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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.01.1971, Az.: BVerwG IV C 43.69

Erhebung eines Erschließungsbeitrages für eine Grünanlage; Erhebung eines Erschließungsbeitrages für einen Kinderspielplatz als Grünanlage; Kinderspielplatz als Grünanlage; Mitbestimmung des Charakters eines Kinderspielplatzes durch seine Begrünung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.01.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV C 43.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 24.01.1969 - AZ: 1 K 455/68

Fundstellen

  • BVerwGE 37, 76 - 79
  • BRS 37, 95 - 97
  • BayVBl 1971, 387
  • DVBl 1971, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)
  • DWW 1973, 20
  • DÖV 1971, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1971, 214
  • KomStZ 1972, 29
  • MDR 1971, 422-423 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 22, 956
  • ZMR 1971, 286

Amtlicher Leitsatz

Ein Kinderspielplatz stellt bereits dann eine Grünanlage dar, wenn er zwar nicht überwiegend begrünt ist, die vorhandene Begrünung jedoch den Charakter des Platzes in ausreichendem Umfange mitbestimmt.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 1971
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Külz
und
die Bundesrichter Clauß, Klein, Isendahl und Prof. Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Münster vom 24. Januar 1969 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 291 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer des Grundstückes P.weg ... in M. gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 6. September 1967, mit dem von ihm ein Beitrag von rund 290 DM für die Einrichtung der Grünanlage K.weg verlangt wird. Die Anlage ist etwa 65 × 25 Meter groß und wird vom K.weg, dem P.weg und dem G.weg begrenzt. Sie besteht in ihrem westlichen Teil im wesentlichen aus einer von Zierpflanzen umgebenen Rasenfläche, an der ein mit Bänken versehener Weg vorbeiführt. Der östliche Teil der Anlage ist als Kinderspielplatz hergerichtet. Es sind zwei große, mit Spielgeräten ausgestattete Sandflächen vorhanden, die von Wegen aus zugänglich sind, die mit Steinplatten versehen und durch 2,50 bis 3 Meter breite bepflanzte Landstreifen von den angrenzenden Straßen getrennt sind. Für die Gesamtanlage wurden rund 14.600 DM aufgewendet, wovon rund 11.500 DM auf die Einrichtung des Kinderspielplatzes entfielen. Der gesamte Aufwand wurde vom Beklagten nur auf solche Grundstücke umgelegt, von denen aus der Zugang zur Anlage nicht weiter ist als 100 Meter. Der Widerspruch brachte dem Kläger keinen Erfolg.

2

Auf seine Klage wurden Beitragsbescheid und Widerspruchsbescheid durch Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Januar 1969 aufgehoben, weil die Grünanlage Kranichweg keine beitragspflichtige Erschließungsanlage sei. Sie möge wohl eine Grünfläche im Sinne des Planungsrechtes sein, falle aber nicht unter den Begriff der Grünanlage im Sinne des Erschließungsrechtes, weil sie nach Herrichtung und Ausgestaltung nicht in erster Linie der Begrünung des umliegenden Baugebietes diene. Dafür genüge nicht, eine begrünte Fläche zu schaffen. Die Anlage müsse vielmehr den Zweck haben, das umgebende Baugebiet aufzulockern. Die Grünanlage K.weg sei mit Grünfläche und Spielplatz als eine einheitliche Anlage anzusehen, die wegen der überwiegenden Größe des Spielplatzes insgesamt als ein Kinderspielplatz zu bezeichnen sei. Sie sei auch vornehmlich deswegen angelegt worden, weil den Kindern der umliegenden Grundstücke eine Möglichkeit zum gemeinsamen Spiel habe geboten werden sollen. Auch wenn man die Anlage jedoch nicht einheitlich als Spielplatz ansehe, könne der begrünte Teil nicht eine selbständige Grünanlage im Sinne des Erschließungsrechtes sein. Das Abrechnungsgebiet liege nämlich in einem reinen Wohngebiet, das bis auf zwei Ausnahmen ein- oder zweigeschossig bebaut sei. Die Grundstücke hätten durchweg begrünte Vorgärten und größere Gartenflächen. In unmittelbarer Nähe befinde sich ein ausgedehntes Erholungsgebiet mit größeren Waldflächen, das als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sei. Danach weise das Abrechnungsgebiet genügend begrünte Teile auf und bedürfe nicht einer weiteren Erschließung durch eine gegenüber den vorhandenen Gartenflächen unbedeutende Rasenfläche, überdies müsse eine Grünanlage eindeutig einem bestimmten Baugebiet zugeordnet werden können. Nur wenn sich mithin das Baugebiet nach Art oder Maß der zulässigen baulichen Nutzung deutlich von seiner Umgebung abhebe, könne es als von einer Grünanlage erschlossen angesehen werden. Andernfalls bliebe es weitgehend dem Ermessen der Verwaltung überlassen, wie weit der Kreis der erschlossenen Grundstücke zu ziehen sei. Im vorliegenden Fall könne jedoch von einem deutlich abgegrenzten Baugebiet nicht gesprochen werden.

3

Mit der zugelassenen Sprungrevision wendet sich der Beklagte gegen die Auslegung des Begriffes "Grünanlage" durch das angefochtene Urteil. Ein mit Bepflanzungen umgebener Spielplatz sei auch dann eine Grünanlage, wenn er zu einem größeren Teil aus Sandfläche bestehe. Der Grundgedanke des Gesetzes, Baugebiete durch Grünanlagen aufzulockern, sei auch im vorliegenden Falle erfüllt. Im Vergleich mit einer gewöhnlichen Grünanlage biete die Anlage im vorliegenden Falle durch den Kinderspielplatz einen weiteren Vorteil für die Bewohner der umliegenden Grundstücke. Ein öffentlicher Kinderspielplatz sei heute nichts anderes als ein Ersatz für die öffentliche Verkehrsfläche, die früher den Kindern zum Spielen zur Verfügung gestanden habe. Aus dem gleichen Grunde sei auch die Anlegung öffentlicher Parkplätze notwendig geworden, die ebenfalls Erschließungsanlagen seien. Daß im Baugebiet nur Wohnhäuser errichtet werden dürften, stehe der Notwendigkeit einer Grünanlage nicht entgegen. Wenn das Vorhandensein von Vorgärten und Hausgärten die Anlegung beitragspflichtiger Grünanlagen ausschließen würde, so könnte in einem reinen Wohngebiet niemals eine Grünanlage als notwendig angesehen werden. Hausgärten dienten in aller Regel nur den Eigentümern oder alleinigen Mietern. Grünanlagen sollten jedoch allen Bewohnern gemeinsam dienen. Da auf die zunehmende Bebauung der Städte Rücksicht genommen werden müsse, könne auch die Notwendigkeit der Anlage nicht deswegen in Zweifel gestellt werden, weil sich gegenwärtig, in der näheren Umgebung noch ein größeres Landschaftsschutzgebiet befinde. Überdies sei gerade eine als Kinderspielplatz ausgestattete Grünanlage auch für ein reines Wohngebiet nach heutiger Anschauung unbedingt erforderlich. Es sei auch nicht richtig, daß eine Grünanlage nur dann Erschließungsanlage sei, wenn sie sich eindeutig einem bestimmten Baugebiet zuordnen lasse. Das sei in den meisten Fällen nicht möglich. Es könne aber nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben, Grünanlagen nur in Ausnahmefällen beitragspflichtig zu machen. Im Gegenteil seien die Gemeinden verpflichtet, für Grünanlagen Beiträge zu erheben. Es könne daher im Einzelfall nur darum gehen, das Erschließungsgebiet der Grünanlage festzulegen. Dieses Gebiet könne in der Satzung nicht ein für allemal festgelegt werden. Vielmehr sei es Aufgabe der laufenden Verwaltung, das Gebiet im Einzelfall unter Berücksichtigung der Entfernung der Grundstücke von der Grünanlage festzulegen. Das habe der Beklagte bei der Grünanlage K.weg nach einer Ortsbesichtigung getan. Er habe dabei nur diejenigen Grundstücke berücksichtigt, die unzweifelhaft einen Vorteil von der Einrichtung der Grünanlage erlangt hätten.

4

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig, weil der Begriff der Grünanlage nicht mit dem der Grünfläche gleichgesetzt werden könne. Der weitaus größere Teil der "Grünanlage K.weg" bestehe aus Sandflächen, so daß die Anlage insgesamt nicht als eine Grünanlage angesehen werden könne. Daß der Spielplatz für die Bevölkerung von Nutzen sei, könne nicht von Bedeutung sein, da auch andere nützliche Sport- und Erholungsanlagen keine Grünanlagen seien, wenn sie auch als notwendige und nützliche Gemeindebedarfsanlagen angesehen werden müßten. Gewiß könnten Kinderspielplätze auch Grünanlagen darstellen, doch nur dann, wenn sie wirklich Grünanlagen seien oder ein Teil einer größeren Grünanlage. Die Anlage sei aber auch nicht notwendig für das Erschließungsgebiet, da genügend Gartenflächen und ein Landschaftsschutzgebiet vorhanden seien. Selbst wenn die Notwendigkeit einer Grünanlage grundsätzlich vermutet werden müsse, so sei eine solche Vermutung im vorliegenden Falle zu entkräften. Vorgärten und Hausgärten Ständer in der Regel allen Bewohnern der Häuser zur Verfügung. Auf eine stärkere spätere Bebauung könne nicht abgestellt werden, vielmehr müsse der gegenwärtige Zeitpunkt für die Notwendigkeit zugrunde gelegt werden. Auch die Zuordnung der Grünanlage zu einem bestimmten Baugebiet sei, wie das angefochtene Urteil richtig erkannt habe, unbedingt erforderlich. Eine Grünanlage, die der Erholung der Bevölkerung eines ganzen Stadtgebietes oder eines Teiles der Stadt diene, könne nicht Erschließungsanlage im Sinne des Gesetzes sein. Allein auf die Entfernung eines Grundstückes von der Grünanlage könne jedenfalls dann nicht abgestellt werden, wenn anderer ausreichender Erholungsraum vorhanden sei.

5

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, daß auch Kinderspielplätze Grünanlagen im Sinne des Gesetzes seien. Alle Anlagen, die planungsrechtlich als Grünflächen ausgewiesen seien, müßten nach ihrer Einrichtung als Grünanlagen angesehen werden. Kinderspielplätze seien auch regelmäßig nach städtebaulichen Grundsätzen notwendig. Nur dann, wenn sich anderweit geeignete Spielflächen in der Nähe befänden, könne die Anlage im vorliegenden Falle nicht zur Erhebung von Beiträgen berechtigen. Das aber müsse noch festgestellt werden. Schließlich könne dem angefochtenen Urteil auch nicht insoweit zugestimmt werden, als eine Grünanlage eindeutig einem bestimmten Baugebiet zugerechnet werden müsse, wenn sie im Sinne des Gesetzes seiner Erschließung dienen solle. Vielmehr sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte allein auf die Entfernung der Grundstücke von der Anlage abgestellt habe. Wenn er dabei lediglich Grundstücke für erschlossen angesehen habe, die nicht weiter als 100 Meter von der Anlage entfernt lägen, so könne dies nicht als fehlerhaft angesehen werden.

6

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Revision muß Erfolg haben, weil es sich bei dem Kinderspielplatz um eine Grünanlage im Sinne des Gesetzes handelt.

8

Nach § 127 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes - BBauG - gehören auch Grünanlagen zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen, soweit sie nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 51.69 - ausgesprochen, daß auch die Kosten für Kinderspielplätze, die sich innerhalb solcher Grünanlagen als deren Bestandteil befinden, zum Erschließungsaufwand gehören. Daß darüber hinaus auch ein für die Erschließung notwendiger selbständiger Kinderspielplatz ohne weiteres eine Grünanlage im Sinne des Gesetzes sei, vermag der Senat nicht einzusehen. Wenn der Oberbundesanwalt hierzu auf die Vorschriften § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG verweist, in denen Spielplätze als Beispiele für Grünflächen genannt werden, so hat das angeführte Urteil demgegenüber ausgeführt, daß der Begriff der Grünfläche im Rahmen der Bauleitplanung nicht dem Begriff der Grünanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechtes entspricht. Dort geht es um Flächen, die zwar typischerweise auch begrünt sind, deren Bezeichnung im Bebauungsplan oder im Flächennutzungsplan aber auch dann erforderlich erscheint, wenn sie ausnahmsweise einmal keine Begrünung aufweisen. Hier geht es um Flächen, für die eine Begrünung deswegen erforderlich ist, weil sie dem Bürger zur Erholung dienen sollen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Erholung nicht auch auf einem Platz möglich ist, der nicht begrünt ist. Allein aus der Tatsache nämlich, daß der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Erholung von Grünanlagen spricht, muß geschlossen werden, daß er nur Erholungsstätten mit Pflanzenbewuchs in den Erschließungsaufwand einbeziehen wollte, während es ihm im Bauplanungsrecht nur um die Vollständigkeit der Bauleitpläne ging.

9

Indessen entfällt hierdurch die Beitragspflicht für einen selbständigen Kinderspielplatz nicht von vornherein. Der Spielplatz wird vielmehr nicht nur dann beitragspflichtig, wenn er derart mit Pflanzenbewuchs verbunden ist, daß die Begrünung überwiegt, wodurch der Spielplatz in der Regel zum Bestandteil einer Grünanlage wird. Vielmehr muß nach der Überzeugung des erkennenden Senats einem Spielplatz auch dann der Charakter einer Grünanlage zugesprochen werden, wenn der nicht mit Pflanzenbewuchs versehene Teil des Spielplatzes größer ist als der begrünte Teil, falls nur die Begrünung nicht von so untergeordneter Bedeutung ist, daß sie den Charakter der Anlage nicht mitbestimmt. Das ergibt sich daraus, daß eine Begrünung des Spielplatzes für das Spiel kleinerer Kinder hinderlich sein kann, da diese Kinder eine Sandfläche mit Spielgeräten bevorzugen. Mag für größere Kinder eine Spielwiese attraktiver sein als für kleinere Kinder, so verhält es sich mit einer Sandfläche umgekehrt. Nach Überzeugung des erkennenden Senats kann es aber nicht angehen, den altersbedingten Spieltrieb eines Kindes weitgehend zum Kriterium dafür zu machen, ob die Gemeinde die Kosten für den Spielplatz umlegen darf oder nicht. Vielmehr muß es der Gemeinde gestattet sein, unter Berücksichtigung dieses Spieltriebes verschiedene Arten von Spielplätzen anzulegen, die immer dann eine Grünanlage darstellen, wenn sie nur ausreichend begrünt sind.

10

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle erfüllt. Die Anlage stellt sich nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts als eine einheitliche Anlage dar. Die im westlichen Teil vorhandene und mit Zierpflanzen umgebene Rasenfläche muß daher dem Spielplatz zugerechnet werden. Eine weitere Begrünung ist entlang den mit Platten belegten Wegen vorhanden, von denen aus die beiden mit Spielgeräten versehenen Sandflächen erreicht werden. Diese Wege sind durch bis zu 3 Meter breite mit Sträuchern bepflanzte Streifen von den angrenzenden Straßen getrennt. Bei dieser Sachlage muß die Anlage, wenn sie auch überwiegend unbepflanzte Sandflächen enthält, als eine Grünanlage im Sinne des Gesetzes angesehen werden, weil die Begrünung hier jedenfalls den Charakter der Gesamtanlage mitbestimmt.

11

Daß eine solche Grünanlage nicht ihrem äußeren Eindruck nach eindeutig einem bestimmten Baugebiet zugeordnet sein muß, hat der Senat im Urteil vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 72.69 - ausgesprochen. Aus diesem Urteil, das die Bildung eines Erschließungsgebietes für eine Grünanlage bis zu einer Entfernung von 200 Metern gestattet und den Gemeinden bei Festlegung dieses Gebietes einen weiten Spielraum zubilligt, ergibt sich auch, daß die Abgrenzung im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden ist. Wenn das Verwaltungsgericht Bedenken hat, ob die Grünanlage im vorliegenden Falle den Zweck habe, das umgebende Baugebiet aufzulockern, so ist dem entgegenzuhalten, daß aus dem Begriff der Auflockerung der Baugebiete für die Bestimmung des Begriffes einer Grünanlage nicht viel zu entnehmen ist. Jede Grünanlage wird in einem gewissen Umfange der Auflockerung eines Baugebietes dienen, wenn sie überhaupt durch eine gewisse Mindestgröße einen Erschließungswert hat. Keinesfalls möchte daher der Senat den Begriff der Grünanlage vornehmlich mit dem Zweck der Auflockerung begründen. Vielmehr ist die Möglichkeit der Erholung, und zwar gerade für ältere Menschen und Kinder, der vornehmliche Zweck der Grünanlage. Diese Erholung besteht im Aufenthalt innerhalb der Grünanlage, d.h. im Spazierengehen und im Ausruhen. Für den Begriff des Ausruhens kommt dem Kinderspielplatz eine eigene Bedeutung zu, wie ebenfalls bereits in der Sache BVerwG IV C 51.69 dargelegt worden ist. Es ist daher für den vorliegenden Fall unbeachtlich, daß sich in erreichbarer Nähe ein Landschaftsschutzgebiet befindet. Dafür, daß sich in erreichbarer Nähe ähnliche Kinderspielplätze befinden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch die Tatsache, daß sich diese Anlage in einem Gebiet offener Bauweise befindet, steht nach BVerwG IV C 72.69 dem Charakter einer beitragspflichtigen Grünanlage nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob sämtliche Kinder im Erschließungsgebiet ausreichend Spielraum auf privaten Grundstücken haben. Die Tatsache, daß sich die Kinder auf dem öffentlichen Spielplatz begegnen können, schafft die Möglichkeit einer besonderen geistigen Anregung und damit zugleich einer Erholung.

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Der erkennende Senat hat keinen Zweifel daran, daß der Gesetzgeber Grünanlagen wie die vorliegende als notwendig für die Erschließung des Baugebietes im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG angesehen hat. Der Begriff der Notwendigkeit erfordert gegenüber dem früheren Recht sicher ein soziales Umdenken, da es heute nicht mehr allein darauf ankommt, ein Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen. Die immer stärker werdende Wohndichte in den Gemeinden rechtfertigt es, im Interesse der Aufrechterhaltung der geistigen und körperlichen Gesundheit der Bevölkerung auch Grünanlagen wie die vorliegende als notwendig für die Erschließung anzusehen.

13

Nach alledem waren das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gegen den Beitragsbescheid abzuweisen, was die Kostenpflicht des Klägers für den gesamten Rechtsstreit zur Folge hat.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 291 DM festgesetzt.

Clauß
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Külz
Klein
Isendahl
Prof. Dr. Sendler