27 DM hergestellt. Auf einer insgesamt 11.028 qm großen Fläche ist sie versehen unter anderem mit einem Kleinpflasterbrunnen sowie einem größeren Teich, zwei Bolzplätzen mit einer Gesamtfläche von ca. 660 qm, einem ca. 25 m langen und ca. 15 m breiten Sandspielplatz, einem Kletterhang mit Findlingen sowie einem Wetterhaus. Die kürzeste Luftlinienentfernung zwischen dieser Grünanlage und der ihr nächstgelegenen westlichen Grenze des Grundstücks der Kläger beträgt 133 m.

3

Mit zwei Bescheiden vom 19. April 1983 setzte die Beklagte den für die erstmalige endgültige Herstellung der Grünanlage auf das Grundstück der Kläger entfallenden Erschließungsbeitrag auf insgesamt 1.884,72 DM fest. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 7. Mai 1985 stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 25. Juni 1987 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

4

Die angefochtenen Bescheide könnten keinen Bestand haben, weil die Grünanlage "L." nicht unter die Erschließungsanlagen des § 127 Abs. 2 des hier noch anzuwendenden Bundesbaugesetzes - BBauG - falle. Zwar handele es sich bei dieser Anlage um eine selbständige Grünanlage gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG, doch sei sie nicht im Sinne dieser Vorschrift nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung "notwendig"; dieser Mangel stehe ihrer Beitragsfähigkeit entgegen.

5

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehle es einer selbständigen Grünanlage unter anderem dann an der Notwendigkeit, wenn sie so groß sei, daß sie als Erholungsgebiet für die gesamte Bevölkerung der Gemeinde oder doch eines größeren Ortsteils in Frage komme. Ob dies zutreffe, sei mangels einer gesetzlich festgelegten Flächenbegrenzung nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei sei vor allem dem das gesamte Erschließungsbeitragsrecht beherrschenden Gedanken des Sondervorteils Rechnung zu tragen. Für jede Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG sei zu verlangen, daß sie aufgrund ihrer (konkreten) Erschließungsfunktion einem (Abrechnungs-)Gebiet zugeordnet werden könne, das hinsichtlich des Kreises der beitragspflichtigen Grundstücke genau bestimmt und abgegrenzt werden könne. Denn das mit dem Gesetz verfolgte Ziel, durch die Erhebung eines Erschließungsbeitrags einen durch die Anlage vermittelten besonderen Vorteil auszugleichen, könne nur erreicht werden, wenn eine hinreichend deutliche und überzeugende Differenzierung möglich sei zwischen den Grundstücken, die von der Anlage einen besonderen, beitragsbegründenden Sondervorteil haben, und den Grundstücken, für die die Anlage lediglich einen beitragsfreien Gemeinvorteil auslöse. Dieser Sondervorteil bestehe bei den beitragsfähigen (selbständigen) Grünanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG darin, nach Art eines "Gartenersatzes" den Menschen eine physische und psychische Erholung zu vermitteln, die in räumlicher Nähe zur Grünanlage wohnen. Dies treffe grundsätzlich für die Bewohner derjenigen Grundstücke zu, die mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt seien; nur diese Grundstücke würden durch eine solche Grünanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen. Da für den Begriff der Erschließung im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG die Vermittlung eines Sondervorteils ebenso kennzeichnend sei wie für die Verteilungsvorschrift des § 131 Abs. 1 BBauG, entbehre eine Grünanlage der Beitragsfähigkeit, wenn sie nach Größe, Ausstattung und Lage sowie den sonstigen örtlichen Verhältnissen geeignet sei, einem über den 200 m-Bereich weit hinausgreifenden und damit nicht mehr hinreichend abgrenzbaren Kreis von Grundstücken als Erholungsraum zu dienen, d.h., wenn sie einem Kreis von Grundstücken zugute komme, der ungefähr der Größe eines Ortsteils gleichkomme oder diesen sogar übertreffe.

6

So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Die Erholungsfunktion der Grünanlage "L." werde entscheidend durch das vielfältige Angebot der Spielmöglichkeiten für alle Altersgruppen auf großzügig bemessener Fläche geprägt. Schon die beiden Bolzplätze mit einer Gesamtfläche von ca. 660 qm ließen auf einen Einzugsbereich schließen, der weit über den für eine Beitragserhebung in Frage kommenden 200 m-Bereich hinausgreife. Nach der DIN 18.034 - Spielplätze für Wohnanlagen - sei bei Bolzplätzen mit einer nutzbaren Spielfläche von mehr als 600 qm regelmäßig mit einem Einzugsbereich zu rechnen, der einem Fußweg von ca. 1.000 m bzw. einer Luftlinienentfernung von ca. 750 m entspreche. Im Ergebnis ähnliches gelte für die weiteren Spieleinrichtungen, die - wie insbesondere der Klettergarten, die Tarzanbahn und die Freiluftschachanlage - auf die Befriedigung gehobener Erholungs- und Spielbedürfnisse ausgerichtet seien. Wie die mündliche Verhandlung ergeben habe, seien weder im Ortsteil H. in dem die Grünanlage "L." liege, noch im südlich anschließenden Ortsteil N. öffentliche Spielplätze vergleichbarer Größe und Ausstattung vorhanden. Dieser Mangel mache die Grünanlage "L." für die Bewohner beider Ortsteile attraktiv. Diese spezifische Attraktivität wäre jedoch letztlich ohne Belang, wenn die Aufnahmefähigkeit der Grünanlage durch die Bewohner der innerhalb des 200 m-Bereichs gelegenen Grundstücke im wesentlichen ausgeschöpft wäre. Das sei jedoch nach den örtlichen Verhältnissen nicht der Fall. Infolgedessen sei anzunehmen, daß die Grünanlage nach Größe, Ausstattung und Lage geeignet sei, einem über den 200 m-Bereich weit hinausgehenden Kreis potentieller Benutzer als Erholungsraum zu dienen. Dieser Bereich sei in Anlehnung an die DIN 18.034 auf einen Umkreis von mindestens 800 bis 1.000 m zu veranschlagen. Damit umfasse der potentielle Einzugsbereich der Grünanlage nahezu den gesamten Ortsteil N. und etwa die Hälfte des Ortsteils H. Mit diesem (potentiellen) Einzugsbereich falle die Grünanlage mangels Notwendigkeit nicht mehr unter § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügt.

8

Die Kläger treten der Revision entgegen.

9

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.

10

Die Beklagte hat mit zwei Bescheiden vom 19. April 1983 den auf das Grundstück der Kläger für die erstmalige endgültige Herstellung der Grünanlage "L." entfallenden Erschließungsbeitrag auf insgesamt 1.884,72 DM festgesetzt. Die Beantwortung der Frage, ob diese Bescheide - wie die Beklagte meint - rechtmäßig oder - wie das Berufungsgericht angenommen hat - rechtswidrig sind, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - ungeachtet dessen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a.Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>).

11

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die von der Beklagten abgerechnete Anlage sei eine selbständige öffentliche Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG, obgleich sie in erheblichem Umfang mit Spielflächen und Spieleinrichtungen ausgestattet sei. Das ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden. Zwar läßt sich diesen Feststellungen nicht im einzelnen entnehmen, ob es sich bei der hier in Rede stehenden Anlage um eine selbständige Grünanlage mit einer oder gar mehreren unselbständigen Teileinrichtungen (Bestandteilen) "Kinderspielplatz" oder um einen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwaUrteil vom 8. Januar 1971 - BVerwG IV C 43.69 - BVerwGE 37, 76 f.) hinreichend begrünten selbständigen Kinderspielplatz handelt.

12

Doch ist das unschädlich. Denn selbst wenn letzteres zutreffen sollte, wäre die von der Beklagten abgerechnete Anlage als Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG anzusehen. Selbständige öffentliche Kinderspielplätze zählen nämlich jedenfalls dann zu diesen Anlagen, wenn die vorhandene Begrünung den Charakter der Anlage in ausreichendem Umfang mitbestimmt (vgl. zuletztUrteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 17-20.84 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 46 S. 29 <31>). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kommen die begrünten Flächen der Anlage den nicht begrünten in ihrer Ausdehnung zumindest gleich, übertreffen sie sogar möglicherweise.

13

Das Berufungsgericht hat sodann erkannt, die Grünanlage "L." sei keine beitragsfähige Erschließungsanlage, weil sie nicht notwendig im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG sei. Am Merkmal der Notwendigkeit fehle es, wenn eine Grünanlage zu groß sei, d.h. wenn sie als Erholungsgebiet für die Bevölkerung einer ganzen Gemeinde oder eines größeren Ortsteils diene. Das Gesetz bestimme nicht, von welcher Größenordnung an eine Grünanlage zu groß in diesem Sinne und deshalb - mangels Notwendigkeit - nicht beitragsfähig sei. Aus diesem Grunde sei für die Abgrenzung der beitragsfähigen von den nicht beitragsfähigen Grünanlagen auszugehen davon, welchen Grundstücken eine solche Anlage einen beitragsauslösenden Sondervorteil zu vermitteln in der Lage sei. Das treffe grundsätzlich zu auf die Grundstücke, die mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der Anlage entfernt seien. Da für den Begriff der Erschließung im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG die Vermittlung eines Sondervorteils ebenso kennzeichnend sei wie für die Verteilungsvorschrift des § 131 Abs. 1 BBauG, sei eine Grünanlage mangels Notwendigkeit nicht beitragsfähig, wenn sie geeignet sei, einem über den 200 m-Bereich weit hinausgreifenden und damit nicht mehr hinreichend abgrenzbaren Kreis von Grundstücken als Erholungsraum zu dienen. Das sei bei der Anlage "L."der Fall, weil der namentlich durch ihre Ausstattung und Lage bestimmte Einzugsbereich auf mindestens 800 bis 1.000 m zu veranschlagen sei und damit nahezu den gesamten Ortsteil N. etwa die Hälfte des Ortsteils H. erfasse. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist weder im rechtlichen Ansatz noch im Ergebnis mit Bundesrecht vereinbar.

14

Richtig ist, daß selbständige öffentliche Grünanlagen beitragsfähige Erschließungsanlagen nur dann sind, wenn sie "nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind" (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG). Zutreffend ist ferner, daß es an der Notwendigkeit im Sinne dieser Vorschrift vor allem bei besonders großen Anlagen fehlen kann (vgl. etwaUrteil vom 25. April 1975 - BVerwG IV C 37.73 - BVerwGE 48, 205 <207 f.>). Nicht zu folgen hingegen ist dem Berufungsgericht, wenn es meint, die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Grünanlage mit Blick auf ihre besondere Größe als nicht notwendig zu qualifizieren ist, stehe in einem sachlichen Zusammenhang damit, für welche Grundstücke diese Anlage einen beitragsauslösenden Sondervorteil vermittele. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nämlich beurteilt sich die Notwendigkeit von Grünanlagen nicht nach deren Verhältnis zu den durch sie erschlossenen Grundstücken (§ 131 Abs. 1 BBauG), sondern einzig danach, ob die Herstellung der Anlagen für die ihnen jeweils zuzurechnenden "Baugebiete zu deren Erschließung" (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG) als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. Maßgebend ist schon dem Wortlaut des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG nach nicht, ob Grünanlagen zur Erschließung der Grundstücke ihres jeweiligen Abrechnungsgebiets dem Flächenumfang nach zu groß sind, sondern ob sie zu groß sind für die Erschließung der ihnen nach Lage der Dinge zuzuordnenden Baugebiete. Das aber kann grundsätzlich nur bei einer Grünanlage angenommen werden, die ihrem Flächenumfang nach alle typischen Größenordnungen von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten schlicht sprengt, so daß sich der Eindruck aufdrängt, die Anlage könne in ihrer Bedeutung für die physische und psychische Erholung von Menschen unmöglich einem Baugebiet oder einzelnen zusammenhängenden Baugebieten zuzuordnen sein, sie komme vielmehr in ihrer Funktion darüber hinausgehend einer ganzen Gemeinde oder (bei größeren Städten) einem ganzen Ortsteil zugute, wie dies zutrifft etwa beim Tiergarten in Berlin oder dem Englischen Garten in München. Nur bei Anlagen dieser Größenordnung, d.h. einer Größenordnung, die verbietet, annehmen zu können, die Anlage füge sich derart in ihre Umgebung ein, daß der betreffende Bereich noch als von einer baulichen Nutzung geprägt angesehen werden kann, steht mit Blick auf ihre besondere Ausdehnung das Merkmal der Notwendigkeit und damit deren Qualität als beitragsfähige Erschließungsanlage auf dem Spiel. Handelt es sich dagegen um eine Grünanlage, die in ihrer durch den Flächenumfang gekennzeichneten Bedeutung zwar nicht mit einer Anlage der vorbezeichneten Art vergleichbar ist, gleichwohl aber als für die ordnungsgemäße Erschließung der Grundstücke ihres Abrechnungsgebiets reichlich groß bemessen zu sein scheint, kann sich allenfalls die Frage stellen, ob die Anlage in vollem Umfang erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG ist (vgl. im einzelnenUrteil vom 25. April 1975 - BVerwG IV C 37.73 - a.a.O. S. 210).

15

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten abgerechnete Grünanlage "Langgewann" 11.028 qm groß, sie weist mithin - einen rechteckigen Zuschnitt unterstellt - eine Größenordnung von ca. 100 × 110 m auf. Angesichts dieses Maßes kann schlechthin keine Rede davon sein, die Anlage sei zur Erschließung der ihr zuzurechnenden Baugebiete zu groß, bei ihr könne sich der Eindruck aufdrängen, ihr komme mit Rücksicht auf ihren Flächenumfang für die physische und psychische Erholung der Menschen eine Bedeutung zu, die auch nur annäherungsweise etwa der des Tiergartens in Berlin oder des Englischen Gartens in München vergleichbar ist. Das schließt aus, diese Grünanlage mit Rücksicht auf eine besondere Ausdehnung als nicht notwendig qualifizieren zu dürfen.

16

Allerdings hat das Berufungsgericht seine Ansicht, die Grünanlage sei nicht notwendig im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG, nicht allein auf deren Flächenumfang gestützt. Es hat vielmehr außer auf die Größe auch auf die durch ihre Ausstattung und Lage bestimmte Attraktivität abgestellt. Es kann dahinstehen, ob die beispielsweise auf ihrer Ausstattung beruhende besondere Attraktivität einer Grünanlage, deren Beitragsfähigkeit nicht wegen ihrer Ausdehnung scheitert, die Annahme begründen kann, die Anlage sei mit Rücksicht gerade auf diese Attraktivität als nicht notwendig im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG anzusehen. Denn wenn das zutreffen sollte, setzte das voraus, daß es sich um eine Anlage handeln müßte, deren Ausstattung ihr eine Qualität vermittelt, die sie ohne weiteres erkennbar aus dem Kreis der üblichen, der Erschließung von Baugebieten dienenden Anlagen hinaushebt. Daran jedenfalls fehlt es hier. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unterscheidet sich - alles in allem - die Ausstattung der von der Beklagten abgerechneten Grünanlage nicht oder allenfalls unwesentlich von der Ausstattung einer Vielzahl anderer selbständiger öffentlicher Grünanlagen. Das gilt selbst mit Blick auf die vom Berufungsgericht hervorgehobene, insgesamt ca. 660 qm große Fläche innerhalb der Grünanlage, die zum "Bolzen" vorgesehen ist. Da sich diese Fläche auf zwei verschiedene "Bolzplätze" verteilt, weist jeder einzelne Bolzplatz für sich einen so geringen Umfang auf, daß er nicht geeignet ist, einen nennenswerten Beitrag für eine besondere Attraktivität der Grünanlage zu leisten.

17

Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Weder aus §. 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG (Erforderlichkeit) noch aus § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG (Gemeindeanteil) läßt sich etwas herleiten für die Annahme, die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide könnten mit der Folge rechtswidrig sein, daß das Berufungsgericht zu Recht die sie aufhebende erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat.

18

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG die Erforderlichkeit nicht nur auf das "Wie" der Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage, sondern überdies auf das "Ob" ihrer Herstellung. Aus diesem Grunde muß jeweils auch geprüft werden, ob die Anlage überhaupt erforderlich ist (vgl. u.a.Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 14 S. 2 <4> m.weit.Nachw.), und kann die Beitragsfähigkeit von für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG entstandenen Kosten ausscheiden, wenn diese Frage ausnahmsweise einmal zu verneinen sein sollte. Das führt jedoch im vorliegenden Fall nicht auf einen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehungsbescheide berührenden Gesichtspunkt. Denn bei Grünanlagen erledigt sich die Frage nach dem "Ob" deshalb, weil schon ihre Beitragsfähigkeit als Anlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG) davon abhängt, daß sie (nach städtebaulichen Grundsätzen) notwendig sind (vgl.Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 17-20.84 - a.a.O. S. 36).

19

Bereitsim Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG IV C 37.73 - (a.a.O. S. 210 f.) hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, es gebe Grünanlagen, die aus besonderen Gründen eindeutig vorwiegend von Personen besucht würden, die nicht auf den Grundstücken wohnen, die zum Kreis der durch diese Anlagen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücke gehören. In solchen Fällen müsse der mit der Herstellung der Anlage für die Allgemeinheit eintretende Vorteil gegen den Erschließungsvorteil der erschlossenen Grundstücke abgegrenzt und die Frage aufgeworfen werden, ob die satzungsmäßig vorgesehene Eigenbeteiligung der Gemeinde (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG) der starken Nutzung der Grünanlage durch Personen, die außerhalb der Grundstücke des Abrechnungsgebiets wohnen, hinreichend Rechnung trägt. Daran ist festzuhalten: Wird die Grünanlage in erheblich überwiegendem Maße von Grundstücken aus genutzt, die nicht zum Kreis der im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücke gehören, so zwingt das zu einer angemessenen Erhöhung der gemeindlichen Eigenbeteiligung. Das erlaubt indes hier schon deshalb nicht den Schluß, die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide könnten rechtswidrig sein, weil den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, ob die von der Beklagten abgerechnete Grünanlage zu den hier in Rede stehenden Anlagen zählt.

20

Selbst wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis kommen sollte, im maßgeblichen Zeitpunkt des § 133 Abs. 2 BBauG sei aufgrund konkreter Umstände zweifelsfrei die Erwartung gerechtfertigt gewesen, die hergestellte Grünanlage werde in ganz überwiegendem Umfang von Grundstücken aus in Anspruch genommen werden, die nicht zu den erschlossenen Grundstücken gehören, führte das nicht auf eine Unwirksamkeit des satzungsmäßig festgelegten Gemeindeanteils und als Folge dessen auf eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Zwar wird nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig der der Allgemeinheit durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage vermittelte Vorteil durch die in § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG angeordnete Eigenbeteiligung der Gemeinde abgegolten und kann die Festlegung eines höheren als des in dieser Vorschrift bestimmten Eigenanteils gemäß § 132 Nr. 2 BBauG nur durch eine Satzungsbestimmung erfolgen (vgl. u.a.Urteil vom 19. Oktober 1984 - BVerwG 8 C 52.83 - BVerwGE 70, 204 <207>). Doch gilt beides ausschließlich für die typischen, einer allgemeinen satzungsrechtlichen Entscheidung zugänglichen Regelfälle. Demgegenüber entzieht sich ein atypischer Einzelfall wegeri seines Ausnahmecharakters einer generalisierenden satzungsrechtlichen Regelung. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Berücksichtigung (nur) des von § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG in Verbindung mit der Beitragssatzung angeordneten Gemeindeanteils im Hinblick auf eine ganz überwiegende Inanspruchnahme der Grünanlage durch die Allgemeinheit (zugunsten der Gemeinde) zu einer schlechthin unangemessenen Belastung der Beitragspflichtigen führen würde. Angesichts dessen zwingt die Erkenntnis, daß der Erlaß eines besonderen Ortsgesetzes zur Festlegung des Gemeindeanteils für jeden atypischen Einzelfall dem Sinn der §§ 129 Abs. 1 Satz 3, 132 Nr. 2 BBauG widerspricht, zu der Annahme, daß Ausnahmefälle der hier erörterten Art keiner speziellen Satzungsregelung bedürfen, es vielmehr ausreicht, wenn die Gemeinde z.B. durch eine Verminderung des beitragsfähigen Aufwands um rechtlich berücksichtigungsfähige Kosten im wirtschaftlichen Ergebnis ihren Eigenanteil erhöht und auf diesem Wege eine schlechthin unangemessene Belastung der Beitragspflichtigen vermeidet, über die Frage, in welchem Umfang ihr Eigenanteil am beitragsfähigen Erschließungsaufwand für eine Grünanlage im Einzelfall zu erhöhen ist, hat die Gemeinde auf der Grundlage einer nach ihrem Ermessen vorzunehmenden Vorteilsbewertung zu befinden; ihre diesbezügliche Ermessensentscheidung hat sie in angemessener Weise zu orientieren an dem Ausmaß, in dem die voraussichtliche Inanspruchnahme der Grünanlage von den nicht erschlossenen Grundstücken aus die voraussichtliche Inanspruchnahme von den erschlossenen Grundstücken aus überwiegt. Vor diesem Hintergrund ist vom Ansatz her nicht zu beanstanden, daß die Beklagte nach ihrem eigenen, mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts übereinstimmenden Vorbringen hier ihren Eigenanteil im wirtschaftlichen Ergebnis auf 24 vom Hundert erhöht hat. Das Berufungsgericht wird daher, wenn es zu der Ansicht gelangen sollte, eine Erschließungsbeitragspflicht der Kläger sei dem Grunde nach entstanden, im Zusammenhang mit der Frage, in welcher Höhe das zutrifft, u.a. zu prüfen haben, ob die Ermessensentscheidung der Beklagten betreffend die Höhe ihres Eigenanteils nach Lage der Dinge des vorliegenden Falles rechtlich unbedenklich ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.884,72 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus